Urteil
L 6 R 1681/10
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2015:0324.L6R1681.10.0A
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Leitsätze
1. Fußballspieler in der DDR hatten zum Fußballclub, zum Deutschen Fußballverband (DFV) und zum Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) kein Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 SGB 4. Deren Prämienzahlungen und Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, können nicht als Überentgelte berücksichtigt werden. (Rn.36)
2. Mit im Amateursport nicht unüblichen materiellen Anreizen durch Prämien und finanzielle Zuwendungen werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet (vgl BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R). (Rn.32)
3. Zum Zusammenhang einer Jahresendprämie für einen Fußballspieler mit seinem Arbeitsverdienst. (Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. November 2010 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2006, abgeändert durch Bescheid vom 30. Juni 2010, verurteilt, für Juni bis Dezember 1970 und Januar bis Februar 1971 weitere Arbeitsentgelte in Höhe von monatlich zusätzlich 400,00 Mark als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 5 v.H. der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fußballspieler in der DDR hatten zum Fußballclub, zum Deutschen Fußballverband (DFV) und zum Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) kein Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 SGB 4. Deren Prämienzahlungen und Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, können nicht als Überentgelte berücksichtigt werden. (Rn.36) 2. Mit im Amateursport nicht unüblichen materiellen Anreizen durch Prämien und finanzielle Zuwendungen werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet (vgl BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R). (Rn.32) 3. Zum Zusammenhang einer Jahresendprämie für einen Fußballspieler mit seinem Arbeitsverdienst. (Rn.41) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. November 2010 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2006, abgeändert durch Bescheid vom 30. Juni 2010, verurteilt, für Juni bis Dezember 1970 und Januar bis Februar 1971 weitere Arbeitsentgelte in Höhe von monatlich zusätzlich 400,00 Mark als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 5 v.H. der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Das prozessuale Begehren beinhaltet eine Anfechtungsklage gegen die angefochtenen Bescheide und eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ), denn der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber unmittelbar eine Leistung. Die Beklagte hat Versicherungszeiten über sog. Vormerkungsbescheide im Sinne von § 149 Abs. 5 S. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der Vormerkungsbescheid trifft auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen. Dadurch wird Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R, nach juris). Nach § 256a SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der in den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (Absatz 1 S. 1). Nach Absatz 2 zählen als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind (Satz 1). Nach Absatz 3 zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten (Satz 1). Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt (Satz 3); als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden (Satz 4). a) Für die Zeit vom 1. September 1967 bis 31. Mai 1970 hat der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Entgelte bzw. sogenannter Überentgelte durch Zahlungen des VEB B. Sch. Streitig sind hier Beitragszeiten des Klägers im Beitrittsgebiet. Verdienste der Werktätigen in der DDR wurden von den Arbeitgebern beim Ausscheiden oder am Jahresende in die Versicherungsunterlagen (hier: Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) eingetragen. Einzutragen waren Arbeitsverdienste, die der Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung unterlagen. Nachdem das