Beschluss
4 L 1967/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kürzung der Sozialhilfe nach § 25 BSHG darf nur der Motivation zur Aufnahme zumutbarer Arbeit dienen, nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche.
• Ob und in welchem Umfang Eigenbemühungen zumutbar sind, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; starre Messlatten (z. B. 5 Bewerbungen pro Woche) sind unzulässig.
• Ansprüche gegen Dritte gelten nach § 2 BSHG nur dann als "bereite Mittel", wenn ihre gerichtliche Durchsetzung kurzfristig eine Bedarfsdeckung ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Sozialhilfe nach § 25 BSHG: Zweckbindung und Zumutbarkeitsmaßstab • Eine Kürzung der Sozialhilfe nach § 25 BSHG darf nur der Motivation zur Aufnahme zumutbarer Arbeit dienen, nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche. • Ob und in welchem Umfang Eigenbemühungen zumutbar sind, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; starre Messlatten (z. B. 5 Bewerbungen pro Woche) sind unzulässig. • Ansprüche gegen Dritte gelten nach § 2 BSHG nur dann als "bereite Mittel", wenn ihre gerichtliche Durchsetzung kurzfristig eine Bedarfsdeckung ermöglicht. Die Klägerin, 1971 geboren, schloss 1997 ihr Studium ab und bezog ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie war beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet, übte zeitweise eine geringfügige Beschäftigung aus und legte monatlich etwa fünf Bewerbungsnachweise vor. Die Beklagte forderte erhöhte Eigenbemühungen und verlangte ab November 1998 wöchentlich fünf qualifizierte Bewerbungen; bei Nichtbefolgung kündigte sie Kürzungen der Hilfe an. Mit Bescheid vom 14.12.1998 kürzte die Beklagte die Leistung für Januar 1999 um 25% und kündigte ggf. weitere Kürzungen an; später wies sie den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Klägerin erfülle nicht ihre Erwerbsobliegenheiten und müsse Unterhaltsansprüche gegen die Mutter ermöglichen. Das VG gab der Klage statt; die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung, die OVG jedoch nicht bewilligte. • Zulassungsgründe der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO lagen nicht vor; die Sache weist keine grundsätzlichen oder besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. • § 25 Abs. 1 BSHG ist eine Hilfenorm, die der Unterstützung der Hilfe zur Arbeit dient; Leistungsverluste setzen voraus, dass der Hilfeempfänger den Willen zur Selbsthilfe durch Arbeitsbereitschaft vermissen lässt. • Die Kürzungsmöglichkeit nach § 25 BSHG darf nicht zur Verfolgung fremder Ziele, insbesondere nicht zur Erleichterung der Durchsetzung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche, verwendet werden. • Nach § 2 Abs. 1 BSHG sind Ansprüche gegen Dritte nur dann als ersetzende Mittel zu berücksichtigen, wenn ihre Durchsetzung kurzfristig eine Bedarfsdeckung ermöglicht; das war hier nicht der Fall. • Die Zumutbarkeit und das erforderliche Ausmaß eigenständiger Bewerbungsbemühungen sind fallabhängig zu bestimmen; pauschale hohe Forderungen (z. B. fünf Bewerbungen pro Woche) sind unverhältnismäßig. Unter Berücksichtigung aller Umstände genügten bei der Klägerin etwa fünf Bewerbungen pro Monat zusammen mit Meldung und regelmäßiger Vorsprache beim Arbeitsamt zur Annahme ausreichender Eigenbemühungen. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, die Kürzung der Hilfe nach § 25 BSHG sei nicht gerechtfertigt, bleibt in Rechtskraft. Die Beklagte durfte die Leistung nicht aufgrund der angestrebten Sicherstellung von Unterhaltsansprüchen kürzen, weil diese Ansprüche nicht kurzfristig durchsetzbar waren und § 25 BSHG der Motivation zur Arbeitsaufnahme dient. Die Klägerin hatte sich hinreichend um Arbeit bemüht (durchschnittlich fünf Bewerbungen pro Monat, Arbeitslosmeldung, regelmäßige Vorsprachen), sodass keine Weigerung im Sinne des § 25 BSHG vorlag. Die Entscheidung betont, dass die Zumutbarkeit von Eigenbemühungen nach den konkreten persönlichen und regionalen Umständen zu bemessen ist und nicht durch starren, pauschalen Bewerbungszahlen ersetzt werden darf.