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Beschluss

1 MA 1323/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine niederländische Gemeinde kann gegenüber deutschen Behörden nicht aus ihrer Planungshoheit subjektive Abwehrrechte geltend machen. • Nach § 4a BauGB steht einer ausländischen Nachbargemeinde gegenüber deutschen Behörden allenfalls ein Anspruch auf Unterrichtung und ggf. Konsultation zu. • Bei der Zulassung eines Rechtsmittels sind ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nur dann gegeben, wenn für das vom Antragsteller erstrebte Ergebnis die besseren Gründe sprechen. • Paßiv gestellte Verweise auf europäische Richtlinien oder ein Beschwerderecht gegenüber der Kommission genügen nicht zur Substantiierung einer wehrfähigen Rechtsposition im nationalen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Keine Abwehrrechte aus Planungshoheit einer niederländischen Gemeinde gegen deutsche Baugenehmigung • Eine niederländische Gemeinde kann gegenüber deutschen Behörden nicht aus ihrer Planungshoheit subjektive Abwehrrechte geltend machen. • Nach § 4a BauGB steht einer ausländischen Nachbargemeinde gegenüber deutschen Behörden allenfalls ein Anspruch auf Unterrichtung und ggf. Konsultation zu. • Bei der Zulassung eines Rechtsmittels sind ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nur dann gegeben, wenn für das vom Antragsteller erstrebte Ergebnis die besseren Gründe sprechen. • Paßiv gestellte Verweise auf europäische Richtlinien oder ein Beschwerderecht gegenüber der Kommission genügen nicht zur Substantiierung einer wehrfähigen Rechtsposition im nationalen Verfahren. Die Antragstellerin ist eine niederländische Gemeinde, die gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Windparks mit 17 Windenergieanlagen in der deutschen Gemeinde R. vorgeht. Sie rügt Verstöße gegen planungs- und naturrechtliche Vorschriften und macht geltend, ihr Gemeindegebiet sei bereits als FFH- und Vogelschutzgebiet gemeldet. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; hiergegen suchte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz und erhob Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab mit der Begründung, die geltend gemachten Vorschriften begründeten keine wehrfähigen Rechte der niederländischen Gemeinde gegenüber deutschen Behörden und verweis auf § 4a BauGB. Die Antragstellerin macht insbesondere Einschränkungen ihrer planerischen Einflussmöglichkeiten durch niederländische Regelungen geltend und beruft sich pauschal auf europäische Richtlinien und grenzüberschützende Regelungen. • Die Antragstellerin hat im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass für ihr begehrtes Obsiegen die besseren Gründe sprechen; nach ständiger Rechtsprechung müssen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache wahrscheinlicher sein als das Unterliegen. • Zentraler tragender Grund der Vorinstanz ist, dass sich die niederländische Gemeinde gegenüber deutschen Behörden nicht auf eine Planungshoheit mit subjektiven Abwehrrechten berufen kann; gegenüber deutschen Behörden kommt ihr nach § 4a BauGB nur ein Anspruch auf Unterrichtung und gegebenenfalls Konsultation zu. • Die Klägerin hat die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach § 4a BauGB die relevanten Rechtsfolgen bestimme, nicht substantiiert angegriffen und damit das Darlegungsgebot des § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO verletzt. • Paßhafte Verweise auf europäische Richtlinien, insbesondere die UVP-Richtlinie, oder auf ein Beschwerderecht gegenüber der Europäischen Kommission genügen nicht, um im nationalen Verfahren eine wehrfähige subjektive Rechteposition zu begründen; es fehlt an der konkreten Benennung und Auslegung der einschlägigen Normen und an der Darstellung der direkten Rechtswirkungen gegenüber dem Antragsgegner. • Die Behauptung, völker- oder vertragsrechtliche Regelungen (z. B. M. Traktat, 5-km-Abstandsgebot) seien nachbarschützend, wurde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass diese Regelungen der Antragstellerin keine subjektiven Abwehrrechte gegenüber der Baugenehmigung verschaffen. • Es liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen vor und kein erheblicher Verfahrensmangel, da der behauptete Mangel (Meldung als FFH-/Vogelschutzgebiet) nicht geeignet ist, die tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der Zulassungsantrag der niederländischen Gemeinde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen oder dass besondere Zulassungsgründe vorliegen. Sie kann sich gegenüber deutschen Behörden nicht auf eine durchsetzbare Planungshoheit mit subjektiven Abwehrrechten berufen; nach § 4a BauGB steht ihr lediglich ein Informations- und Konsultationsanspruch zu, den die Behörde erfüllt hat. Pauschale Verweise auf europäische Richtlinien oder ein Beschwerderecht bei der Kommission genügen nicht zur Begründung einer wehrfähigen Rechtsposition im nationalen Verfahren. Kosten wurden gegen die Antragstellerin entschieden, wobei außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig erklärt wurden.