Beschluss
L 6 SF 405/13 B
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2013:0829.L6SF405.13B.0A
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Leitsätze
Die Vorbereitung eines Termins ist nicht bei der Termins- sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen (vgl LSG Erfurt vom 15.8.2013 - L 6 SF 407/13 B; LSG Chemnitz vom 19.6.2013 - L 8 AS 45/12 B KO = RVGreport 2013, 352). (Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 20. Februar 2013 abgeändert. Die Gebühren für das Verfahren S 4 AS 2927/09 werden auf 230,88 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorbereitung eines Termins ist nicht bei der Termins- sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen (vgl LSG Erfurt vom 15.8.2013 - L 6 SF 407/13 B; LSG Chemnitz vom 19.6.2013 - L 8 AS 45/12 B KO = RVGreport 2013, 352). (Rn.5) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 20. Februar 2013 abgeändert. Die Gebühren für das Verfahren S 4 AS 2927/09 werden auf 230,88 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss ist fehlerhaft, denn dort wird angegeben, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird. Dies widersprich dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B, 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B, 30. Mai 2013 - L 6 SF 293/13 B). Die Beschwerde hat in der Sache nur hinsichtlich der Auslagenpauschale Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht hatte den Klägern mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe gewährt. Sie waren auch kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV-RVG wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich der Senat mit den nachfolgenden Einschränkungen anschließt. Zum einen kommt es nicht auf die mündliche Verhandlung an, denn deren Aufwand wird durch die Terminsgebühr vergütet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwei Schriftsätze gefertigt, die allerdings inhaltlich identisch waren mit denen im Verfahren S 10 AS 2928/09. Im Ergebnis trägt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (wie bereits im Verfahren L 6 SF 407/13 B) zusätzlich nur vor, es hätten "umfassende" Gespräche mit der Mandantschaft stattgefunden und "umfassende Prüfungen" vorgenommen werden müssen. Diese allgemeinen Behauptungen sind nicht verwertbar (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B). Keine Bedenken bestehen gegen die von der Vorinstanz errechnete Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG und die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Mittelgebühr der Terminsgebühr dürfe wegen der Verhandlungsdauer (hier 25 Minuten für 6 Verfahren) von nur um 1/3 gekürzt werden, ist formelhaft und berücksichtigt zudem nicht, dass die Dauer des Termins nur für den Gesichtspunkt des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit von Bedeutung ist. Die Vorbereitung eines Termins ist zudem nicht bei der Termins- sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - L 8 AS 45/12 B KO m.w.N.), wofür der Wortlaut und systematische Erwägungen sprechen. Ein Gerichtstermin beginnt nach § 122 Abs. 1 SGG mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, Vorb. 3 VV Rdnr. 489) und endet nach § 121 S. 1 SGG mit seiner Schließung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - L 6 SF 471/13 B). Nur durch die Berücksichtigung des Aufwands für die Vorbereitung im Rahmen der Verfahrensgebühr kann zudem gewährleistet werden, dass er bei Ausfall des Termins überhaupt vergütet wird. Die Vorinstanz hat eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005, 1000 VV-RVG in Höhe der Mindestgebühr bejaht. Tatsächlich in Betracht gekommen wäre allerdings wohl eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005, 1002 VV-RVG in gleicher Höhe. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz verwiesen. Nach der Niederschrift waren die Schwierigkeit, die Bedeutung für die Mandantschaft und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erheblich unterdurchschnittlich. Die die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wird auf 20,00 Euro festgesetzt. Der Senat schließt sich nicht der Ansicht der Vorinstanz an, dass unter Gebühren nur die Verfahrens- (Nr. 3103 VV-RVG) und die Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG) fallen). Hierfür gibt der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B). Nach Nr. 7002 VV-RVG beträgt der Pauschsatz "20 % der Gebühren", die in der gebührenrechtlichen Streitigkeit entstanden sind (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, VV 7001, 7002 Rdnr. 29). Eine Einschränkung auf die Verfahrensgebühr ist daraus nicht ersichtlich. Damit errechnet sich der Anspruch des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 56,66 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 16,99 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 66,66 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1002 VV-RVG 30,00 Euro Fahrtkosten 3,71 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Summe 194,02 Euro USt. Nr. 7008 VV-RVG 36,86 Euro Gesamtbetrag 230,88 Euro Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).