Beschluss
4 L 406/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO ist die gerichtliche Prüfung der Verpflichtung zu laufenden Sozialhilfeleistungen auf den Zeitraum bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Antrags oder des Widerspruchs zu beschränken.
• Satz 2 und Satz 3 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO sind nebeneinander anwendbar; auch bei nach dem 1.8.1996 bezogenen Wohnungen kann Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten rechtfertigen.
• Die Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftskosten trotz Überschreitung des angemessenen Umfangs ist möglich, wenn ein Wohnungswechsel unzumutbar oder unmöglich ist; die Verweisung allein auf eine vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers (§ 3 Abs.1 Satz 3 RegelsatzVO) ist nicht ausschließend.
Entscheidungsgründe
Übernahme überhöhter Unterkunftskosten bei Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels • Bei Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO ist die gerichtliche Prüfung der Verpflichtung zu laufenden Sozialhilfeleistungen auf den Zeitraum bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Antrags oder des Widerspruchs zu beschränken. • Satz 2 und Satz 3 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO sind nebeneinander anwendbar; auch bei nach dem 1.8.1996 bezogenen Wohnungen kann Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten rechtfertigen. • Die Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftskosten trotz Überschreitung des angemessenen Umfangs ist möglich, wenn ein Wohnungswechsel unzumutbar oder unmöglich ist; die Verweisung allein auf eine vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers (§ 3 Abs.1 Satz 3 RegelsatzVO) ist nicht ausschließend. Die Kläger verlangten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich tatsächlicher Unterkunftskosten (Kaltmiete 700 DM, NK 60 DM, Heizung 100 DM) für die Zeit ab 10.01.1997. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe bis zur mündlichen Verhandlung am 15.06.1999 zu übernehmen, weil ein erneuter Wohnungswechsel wegen Suizidgefährdung unzumutbar sei. Der Beklagte rügte, die nach dem 1.8.1996 eingetretene Änderung des § 3 Abs.1 RegelsatzVO schränke die Anwendung der Vorschrift über Unzumutbarkeit ein; für nach diesem Datum bezogene Wohnungen sei nur eine vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers maßgeblich. Der Senat ließ die Berufung zu und holte ein psychiatrisches Gutachten ein; im Berufungsverfahren stellten die Kläger keinen neuen Antrag. • Die Berufung ist zulässig aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten angeordnet, weil den Klägern ein Wohnungswechsel unzumutbar ist (§ 3 Abs.1 Satz 2 RegelsatzVO). • Bei Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO ist die gerichtliche Prüfung zeitlich zu begrenzen: Die Verpflichtung zu laufenden Sozialhilfeleistungen umfasst regelmäßig nur den Zeitraum bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, falls ein Widerspruch unentschieden blieb, bis drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs. • Die Regelungen des § 3 Abs.1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO schließen sich nicht aus; sie sind nebeneinander anwendbar. Auch für nach dem 1.8.1996 angemietete Wohnungen kann die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels die Übernahme überhöhender Unterkunftskosten rechtfertigen. • Die Feststellungen des psychiatrischen Gutachtens stützen die Annahme, dass den Klägern ein erneuter Wohnungswechsel wegen erheblicher seelischer Belastungen bzw. Suizidgefährdung nicht zugemutet werden kann; deshalb ist die Überschreitung des angemessenen Umfangs der Unterkunftskosten gerechtfertigt. • Eine ausschließliche Bindung der Leistungspflicht an eine vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers (§ 3 Abs.1 Satz 3 RegelsatzVO) würde in Fällen wie dem vorliegenden zu einer unzumutbaren Belastung des Hilfeempfängers führen und verfassungsrechtlich problematisch sein. Die Berufung wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt im Wesentlichen bestehen, jedoch ist die Verpflichtung zeitlich auf den Zeitraum bis zum 12.06.1997 zu begrenzen. Die Kläger haben Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten, weil ihnen ein erneuter Wohnungswechsel unzumutbar ist. Die Regelungen des § 3 Abs.1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO sind nebeneinander anwendbar, sodass auch ohne vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers die Übernahme überhöhter Aufwendungen gerechtfertigt sein kann, wenn ein Wohnungswechsel unmöglich oder unzumutbar wäre. Damit wird der Sozialhilfeträger zur Zahlung für den genannten Zeitraum verpflichtet.