Urteil
4 L 3142/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anerkennung vorleistender Dritter können Sozialhilfeansprüche nach §§ 58, 59 SGB I übergehen, wenn der Hilfebedürftige den Bedarf nicht aus eigenem einzusetzendem Einkommen oder Vermögen gedeckt hat.
• Ein Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 4 BSHG ist bei Erkrankungen wie Krebs und HIV möglich; Empfehlungen sachverständiger Stellen (Deutscher Verein) sind bei der Bemessung heranzuziehen.
• Rechtfertigt die medizinische Gesamtbefundlage kumulierte Zuschläge, sind diese zu gewähren, wenn tatsächliche Mehraufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft dargetan sind.
Entscheidungsgründe
Erbanspruch auf Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendiger Ernährung bei Krebs und HIV • Bei Anerkennung vorleistender Dritter können Sozialhilfeansprüche nach §§ 58, 59 SGB I übergehen, wenn der Hilfebedürftige den Bedarf nicht aus eigenem einzusetzendem Einkommen oder Vermögen gedeckt hat. • Ein Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 4 BSHG ist bei Erkrankungen wie Krebs und HIV möglich; Empfehlungen sachverständiger Stellen (Deutscher Verein) sind bei der Bemessung heranzuziehen. • Rechtfertigt die medizinische Gesamtbefundlage kumulierte Zuschläge, sind diese zu gewähren, wenn tatsächliche Mehraufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft dargetan sind. Die Klägerin ist Erbin der im Mai 1999 verstorbenen Frau R. H., die seit 1985 Sozialhilfe bezog. Bei Frau H. wurden 1997 Uteruskarzinom und eine HIV-Infektion diagnostiziert; außerdem litt sie an Polyarthritis. Sie beantragte ab 18. August 1997 einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwendige Ernährung; das Sozialamt lehnte ab mit der Begründung, die erforderlichen kalorienreichen Nahrungsmittel seien regulär und nicht kostenaufwendig. Frau H. gab an, wegen Krankheit spezielle Lebensmittel zu benötigen; ihr Arzt bestätigte hochkalorische Kost, ohne genaueren Diätplan. Die Tochter und Pflegeperson B. erklärte, sie habe monatlich 200 DM aus dem Pflegegeld ihrer Mutter für entsprechende Lebensmittel ausgegeben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht hielt die Berufung für begründet. • Anspruchsgrundlage ist § 23 Abs. 4 BSHG (Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung). • Grundsatz: Sozialhilfeansprüche sind grundsätzlich nicht vererblich; nach der Rechtsprechung des BVerwG sind sie jedoch übertragbar, wenn ein Dritter im Vertrauen auf Bewilligung vorgeleistet hat (§§ 58, 59 SGB I analog). • Hier liegt vorleistendes Dritttun vor: Die Tochter erhielt das Pflegegeld und verwendete 200 DM monatlich für kostenaufwendige Lebensmittel; damit wurden die Mehraufwendungen nicht aus eigenem, nicht einzusetzendem Vermögen der Hilfebedürftigen bestritten. • Medizinische Befunde (Krebs, HIV) begründen einen tatsächlichen Bedarf an kostenaufwendiger Ernährung; die Empfehlungen des Deutschen Vereins (je 50 DM bei Krebs und HIV) sind sachverständig und rechtfertigen in der Kombination eine Kumulation auf 100 DM monatlich. • Die tatsächliche Durchführung der kostenaufwendigen Ernährung ist durch die widerspruchsfreie und detaillierte Zeugenaussage der Tochter belegt; dies genügt, obwohl keine streng formalisierte Diätverordnung vorlag. • Die Verweigerung durch das Sozialamt war zu Unrecht, weil die vorzuleistenden Auslagen einer Pflegeperson den Anspruchsübergang begründen und die medizinische Gesamtlage erhöhte Aufwendungen plausibel macht. Die Berufung ist begründet. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Frau R. H. hat für den Zeitraum 18. August 1997 bis 29. April 1998 Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von monatlich 100,-- DM. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BSHG sind erfüllt, weil bei der erkrankten Hilfesuchenden (Krebs und HIV) tatsächliche, durch ärztliche Beratung gestützte Mehrbedarfe entstanden sind und diese Aufwendungen von der Tochter als vorleistender Dritter im Vertrauen auf spätere Bewilligung getragen wurden. Da die Aufwendungen nicht aus von der Hilfesuchenden einzusetzendem Vermögen bestritten wurden, ist der Anspruch in Höhe des anerkannten Mehrbedarfs auf die Erbin übergegangen. Der Bescheid der Stadt ist insoweit aufzuheben und der Beklagte zur Gewährung des Zuschlags zu verpflichten.