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Urteil

1 K 2491/98

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein formeller Fehler bei der Bekanntmachung einer Flächennutzungsplanänderung ist unbeachtlich, wenn nach § 214 Abs. 2 BauGB die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. • Ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der aus einem parallel geänderten Flächennutzungsplan entwickelt wurde, ist materiell nicht rechtswidrig, wenn wasserrechtliche Genehmigungen vorliegen und überbaubare Flächen außerhalb eines Überschwemmungsgebiets liegen. • Das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) ist verletzt, wenn keine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat; liegt jedoch inhaltlich keine unmittelbare erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarorts vor, rechtfertigt dies keinen Verstoß. • Raumordnungsprogramme enthalten allgemeine Programmsätze, nicht zwingend bindende Ziele im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB; erst konkret bestimmte, eindeutige Vorgaben können verbindlich wirken. • Gemeindliche Nutzung von Privatgutachten ist zulässig; die Gemeinde muss nur dann ein eigenes Gutachten einholen, wenn abwägungsrelevante Zweifel bestehen, die mit eigenen Mitteln nicht geklärt werden können.
Entscheidungsgründe
Teilerfolg wegen fehlerhafter Ausfertigung; materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabenplans bestätigt • Ein formeller Fehler bei der Bekanntmachung einer Flächennutzungsplanänderung ist unbeachtlich, wenn nach § 214 Abs. 2 BauGB die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. • Ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der aus einem parallel geänderten Flächennutzungsplan entwickelt wurde, ist materiell nicht rechtswidrig, wenn wasserrechtliche Genehmigungen vorliegen und überbaubare Flächen außerhalb eines Überschwemmungsgebiets liegen. • Das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) ist verletzt, wenn keine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat; liegt jedoch inhaltlich keine unmittelbare erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarorts vor, rechtfertigt dies keinen Verstoß. • Raumordnungsprogramme enthalten allgemeine Programmsätze, nicht zwingend bindende Ziele im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB; erst konkret bestimmte, eindeutige Vorgaben können verbindlich wirken. • Gemeindliche Nutzung von Privatgutachten ist zulässig; die Gemeinde muss nur dann ein eigenes Gutachten einholen, wenn abwägungsrelevante Zweifel bestehen, die mit eigenen Mitteln nicht geklärt werden können. Die Antragstellerin, Mittelzentrum, wendet sich gegen einen Vorhaben- und Erschließungsplan der Antragsgegnerin, der die Umsiedlung eines Textilunternehmens (Rundgangsverkauf, preiswert) ermöglichen soll. Der Textilmarkt bestand seit 1986 am nordwestlichen Ortsausgang der Antragsgegnerin und wurde 1995 aufgegeben; die Umsiedlung sollte auf das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgen. Die Antragsgegnerin leitete hierfür 1995 eine Flächennutzungsplanänderung (29. Änderung) und Bebauungsplanung im Parallelverfahren ein. Die Antragstellerin rügt formelle Fehler bei der Bekanntmachung, Verstöße gegen wasserrechtliche Vorschriften, Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots und Widerspruch zu Zielen der Raumordnung. Die Antragsgegnerin legte ein privates Gutachten und einen wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vor. • Der Antrag ist nur teilweise begründet: Teilerfolg, weil der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt war (formelle Ausfertigung mangelhaft). • Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans war zwar in einem nicht zutreffenden Publikationsorgan bekanntgemacht worden, dieser Formmangel ist aber nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauGB unbeachtlich, weil die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. • Nach Landesrecht (BekVO) sind Formvorschriften für die Bekanntmachung geregelt; die Hauptsatzung der Gemeinde genügt in Verbindung mit § 6 BekVO inhaltlich den Erfordernissen, sodass der Fehlschlag der Bekanntmachung nicht zur Aufhebung der Planung führt. • Wasserrechtliche Bedenken sind nicht durchgreifend: § 93 NWG verbietet nicht generell Bauten im Überschwemmungsgebiet, Einzelgenehmigungen sind möglich; die überbaubaren Flächen wurden außerhalb des Überschwemmungsgebiets festgesetzt und ein wasserrechtlicher Genehmigungsbescheid liegt vor. • Das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) wurde verfahrensgemäß beachtet; materiell sind keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Antragstellerin feststellbar, da das private Gutachten der Universität keinen Anhalt für eine wesentliche Gefährdung ergab. • Privatgutachten dürfen verwertet werden; die Gemeinde war nicht verpflichtet, ein weiteres eigenes Gutachten einzuholen, da keine unklärbaren, abwägungsrelevanten Zweifelsfragen bestanden. • Ziele der Raumordnung (LROP I/II) enthalten allgemeine Programmsätze; es fehlen hinreichend bestimmte, verbindliche landesplanerische Letztentscheidungen, die dem Vorhaben nach § 1 Abs. 4 BauGB entgegenstünden. • Die empirischen Befunde (Kaufkraft, Branchenstruktur, historische Stabilität) zeigen, dass das Mittelzentrum seine Funktionen und die Versorgungssituation nicht in gewichtiger Weise durch die Umsiedlung beeinträchtigt würden. • In der Abwägung sind Lagevorteile des alten und neuen Standorts, die geringe Vergrößerung der Verkaufsfläche und die Stabilität der innerstädtischen Handelsstruktur zu berücksichtigen; daraus ergibt sich kein Verstoß gegen planungs- oder raumordnungsrechtliche Vorgaben. Der Normenkontrollantrag hat nur zum Teil Erfolg. Teilerfolg besteht aufgrund einer fehlerhaften Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans; dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Plans, weil er nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich ist und die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Materiell ist der Vorhaben- und Erschließungsplan rechtmäßig: Wasserrechtliche Voraussetzungen sind durch einen rechtzeitigen Genehmigungsbescheid erfüllt, die überbaubaren Flächen liegen außerhalb des Überschwemmungsgebiets, das interkommunale Abstimmungsgebot wurde verfahrens- und materiell gewahrt und Ziele der Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Damit bleibt der Plan im Ergebnis wirksam; die Antragstellerin kann die Umsetzung des Vorhabens nicht verhindern, weil keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Entwicklung festgestellt wurden und die angeführten Raumordnungsziele keine verbindliche Gegenentscheidung begründen.