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Beschluss

4 M 3107/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antragsteller haben Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG, wenn ihnen die Ausreise oder vollziehbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus rechtlichen Gründen verwehrt sind. • Ein EU-Laissez-Passer mit eingetragener "ungeklärter" Staatsangehörigkeit ersetzt keinen nach jugoslawischem Passrecht gültigen Pass und begründet deshalb nicht die Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo. • Bei Gewährung von Sozialleistungen nach AsylbLG ist zur Abwehr wesentlicher Nachteile eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO gerechtfertigt; die Verpflichtung wird regelmäßig ab dem 1. des Entscheidungsmonats ausgesprochen.
Entscheidungsgründe
Leistungspflicht nach AsylbLG bei rechtlich unmöglicher Rückkehr (EU-Laissez-Passer ungeklärter Staatsangehörigkeit) • Antragsteller haben Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG, wenn ihnen die Ausreise oder vollziehbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus rechtlichen Gründen verwehrt sind. • Ein EU-Laissez-Passer mit eingetragener "ungeklärter" Staatsangehörigkeit ersetzt keinen nach jugoslawischem Passrecht gültigen Pass und begründet deshalb nicht die Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo. • Bei Gewährung von Sozialleistungen nach AsylbLG ist zur Abwehr wesentlicher Nachteile eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO gerechtfertigt; die Verpflichtung wird regelmäßig ab dem 1. des Entscheidungsmonats ausgesprochen. Der Antragsteller, ein aus dem Kosovo stammender jugoslawischer Staatsangehöriger, beantragte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes. Streitig war, ob er aufenthaltsberechtigte Leistungen beanspruchen kann, obwohl ihm kein nach jugoslawischem Recht gültiger Pass oder Passersatz vorliegt. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller einen EU-Laissez-Passer mit der Eintragung "Staatsangehörigkeit: ungeklärt" ausgestellt. Die Behörde berief sich auf eine Vereinbarung zur Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, wonach nur bestimmte Rückkehrer mit EU-Laissez-Passer in den Kosovo durchgereist werden dürfen. Der Antragsteller machte geltend, er könne weder freiwillig ausreisen noch zwangsweise abgeschoben werden, und begehrte daher einstweilige Gewährung von Sozialleistungen. • Die Beschwerde ist begründet; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind gegeben. • Der Antragsteller ist leistungsberechtigt i.S. des § 1 AsylbLG und hat bereits Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten; es ist glaubhaft gemacht, dass Ausreise und Abschiebung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind. • Nach der vorgelegten Vereinbarung über die Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger gilt der EU-Laissez-Passer nur für Personen mit klarer jugoslawischer Staatsangehörigkeit oder für ausdrücklich in Art. 1 Abs. 2 genannten Fälle; eine Eintragung "ungeklärt" begründet keine Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo. • Folglich kann der Antragsteller weder freiwillig (z.B. über Rückkehrprogramme) noch zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt werden; damit liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG für die analoge Anwendung des BSHG vor. • Der Anordnungsgrund ist gegeben, weil ohne sofortige Regelung erhebliche Nachteile drohen; der Senat gewährt die Leistungen regelmäßig ab dem 1. des Monats der Entscheidung. Der Antrag des Klägers ist erfolgreich. Dem Antragsteller ist einstweilig ab dem 1. des Entscheidungsmonats Anspruch auf Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes (§ 2 Abs. 1 AsylbLG) zuzubilligen, weil er keine gültigen passrechtlichen Rückkehrmöglichkeiten in den Kosovo hat und weder freiwillige Ausreise noch vollziehbare Abschiebung rechtlich möglich sind. Der EU-Laissez-Passer mit der Eintragung "ungeklärt" führt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Durchreisevereinbarung und erlaubt daher keine Rückführung. Mangels Rückkehrmöglichkeit sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht erfüllt, sodass die Behörde zur Zahlung verpflichtet ist.