im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers eingetragene Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) vom 1. September 1967 bis 31. Mai 1970 nicht überschreitet, besteht die Vermutung, dass das Einkommen sie unterschritten hat (Argument aus § 286c S. 1 SGB VI; vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 256a SGB VI, Rdnr. 28). Der Kläger hat sie nicht erschüttern können. Er hat keine zusätzlichen Nachweise für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen oder sonstigen freiwilligen Beiträgen über die dort eingetragenen Verdienste vorgelegt, die über die von der Beklagten anerkannten Entgelte hinausgehen. Sie sind auch nicht durch die Ermittlungen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der von der Beklagten mit Bescheid vom 30. Juni 2010 berücksichtigten Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Mai 1970 festgestellt worden. Diese Zeit hat die Rechtsnachfolgerin des VEB Chemische Werke B., die D. O. GmbH Sch., unter dem 10. Juni 2010 bestätigt. Die in der Sitzung am 24. März 2015 vom Kläger eingereichten Gehaltsunterlagen des VEB Chemische Werke B. (Blatt 267ff. der Gerichtsakte) entsprechen ihnen. Weitere Unterlagen zu Entgeltzahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum existieren nicht. Ein zusätzlicher Verdienst im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist nicht durch die vorgetragenen Zahlungen des VEB Chemische Werke B. Sch. glaubhaft gemacht. In § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI ist abschließend geregelt, was als Verdienst zählt, nämlich die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienste für abhängige Beschäftigungen und die tatsächlich erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Letztere werden nicht geltend gemacht und lagen auch nicht vor. Weder die vorgetragenen regelmäßigen monatlichen Zahlungen in gleicher Höhe noch die Prämienzahlungen und Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden bzw. nach den Rechtsvorschriften der DDR keiner Beitragspflicht unterlagen, sind Verdienste im Sinne des § 256a SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 14/00 R, nach juris). Arbeitsverdienste sind (nur) die tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsverdienste aus abhängiger Beschäftigung (vgl. Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013 § 256a SGB VI Rdnr. 72) ohne Berücksichtigung von Steuerfreigrenzen und steuerfreien Beträgen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand: April 2011, § 256a Rdnr. 13f.); sie unterlagen nur dann der Beitragspflicht, wenn für sie Lohnsteuer gezahlt worden war. Es ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie bestand, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet wurden. In Betracht kommen allerdings nur Entgelte, bei denen die Einnahme ihre Ursache in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV hatte und damit eine Gegenleistung für eine dort erbrachte Arbeitsleistung ist. Gegenstand des Verhältnisses müssen die persönliche Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber, vornehmlich durch Eingliederung in den Betrieb, regelmäßig verbunden durch das Direktionsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris) und die Leistung fremdnütziger Arbeit sein, für die in der Regel Lohn gezahlt wird (sog. notwendiges wirtschaftliches Austauschverhältnis; vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 11 AL 3/98 R, nach juris). Hier existierten weder ein Direktionsrecht des VEB Chemische Werke B. noch ein entsprechendes Austauschverhältnis. Der Kläger arbeitete nach eigenen Angaben im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht im Betrieb („die Arbeitsrechtsverhältnisse standen nur auf dem Papier“), sondern trainierte und spielte für den HFC. Sinn der Zahlungen und des fingierten Praktikantenverhältnisses war die Sicherstellung eines deutlich höheren Einkommens unter gleichzeitiger Erhaltung des Amateurstatus. Dies war in der DDR eine gängige Praxis