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Beschluss

8 LA 1699/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungszulassung wird versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • § 18 Abs. 2 Satz 2 der Alterssicherungsordnung, wonach Hinterbliebenenrenten bei mehreren rentenberechtigten Ehegatten hälftig zu teilen sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. • Die unterschiedliche Regelung in verschiedenen Versorgungssystemen verletzt den Gleichheitssatz nicht; der Gesetzgeber darf Regelungsspielräume eigenständig ausfüllen. • Die Zulassung zur Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Frage bereits obergerichtlich geklärt ist und keine neuen, überzeugenden Argumente vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Teilung der Hinterbliebenenrente bei mehreren Ehegatten verfassungsgemäß • Die Berufungszulassung wird versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • § 18 Abs. 2 Satz 2 der Alterssicherungsordnung, wonach Hinterbliebenenrenten bei mehreren rentenberechtigten Ehegatten hälftig zu teilen sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. • Die unterschiedliche Regelung in verschiedenen Versorgungssystemen verletzt den Gleichheitssatz nicht; der Gesetzgeber darf Regelungsspielräume eigenständig ausfüllen. • Die Zulassung zur Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Frage bereits obergerichtlich geklärt ist und keine neuen, überzeugenden Argumente vorgetragen werden. Die Kläger begehrten festzustellen, dass die Beklagte im Todesfall des Klägers die Witwenrente anteilig entsprechend der Dauer der beiden letzten Ehen zu zahlen habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: den Feststellungsantrag der Ehefrau hielt es für unzulässig, den des Klägers für unbegründet. Anwendbar war § 18 Abs. 2 Satz 2 der Alterssicherungsordnung der Beklagten, wonach Hinterbliebenenrenten bei mehreren rentenberechtigten Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. Die Kläger rügten Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und forderten eine quaritative Aufteilung nach Ehedauer. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe. • Die beantragte Zulassung der Berufung scheitert, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • § 18 Abs. 2 Satz 2 Alterssicherungsordnung sieht bei mehreren rentenberechtigten Ehegatten eine Gleichteilung der Hinterbliebenenrente vor; diese Regelung ist verfassungskonform und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Die Regelung beruht auf sachlichen Erwägungen: insoweit soll insbesondere den Ehepartnern aus vor 1.7.1977 geschiedenen Ehen eine Art Unterhaltsersatzfunktion gewährt werden; eine an die Ehedauer gebundene Aufteilung könnte in vielen Fällen die Versorgung der Witwe gefährden. • Höherrangiges Recht oder Regelungen anderer Versorgungssysteme sind nicht zwingend zu übernehmen; der Gesetzgeber hat bei unterschiedlichen Versorgungssystemen einen Gestaltungsspielraum, der vom Gleichheitssatz nicht eingeschränkt wird. • Frühere Entscheidungen des Senats haben die Vereinbarkeit der Teilungsregelung mit höherrangigem Recht bestätigt; die Kläger haben keine hinreichende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vorgetragen. • Die Voraussetzungen für Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor, weil die Frage bereits geklärt ist und der Zulassungsantrag keine neuen, klärungsbedürftigen Aspekte darlegt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde zurückgewiesen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Teilungsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 der Alterssicherungsordnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und rechtfertigt die Gleichteilung der Hinterbliebenenrente bei mehreren rentenberechtigten Ehegatten. Abweichende Regelungen anderer Versorgungssysteme begründen keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Übernahme durch die Beklagte. Die Kläger haben keine ausreichenden neuen Gründe vorgetragen, die eine erneute Prüfung durch das Berufungsgericht rechtfertigen würden, sodass die Berufung nicht zuzulassen war.