Urteil
4 L 3272/99
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld, das an ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird, ist auf die Bedarfe der hilfebedürftigen Gemeinschaftsmitglieder anteilig anzurechnen.
• Ein Ausschluss von Hilfe nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG für das kindergeldberechtigte Mitglied schließt nicht generell eine Anrechnung des Kindergeldes bei den übrigen hilfebedürftigen Mitgliedern aus.
• Zur Verteilung des Kindergeldes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist das Kopfteilprinzip angemessen; daher kann einem ausscheidenden Mitglied mindestens ein Viertel des Kindergeldes zugestanden werden, soweit keine Anhaltspunkte für höhere eigene Einkünfte vorliegen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Kindergeld in der Bedarfsgemeinschaft nach BSHG — Kopfteilprinzip • Kindergeld, das an ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird, ist auf die Bedarfe der hilfebedürftigen Gemeinschaftsmitglieder anteilig anzurechnen. • Ein Ausschluss von Hilfe nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG für das kindergeldberechtigte Mitglied schließt nicht generell eine Anrechnung des Kindergeldes bei den übrigen hilfebedürftigen Mitgliedern aus. • Zur Verteilung des Kindergeldes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist das Kopfteilprinzip angemessen; daher kann einem ausscheidenden Mitglied mindestens ein Viertel des Kindergeldes zugestanden werden, soweit keine Anhaltspunkte für höhere eigene Einkünfte vorliegen. Die Kläger sind eine Mutter und ihre zwei minderjährigen Kinder. Die Mutter erhielt für die Kinder Kindergeld; der in der Haushaltsgemeinschaft lebende Ehemann (Vater der Kinder) studiert und bezieht keine BAföG-Leistungen mehr. Der Beklagte gewährte den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt und rechnete das volle Kindergeld auf den Bedarf der Kinder an. Die Kläger rügten, der Ehemann benötige zur Sicherung seines Existenzminimums die Hälfte des Kindergeldes und deshalb stehe dieser Anteil der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Deckung des Bedarfs der übrigen Hilfebedürftigen zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht wurde teilweise zugelassen. • Streitgegenstand ist die Aufteilung des an die Mutter gezahlten Kindergeldes als Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG. • Der Ausschluss des Ehemanns von der Hilfe nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG wegen seiner Ausbildung schließt nicht aus, dass Teile des Kindergeldes dem nicht hilfebedürftigen Mitglied zugerechnet werden können; maßgeblich ist der tatsächliche Bedarf und Zweck des Kindergeldes. • Der Zweck des Kindergeldes besteht in der generellen Minderung der Belastung von Familien mit Kindern; es ist nicht ausschließlich zur Deckung rein kindlicher Bedarfe bestimmt. • Zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist das im Sozialhilferecht verbreitete Kopfteilprinzip anzuwenden; dieses verhindert, dass ein nicht anspruchsberechtigtes Mitglied das gesamte Kindergeld für sich in Anspruch nimmt und damit den Zweck der Leistung unterläuft. • Konkrete Aufteilung: Mangels Anhaltspunkte für hohe eigene Einkünfte des Ehemanns erscheint ein Viertel des Kindergeldes als angemessener Betrag, der seinem Bedarf zuzurechnen ist; die übrigen Anteile sind auf die hilfebedürftigen Mitglieder umzulegen. • Rechtliche Normen: § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG (Bedarfsgemeinschaft), § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG (Ausschluss von Hilfe wegen Ausbildung), sowie allgemein Strukturprinzipien des Sozialhilferechts zur Aufteilung von Einkommen und Bedarfen. Die Berufung war teilweise erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Praxis der vollständigen Anrechnung des Kindergeldes zugunsten der Kinder: Ein Anteil des Kindergeldes ist dem nicht anspruchsberechtigten Ehemann/Vater zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts zuzurechnen. Konkret hielt der Senat ein Viertel des monatlichen Kindergeldes für angemessen, da nicht ersichtlich war, dass der Ehemann so hohe eigene Einkünfte hatte, dass er diesen Anteil nicht benötigte, zugleich aber ein Anspruch auf die Hälfte ohne Nachweis unhaltbar wäre. Die verbleibenden Anteile des Kindergeldes sind auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Damit ist die Leistung dem Zweck nach der Minderung der Familienlasten entsprechend zu verteilen; Folge ist eine Minderung der vom Beklagten angerechneten Beträge gegenüber dem Verwaltungsgerichtsbeschluss.