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Urteil

L 6 R 1615/11

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2013:0527.L6R1615.11.0A
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Leitsätze
Zur inhaltlichen Unrichtigkeit eines Handelsregisterbucheintrages zur Umwandlung eines VEBs in eine GmbH nach dem Stichtag des 30.6.1990, der möglicherweise auf einen Übertragungsfehler anlässlich der Umschreibung der Registerblätter im Zuge der Datenerfassung zurückzuführen ist. (Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 5. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur inhaltlichen Unrichtigkeit eines Handelsregisterbucheintrages zur Umwandlung eines VEBs in eine GmbH nach dem Stichtag des 30.6.1990, der möglicherweise auf einen Übertragungsfehler anlässlich der Umschreibung der Registerblätter im Zuge der Datenerfassung zurückzuführen ist. (Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 5. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den geltend gemachten Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2003 aufzuheben, liegen nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Bescheid vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 28. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben (Satz 1); soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Versorgungsanwartschaften bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2) Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war liegt nicht vor. Er hat weder eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Der Kläger war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis angeschlossen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R). Der Kläger erfüllte am 1. August 1991 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt GBl. Nr. 93 S. 844). Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S. 487) drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der „Versorgungsberechtigte“ muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung , vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R, 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R ,10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 50/02 R). Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat, denn es fehlt jedenfalls die betriebliche Voraussetzung. Sie bestimmt sich danach, wer am 30. Juni 1990 Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn war (vgl. BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 20/03 R und vom 15. Juni 1990 - Az.: B 5 RS 9/09 R m.w.N. nach juris). Er war hier an diesem Tag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer GmbH beschäftigt. Ein Betrieb dieser Rechtsform unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 7 UmwVO wird die notariell beurkundete Umwandlungserklärung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam (Satz 1); mit der Eintragung wird die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes (Satz 2). Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb erlischt (§ 7 Satz 3 UmwVO). Das Erlöschen des bestehenden Betriebes ist von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Nach der notariell beurkundeten Umwandlungserklärung vom 22. Mai 1990 wurde der VEB U.technik "H. W. " E. Stammbetrieb in die U.technik E. GmbH umgewandelt. Sie war - entgegen der Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft (Registernummer 420) - Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebs und wurde am 26. Juni 1990 in das Register eingetragen. Dies ergibt sich aus der von der M. W. AG am 6. September 2007 übersandten Kopie des Registerblatts zum Handelsregister B Nr. 132. Deren Richtigkeit wird zweifelsfrei durch die übrigen vorliegenden Unterlagen und dem zeitlichen Ablauf belegt. So unterzeichneten die bestellten Geschäftsführer am 22. Mai 1990 die Anmeldung der U.technik E. GmbH zur Eintragung in das Register und die zuständige Richterin des Staatlichen Vertragsgerichts Bezirksvertragsgericht E. verfügte anhand der eingereichten Unterlagen am 22. Juni 1990 u.a die Eintragung in das Handelsregister, die Löschung des VEB U.technik E. im Register der volkseigenen Wirtschaft und die Eintragung der U.technik E. GmbH als Rechtsnachfolger. Unter dem 6. Juni 1990 teilte das Staatliche Vertragsgericht Bezirksvertragsgericht E. der U.technik E. GmbH die Aufnahme in das Handelsregister B unter der Nr. HRB 132 mit, übersandte das Registerblatt und die Rechnung, gegen die sich dann die U.technik E. GmbH, vertreten durch ihren Justitiar mit Schreiben vom 17. Juli 1990 wandte. Wenn diese Gesellschaft damals nicht eingetragen worden wäre, hätte sie sich selbstverständlich grundsätzlich gegen die Rechnung und nicht nur gegen deren Höhe gewandt. Auf den Handelsregisterauszug B HRB Nr. 132 und die Eintragung am 26. Juni 1990 wird auch in dem Bericht der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 21. Mai 1991 sowie in der notariellen Urkunde vom 24. März 1994 (hier allerdings mit unrichtigem Datum 20. Juni 1990) Bezug genommen. Dieser in sich schlüssige Sachverhalt widerlegt die inhaltliche Richtigkeit des späteren Registers (HRB 100132) und die Eintragung erst im August 1990. Grund der fehlerhaften späteren Eintragung ist angesichts