OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 172/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beförderungsauswahlentscheidungen sind zeitnahe dienstliche Beurteilungen und seit der letzten Beurteilung dokumentierte Leistungssteigerungen zu berücksichtigen. • Sind seit der letzten Regelbeurteilung Veränderungen der Tätigkeit und glaubhaft gemachte Leistungssteigerungen ersichtlich, gebietet dies die Erstellung einer Anlassbeurteilung. • Nicht schriftlich dokumentierte, aber glaubhaft gemachte, nachprüfbare Angaben zum Leistungsstand sind bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör begründet nur dann einen Zulassungsgrund, wenn der Verfahrensmangel die Entscheidung beeinflusst haben kann.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung bei Beförderung: Erforderlichkeit zeitnaher Anlassbeurteilung • Bei Beförderungsauswahlentscheidungen sind zeitnahe dienstliche Beurteilungen und seit der letzten Beurteilung dokumentierte Leistungssteigerungen zu berücksichtigen. • Sind seit der letzten Regelbeurteilung Veränderungen der Tätigkeit und glaubhaft gemachte Leistungssteigerungen ersichtlich, gebietet dies die Erstellung einer Anlassbeurteilung. • Nicht schriftlich dokumentierte, aber glaubhaft gemachte, nachprüfbare Angaben zum Leistungsstand sind bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör begründet nur dann einen Zulassungsgrund, wenn der Verfahrensmangel die Entscheidung beeinflusst haben kann. Die Antragstellerin begehrte via einstweiliger Anordnung, die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Kriminalhauptkommissar (A11) zu untersagen. Der Antragsgegner hatte den Beigeladenen in der Auswahl bevorzugt und die Antragstellerin am 1.12.1999 über die Entscheidung informiert. Die letzte Regelbeurteilung der Antragstellerin datierte vom 1.6.1997. Seitdem war sie auf mehreren Dienstposten eingesetzt und hatte nach eigenen Angaben sowie nach Angaben ihres Erstbeurteilers eine kontinuierliche Leistungssteigerung erfahren. Der Erstbeurteiler äußerte, bei Neubeurteilung käme die Wertungsstufe 5 in Betracht. Das Verwaltungsgericht untersagte die Beförderung bis zur Entscheidung über den Widerspruch; der Antragsgegner und der Beigeladene suchten die Zulassung der Beschwerde. • Zulassungsgründe für die Beschwerde liegen nicht vor; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des einstweiligen Anordnungsbeschlusses bestehen nicht. • Die Auswahlentscheidung der Verwaltung unterliegt eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle: geprüft wird, ob Begriffe verkannt, der Sachverhalt falsch ermittelt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden. • Aus Art.33 Abs.2 GG, §7 BRRG und §8 Abs.1 NBG folgt der Leistungsgrundsatz als zentrales Auswahlkriterium; Grundlage sind in erster Linie dienstliche Beurteilungen, daneben alle nachprüfbaren Angaben zur Eignung, Befähigung und Leistung. • Zeitnähe der Beurteilungen und seit der letzten Beurteilung dokumentierte Leistungssteigerungen sind zu beachten; bei fehlender Aktualität kann eine Anlassbeurteilung geboten sein (§§ und Grundsätze des Berufsbeurteilungsrechts sowie Beurteilungsrichtlinien BRLPol). • Im vorliegenden Einzelfall waren die letzte Regelbeurteilung (1.6.1997), die zwischenzeitlichen Dienstpostenwechsel und die glaubhaft gemachte Leistungssteigerung der Antragstellerin Anlass für eine neue Beurteilung. Daher durfte der Antragsgegner die alte Regelbeurteilung nicht ohne weitere Prüfung zugrunde legen. • Nicht schriftlich dokumentierte, aber glaubhaft gemachte Angaben (eidesstattliche Versicherung, Aussagen des Erstbeurteilers) sind als nachprüfbare Anhaltspunkte zu berücksichtigen; formale Formerfordernisse der Regelbeurteilung (Richtwertsystem, Abstimmung mit Zweitbeurteiler) sind für Anlassbeurteilungen nicht in gleicher Weise erforderlich. • Das Versäumnis, dem Beigeladenen vor Übersendung der Antragsschrift Gehör zu gewähren, stellt einen Verfahrensverstoß dar. Dieser Mangel war jedoch nicht rechtserheblich, weil das ergänzende Vorbringen des Beigeladenen dem bereits berücksichtigten Vortrag des Antragsgegners entsprach und die Entscheidung dadurch nicht anders hätte ausfallen können. • Es besteht eine reale Möglichkeit, dass bei ordnungsgemäßer neuer dienstlicher Beurteilung die Antragstellerin mindestens gleichwertig beurteilt und ggf. nach Hilfskriterien (Dienstzeit, Rangdienstalter) bevorzugt würde; daher war die einstweilige Anordnung gerechtfertigt. Der Zulassungsantrag des Antragsgegners und des Beigeladenen auf Beschwerde wurde zurückgewiesen; der einstweilige Anordnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Das Gericht bestätigte, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft war, weil eine zeitnahe Anlassbeurteilung der Antragstellerin geboten war und die alte Regelbeurteilung vom 1.6.1997 allein nicht mehr als verlässliche Grundlage dienen durfte. Nicht schriftlich belegte, aber glaubhaft gemachte Leistungssteigerungen und Änderungen der Tätigkeit seit der letzten Beurteilung sind bei Beförderungsentscheidungen zu berücksichtigen. Zwar verletzte das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Beigeladenen, dieser Verfahrensmangel hatte jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung, sodass er nicht zur Zulassung der Beschwerde führte.