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Beschluss

13 MA 2718/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn lediglich Teil des Begehrens hinreichende Erfolgsaussichten hat und Bedürftigkeit vorliegt. • Bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist die Zulassung des Rechtsmittels für einen Teil des Begehrens gerechtfertigt. • Die Aufnahme von Fehlzeiten in Abgangszeugnissen der Berufsbildenden Schulen bedarf einer erkennbaren Rechtsgrundlage; fehlt diese, kann dies gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Schulabgängern begründen. • Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten können auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen und rechtmäßig sein; insoweit rechtfertigt der Sachverhalt keine einstweilige Anordnung.
Entscheidungsgründe
Teilweise Zulassung des Rechtsmittels gegen Aufnahme von Fehlzeiten in Abgangszeugnis • Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn lediglich Teil des Begehrens hinreichende Erfolgsaussichten hat und Bedürftigkeit vorliegt. • Bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist die Zulassung des Rechtsmittels für einen Teil des Begehrens gerechtfertigt. • Die Aufnahme von Fehlzeiten in Abgangszeugnissen der Berufsbildenden Schulen bedarf einer erkennbaren Rechtsgrundlage; fehlt diese, kann dies gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Schulabgängern begründen. • Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten können auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen und rechtmäßig sein; insoweit rechtfertigt der Sachverhalt keine einstweilige Anordnung. Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Anordnung, ihr ein vorläufiges Abgangszeugnis ohne Angaben zu Fehlzeiten zu erteilen, und beantragt Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Die Behörde hatte in Zeugnissen der Berufsbildenden Schulen Angaben zu Unterrichtsversäumnissen vorgesehen; die Antragsgegnerin stützt sich auf § 26 Abs. 3 BBS-VO für Zeugnisbemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten. Die Antragstellerin macht geltend, durch die Angabe entschuldeter Fehlzeiten gegenüber anderen Schulabgängern benachteiligt zu sein, insbesondere im Wettbewerb um Ausbildungsplätze. Das Verwaltungsgericht wies die einstweilige Anordnung mit der Begründung ab, es bestünden keine Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung. Im Zulassungsverfahren streitet das Oberverwaltungsgericht über die Erfolgsaussichten und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Umfang. • Die Antragstellerin hat Bedürftigkeit nachgewiesen; Prozesskostenhilfe ist insoweit zu gewähren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für einen Teil des Zulassungsantrags bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, da Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht ist und eine unzumutbare Verzögerung durch das Hauptsacheverfahren anzunehmen ist (§§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO; § 123 Abs.1 VwGO). • Die Regelung, wonach in Abgangszeugnissen der Berufsbildenden Schulen Unterrichtsversäumnisse aufzunehmen seien (ergänzende Bestimmungen Nr. 6.6), weist keine erkennbaren gesetzlichen Grundlagen auf; nach der Wesentlichkeitstheorie fehlt damit die erforderliche normative Basis, sodass ein Anordnungsanspruch für das Unterlassen der Angabe von Fehlzeiten begründet erscheint. • Die Beschränkung, dass derartige Angaben nur in Zeugnissen der Berufsbildenden Schulen und nicht in sonstigen Abgangszeugnissen erfolgen, kann eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Schulabgängern begründen und stärkt die Aussicht auf Erfolg des Begehrens in diesem Teil. • Dagegen sind Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten durch § 26 Abs.3 BBS-VO gedeckt und lassen sich auf Ermächtigungen des NdschG zurückführen; insoweit bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Antragstellerin, und eine einstweilige Anordnung ist nicht geboten. • Weitere Zulassungsgründe sind nicht gegeben; die Sache weist bezüglich der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.2,3,5 VwGO). Die Beschwerde/Zulassung hat teilweise Erfolg. Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist insoweit zu bewilligen, als die Antragstellerin die Erteilung eines vorläufigen Abgangszeugnisses ohne Angabe von Fehlzeiten begehrt; hierfür bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses und ein Anordnungsanspruch, da die einschlägige Verwaltungsvorschrift keine erkennbare gesetzliche Grundlage hat und eine Benachteiligung gegenüber anderen Schulabgängern droht. Hinsichtlich der Aufnahme von Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten besteht hingegen keine Aussicht auf Erfolg, da diese Angaben durch § 26 Abs. 3 BBS-VO gedeckt sind; für diesen Teil ist die einstweilige Anordnung abzuweisen. Das Verfahren wird in dem bezeichneten Umfang fortgeführt; die Entscheidung über Verfahrenskosten bleibt vorbehalten.