der Ausführungen im Schreiben der Direktorin des Amtsgerichts E. vom 25. Oktober 2007 möglicherweise ein Übertragungsfehler anlässlich der Umschreibung der Registerblätter im Zuge der Datenerfassung. Der Senat kann dies im Ergebnis dahingestellt lassen, denn wesentlich ist nur die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde, auf die sich der Kläger hier bezieht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Senat oder die Beklagte nicht an den Amtlichen historischen Ausdruck des Amtsgerichts Jena vom 16. August 2010 (HRB 100132) gebunden. Ist nach § 15 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, kann sich ein Dritter - hier der Kläger - demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte. Diese Vorschrift wirkt jedenfalls nur zu Lasten desjenigen, der den Eintragungsantrag selbst gestellt hat oder sich einen solchen Antrag zurechnen lassen muss. Nur dann ist eine Tatsache "in dessen Angelegenheiten" einzutragen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21. Juni 2012 - Az.: 5 U 66/11, nach juris). Die Beklagte hat weder die Eintragung beantragt, noch muss sie sich diese zurechnen lassen. Selbst wenn wegen der im Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgten Eintragung der U.- und K.technikAG als Rechtsnachfolger des VEB U.technik "H. W." E. Stammbetrieb auf diese abzustellen wäre (wovon der Senat nicht ausgeht), wäre die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt. Auch diese Gesellschaft wurde vor dem 30. Juni 1990 (nämlich am 14. Juni 1990) in das Handelsregister eingetragen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der U.technik E. GmbH bzw. der U.- und K.technik GmbH um einen gleich gestellten Betrieb i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt handelt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich der Kläger auf die Einbeziehung von ehemaligen Kollegen beruft, kann er hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch den unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt ein Beweiswert hinsichtlich der Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Artikel 3 GG nicht (vgl. BVerfGE 50, 142, 166). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) es zu Recht abgelehnt hat, den Bescheid vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2003 aufzuheben und nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 28. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der 1949 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau Schmalkalden am 28. November 1975 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Seit dem 1. November 1975 bis 31. März 1985 war er als Kapazitätsplaner, seit 1. April 1985 als Ökonom im Fertigungsbereich Antriebsbau beim VEB Kombinat U.technik "H. W." E. Stammbetrieb tätig. Sein Arbeitsverhältnis bestand über den 30. Juni 1990 hinaus. Der VEB Kombinat U.technik "H. W." E., wurde nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks E. (Registernummer 420) mit Wirkung vom 1. Januar 1970 gegründet. Am 10. August 1989 wurde als Name VEB Kombinat U.technik "H. W." - Stammbetrieb vermerkt. Unter dem 13. Juni 1990 findet sich anschließend dort folgender Vermerk: "Betr. Umwandlung Gemäß § 7 der Umwandlungs-VO (GBl. Nr. 14/90) wird der VEB Kombinat U.technik "H. W." Stammbetrieb von amtswegen gelöscht. Rechtsnachfolger ist die U.- und K.technik E. AG." Unter dem 22. Mai 1990 meldete der Notar W. die U.- und K.technik AG E. zur Eintragung in das Register an. Nach der strategischen Konzeption nahm sie die Funktion einer Holding für die mit ihr verbundenen GmbH's wahr. Die U.- und K.technik E. AG wurde am 14. Juni 1990 mit einem Grundkapital von 500.000 Mark in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register (HR B 97) eingetragen. Am 22. Mai 1990 erklärten der Generaldirektor des Kombinats B. und der Vertreter der Treuhandanstalt K. vor dem Notar W. die Umwandlung des VEB Kombinat U.technik "H.W." E. Stammbetrieb auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. DDR I Nr. 14 Seite 107, im Folgenden: UmwVO) in die U.technik E. GmbH. Deren bestellte Geschäftsführer unterzeichneten am gleichen Tag die Anmeldung zum Handelsregister. In einem Bericht der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 21. Mai 1991, der dem Senat in einem Parallelverfahren von der Müller Weingarten AG Niederlassung U.technik E. am 30. August 2007 übersandt worden war, ist zur U.technik E. GmbH u.a. folgendes vermerkt: "Handelsregister: Kreisgericht E. Handelsregister Abteilung B Nummer 132; eingetragen am 26. Juni 1990 (undatierter Auszug, erhalten im November 1990)". Nach einer am 6. September 2007 ebenfalls von der Müller Weingarten AG Niederlassung U.technik E. übersandten Kopie eines Registerauszugs wurde die U.technik E. GmbH am 22. Juni 1990 mit einem Stammkapital von 140 Millionen Mark unter der Registernummer 132 am 22. Juni 1990 eingetragen. Die Originalregisterblätter sind beim Amtsgericht E. nicht mehr vorhanden. Sie wurden nach der Auskunft seiner Direktorin vom 25. Oktober 2007 (Az.: 3820 E - 2/07) in einem Parallelverfahren des Senats (Az.: L 6 R 464/07) im Zug des Umzugs des Amtsgerichts vernichtet. 