bei „Berufsfußballspielern“ (vgl. auch BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris). Mit im Amateursport nicht unüblichen materiellen Anreizen durch Prämien und finanziellen Zuwendungen werden arbeitsvertragliche Beziehungen aber allein nicht begründet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris). Dies entspricht den Angaben des Zeugen G. im Gedächtnisprotokoll vom 30. Juli 2008, wonach der VEB Chemische Werke B. von der damaligen …-Bezirksleitung beauftragt worden war, die Trägerschaft für den HFC bei der Finanzierung zu übernehmen. Nach seiner Aussage vom 27. Februar 2014 bestand ein Arbeitsverhältnis zum VEB Chemische Werke B. nur dann, wenn die „Sozialangaben“ im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen waren, was beim Kläger nicht der Fall ist. Unerheblich ist, dass dem Betrieb diese Praxis von der damaligen … Bezirksleitung vorgegeben worden war. Eine solche Weisung begründet kein Arbeitsverhältnis und kein wirtschaftliches Austauschverhältnis. Auf die Bezeichnung „Praktikant“ kommt es nicht an. Dem steht nicht entgegen, dass für den Kläger im VEB B. Sch. Gehaltsunterlagen geführt wurden und in der Bescheinigung der D. O. GmbH vom 1. September 1969 bis 31. Mai 1970 ein „sozialversicherungspflichtiges Entgelt“ gezahlt wurde. Dies belegt nur die Tatsache der - vom Senat im Grundsatz nicht bezweifelten - Zahlungen, nicht aber eine arbeitsvertragliche Beziehung. Ob sie überhaupt zu Recht mit Bescheid vom 30. Juni 2010 als Arbeitsverdienst angerechnet worden sind, ist zweifelhaft. Zwar ist nach der Gesetzesbegründung des § 256a SGB VI (BR-Drucksache 12/4810, S. 24 zu § 256a) bei Nachweisen über das tatsächliche Einkommen, z.B. Arbeitgeberbescheinigungen über ein dem Grunde nach beitragspflichtiges Einkommen grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen. Anhaltspunkte für Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis vermag der Senat ihnen nicht zu entnehmen. Eine Entscheidung hierzu ist aber angesichts der Anerkennung durch die Beklagte nicht mehr erforderlich. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die Prämien und sonstigen Zahlungen, einschließlich der Jahresendprämien, durch den VEB B. Sch. kein Arbeitsverdienst und können nicht als glaubhaft gemacht berücksichtigt werden. b) Zahlungen durch den HFC, DFV oder DTSB sind im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum 1. September 1966 bis Ende Februar 1971 nicht nachgewiesen oder glaubhaft. Entsprechende Unterlagen sind weder beim Bundesarchiv, bei der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR, bei der R. O. S. GmbH oder beim H. F. e.V. vorhanden. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Kläger - entsprechend der damaligen Praxis - tatsächlich von ihnen verdeckte Zahlungen erhielt. Ihre Höhe ist mangels entsprechender Belege und Zeugen allerdings nicht aufklärbar und in der vorgetragenen Höhe nicht glaubhaft; die eigenen Angaben des Klägers überzeugen insoweit nicht. In der Sitzung des SG Meiningen am 25. Juli 2008 hat er noch angegeben, er habe als Auswahlspieler pro Spiel Prämien zwischen 1.000,00 und 2.000,00 Mark erhalten, besitze aber keine schriftlichen Unterlagen mehr über den Leistungszufluss. Mit der Anlage zum Schriftsatz vom 20. November 2011 war es ihm dann trotzdem möglich, ab 1969 für jedes Jahr Angaben über eine Vielzahl von Einzelprämien und Zahlungen zwischen 75,00 und 1.200,00 Mark zu machen. Seine Erklärung, er habe sich später mit dem Clubchef des HFC zusammengesetzt und die Zahlungen berechnet, überzeugt hinsichtlich deren Höhe nicht. Unabhängig davon, dass der Clubchef nach den Unterlagen über einzelne Zahlungen keine Kenntnis gehabt haben kann, ist mit solch unschlüssigen Angaben keine Glaubhaftmachung möglich. Überdies konnte der Kläger seine Einnahmen für die Zeit vor 1969 in der Senatssitzung am 24. März 2015 nur ganz allgemein und ungenau schätzen (mindestens 6.000,00 Mark monatlich). In jedem Fall existierte zu allen Organisationen kein