OffeneUrteileSuche
Urteil

8 KN 228/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gemeinde kann nach § 28 Abs.2 NNatSchG auch im Außenbereich Satzungen zum Schutz von Landschaftsbestandteilen erlassen, solange die Naturschutzbehörde keine Verordnung erlassen hat. • Die Anforderungen des § 30 Abs.4 NNatSchG an die Schutzzweckbeschreibung sind erfüllt, wenn der Schutzzweck stichwortartig und auslegungsfähig angegeben ist. • Bäume können nach § 28 Abs.1 NNatSchG geschützt werden, wenn sie das Landschaftsbild beleben oder gliedern oder zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen. • Bei der Abwägung zwischen Landschaftsschutz und Eigentumsnutzung ist dem Landschaftsschutz Vorrang einzuräumen, sofern die Eingriffe in die Eigentumsbefugnisse nicht unverhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Unterschutzstellung einzelner Eichenreihe zulässig; Satzung form- und materiellrechtlich rechtmäßig • Die Gemeinde kann nach § 28 Abs.2 NNatSchG auch im Außenbereich Satzungen zum Schutz von Landschaftsbestandteilen erlassen, solange die Naturschutzbehörde keine Verordnung erlassen hat. • Die Anforderungen des § 30 Abs.4 NNatSchG an die Schutzzweckbeschreibung sind erfüllt, wenn der Schutzzweck stichwortartig und auslegungsfähig angegeben ist. • Bäume können nach § 28 Abs.1 NNatSchG geschützt werden, wenn sie das Landschaftsbild beleben oder gliedern oder zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen. • Bei der Abwägung zwischen Landschaftsschutz und Eigentumsnutzung ist dem Landschaftsschutz Vorrang einzuräumen, sofern die Eingriffe in die Eigentumsbefugnisse nicht unverhältnismäßig sind. Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Flurstücks in Edemissen beantragte die Aufhebung einer Gemeindesatzung, die eine Reihe von fünf etwa 80 Jahre alten Eichen als geschützten Landschaftsbestandteil erklärte. Die Satzung untersagte unter anderem das Roden, Schädigen und die Ackernutzung auf der geschützten Fläche; als Schutzzweck wurden Wirkung auf das Landschaftsbild und Beitrag zum Naturhaushalt genannt. Der Eigentümer rügte mangelnde Zuständigkeit der Gemeinde, unzureichende Schutzzweckbegründung nach § 30 Abs.4 NNatSchG sowie das Fehlen der Voraussetzungen des § 28 Abs.1 NNatSchG. Zudem beanstandete er Ermessenfehler bei der Abwägung, weil Auswirkungen auf seine landwirtschaftliche Nutzung und Zuteilungsziele im Flurbereinigungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Gemeinde verteidigte die Satzung als formell und materiell rechtmäßig und berief sich auf die Prüfung der Stellungnahmen sowie auf verhältnismäßige Eingriffsbegrenzungen. • Zuständigkeit: Nach § 28 Abs.2 NNatSchG war die Gemeinde auch im Außenbereich befugt, den Landschaftsbestandteil durch Satzung zu schützen, weil die Naturschutzbehörde keine anordnende Verordnung erlassen hatte; die vom Antragsteller genannten Pläne konnten dies nicht ersetzen. • Formelles Verfahren: Die Gemeinde hielt die Verfahrens- und Formvorschriften nach § 30 Abs.1–5 NNatSchG ein; die Schutzzweckbeschreibung genügt § 30 Abs.4 NNatSchG, weil sie stichwortartig und auslegungsfähig die Ziele nennt. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Nach § 28 Abs.1 NNatSchG sind Schutzvoraussetzungen erfüllt, weil die Eichenreihe in einer sonst intensiv landwirtschaftlich genutzten, wenig strukturierten Umgebung das Landschaftsbild belebt und gliedert und positive Wirkungen auf den Naturhaushalt hat. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Gemeinde hat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und die Belange des Landschaftsschutzes gegenüber den Nutzungsinteressen des Eigentümers nicht unverhältnismäßig gewichtet; Einschränkungen der Nutzung sind begrenzt und lassen privatnützige Verwendungen wie Grünland oder Weide zu. • Rechte des Eigentümers: Die Satzungsverbote stehen im Einklang mit § 28 Abs.3 NNatSchG und verstoßen nicht gegen Art.14 GG, da sie als zulässige Schranken des Eigentums mit verbleibendem Raum für privatrechtliche Nutzung verhältnismäßig sind. Der Normenkontrollantrag des Eigentümers wurde zurückgewiesen; die Satzung der Gemeinde über den geschützten Landschaftsbestandteil "Eichengruppe Voßhöhlen" ist zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Gemeinde war zuständig und hat die formalen Anforderungen, insbesondere die Schutzzweckbeschreibung nach § 30 Abs.4 NNatSchG, erfüllt. Materiell liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs.1 NNatSchG vor, weil die Eichenreihe das Landschaftsbild belebt und zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beiträgt. Die Abwägung zwischen Landschaftsschutz und Eigentumsinteressen war verhältnismäßig; die Nutzungseinschränkungen sind nicht so tiefgreifend, dass sie eine unzulässige Eigentumsbeschränkung darstellen. Daher bleibt die Satzung in Kraft, der Antrag auf Nichtigkeit wurde abgelehnt.