1994 seien die Registerblätter im Zuge der Datenerfassung umgeschrieben und ein neues Registerblatt erstellt worden. In der vom Senat beigezogenen Originalregisterakte B Nr. 132 des Amtsgerichts E. findet sich auf Blatt 1 eine Verfügung der zuständigen Richterin des Staatlichen Vertragsgerichts Bezirksvertragsgericht E. vom 22. Juni 1990, wonach die Löschung des VEB U.technik E. vorzunehmen und als Rechtsnachfolger die U.technik E. GmbH mit einem Stammkapital von 140.000.000 Mark einzutragen ist. In einem Schreiben vom 26. Juni 1990 an die U.technik E. GmbH (Blatt 3) bestätigt das Gericht, dass diese in das Register aufgenommen wurde; ein Registerblatt werde als Anlage übersandt und um Begleichung der Rechnung gebeten. Unter dem 17. Juli 1990 (Blatt 5) beanstandete der Justitiar der U.technik E. GmbH bei der Handelskammer des Kreisgerichts die Höhe der Rechnung des Vertragsgerichts. In dem Register HR B 132 des Amtsgerichts E. wird heute für die U.technik E. GmbH als Tag der Eintragung unter Spalte 7 der 26. August 1990 angegeben. Dies wird in dem von dem Kläger eingereichten "Amtlichen historischen Ausdruck" des Amtsgerichts J. vom 16. August 2010 (HRB 100132) bestätigt. In einer von der T. H. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem Parallelverfahren übersandten "Öffentlichen Urkunde" des Notars Dr. M., B., vom 24. März 1994 (Urkundenrolle Nr. 67/1994) über einen Geschäftsanteil - Kauf- und Abtretungsvertrages wird auf die Umwandlungserklärung vom 22. Mai 1990 in eine GmbH und deren Eintragung in das Handelsregister am 20. Juni 1990 verwiesen. Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er nicht. Seinen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2003 ab. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2003 wandte er sich nicht. Im Juli 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Bescheides mit der Begründung, die Gründe für die frühere Ablehnung der Zeiten seien nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Juni 2010 nicht mehr relevant. Der Betrieb heiße jetzt M. W. AG, Niederlassung U.technik E.. Mit Bescheid vom 12. August 2010 lehnte die Beklagte eine Aufhebung des Bescheids vom 11. September 2003 ab. Die Voraussetzungen lägen weiterhin nicht vor, weil die U.- und K.technikAG als Nachfolgekapitalgesellschaft des ehemaligen VEB Kombinat U.technik "Herbert Warnke" E. Stammbetrieb bereits am 14. Juni 1990 und somit vor dem 30. Juni 1990 in das Register eingetragen wurde. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Eintragung des Nachfolgebetriebs in das Handelsregister sei erst am 26. August 1990 erfolgt und für eine frühere Eintragung liege kein Nachweis vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2011 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen, denn der VEB Kombinat U.technik "Herbert Warnke" E. Stammbetrieb sei durch die Eintragung der U.- und K.technik E. AG am 14. Juni 1990 in das Register durch Umwandlung erloschen. Seine Berufung begründet der Kläger unter anderem mit der Abweichung der Entscheidungen von einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 9/09 R und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ehemaligen Arbeitskollegen seien unter den gleichen Bedingungen Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem anerkannt worden. Auf die U.- und K.technik E. AG komme es nicht an, denn sie sei eine reine Gesellschaft zur Kapitalverwaltung gewesen, die für die Bewertung der betrieblichen Voraussetzungen nicht entscheidend sei. Tatsächlich habe die U.technik E. Stammbetrieb als produzierender Betrieb weiter bestanden. Es habe sich um einen den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb handelt. Die vom Senat übersandten Unterlagen seien nicht relevant für seinen Rechtsstreit, denn allein entscheidend sei der Amtliche historische Auszug des Amtsgerichts J . Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 5. September 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2011 zu verpflichten, den Bescheid vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2003 aufzuheben und die Beschäftigungszeit vom 28. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach ihrer Ansicht ist der Kläger am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleich gestellten Betrieb beschäftigt gewesen, weil dann bereits der Nachfolgebetrieb im Handelsregister eingetragen war. Der Senat hat Unterlagen aus beim Senat früher anhängige Parallelverfahren (Az.: L 6 R 559/07 und L 6 R 464/07) beigezogen, u.a. den von der M W AG am 29. August 2007 übersandten Bericht der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 21. Mai 1991 zur U.technik E. GmbH, eine Kopie des Registerblatts Handelsregister B Nummer 132, übersandt durch die M W AG am 6. September 2007, das Schreiben der Direktorin des Amtsgerichts E. vom 25. Oktober 2007 sowie Auszüge aus der Handakte zum HRB 132 und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Des Weiteren hat der Senat die Akte aus dem Altregister, betreffend den VEB Kombinat U.technik "H. W." E. Stammbetrieb (Registernummer 420), die Gründungsunterlagen bezüglich der U.- und K.technik AG aus der Registerakte des Amtsgerichts J und Band 1 der Registerakten (HRB 132/HA) vom Amtsgericht U. beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.