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Urteil

L 9 AS 633/12

Thüringer Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2014:0918.L9AS633.12.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nicht die Beantragung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB 2. (Rn.15) 2. Die Gewährung von Einstiegsgeld ist nicht erforderlich iS von § 16b SGB 2, wenn die Tätigkeit auch ohne die Bewilligung aufgenommen wurde. (Rn.18)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nicht die Beantragung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB 2. (Rn.15) 2. Die Gewährung von Einstiegsgeld ist nicht erforderlich iS von § 16b SGB 2, wenn die Tätigkeit auch ohne die Bewilligung aufgenommen wurde. (Rn.18) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 ist rechtmäßig. Nach § 16b Abs. 1 SGB II a.F. kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Klägerin hat vor Aufnahme der selbstständigen Beschäftigung keinen Antrag auf Einstiegsgeld gestellt, wie es § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch dafür fordert. Der Leistungsantrag vom März 2009 kann insoweit nicht herangezogen werden. Denn der Antrag auf Arbeitslosengeld II umfasst nicht automatisch den Antrag auf Eingliederungsleistungen (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 37 Rn. 35). Hiervon geht auch der Gesetzgeber in dem Gesetzentwurf zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch aus (BR-Drs- 661/10 S. 184). Auch wenn man unterstellt, dass die Klägerin bereits am 10. März 2009 um einen Termin beim Berufsberater gebeten hat, um sich nach Förderungsmöglichkeiten erkundigen zu können, so liegt hierin noch keine Stellung des Antrags auf Einstiegsgeld. Vielmehr stellt dies lediglich eine Vorbereitung der Antragstellung dar. Ebenso liegt in dem Schreiben vom 2. April 2009 kein Antrag. Dort wird zwar mitgeteilt, dass die Klägerin die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beabsichtigt, dies stellt jedoch noch keine Antragstellung dar. Die Klägerin selbst verwies vielmehr darauf, dass sie noch beabsichtige, Anträge zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. April 2009 war die Klägerin somit nicht mehr arbeitslos, so dass die Gewährung von Einstiegsgeld bereits aus diesem Grund ausscheidet. Ob diesbezüglich ein Beratungsfehler des Beklagten vorliegt, der die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ermöglichen würde, kann offen bleiben. Die Gewährung von Einstiegsgeld scheidet aus einem weiteren Grund aus. Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch ist, dass die Gewährung von Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Ziel des Einstiegsgelds als Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist es, dem Hilfebedürftigen einen finanziell attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit zu schaffen (BT-Drucksache 15/1516, S. 59). Dies setzt voraus, dass das Einstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Weiterhin muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Juni 2012 - L 5 AS 261/10; so auch BSG, Urteil vom 6. April 2006, B 7 AL 20/05 R zur Förderungsbedürftigkeit i.S.v. § 217 Satz 2 SGB III i.d.F. bis 31. Dezember 2003). Die Förderung scheidet daher aus, wenn die Tätigkeit auch ohne die Bewilligung von Einstiegsgeld aufgenommen wurde, die Eingliederung also auch ohne die Förderung erfolgt ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. Juni 2012 - L 5 AS 112/12 B). So liegt der Fall hier. Die Gewährung von Einstiegsgeld war zur Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt nicht erforderlich, die Klägerin hat die selbstständige Tätigkeit auch ohne die Förderung aufgenommen. Dass sie lediglich deshalb die Tätigkeit aufnahm, weil sie davon ausging, das Einstiegsgeld zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Umzugs fest entschlossen war, das Bistro zu eröffnen. Nach eigenen Angaben teilte die Klägerin dem Beklagten bereits am 10. März 2009 mit, sie werde sich ab April 2009 selbstständig machen und wolle sich über Fördermöglichkeiten informieren. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie einen Termin beim Berufsberater erhalten werde. Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass eine Förderung zwar möglich, aber keineswegs gewiss war, da die Entscheidung gerade nicht der Bearbeiter traf, mit dem das Gespräch am 10. März 2009 geführt wurde. Nach ihren eigenen Angaben wies der Sachbearbeiter darauf hin, sie müsse zunächst noch den Berufsberater aufsuchen. Auch wenn die Klägerin möglicherweise mit der Gewährung von Einstiegsgeld rechnete, ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Eindruck vermittelte, dieses werde in jedem Fall gewährt werden. Im Übrigen ergibt sich gerade aus dem Drängen der Klägerin auf einen Termin, dass ihr bewusst war, dass zunächst noch ein Antrag zu stellen und darüber eine Entscheidung zu treffen war. Dies bestätigt auch das Schreiben vom 2. April 2009. Auch aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Klägerin zur Eröffnung des Bistros bereits fest entschlossen war, unabhängig vom weiteren Vorgehen der Beklagten. Das Einstiegsgeld war daher zur Eingliederung der Klägerin nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Einstiegsgeld. Die Klägerin zog am 7. März 2009 von B. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, um dort ein Bistro zu eröffnen. Am 10. März 2009 beantragte die Klägerin persönlich Leistungen nach dem SGB II. In einem Schreiben vom 2. April 2009 bezüglich einer Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten führte die Klägerin aus, sie habe bereits mitgeteilt, dass sie sich selbstständig machen werde. Sie werde ein Bistro eröffnen, dass sie von der Gemeinde pachte, sie warte nur noch auf einen Termin beim Beklagten, damit sie dies alles dem Berufsberater darlegen könne und die nötigen Anträge stellen könne. Am 6. April 2009 nahm die Klägerin die selbstständige Tätigkeit auf. Am 15. April 2009 verlangte der Vater der Klägerin beim Beklagten telefonisch dringend einen Termin für die Klägerin für eine Beratung zur Selbstständigkeit. Am 17. April 2009 fand ein Termin mit dem Berufsberater zur Eröffnung des Bistros und den Fördermöglichkeiten statt. In dem Termin wurde eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher als Ziel die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Zeitraum Mai bis Juli 2009 vereinbart wurde. Ein Antragsformular für Einstiegsgeld wurde ausgehändigt und von der Klägerin mit den notwendigen Nachweisen im Mai 2009 abgegeben. Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2009 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht arbeitslos gewesen. Das Sozialgericht hat den Lebensgefährten der Klägerin sowie den Berufsberater als Zeugen vernommen. Es hat die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2011 abgewiesen. Die Klägerin habe die Tätigkeit vor Stellung des Antrags auf Einstiegsgeld bereits aufgenommen, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin die Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung gekannt habe. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr sei bereits am 10. März 2009 zugesichert worden, sie werde innerhalb einer Woche einen Termin beim Berufsberater erhalten, damit sie sich über die Fördermöglichkeit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit informieren könne. Ein Termin sei jedoch trotz telefonischer Nachfrage der Klägerin nicht vergeben worden. Auf die Notwendigkeit, vor Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag zu stellen, sei sie nicht hingewiesen worden, dies stelle eine Beratungspflichtverletzung dar. Sie sei nach dem Gespräch am 10. März 2009 davon ausgegangen, Einstiegsgeld erhalten zu können, deshalb habe sie die Tätigkeit aufgenommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Oktober 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zum 6. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.