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Beschluss

12 LA 323/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern Tatsachenfragen oder Rechtsfragen im Berufungszug entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind. • Für die Beurteilung asylrelevanter politischer Verfolgung kommen grundsätzlich nur staatliche oder dem Staat zurechenbare Handlungen in Betracht; staatsähnliche Organisationen sind nur dann gleichzuhalten, wenn sie tatsächlich staatliche Funktionen übernommen und in einem Kernterritorium eine stabile Herrschaftsordnung errichtet haben. • Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt nur vor, wenn die drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom Staat oder einer ihm zurechenbaren staatsähnlichen Gewalt ausgeht; allgemeine Gefahren durch Bürgerkrieg oder private Dritte sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung: Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender Darlegung staatlicher Verfolgung • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern Tatsachenfragen oder Rechtsfragen im Berufungszug entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind. • Für die Beurteilung asylrelevanter politischer Verfolgung kommen grundsätzlich nur staatliche oder dem Staat zurechenbare Handlungen in Betracht; staatsähnliche Organisationen sind nur dann gleichzuhalten, wenn sie tatsächlich staatliche Funktionen übernommen und in einem Kernterritorium eine stabile Herrschaftsordnung errichtet haben. • Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt nur vor, wenn die drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom Staat oder einer ihm zurechenbaren staatsähnlichen Gewalt ausgeht; allgemeine Gefahren durch Bürgerkrieg oder private Dritte sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst. Der Kläger wandte sich gegen die Versagung seines Asylfolgeantrags mit dem Vorbringen, Angehörige der Roma im Kosovo seien asylerheblichen Verfolgungen ausgesetzt; er beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung und einer Divergenz zur Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht hatte das Asylfolgebegehren abgelehnt, weil die Voraussetzungen der einschlägigen Asyl- und Verwaltungsverfahrensvorschriften nicht vorlägen. Der Zulassungsantrag berief sich ergänzend auf Berichte und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die angeblich eine andere Würdigung der Verhältnisse im Kosovo nahelegten. Der Senat prüfte, ob die Frage der staatlichen oder staatsähnlichen Verfolgung sowie der Anwendbarkeit von § 53 Abs. 4 und 6 AuslG grundsätzliche Bedeutung habe und ob eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung vorliege. Zentral war die Frage, ob die UCK oder andere albanische Organisationen im Kosovo eine staatliche oder quasi-staatliche Gewaltstellung innehätten. Der Senat bezog sich auf seine und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Staatlichkeit, Art. 16a GG, § 51 AuslG sowie zu Art. 3 EMRK und § 53 AuslG. Der Senat verwertete außerdem internationale Berichte, sah darin aber keine substantielle Grundlage für eine andere Rechtsanwendung. • Zulassungsvoraussetzung: Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist grundsätzliche Bedeutung darzulegen; hierfür genügt nicht die bloße Behauptung oder Zweifel an der Tatsachengrundlage, sondern es sind konkrete Anhaltspunkte vorzulegen, die eine andere Würdigung im Berufungsverfahren ermöglichen. • Mangelnde Auseinandersetzung: Der Zulassungsantrag verkennt und befasst sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen der §§ 71 Abs.1 AsylVfG, 51 Abs.1–3 VwVfG nicht vorlägen. • Staatlichkeit und politische Verfolgung: Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Verfolgungsmaßnahmen i.S. von Art.16a GG und §51 AuslG nur staatliche oder dem Staat zurechenbare Maßnahmen in Betracht; nur staatsähnliche Organisationen, die Staatlichkeit in einem Kernterritorium begründet haben, können dem Staat gleichstehen. • Bundesverfassungsgericht und EGMR: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.2000 bestätigt, dass politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung ist und Staatsähnlichkeit indiziell zu prüfen ist; dies ändert die vorgenommene rechtliche Einordnung für den Kosovo nicht. • Beurteilung des Kosovo-Falles: Nach Prüfung der Erkenntnismittel (u.a. Senatsbeschlüsse, Verwaltungsgerichtsentscheidung, Berichte) üben UNMIK und KFOR Staats- und Gebietsgewalt aus; es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die UCK oder ähnliche Gruppierungen im Kosovo eine stabile, staatsähnliche Herrschaft in einem Kernterritorium durchgesetzt hätten. • Art. 3 EMRK und § 53 Abs.4 AuslG: Ein Abschiebungshindernis nach Art.3 EMRK kommt nur in Betracht, wenn die Gefahr von staatlicher oder ihm zurechenbarer Gewalt ausgeht; allgemeine Bürgerkriegsgefahren oder private Gewalt genügen nicht ohne staatsbezogene Zurechnung. • Divergenzbehauptung unbegründet: Der Zulassungsantrag benennt keinen abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts und keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz oberer Gerichte, zwischen denen ein prinzipieller Auffassungsunterschied bestünde; das BVerfG und die Senatsrechtsprechung sind nicht widersprüchlich. • Unterscheidung §53 Abs.4 vs. Abs.6: Der Antrag differenziert nicht ausreichend zwischen den gesetzlichen Voraussetzungen der beiden Normen, weshalb er die grundsätzliche Bedeutung in dieser Frage nicht hinreichend begründet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgewiesen. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die behauptete Divergenz sind nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, die eine andere Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Berufungsverfahren erwarten lassen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im Kosovo eine staatsähnliche Organisation eine stabile Herrschaft in einem Kernterritorium begründet hätte, sodass staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen zu bejahen wären. Folglich ist auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.4 AuslG i.V.m. Art.3 EMRK zu bejahen; die bisherigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bleiben maßgeblich und die Entscheidung des Gerichts wird bestätigt.