Beschluss
L 6 SF 1780/13 B
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2014:0117.L6SF1780.13B.0A
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Höhe der festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühr sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verfahrensbeteiligten sowie das Haftungsrisiko des Anwalts.(Rn.1)
2. Eine überdurchschnittliche Bedeutung ist dem Verfahren nicht beizumessen, wenn es sich um Leistungen nach dem SGB 2 handelt. Wesentlich ist vielmehr die Höhe des im Verfahren geltend gemachten Anspruchs. Wird die Höhe des im Verfahren geltend gemachten Anspruchs nicht beziffert, so besteht im Festsetzungsverfahren kein Anlass, dazu Ermittlungen anzustellen oder eine durchschnittliche Bedeutung ohne Anhalt zu unterstellen.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 16. September 2013 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Höhe der festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühr sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verfahrensbeteiligten sowie das Haftungsrisiko des Anwalts.(Rn.1) 2. Eine überdurchschnittliche Bedeutung ist dem Verfahren nicht beizumessen, wenn es sich um Leistungen nach dem SGB 2 handelt. Wesentlich ist vielmehr die Höhe des im Verfahren geltend gemachten Anspruchs. Wird die Höhe des im Verfahren geltend gemachten Anspruchs nicht beziffert, so besteht im Festsetzungsverfahren kein Anlass, dazu Ermittlungen anzustellen oder eine durchschnittliche Bedeutung ohne Anhalt zu unterstellen.(Rn.2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 16. September 2013 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelegt. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2013 zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zum Haftungsrisiko verwiesen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann allerdings eine weit überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger nicht anerkannt werden. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - L 6 SF 467/12 B und vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B) ergibt sie sich nicht allein daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II und damit das soziokulturelle Existenzminimum gestritten wird. Wesentlich ist vielmehr die Höhe des dort geltend gemachten Anspruchs. Wird sie - wie hier - im Klageverfahren nicht beziffert und ergeben sich auch aus anderen Umständen (z.B. aus dem Inhalt eines angenommenen Anerkenntnisses oder eines Vergleichs) keine Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B), scheidet eine durchschnittliche Bedeutung aus. Im Festsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anlass, dazu Ermittlungen anzustellen oder eine durchschnittliche Bedeutung ohne Anhalt zu unterstellen. Hinsichtlich der Terminsgebühr verweist der Senat ebenfalls auf die Entscheidung der Vorinstanz. Nachdem der Beschwerdeführer sie nicht konkretisiert angreift, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).