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Beschluss

L 6 KR 1914/11 NZB

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2012:0822.L6KR1914.11NZB.0A
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Leitsätze
1. Die Berufung ist u. a. bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.(Rn.14) 2. Diese ist dann zu bejahen, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die in einem allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung. Sie ist nur eine Folge der grundsätzlichen Rechtsfrage.(Rn.17) 3. Welche besonderen Aufklärungspflichten im Falle eines Antrags auf Beitragsentlastung nach § 240 SGB 5 für den Versicherungsträger bestehen, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht allgemein klärungsfähig. Der Umfang dieser Hinweis- und Aufklärungspflichten von Leistungsträgern ist in den §§ 13 bis 16 im Einzelnen geregelt.(Rn.18)
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Zulassung zur Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. B., …, . W., wird abgelehnt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung ist u. a. bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.(Rn.14) 2. Diese ist dann zu bejahen, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die in einem allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung. Sie ist nur eine Folge der grundsätzlichen Rechtsfrage.(Rn.17) 3. Welche besonderen Aufklärungspflichten im Falle eines Antrags auf Beitragsentlastung nach § 240 SGB 5 für den Versicherungsträger bestehen, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht allgemein klärungsfähig. Der Umfang dieser Hinweis- und Aufklärungspflichten von Leistungsträgern ist in den §§ 13 bis 16 im Einzelnen geregelt.(Rn.18) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Zulassung zur Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. B., …, . W., wird abgelehnt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. I. Der Kläger begehrt im Zulassungsverfahren nunmehr nur noch eine Beitragsentlastung in der freiwilligen Krankenversicherung für den Monat Januar 2010. Er war ab dem 1. Januar 2004 bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 teilte er der Beklagten mit, dass er sich ab 1. Januar 2010 freiwillig versichern wolle. Die entsprechenden Beitragsunterlagen wurden ihm mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 übersandt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 (Eingang bei der Beklagten am 7. Januar 2010) erklärte er seinen Beitritt zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung und teilte unter Beifügung seines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2008 seine jährlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 6.139,00 € mit. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2010 die monatlichen Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2010 auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.916,25 € für das Jahr 2010 fest. Zugleich wurden Antragsunterlagen zur Beitragsentlastung beigefügt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 beantragte der Kläger die Beitragsentlastung für freiwillig versicherte Selbständige. Mit Bescheid vom 10. März 2010 gewährte die Beklagte die Beitragsentlastung ab 1. März 2010 und setzte die Beiträge entsprechend fest. Hiergegen legte der Kläger am 22. März 2010 Widerspruch ein, mit dem Ziel, die Beitragsreduzierung bereits ab Januar 2010 zu erreichen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 6. September 2010 beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Er rügt einen Verstoß der Beklagten gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten nach §§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Das SG hat mit Urteil vom 12. September 2011 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2010 verurteilt, dem Kläger die Beitragsentlastung in der freiwilligen Krankenversicherung ab 1. Februar 2010 zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung der Beitragsentlastung ab 1. Februar 2010. Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Fünfter Teil (SGB V) i.V.m. § 7 Abs. 3 und 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zahlten Selbständige tägliche Beiträge aus Einkünften nach der Beitragsbemessungsgrenze, soweit keine niedrigeren Einkünfte nachgewiesen werden. Nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V seien Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam. Zwar habe der Kläger den erforderlichen Antrag auf Beitragsentlastung erst am 16. Februar 2010 gestellt, er sei jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Antrag auf Beitragsentlastung bereits mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009, eingehend bei der Beklagten am 7. Januar 2010 gestellt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, schon mit Versendung der Unterlagen zur freiwilligen Versicherung am 20. Dezember 2009 auch die Unterlagen zur Beantragung einer Beitragsentlastung zu übersenden. Für Januar 2010 sei auch unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keine Beitragsentlastung zu gewähren. Der Kläger, der als Rechtsanwalt selber Kenntnis von Fristen und Fristabläufen habe, hätte unter Beachtung des Jahreswechsels seinen am 29. Dezember 2009 fiktiv gestellten Antrag auf Beitragsentlastung nicht mit einfacher Post versenden dürfen, sondern möglicherweise im Wege des Faxes dafür sorgen müssen, dass dieser noch im Dezember 2009 bei der Beklagten eingeht. Am 24. November 2011 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Rechtsfrage, inwieweit die Krankenversicherung nach den §§ 13 bis 16 SGB I Aufklärungs- und Hinweispflichten im Hinblick auf eine mögliche Beitragsentlastung habe, sei bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Da vor der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten eine Pflichtversicherung bestanden habe, sei sein geringes Einkommen bekannt gewesen. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V sei bei der erstmaligen Festsetzung eines Beitrages nicht anwendbar. Bereits im Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2009 hätte ein Beitragsentlastungsantrag einschließlich der erforderlichen Informationen beigefügt sein müssen. Daher seien auch für den Januar 2010 die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. September 2011 zuzulassen und ihm für das Verfahren über die Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung seien nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welcher Gegenstand der Entscheidung war. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Nach § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 144 Abs. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte der Zulassung durch das SG, weil die begehrte Beitragsentlastung für den Monat Januar 2010 91,34 € ausmacht. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG auf die Beschwerde hin zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe für das Bundes- oder das Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder einer der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Einen Zulassungsgrund in diesem Sinne hat der Kläger nicht dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Sache hat vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Demnach hat eine Rechtssache über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. BSG, Beschluss vom 3. April 2008 - Az.: B 11b AS 15/07 B, zitiert nach Juris). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung, sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 - Az.: L 6 KN 220/99 KR NZB). Ausgehend hiervon lässt sich dem Beschwerdevorbringen bereits keine Rechtsfrage entnehmen, die in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre. Die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit die Krankenversicherung nach den §§ 13 bis 16 SGB I im Hinblick auf eine mögliche Beitragsentlastung Aufklärungs- und Hinweispflichten zu erfüllen hat, ist viel zu allgemein gehalten, als dass ihr eine klärungsbedürftige Rechtsfrage entnommen werden könnte. Der Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten von Leistungsträgern ist grundsätzlich in den §§ 13 bis 16 SGB I geregelt. Welche besonderen Aufklärungspflichten im Falle eines möglichen Antrags auf Beitragsentlastung nach § 240 SGB V bestehen, ist eine Frage des Einzelfalles und nicht allgemein klärungsfähig. Auch sein weiteres Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Dezember 2011, wonach die Beklagte aufgrund der vorherigen Pflichtversicherung seine niedrigen Einkommensverhältnisse gekannt habe und deshalb erhöhte Aufklärungs- und Hinweispflichten bestanden hätten, betrifft lediglich das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits. Eine Frage zur Auslegung von Rechtsvorschriften ist damit nicht bezeichnet. Der Sache nach beschränkt der Kläger sich in seinem Beschwerdevorbringen auf Urteilskritik und beanstandet, dass das SG nicht auch für den Monat Januar 2010 die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bejaht hat. Ferner hat der Kläger auch einen Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG lässt sich seinem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Aus denselben Gründen war ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu verneinen. Nach § 73 a SGG i.V.m. §§ 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nach den vorherigen Ausführungen nicht der Fall. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).