Beschäftigungsverhältnis und eine vertragliche Vereinbarung eines zu zahlenden Entgelts als wirtschaftliche Gegenleistung für eine fußballsportliche Tätigkeit. Dies kann auch nicht aus den vom Zeugen G. berichteten Vorgaben der damaligen …-Bezirksleitung hergeleitet werden. Beschäftigungsverhältnisse und vertragliche Vereinbarungen waren bereits deshalb ausgeschlossen, weil die DDR und ihre Organisationen für ihre Spitzensportler, wie den Kläger, den Amateurstatus erreichen und durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb, nicht aber mit dem Verein, sowie dessen Eintragung im Versicherungsausweis dokumentieren wollten (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris). Die vertragliche Verpflichtung als „Berufsfußballspieler“ hätte dies verhindert. Dass sich der Kläger nach eigenen Angaben „quasi“ beim HFC angestellt sah, ist rechtlich unerheblich. Für die Behauptung des Klägers und des H. F. im „Gedächtnisprotokoll“ vom 16. Oktober 2010, die Zahlungen des DTSB seien in „speziellen Listen“ erfasst worden und sozialversicherungspflichtig gewesen und der DTSB habe Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen, gibt es keinen Anhalt. Solche „Listen“ sind dem Senat ebenso unbekannt wie eine gesetzliche Grundlage für diese Verfahrensweise bei verdeckten Zahlungen. Die Ausführungen des A. N. in der vom Kläger eingereichten „eidesstattlichen Versicherung“ vom 11. Januar 2009, dass Sportstudenten nach der Regelstudienzeit bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Entlohnung aus regulärem Stipendium und Gehalt in Höhe des tariflichen Anfangsgehalts des zukünftigen Berufs vom Büro zur Förderung des Sports (BzFdS) erhielten, sind für das zu entscheidende Verfahren bereits deshalb ohne Bedeutung, weil dieser Fall hier nicht vorlag. Die Behauptung, dann seien die Bruttogehälter nach dem geltenden Recht der DDR ermittelt, über das Ministerium der Finanzen mit den „Finanzplänen der Versicherung der DDR“ verrechnet und die Unterlagen dann nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit vollständig vernichtet worden, weil die soziale Sicherung der Amateursportler „intern“ und „ohne Nachweise“ zu regeln war, ist abenteuerlich und belegt allenfalls, dass solche Zahlungen bei der Rente nicht berücksichtigt wurden. Mangels Relevanz zum anhängigen Verfahren erübrigen sich weitere Ermittlungen. c) Für die Zeit vom 1. Juni 1970 bis Ende Februar 1971 wird im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim VEB M. H. bescheinigt. Die vom Kläger vorgetragene höhere Entlohnung in Höhe von insgesamt monatlich 1.000,00 Mark, die Zahlung einer einmaligen Jahresendprämie in Höhe von 1.000,00 Mark und die Zahlung diverser Prämien sind unzweifelhaft nicht nachgewiesen. Damit scheidet eine Berücksichtigung nach § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI aus. Entsprechende Unterlagen des VEB M. L. Werk H. sind nicht zu ermitteln. Die I. M. D. GmbH hatte der Beklagten bereits unter dem 20. Juni 2006 mitgeteilt, dass ihr keine Unterlagen vorliegen. Sie sind nach Angaben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bei dem Nachfolgebetrieb der H. Metall- und Stahlbau GmbH, später H. H. Metall- und Stahlbau GmbH, verblieben. Dort existieren allerdings nach Auskunft des Gesamtvollstreckers P. K. vom 19. Juli 2006 keine Unterlagen zu Entgelten des Klägers. Glaubhaft gemacht im Sinne des § 256a Abs. 3 S. 3 SGB VI hat der Kläger in der gesamten streitgegenständlichen Zeit beim VEB M. H. allerdings einen monatlichen Verdienst in Höhe von zusätzlich 400,00 Mark (insgesamt monatlich 1.000,00 Mark). Nach § 23 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist eine Tatsache als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R, nach juris). „Überwiegende Wahrscheinlichkeit“ liegt vor, wenn die „gute Möglichkeit“ besteht, dass sich ein Vorgang in bestimmter Weise abgespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 42/80, nach juris), also der Versicherte tatsächlich einen durch Beiträge