Beschluss
4 M 443/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 6 GG verpflichtet die Verwaltung, familiäre Bindungen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen.
• Eine familiäre Lebensgemeinschaft kann auch bei nicht ehelichen Verhältnissen Schutz nach Art. 6 GG begründen, wenn tatsächliche Beistands- und Erziehungsgemeinschaft vorliegen.
• Bestehen ernstliche Zweifel an der Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft, ist eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG zu gewähren und Abschiebungsmaßnahmen vorläufig zu unterlassen.
Entscheidungsgründe
Familienlebensgemeinschaft und Duldung: Art.6 GG gebietet vorläufigen Abschiebungsaufschub • Art. 6 GG verpflichtet die Verwaltung, familiäre Bindungen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen. • Eine familiäre Lebensgemeinschaft kann auch bei nicht ehelichen Verhältnissen Schutz nach Art. 6 GG begründen, wenn tatsächliche Beistands- und Erziehungsgemeinschaft vorliegen. • Bestehen ernstliche Zweifel an der Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft, ist eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG zu gewähren und Abschiebungsmaßnahmen vorläufig zu unterlassen. Der algerische Antragsteller war mehrfach eingereist, asyl- und ausländerrechtlich abgelehnt und bereits 1995 abgeschoben worden; nach illegaler Wiedereinreise lebte er nach eigenen Angaben bis zu seiner Festnahme 1999 in familiärer Lebensgemeinschaft mit Frau O. und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn. Die Ausländerbehörde lehnte eine Duldung ab; das Verwaltungsgericht wies einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück mit der Begründung, die familiären Verhältnisse seien nicht glaubhaft und es bestünden Hinweise auf Aufenthalte im Ausland sowie auf unberechtigte Wiedereinreise. Der Antragsteller legte eidesstattliche Versicherungen und Atteste vor, behauptete kontinuierliche familiäre Lebensgemeinschaft und beantragte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Dieses prüfte, ob aus Art. 6 GG und den einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes ein vorläufiges Verbot der Abschiebung folgt. • Art.6 Abs.1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet aber Behörden, familiäre Bindungen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen pflichtgemäß zu berücksichtigen. • Das Ausländergesetz setzt das verfassungsrechtliche Schutzgebot um und sieht abgestufte Regelungen (z. B. § 17 Abs.1, § 30 Abs.3, § 55 AuslG) zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft vor. • Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft erfordert nicht zwingend eine ständige häusliche Gemeinschaft; maßgeblich sind Beistands- und Erziehungsgemeinschaft, gemeinsame Lebensführung und ein Lebensmittelpunkt. • Nach der Rechtsprechung liegt ein zwingendes Abschiebungshindernis vor, wenn ein Familienmitglied in besonderem Maße für Betreuung und Erziehung verantwortlich ist und Beistand sowie seelische Lebenshilfe leistet. • Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens und der eidesstattlichen Versicherung der Mutter bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft bis zur Inhaftierung des Antragstellers. • Kurzfristige Verbergungen oder ein möglicher kurzzeitiger Aufenthalt im Ausland widerlegen nicht notwendigerweise eine fortbestehende familiäre Lebensgemeinschaft. • Damit folgt aus Art.6 GG und § 55 Abs.2 AuslG ein Anspruch des Antragstellers, dass die Behörde vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen absieht; die Hinweise auf das Einreiseverbot des § 8 Abs.2 AuslG verhindern diesen vorläufigen Schutz nicht, da bei Vorliegen einer Duldung § 30 Abs.4 AuslG greifen kann. Die Beschwerde wird zugelassen und begründet; der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen absieht. Das Oberverwaltungsgericht geht nach Würdigung der Akten und der eidesstattlichen Versicherung davon aus, dass bis zur Inhaftierung eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter und dem minderjährigen Sohn bestand, was Schutz nach Art.6 GG begründet. Dieser verfassungsrechtliche Schutz führt in Verbindung mit § 55 Abs.2 AuslG dazu, dass eine Duldung bzw. zumindest ein vorläufiger Abschiebungsaufschub zu gewähren ist, bis im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt ist, ob die familiären Verhältnisse tatsächlich eine dauernde Beistands- und Erziehungsgemeinschaft begründen. Etwaige prozessuale oder einreisebezogene Nachteile des Antragstellers schränken den vorläufigen Schutz nicht für die Dauer des Eilverfahrens ein.