Beschluss
4 O 1065/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind neben der Bedürftigkeit die formellen Anforderungen der PKHVV zwingend; der amtliche Vordruck zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu verwenden.
• Wird der Vordruck nicht verwendet oder unvollständig ausgefüllt, kann das Gericht den Antrag allein aus diesem Grund ablehnen.
• Auf einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf den Vordruckzwang kommt es gegenüber anwaltlich vertretenen Antragstellern nicht an.
• Ein erfolglos gebliebenes Prozesskostenhilfegesuch kann im verbleibenden Verfahren oder nach Beseitigung der Mängel erneut gestellt werden.
Entscheidungsgründe
Vordruckpflicht für Antrag auf Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichem Eilverfahren • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind neben der Bedürftigkeit die formellen Anforderungen der PKHVV zwingend; der amtliche Vordruck zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu verwenden. • Wird der Vordruck nicht verwendet oder unvollständig ausgefüllt, kann das Gericht den Antrag allein aus diesem Grund ablehnen. • Auf einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf den Vordruckzwang kommt es gegenüber anwaltlich vertretenen Antragstellern nicht an. • Ein erfolglos gebliebenes Prozesskostenhilfegesuch kann im verbleibenden Verfahren oder nach Beseitigung der Mängel erneut gestellt werden. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht hielt die Antragstellerin für wahrscheinlich bedürftig, weil sie glaubhaft machte, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 BSHG zu beziehen. Im vorliegenden Fall war der nach § 117 ZPO zusammen mit der PKHVV vorgeschriebene amtliche Vordruck zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der erforderlichen Form vorgelegt bzw. nicht hinreichend ausgefüllt. Das Gericht lehnte das Prozesskostenhilfegesuch daraufhin auf formeller Grundlage ab. Der Senat prüfte die Vereinbarkeit dieser Handhabung mit den einschlägigen zivilprozessualen und verwaltungsgerichtlichen Vorschriften. • Rechtliche Grundlage für die Vordruckpflicht bilden § 117 Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) sowie §§ 114 ff. ZPO für die Bedürftigkeitsprüfung. • Der amtliche Vordruck nach § 1 Abs. 1 PKHVV dient dem Gericht zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ist nicht fakultativ; seine Nichtverwendung oder unvollständige Ausfüllung rechtfertigt die Ablehnung des Antrags. • Die eindeutige gesetzliche Formulierung macht einen besonderen gerichtlichen Hinweis auf die Vordruckpflicht gegenüber anwaltlich vertretenen Antragstellern entbehrlich. • Trotz formeller Ablehnung bleibt dem Antragsteller der Weg offen, das Verfahren fortzusetzen oder das Gesuch nach Beseitigung der Mängel erneut zu stellen; ein bereits abgeschlossener Hauptsachebeschluss berührt diese Möglichkeit nicht, soweit das Verfahren noch anhängig ist. Der Prozesskostenhilfeantrag konnte wegen Nichtverwendung bzw. ungenügender Ausfüllung des vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks abgelehnt werden, obwohl die Bedürftigkeit der Antragstellerin wahrscheinlich war. Das Gericht durfte das Gesuch allein aus diesem formellen Grund zurückweisen; ein besonderer Hinweis auf die Vordruckpflicht war gegenüber anwaltlich vertretenen Antragstellern nicht erforderlich. Der Antragstellerin bleibt jedoch die Möglichkeit, das Gesuch nach Nachreichung der erforderlichen Erklärung und Belege erneut zu stellen oder im noch anhängigen Verfahren wiederholt einzureichen. Im vorliegenden Verfahren sind die Verfahrenskosten letztlich der Antragsgegnerin auferlegt worden.