nicht versicherbaren Verdienst in der vorgetragenen Höhe erzielt hat (vgl. Diel in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VI, Kommentar, Stand: 6/04, K § 256a Rdnr. 195). Zwar hat der Kläger zugegeben, in dieser Zeit beim VEB M. tatsächlich nicht gearbeitet zu haben. Entgegen der Zeit beim VEB B. Sch. sind allerdings nach den Eintragungen im Versicherungsausweis Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, weshalb diese Zeiten Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichzustellen (§ 248 Abs. 3 SGB VI) und die Verdienste nach § 256a Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen sind. Der Vortrag des Klägers über entsprechende monatliche Zahlungen des Betriebs zur Sicherung des Amateurstatus entspricht der bereits geschilderten damaligen Praxis in der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris). Die Höhe dieser monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000,00 Mark von Juni 1970 bis Februar 1971 hat er nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Sie werden durch die Aussage des Zeugen K., der damals ebenfalls Oberligaspieler beim HFC und im gleichen Zeitraum beim VEB M. angestellt war, bestätigt. Er hat zwar keine Angaben zu den Zahlungen an den Kläger machen können, für seine Person in ähnlicher Situation und im gleichen Betrieb aber bare Zahlungen in Höhe von ca. 1.200,00 Mark/Monat angegeben. Der Senat glaubt diese in sich schlüssigen Angaben. Auch hat der Zeuge offen zugegeben, sich an bestimmte Angaben, z.B. die Höhe von Prämien und den Zeitpunkt der Auszahlung der Jahresendprämie nicht mehr erinnern zu können, was angesichts des Zeitablaufs durchaus nachvollziehbar ist. Unterschiede für die einzelnen Monate in der streitgegenständlichen Zeit werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Deshalb sind sie nicht nur bis Ende 1970 sondern auch in den Monaten Januar und Februar 1971 als glaubhaft gemacht zu fünf Sechstel zu berücksichtigen. Die vom 1. Juni 1970 bis Ende Februar 1971 vorgetragenen Leistungsprämien sind kein Arbeitsverdienst, denn es fehlt auch insoweit an einem Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis und an der Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung. Der Kläger trägt selbst vor, er habe diese Prämien für Siege oder unentschiedene Fußballspiele bekommen. Sie waren damit nicht beitragspflichtig (vgl. § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 ; § 67 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 , Zusatzzahlungen Leistungskader, Zahlungen des HFC und Prämienzahlungen, insgesamt 45.200,00 Mark; •1970: Gehalt und Jahresendprämie sowie Prämienzahlungen von DFV und HFC, insgesamt 52.600,00 Mark; •1971: Gehalt und Jahresendprämie und Prämienzahlungen, insgesamt 51.050,00 Mark; •1972: Gehalt und Jahresendprämie und Prämienzahlungen, insgesamt 31.350,00 Mark. Er habe die Zahlungen bar in Mark der DDR erhalten. Die Prämien seien für siegreiche und unentschiedene Spiele gezahlt worden. Für Nationalspiele habe er die Zahlungen von Vertretern des DTSB sowie vom HFC, für Clubspiele die Zahlungen vom VEB B. Sch. und danach vom VEB M. Werk H. erhalten. Beide Betriebe hatten die Zahlungen an den HFC veranlasst und dieser habe dann die Zahlungen an die Nationalspieler weitergeleitet. Die Jahresendprämien habe er jeweils im gleichen Jahr zur Weihnachtsfeier der Fußballer bekommen. Er sei 1970 zum VEB M. gewechselt, weil der dortige Direktor Fußballfan war. Leistungen und Prämien seien ähnlich wie beim VEB B. Sch. gelaufen. Zwar habe er beim SG angegeben, keine schriftlichen Unterlagen über die konkreten Leistungszuflüsse zu haben. Er habe sich aber dann mit dem Clubchef vom HFC zusammengesetzt und sie seien die einzelnen Spiele durchgegangen. Die Höhe der verschiedenen Prämien habe er noch gekannt. