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Urteil

L 6 R 372/12

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2012:1030.L6R372.12.0A
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Leitsätze
1. Bei der Begutachtung von Schmerzen müssen bei der Exploration geäußerte subjektive Eigenangaben durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage validiert werden (vgl LSG Erfurt vom 24.4.2012 - L 6 R 1227/11 = NZS 2012, 865). (Rn.14) 2. Das Risiko bei eingeschränkter Vermittelbarkeit einen offenen Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung. (Rn.15)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Begutachtung von Schmerzen müssen bei der Exploration geäußerte subjektive Eigenangaben durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage validiert werden (vgl LSG Erfurt vom 24.4.2012 - L 6 R 1227/11 = NZS 2012, 865). (Rn.14) 2. Das Risiko bei eingeschränkter Vermittelbarkeit einen offenen Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung. (Rn.15) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; sie hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin ausgeführt, dass Dr. M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2012 ausdrücklich bestätigt hat, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Betriebsärztlichen Dienst eines Unternehmens oder einer öffentlichen Verwaltung ausüben kann. Anhaltspunkte dafür, dass sie mit den durch Dr. M. festgestellten qualitativen Einschränkungen des Restleistungsvermögens eine solche Tätigkeit nicht ausüben kann, sind auch nach ihrem Vortrag im Berufungsverfahren nicht ersichtlich. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten die Möglichkeit der Ausübung der in der Verwaltungsakte der Beklagten (Blatt 161) beschriebenen Verweisungstätigkeit verneint hat, bezieht er sich offensichtlich nur auf die dort auf der Vorderseite beschriebene Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Krankenhäusern, Heimen, medizinischen Rehabilitationseinrichtungen oder auch in häuslicher Umgebung. Diese Tätigkeit wird dort als mittelschwere, zeitweise auch schwere Arbeit im Wechsel von ständigem Gehen, Stehen und zeitweisem Sitzen beschrieben, während die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Betriebsärztlichen Dienst eines Unternehmens oder einer öffentlichen Verwaltung auf der Rückseite eine leichte Arbeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen (überwiegend im Sitzen) ist. Die Möglichkeit der Ausübung von leichten und mittelschweren Tätigkeiten hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt. Im Hinblick auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten der Internistin B. vom 7. April 2009 wurde die dortige Einschätzung eines Restleistungsvermögens der Klägerin von drei bis unter sechs Stunden - wohl auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt - durch die Sachverständigen Dr. R., Dr. M. und Dr. M. nicht bestätigt. Schon die fachfremde Diagnose Depression wird durch die Gutachterin nicht ausreichend begründet. Zur Begründung der Leistungseinschätzung gibt sie überdies lediglich an, die Klägerin habe sich nach einer Damekrebsoperation 2006 noch nicht ausreichend regeneriert und leide unter chronischen Schmerz- und Schlafstörungen; hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit und der täglichen Fahrtstrecke zu Arbeit sei sie überfordert. Dies ist keine nachvollziehbare und schlüssige Begründung. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für andere Tätigkeiten lediglich ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich bestehen soll. Soweit die Gutachterin die Einschränkung des Leistungsvermögens allgemein mit den eigenen Schmerzangaben begründet, existiert zudem keine Validierung (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2012 - Az.: L 6 R 1227/11) der subjektiven Eigenangaben durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage (vgl. Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 389). Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Gutachterin nicht mit der Problematik der Schmerzbegutachtung vertraut ist und nicht über die erforderlichen fachübergreifenden Erfahrungen in Diagnostik und Schmerzbeurteilungen (vgl. Leitlinie für die Begutachtung von Schmerzen, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 030/102, Entwicklungsstufe 2k; 2. Spezielle Aspekte der Begutachtung von Schmerzen, Interdisziplinärer Charakter) verfügt. Das Gutachten ist insofern in sich nicht schlüssig und inhaltlich nicht verwertbar. Zu Recht weist der Sachverständige Dr. M. in seinem Gutachten darauf hin, dass die Einschätzung des Restleistungsvermögens überdies widersprüchlich ist, weil sowohl für die Tätigkeit einer Krankenschwester als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von über drei Stunden täglich bestätigt wird. Unwesentlich ist, ob der Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Betriebsärztlichen Dienst oder in einer öffentlichen Verwaltung vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Bezüglich des Sachverhalts wird nach § 136 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird hierzu ausgeführt: Mit Urteil vom 17. Januar 2012 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil sie jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit als Gesundheits- oder Krankenpflegerin im Betriebsärztlichen Dienst eines Unternehmens oder einer öffentlichen Verwaltung verweisbar ist. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung in der Verwaltungsakte (Blatt 161) aus dem fachorthopädisch-schmerztherapeutischen Gutachten des Dr. M. vom 21. September 2011. Danach könne die Klägerin noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung von Einschränkungen ausüben. Die von dem Sachverständigen beschriebenen qualitativen Einschränkungen hinderten sie nicht an einer Ausübung der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Betriebsärztlichen Dienst oder einer öffentlichen Verwaltung, die überwiegend Büro- und Verwaltungsarbeiten beinhalte. Da sie nicht berufsunfähig sei, sei sie auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, der Sachverständige habe festgestellt, dass sie die im Widerspruchsbescheid benannten Verweisungstätigkeiten als Krankenschwester in einer Rehabilitationsklinik nicht mehr ausüben könne. Die Benennung der Verweisungstätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Betriebsärztlichen Dienst eines Unternehmens oder einer öffentlichen Verwaltung sei für sie überraschend gewesen. Die Möglichkeit der Ausübung einer solchen Tätigkeit habe durch einen Sachverständigen begutachtet werden müssen. Sie sehe sich hierzu nicht in der Lage. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2010 zu verurteilen, ihr ab dem 1. April 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Sie überreicht eine Stellungnahme des berufskundlichen Beraters F. vom 16. April 2012 unter Bezugnahme auf Besuchsberichte zu berufskundlichen Ermittlungen bei der S. AG, der V. AG, der B. M. Werke AG und der B. P. AG. Die Aufgaben und Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin im Betriebsärztlichen Dienst eines Unternehmens oder einer öffentlichen Verwaltung bestünden in der Abwicklung aller Büro- und Verwaltungsarbeiten wie dem Führen und Überwachen der Patientendatei, Terminkoordinierungen, Organisation und Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (zum Beispiel Hörtest, Sehtest, Ruhe- und Belastungs-EKG, Ergometrie und Audiometrie, Laboruntersuchungen), in der Beratung der Mitarbeiter zu Präventionen, in der Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen, in der betrieblichen Rehabilitation und Wiedereingliederung, in allgemeinen Hygieneaufgaben und der Qualitätskontrolle der verwendeten Materialien und Geräte. Es handele es sich um körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Schichtarbeit, ohne häufiges Bücken, ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkordarbeit sowie ohne ungeschützten Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft. Die Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit reichten nicht über das Ausbildungsniveau der Klägerin hinaus. Besondere nervliche Belastung und besonderer Zeitdruck träten bei dieser Tätigkeit nicht auf. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Dr. M. vom 6. September 2012 zu der Frage, ob die Klägerin die benannte Verweisungstätigkeit ausüben kann, eingeholt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.