Urteil
4 L 161/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung von Pflegegeld nach § 69a Abs. 2 BSHG ist der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand unter Einbeziehung von Grundpflege, hauswirtschaftlicher Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen zu bestimmen.
• Bei der Ermittlung des Zeitaufwands sind besondere Erschwernisse der Wohnsituation sowie notwendige außerhäusliche Verrichtungen (z. B. Arztbesuche) einzubeziehen, soweit sie regelmäßig und für die häusliche Lebensführung erforderlich sind.
• Medizinisch indizierte regelmäßige Spaziergänge können zum pflegerischen Bedarf zählen, wenn sie aufgrund der Behinderung notwendig sind und regelmäßig erfolgen.
• Liegt der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand bei mindestens drei Stunden mit eindeutig überwiegendem pflegerischem Aufwand, besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe II nach § 69a Abs. 2 BSHG.
Entscheidungsgründe
Pflegegeld Stufe II bei regelmäßigen Erschwernissen durch Wohnsituation und außerhäusliche Betreuung • Zur Gewährung von Pflegegeld nach § 69a Abs. 2 BSHG ist der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand unter Einbeziehung von Grundpflege, hauswirtschaftlicher Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen zu bestimmen. • Bei der Ermittlung des Zeitaufwands sind besondere Erschwernisse der Wohnsituation sowie notwendige außerhäusliche Verrichtungen (z. B. Arztbesuche) einzubeziehen, soweit sie regelmäßig und für die häusliche Lebensführung erforderlich sind. • Medizinisch indizierte regelmäßige Spaziergänge können zum pflegerischen Bedarf zählen, wenn sie aufgrund der Behinderung notwendig sind und regelmäßig erfolgen. • Liegt der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand bei mindestens drei Stunden mit eindeutig überwiegendem pflegerischem Aufwand, besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe II nach § 69a Abs. 2 BSHG. Der Kläger, geb. 1947, ehemaliger Kontingentflüchtling ohne Kranken- und Pflegeversicherung, lebt seit 1996 mit seiner Ehefrau in Deutschland und erhält Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Dezember 1995 wurde ihm wegen Diabetes mit Angiopathie der linke Oberschenkel amputiert; er trägt eine Oberschenkelprothese und ist schwerbehindert (GdB 100). Ab 14. Juni 1996 gewährte die Beklagte Pflegegeld der Pflegestufe I (400 DM). Der Kläger begehrte Widerspruchsweise Pflegegeld der Stufe II (800 DM) und brachte einen täglichen Pflegeaufwand von mindestens 3,5–4 Stunden vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der erforderliche tägliche Pflegeaufwand liege deutlich unter drei Stunden. In der Berufungsinstanz rügt der Kläger, das Gutachten habe die frühere, ungünstigere Wohnsituation, den Betreuungsbedarf bei Arztbesuchen und die notwendigen Spaziergänge nicht berücksichtigt. Der Senat nahm Beweis durch Zeugenvernehmung und gab der Berufung statt. • Rechtliche Maßstäbe: Anspruch auf Pflegegeld Stufe II nach § 69a Abs. 2 BSHG setzt einen durchschnittlichen täglichen Pflegeaufwand von mindestens drei Stunden bei überwiegendem pflegerischem gegenüber hauswirtschaftlichem Aufwand voraus; die Richtlinien der Pflegekassen (PflRi) und vergleichbare sozialgerichtliche Rechtsprechung sind heranzuziehen zur Konkretisierung des Zeitaufwands. • Berücksichtigung der Wohnsituation: Die Gutachterin hatte die 1998 bestehende Wohnung zugrunde gelegt; für den maßgeblichen Zeitraum 2. Hj. 1996 lebte der Kläger aber in einer Wohnung ohne Aufzug im 2. Stock. Das Treppensteigen und Transportieren des Rollstuhls durch die Ehefrau dauerte regelmäßig 10–15 Minuten pro Vorgang und ist dem pflegerischen Bedarf zuzurechnen. • Ärztliche Begleitungen: Regelmäßige Arztbesuche (mehrmals wöchentlich) sind für die häusliche Lebensführung unumgänglich; Weg-, Warte- und Behandlungszeiten sind dann dem pflegerischen Aufwand zuzurechnen, wenn die Begleitperson diese Zeiten nicht anderweitig nutzen kann. Zeugenaussagen ergaben regelmäßige wöchentliche Arztkontakte mit bis zu 3–4 Stunden Aufwand pro Termin und täglicher Begleitung. • Medizinisch notwendige Spaziergänge: Wegen peripherer Gefäßprobleme waren tägliche Gehübungen medizinisch indiziert (Attest). Die Ehefrau begleitete den Kläger regelmäßig in den Park; Geh- und Wegezeiten sowie die Unterstützung beim Gehen sind damit als pflegerischer Bedarf zu berücksichtigen. • Summierung und Ergebnis der Bedarfsrechnung: Zu den bereits vom VG festgestellten Zeiten (Hauswirtschaft >60 min; Körperpflege/Mobilität 70 min) kommen mindestens 60 zusätzliche Minuten durch Treppenhilfe, Arztbegleitungen und Spaziergänge. Damit überschreitet der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand die Grenze von 180 Minuten und der pflegerische Aufwand überwiegt gegenüber dem hauswirtschaftlichen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Der Kläger hat für den Zeitraum 14. Juni bis 17. Dezember 1996 Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld der Pflegestufe II in Höhe von 800,- DM monatlich, weil der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand unter Berücksichtigung der ungünstigen Wohnsituation, der regelmäßigen ärztlichen Begleitungen und der medizinisch notwendigen Spaziergänge mindestens drei Stunden betrug und der pflegerische Aufwand das hauswirtschaftliche Gewicht eindeutig überwiegt. Die Entscheidung ist kostenrechtlich geregelt; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, soweit ihre vorherigen Bescheide dem entgegenstanden.