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Beschluss

2 M 4517/99

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen der Verwaltung beschränkt sich gerichtliche Nachprüfung darauf, ob gesetzlicher Rahmen, Sachverhalt oder allgemeine Wertmaßstäbe verkannt wurden oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. • Dienstliche Beurteilungen müssen von den nach den Beurteilungsrichtlinien zuständigen Beurteilern erstellt werden; andernfalls ist die hierauf gestützte Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Bei verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Beurteilungen besteht die realistische Möglichkeit, dass der nicht ausgewählte Bewerber durch korrigierte Beurteilung bessere Chancen erhält, so dass einstweiliger Rechtsschutz geboten sein kann.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz wegen fehlerhafter Dienstbeurteilung bei Auswahlentscheidung • Bei Auswahlentscheidungen der Verwaltung beschränkt sich gerichtliche Nachprüfung darauf, ob gesetzlicher Rahmen, Sachverhalt oder allgemeine Wertmaßstäbe verkannt wurden oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. • Dienstliche Beurteilungen müssen von den nach den Beurteilungsrichtlinien zuständigen Beurteilern erstellt werden; andernfalls ist die hierauf gestützte Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Bei verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Beurteilungen besteht die realistische Möglichkeit, dass der nicht ausgewählte Bewerber durch korrigierte Beurteilung bessere Chancen erhält, so dass einstweiliger Rechtsschutz geboten sein kann. Zwei Polizeidirektoren bewarben sich um eine Leitungsstelle (A16) bei der Polizeidirektion X. Für ihre Bewerbungen wurden Anlassbeurteilungen erstellt; der Antragsteller erhielt die Wertungsstufe 4, der Beigeladene die Wertungsstufe 5. Die Dienststelle beabsichtigte, dem Beigeladenen den Posten zu übertragen. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht untersagte vorläufig die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers. Streitgegenstand war, ob die Anlassbeurteilung des Beigeladenen rechtmäßig zustande gekommen war. Relevante Tatsachen sind, dass der Beigeladene Leiter eines abteilungsfreien "Vorbereitungsstabes E" war und nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizeipräsident Erstbeurteiler und die Regierungspräsidentin Zweitbeurteilerin hätten sein müssen. • Die Beschwerde ist nach §123 Abs.1 VwGO begründet, weil ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz besteht. • Gerichtliche Prüfung von Auswahlentscheidungen ist eingeschränkt: Es wird geprüft, ob gesetzlicher Rahmen, Sachverhalt, allgemeine Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße vorliegen. • Leistungsgrundsatz (Art.33 Abs.2 GG, §7 BRRG, §8 Abs.1 NBG) ist maßgeblich; Grundlage sind vorrangig dienstliche Beurteilungen und sonstige nachprüfbare Eignungsangaben. • Nach den Beurteilungsrichtlinien (BRLPol) sind Erst- und Zweitbeurteiler näher bestimmt; bei abteilungsfreien Einheiten nimmt bei bestimmten Konstellationen die nächsthöhere Dienststelle die Zweitbeurteilung wahr. • Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 4.6.1999 wurde nicht von den zuständigen Beurteilern erstellt und verletzte damit die Beurteilungszuständigkeit; dies macht die darauf gestützte Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Organisatorische Einbindung des Direktors der Polizei änderte nichts an der Zuständigkeit, da der Vorbereitungsstab weiterhin abteilungsfrei und unmittelbar dem Polizeipräsidenten nachgeordnet war. • Es besteht eine realistische Möglichkeit, dass bei fehlerfreier Neufertigung der Beurteilung die Vergleichsbewertung zwischen den Bewerbern anders ausfallen kann; deshalb ist einstweiliger Rechtsschutz zum Schutz des Bewerbungsverfahrens geboten. Der Antragsteller hat teilweise Erfolg: Das Gericht gewährt die beantragte einstweilige Anordnung und untersagt die Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens an den Beigeladenen bis Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers. Begründend trägt das Gericht vor, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil nicht die nach den Beurteilungsrichtlinien zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler die Beurteilung erstellt haben. Dadurch ist die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtswidrig geworden und die Gefahr gegeben, dass der Antragsteller durch eine korrekt erstellte Beurteilung bessere Aussichten im Auswahlverfahren hätte; aus diesem Grunde sei einstweiliger Schutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrens erforderlich.