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Urteil

4 L 3902/99

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialhilfeleistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich am konkreten individuellen Bedarf des Behinderten zu bemessen; pauschalierte Richtlinien sind nur zulässig, soweit sie Raum für Abweichungen im Einzelfall lassen. • Die Umstellung von fahrkartenbasierter Gewährung auf Pauschalzahlungen ist grundsätzlich zulässig, wenn sie auf ausreichenden Erfahrungswerten beruht und nicht ohne Prüfung des Einzelfalls zu einer Benachteiligung führt. • Ansprüche auf zweck- und zeitgebundene Eingliederungshilfe für bereits vergangene Zeiträume können nachträglich nur dann gewährt werden, wenn der mit der Leistung verfolgte Zweck noch nachträglich erreicht werden kann; ansonsten bleibt nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Zukunft. • Ein abweichender Behandlungsmaßstab des überörtlichen Trägers für Heimbewohner begründet keine Verpflichtung des örtlichen Trägers, dieselbe Praxis ohne eigene rechtliche Prüfung zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe: Individualisierungsgebot neben pauschalen Richtlinien • Sozialhilfeleistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich am konkreten individuellen Bedarf des Behinderten zu bemessen; pauschalierte Richtlinien sind nur zulässig, soweit sie Raum für Abweichungen im Einzelfall lassen. • Die Umstellung von fahrkartenbasierter Gewährung auf Pauschalzahlungen ist grundsätzlich zulässig, wenn sie auf ausreichenden Erfahrungswerten beruht und nicht ohne Prüfung des Einzelfalls zu einer Benachteiligung führt. • Ansprüche auf zweck- und zeitgebundene Eingliederungshilfe für bereits vergangene Zeiträume können nachträglich nur dann gewährt werden, wenn der mit der Leistung verfolgte Zweck noch nachträglich erreicht werden kann; ansonsten bleibt nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Zukunft. • Ein abweichender Behandlungsmaßstab des überörtlichen Trägers für Heimbewohner begründet keine Verpflichtung des örtlichen Trägers, dieselbe Praxis ohne eigene rechtliche Prüfung zu übernehmen. Der Kläger, körperlich schwerbehindert und auf Rollstuhl angewiesen, erhielt bislang vom Beklagten Fahrtkostengutscheine für monatlich vier Einzelfahrten bis zu 15 km. Ab 1.10.1995 stellte der Beklagte auf eine Pauschale um und gewährte dem Kläger monatlich 100 DM. Der Kläger beantragte im Oktober 1996 erneut die alten Taxischeine bzw. eine zusätzliche Zahlung von 70 DM monatlich für 1997, weil er zweimal monatlich Fahrten in Nachbarstädte benötige. Der Beklagte bewilligte weiterhin nur 100 DM monatlich und lehnte Taxischeine ab. Das VG wies die Klage ab; das OVG hat die Berufung zugelassen. Der Kläger macht geltend, die frühere Praxis ermögliche ihm für Teilnahme am Gemeinschaftsleben ausreichende Fahrten und die Umstellung führe zu ungerechtfertigter Benachteiligung. • Rechtsgrundlagen sind §§ 40 Abs.1 Nr.8 BSHG, 19 Nr.1 und 2 EingliederungshilfeVO sowie § 4 Abs.2 BSHG für das Ermessen des Sozialhilfeträgers. • Sozialhilfe folgt dem Prinzip, dass Art, Form und Maß der Hilfe sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richten; Richtlinien dürfen pauschalieren, müssen aber Raum für abweichende Einzelfallentscheidungen lassen (§ 3 Abs.1 Satz1 BSHG). • Die Umstellung auf eine Geldpauschale ist grundsätzlich zulässig und kann sowohl Verwaltungsvereinfachung als auch höhere Flexibilität für Hilfeempfänger bringen, sofern sie auf ausreichenden Erfahrungswerten beruht. • Nach ständiger Rechtsprechung sind nachträgliche Gewährungen laufender oder zweckunabhängiger Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich; bei zweck- und zeitgebundenen Leistungen ist dies nur zulässig, wenn der mit der Leistung verfolgte Zweck noch nachträglich erreicht werden kann. • Im vorliegenden Fall konnte der Kläger für 1997 nicht den konkreten Zweck (tatsächliche Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Jahr 1997) nachträglich erfüllt werden; deshalb ist ein verpflichtender Nachgewährungsanspruch für 1997 ausgeschlossen. • Gleichwohl war der Bescheid rechtswidrig insoweit, als der Beklagte ohne angemessene Prüfung die pauschalierte Regelung auf den Einzelfall des Klägers angewendet und eine dauerhafte höhere Hilfe nicht in Erwägung gezogen hat. Der Kläger hat dargelegt, dass seine Situation unverändert die früher gewährten vier Fahrten je Monat über bis zu 15 km erfordert. • Da der Beklagte die früher praktizierten Fahrleistungen für den Kläger bisher als angemessen angesehen hat und sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben, ist sein Wunsch, weiterhin zwei Fahrten in die Nachbarstädte monatlich zu unternehmen, angemessen und im Rahmen der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen. • Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass hierfür ein zusätzlicher Betrag von 70 DM monatlich erforderlich ist; der Beklagte hat dem nicht widersprochen. • Ein Feststellungsanspruch ist gegeben, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit dem Kläger die Durchsetzung künftiger Ansprüche ermöglicht (§ 113 Abs.1 Satz4 VwGO). Die Berufung ist hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens erfolglos; hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist sie begründet. Ein Anspruch auf nachträgliche Zahlung zusätzlicher Leistungen für das Jahr 1997 besteht nicht, weil die Leistung zeitgebunden war und der Zweck für 1997 nicht nachträglich erfüllt werden kann. Gleichwohl sind die Bescheide des Beklagten rechtswidrig, soweit sie ohne gebotene Einzelfallprüfung die Leistung über die bewilligten 100 DM monatlich hinaus abgelehnt haben. Der Kläger hat daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bezüglich der weiteren 70 DM monatlich, weil damit die Durchsetzung eines künftig angemessenen Leistungsbedarfs ermöglicht wird.