Beschluss
13 L 549/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eltern behinderter Schüler haben keinen Anspruch gegen das Land auf Erstattung der Kosten für schulfremde "Unterrichtshelfer"; solche Personen gehören nicht zu den Mitarbeitern der Schule.
• Mit der Überleitung von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 90 BSHG kann die Kommune keine Ansprüche geltend machen, die den Eltern nicht gegen das Land zustehen.
• Leistungen der Stadt zur Übernahme von Kosten für eine Unterrichtshelferin sind Sozialhilfe (Eingliederungshilfe nach § 40 Abs.1 Nr.3 BSHG) und begründen keinen Erstattungsanspruch gegen das Land.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungskosten für schulfremde Unterrichtshelfer durch das Land • Eltern behinderter Schüler haben keinen Anspruch gegen das Land auf Erstattung der Kosten für schulfremde "Unterrichtshelfer"; solche Personen gehören nicht zu den Mitarbeitern der Schule. • Mit der Überleitung von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 90 BSHG kann die Kommune keine Ansprüche geltend machen, die den Eltern nicht gegen das Land zustehen. • Leistungen der Stadt zur Übernahme von Kosten für eine Unterrichtshelferin sind Sozialhilfe (Eingliederungshilfe nach § 40 Abs.1 Nr.3 BSHG) und begründen keinen Erstattungsanspruch gegen das Land. Die Klägerin (Stadt) verlangt von der beklagten Bezirksregierung die Erstattung von Kosten, die Eltern eines behinderten Kindes für eine Unterrichtshelferin getragen hatten. Die Stadt hatte diese angeblichen Ansprüche der Eltern nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet und die Kosten übernommen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Stadt ab; das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Streitgegenstand ist, ob die Eltern gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch für die Kosten der schulfremden Unterrichtshelferin hatten und damit die Stadt diese Ansprüche wirksam übernehmen konnte. Die Stadt argumentiert, ein öffentlich-rechtlicher Aufwendungsersatzanspruch der Eltern bestehe; das Land hält dem entgegen, dass eine solche Pflicht nicht besteht. Relevante Rechtsquellen sind insbesondere das NSchG und das BSHG. • Die Überleitung angeblicher Ansprüche der Eltern nach § 90 BSHG greift nur, wenn den Eltern gegenüber dem Land ein Erstattungsanspruch zustand; dies war hier nicht der Fall. • Die Stadt hat durch Zahlung der Kosten eine Sozialhilfeleistung erbracht (Eingliederungshilfe nach § 40 Abs.1 Nr.3 BSHG) und damit ein zivilrechtliches Vorleistungsverhältnis zu den Eltern begründet, kein öffentlich-rechtliches Erstattungsrecht gegen das Land. • Das Niedersächsische Schulgesetz (insbesondere § 112 NSchG) regelt abschließend die Tragung von Personalkosten; schulfremde Unterrichtshelfer gehören nicht zu den Mitarbeitern der Schule und stehen nicht in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land (§ 53 Abs.1 NSchG). • Weder die Einrichtung einer Integrationsklasse (§ 23 Abs.4, § 23 Abs.5 Satz2 NSchG) noch Regelungen zu Sonderschulen (§ 4, § 14 Abs.2, § 68 NSchG) begründen einen Anspruch der Eltern auf Kostenübernahme für schulfremde Hilfspersonen. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache liegt nicht vor; die Rechtsprechung schließt einen Anspruch auf Mitnahme schulfremder Stützkräfte in der Regel aus, soweit diese nicht unter die durch das NSchG geregelten Mitarbeiter fallen. • Ein Anspruch aus sozialhilferechtlichen Vorschriften ändert nichts daran, dass nach § 113 Abs.1 NSchG kein Anspruch auf Ersatz der von der Stadt übernommenen Kosten gegen das Land besteht. Die Klage der Stadt ist abgewiesen; die Stadt hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Bezirksregierung bzw. das Land für die von ihr übernommenen Kosten der schulfremden Unterrichtshelferin. Die Überleitung vermeintlicher Ansprüche der Eltern nach § 90 BSHG konnte nur greifen, wenn die Eltern selbst einen Erstattungsanspruch gegen das Land gehabt hätten, was hier nicht zutrifft. Die geleisteten Zahlungen der Stadt sind als Sozialhilfeleistungen (Eingliederungshilfe nach § 40 Abs.1 Nr.3 BSHG) zu qualifizieren und begründen keinen erstattungsfähigen Anspruch gegenüber dem Land, weil die vom NSchG geregelte Personalversorgung schulfremde Unterrichtshelfer nicht umfasst. Damit trägt nicht das Land die Kosten für solche Hilfspersonen, und die Stadt bleibt auf den übernommenen Aufwendungen sitzen.