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Beschluss

L 6 SF 850/15 B

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2015:1207.L6SF850.15B.0A
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Leitsätze
1. Die Überprüfung nicht streitgegenständlicher Erstattungsbescheide ist bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht zu berücksichtigen. (Rn.17) 2. Die Wahrnehmung eines Ortstermins mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nach der Vorbemerkung 3 Abs 3 VV-RVG bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen. Mit seiner Einladung setzt dieser den Rechtsschein, dass er sich im Rahmen der gerichtlichen Anordnung hält, auf den der Empfänger vertrauen kann. Eine Rückfrage beim Gericht ist selbst dann nicht notwendig, wenn der Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt ist. (Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. Mai 2015 aufgehoben und die der Beschwerdeführerin zu erstattende Vergütung auf 1.239,26 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überprüfung nicht streitgegenständlicher Erstattungsbescheide ist bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht zu berücksichtigen. (Rn.17) 2. Die Wahrnehmung eines Ortstermins mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nach der Vorbemerkung 3 Abs 3 VV-RVG bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen. Mit seiner Einladung setzt dieser den Rechtsschein, dass er sich im Rahmen der gerichtlichen Anordnung hält, auf den der Empfänger vertrauen kann. Eine Rückfrage beim Gericht ist selbst dann nicht notwendig, wenn der Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt ist. (Rn.18) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. Mai 2015 aufgehoben und die der Beschwerdeführerin zu erstattende Vergütung auf 1.239,26 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (S 30 AS 5870/09). Dort wandten sich die drei Kläger gegen mehrere Bescheide (Leistungen zur Grundsicherung von November 2007 bis 30. September 2009) und beantragten, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung gaben sie u.a. an, dass die Kosten der Unterkunft (KdU) nicht nur in angemessener sondern in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssten. Die Klägerin zu 1. habe seit der Trennung von ihrem Lebensgefährten vergeblich versucht, ihr Haus zu verkaufen. Auch sei die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung in Höhe von 366,89 Euro rechtswidrig. Die Kammervorsitzende hob einen bereits geladenen Erörterungstermin am 15. November 2011 wegen eigener Verhinderung auf und beauftragte mit Beweisanordnung vom 23. November 2011 Dipl.-Ing. (FH) E. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage zum Wert des Grundstücks und der Gebäude zum 1. Januar 2008. Mit Beschluss vom gleichen Tag bewilligte sie den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ab Antragstellung und ordnete die Beschwerdeführerin bei. In seinem zweiseitigen Schreiben vom 17. April 2012 führte Dipl.-Ing. (FH) E. aus, er habe eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Nach derzeitiger Sachlage sei aufgrund des zum Stichtag 1. Januar 2008 zu unterstellenden baulichen Zustands davon auszugehen, dass die Kosten für die Instandsetzung der Baumängel und Bauschäden den Wert der Immobilie erheblich überstiegen. Im Erörterungstermin am 18. September 2012 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem sich die Beklagte verpflichtete, den Klägern für die Zeit vom 26. November 2007 bis 30. September 2009 einen zusätzlichen Betrag von insgesamt 1.400,00 Euro auf die KdU zu zahlen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 verpflichtete die Kammer die Beklagte, 60 v.H. der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Unter dem 19. November 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung folgender aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 320,00 Euro 60 v.H. nach Nr. 1008 VV-RVG 192,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 380,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld 20,00 Euro Fahrtkosten 39 km x 2 x 0,30 Euro 23,40 Euro Zwischensumme 1.145,40 Euro Umsatzsteuer 217,63 Euro Gesamtsumme 1.363,03 Euro ./. Vorschüsse 347,48 Euro noch zu zahlen 1.015,55 Euro Mit „Kostenfestsetzungsbeschluss“ vom 4. Februar 2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 1.131,81 Euro fest: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 255,00 Euro 60 v.H. nach Nr. 1008 VV-RVG 153,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 300,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld 10,00 Euro Fahrtkosten 39 km x 2 x 0,30 Euro 23,10 Euro Umsatzsteuer 180,71 Euro Gesamtsumme 1.131,81 Euro Zu Begründung führte er aus, bei der Verfahrensgebühr sei das 1,5fache der Mittelgebühr angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien leicht unterdurchschnittlich, die Bedeutung dagegen überdurchschnittlich gewesen. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei hinsichtlich der Einigungsgebühr die Mittelgebühr und hinsichtlich der Terminsgebühr die 1,5fache Mittelgebühr angemessen. Am 10. April 2013 hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt. Das Gericht verkenne, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit angesichts des langen Bewilligungszeitraums mehr als überdurchschnittlich gewesen sei. Zusätzlich habe sie mehrere Erstattungsbescheide geprüft und zwei Erörterungstermine vorbereitet. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Festsetzung der Terminsgebühr, dass sie einen Termin mit einer Dauer von 4 Stunden mit dem Sachverständigen (Ortstermin) wahrgenommen habe. Er sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und sich zur Begründung auf die Ausführungen des UdG bezogen. Mit Beschluss vom 29. Mai 2015 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und die zu erstattende Vergütung auf 1.131,81 Euro abzüglich geleisteter Vorschüsse festgesetzt. Die Festsetzung der 1,5fachen Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG sei nicht zu beanstanden. Bedeutung und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien als überdurchschnittlich zu bewerten. Bei letzterem sei der lange streitgegenständliche Zeitraum und der nicht vom Gericht angeordnete Termin mit dem Sachverständigen zu berücksichtigen. Die Schwierigkeit des Verfahrens habe über dem Durchschnitt vergleichbarer sozialgerichtlicher Verfahren gelegen. Auch die Terminsgebühr sei in Höhe der 1,5fachen Mittelgebühr entstanden. Die Höchstgebühr komme nicht in Betracht. Die Vorbereitung des nicht durchgeführten Erörterungstermins sei nicht im Rahmen der Termins- sondern der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Die übrigen Gebührentatbestände seien nicht mit der Erinnerung angegriffen worden und nicht zu beanstanden. Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2015 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie habe die streitgegenständlichen umfangreichen Bescheide überprüfen müssen, wie sich aus den beigefügten Unterlagen ergebe. Im Übrigen habe sie zusätzlich drei Erstattungsbescheide vom 10. Juli 2010 überprüft, in denen Erstattungsansprüche gegen die Kläger geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, dass die Frage der Verwertung der selbstgenutzten Immobilie rechtlich und tatsächlich schwierig gewesen sei. Auch sei der Klageantrag nicht beziffert worden. Ein monatlicher Auszahlungsbetrag von ca. 63,00 Euro/Monat für drei Kläger entsprechend dem Vergleich sei allenfalls leicht durchschnittlich. Die Erhöhung der Terminsgebühr wäre nur aufgrund der Teilnahme an einem Ortstermin gerechtfertigt. Der Sachverständige habe aber den Ortstermin durchgeführt, obwohl er mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt worden war. Damit bestünden Zweifel, dass die Teilnahme erforderlich und gebührenerhöhend zu berücksichtigen sei. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 29. September 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen. II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der Fassung bis 1. August 2013 statthaft (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N.). Sie ist auch zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Frist des §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Den Klägern wurde PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen (Satz 1). Daneben können im Einzelfall besondere Umstände und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung berücksichtigt werden (Satz 3). Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 5), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Senatsrechtsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 RVG Rdnr. 12). 1. Im Ergebnis bestehen hier keine Bedenken gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der von der Vorinstanz zuerkannten 1,5fachen Mittelgebühr. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger verweist der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen der Vorinstanz, denen er sich anschließt. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der zu überprüfenden Bescheide überdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist hier auch die Vorbereitung auf zwei Erörterungstermine (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B und 17. April 2014 - L 6 SF 209/14 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.6.2013 - L 8 AS 45/12 B KO, nach juris; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 3 RVG Rdnr. 67), von denen einer kurzfristig abgesagt worden war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Zeitaufwand für den wahrgenommenen Ortstermin mit dem Sachverständigen bei der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG zu berücksichtigen (s. unter 2.). Die vorgetragenen Erstattungsbescheide vom Juni 2010 waren nicht streitgegenständlich. Damit kann ihre Überprüfung bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht berücksichtigt werden. 2. Die Terminsgebühr ist in Höhe der beantragten Höchstgebühr (380,00 Euro) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vor allem nach der Dauer der wahrgenommenen Termine. Der Erörterungstermin vom 18. September 2012 dauerte insgesamt 115 Minuten. Da dort zwei Verfahren behandelt wurden, ist die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Verfahren zu teilen (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 3 RVG Rdnr. 68). Für das Verfahren S 30 AS 5870/09 sind dann 57,50 Minuten zu berücksichtigen, was bei sozialgerichtlichen Terminen bereits im überdurchschnittlichen Bereich liegt. Zusätzlich zu berücksichtigen ist der erhebliche Zeitaufwand (4 Stunden) für den wahrgenommenen Ortstermin mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) E. am 21. Februar 2012. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG (a.F.) entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Dipl.-Ing. (FH) E. war vom Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 12. Dezember 2011 zum Sachverständigen ernannt worden. Er hatte einen Ortstermin anberaumt und die Beschwerdeführerin hatte ihn wahrgenommen. Unerheblich ist der Vortrag des Beschwerdegegners, der Sachverständige sei angesichts des Gutachtensauftrags zur Anberaumung nicht berechtigt gewesen. Ein Sachverständigentermin kann angesichts der weiten Fassung des Gesetzeswortlauts durchaus unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015 Rdnr. 132). Beraumt der Sachverständige beispielsweise einen Termin an, um die Methode und das Vorgehen bei der Gutachtenserstellung zu besprechen, unterfällt dies auch ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, 3104 VV Rdnr. 8). Dann könnte auch ein Ortstermin zur Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage zulässig sein. Im Ergebnis ist eine Entscheidung hierzu aber nicht erforderlich. Der Sachverständige war jedenfalls gerichtlich bestellt und hatte mit der Einladung zumindest einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt, sich im Rahmen der gerichtlichen Anordnung zu halten. Darauf konnten die Empfänger vertrauen. Eine Rückfrage der Beschwerdeführerin an das Gericht war trotz des Wortlauts der Beweisanordnung nicht notwendig. Die Teilnahme des Gerichts am Termin fordert die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG gerade nicht. Das Kriterium des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit drängt die Relevanz der übrigen Bemessungsmerkmale zurück (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 RVG Rdnr. 11). Daher ist bei der Terminsgebühr nicht nur die 1,5fache Mittelgebühr sondern die beantragte Höchstgebühr angemessen. 3. Nicht streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1000 VV-RVG (Mittelgebühr). Auch der Senat hat insoweit keine Bedenken. Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, das Tage- und Abwesenheitsgeld, die Fahrtkosten und die Umsatzsteuer. Damit ist die Vergütung der Beschwerdeführerin wie folgt festzusetzen: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG erhöht um 60 v.H. nach Nr. 1008 VV-RVG 408,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 380,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld 20,00 Euro Fahrtkosten 39 km x 2 x 0,30 Euro 23,40 Euro Zwischensumme 1.041,40 Euro Umsatzsteuer 197,86 Euro Gesamtsumme 1.239,26 Euro Unter Berücksichtigung des Vorschusses (347,48 Euro) errechnet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere 891,78 Euro, von denen bereits 784,33 Euro angewiesen worden sind. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).