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung verweist er auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. November 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2006 abgeändert durch Bescheid vom 30. Juni 2010 abzuändern und die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 als Beitragszeit mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von 650,00 Mark vorzumerken und höhere Arbeitsverdienste für die Zeit vom 1. September 1967 bis 28. Februar 1971 (1967: 24.000,00 M, 1968: 72.000,00 M, 1969: 45.200,00 M, 1970: 52.600,00 M, 1971: 12.000,00 M) als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Sozialgerichts und die Rechtsprechung des BSG. Überentgelte seien aus ihrer Sicht nicht nachgewiesen. Auf Anfragen des Senats haben die R. O. S. GmbH unter dem 12. März 2012 und der H. F. e.V. unter dem 12. April 2012 mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen zu einer Beschäftigung des Klägers beim HFC vorliegen. Der Senat hat eine schriftliche Zeugenaussage des H. G. vom 27. Februar 2014 eingeholt. Danach war der VEB Chemische Werke B. von der damaligen … Bezirksleitung beauftragt worden, den HFC materiell und finanziell zu unterstützen und eine Reihe von Spielern in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Er könne diese nicht mehr benennen. Ein Teil der Spieler habe Arbeitsverhältnisse mit anderen Betrieben gehabt. Alle hätten Leistungsprämien erhalten. Die Prämienlisten seien ihm zugeleitet und dann abgearbeitet worden. Sozialabgaben seien nach den Gesetzen der DDR abgeführt und in die Ausweise für Sozialversicherung eingetragen worden. Wenn der Kläger nur einen Sozialversicherungsausweis vom VEB K. vorlegen könne, habe er kein Arbeitsverhältnis mit dem VEB Chemische Werke B. gehabt. Belege seien nicht mehr vorhanden und genaue Angaben zu Beträgen und Zeitpunkten könne er nicht mehr machen. Am 27. Mai 2014 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Niederschrift Blatt 203ff. der Gerichtsakte verwiesen. Nach einer vom Kläger eingereichten „Gedächtnisaussage“ des W. Sch., von 1970 bis 1972 Cheftrainer des HFC, war der Kläger Nachwuchskader und absolvierte Auswahlspiele. Solche Spieler hätten Prämien direkt vom DTSB aus B. erhalten. Angaben zur Höhe und Zeitabständen könne er nicht machen, weil bei den Auszahlungen nur der Vertreter des DTSB und der Spieler selbst anwesend waren. Die Spieler hätten eine monatliche Entschädigung entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation bzw. der Vereinbarung zwischen Betrieb und Sportler erhalten. Auf Anfrage des Senats haben die Zeugen E. K. (Schreiben vom 5. Juni 2014), K. W. Sch. (Schreiben vom 5. Juni 2014), H. W. (Schreiben vom 9. Juni 2014), W. J. (Schreiben vom 11. Juni 2014), K. U. (Schreiben vom 10. Juni 2014), K.-D. B. (Schreiben vom 12. Juni 2014), B. B. (1 Schreiben vom 3. Juni 2014) und Dr. W. K. (Schreiben vom 13. Juni 2014) mitgeteilt, keine Angaben zu den Einkünften des Klägers machen zu können. Der Zeuge K. Sch. hat unter dem 17. Juni 2014 nur Angaben zu den eigenen Einkünften in der Zeit von 1972 bis 1983 beim FC C. Z. J., Rot-Weiß E. und BSG Motor S. gemacht. Der vom Kläger benannte Zeuge J. Sch. ist im April 2013 verstorben. Der Geschäftsführer H. F. vom N. Fußballverband hat unter dem 6. Juni 2014 mitgeteilt, im Archiv des ehemaligen DFV der DDR seien keine Unterlagen zu Entgeltzahlungen an den Kläger vorhanden. Entsprechende Unterlagen zu Zahlungen vom VEB W. A., VEB M. L. Werk H., VEB K. H., DTSB, DFV und HFC liegen nicht im Bundesarchiv, bei der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Schreiben vom 16. Juni 2014) oder bei der R. O. Systems GmbH (Schreiben der Bundesanstalt für vereinsbedingte Sonderaufgaben vom 21. August 2014). In der Verhandlung am 15. Dezember 2014 hat der Senat den Zeugen P. K. vernommen. Bezüglich des Inhalts wird auf die Niederschrift (Blatt 271ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat der Senatsvorsitzende nach Anhörung der Beteiligten den in der Sitzung am 24. März 2015 verkündeten Tenor hinsichtlich der Monate Januar bis Februar 1971 und der Glaubhaftmachung berichtigt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.