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Beschluss

L 3 R 569/25 B ER

Thüringer Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2025:1119.L3R569.25B.ER.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs entfaltet Wirkung über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus. Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt solange fort, bis der zugrunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird; sie endet nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides (Anschluss an LSG Essen vom 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER). (Rn.3) 2. Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 4. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs entfaltet Wirkung über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus. Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt solange fort, bis der zugrunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird; sie endet nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides (Anschluss an LSG Essen vom 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER). (Rn.3) 2. Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. (Rn.4) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 4. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beschwerdeführerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V berechtigt ist, rückständige Krankenversicherungsbeiträge von der Rente des Beschwerdegegners einzubehalten. Die Beschwerdeführerin hat durch Bescheid vom 19. März 2025 die Altersrente des Beschwerdegegners ab dem 1. April 2025 neu berechnet und hiervon die Hälfte in Höhe von 343,95 € einbehalten wegen in der Vergangenheit nicht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Hiergegen hat der Beschwerdegegner Widerspruch erhoben und beim Sozialgericht Meiningen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 4. August 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdegegners angeordnet und die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Rente in voller Höhe auszuzahlen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass es auf das laufende Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz keinen Einfluss hat, dass die Beschwerdeführerin nunmehr mit Bescheid vom 16. September 2025 den Widerspruchsbescheid gegen den Bescheid vom 19. März 2025 erlassen und den Widerspruch des Beschwerdegegners zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Beschwerdegegner fristgerecht beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben (S 8 R 900/25). Festzuhalten ist, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 4. August 2025 Wirkung über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus entfaltet. Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt solange fort, bis der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird; sie endet nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – L 8 BA 77/21 B ER –, juris Rn. 6). Denn die vom SG mit Beschluss vom 4. August 2025 angeordnete aufschiebende Wirkung ist noch nicht beendet. Diese ist nicht an das Rechtsmittel gekoppelt, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache erhoben ist, sondern dauert bis zur Unanfechtbarkeit der Hauptsachenentscheidung an (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14 A. 2023, § 86b Rn. 19). Denn § 86b Abs. 1 SGG geht von einer einheitlichen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, die insbesondere nicht mit dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid endet und (erst) mit Klageerhebung neu begründet wird. Nur dadurch, dass das Ende der aufschiebenden Wirkung nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit endet, ist lückenloser einstweiliger Rechtsschutz auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides gewährleistet. Andernfalls entstünde für diese Zeit ein Rechtsschutzvakuum. Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, in der Widerspruch und Anfechtungsklage gleichberechtigt nebeneinander genannt werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist danach nicht schon durch die Zurückweisung des Widerspruchs beendet worden. Das folgt auch aus Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung. Diese soll im Interesse des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verhindern, dass trotz der Inanspruchnahme des Rechtswegs vollendete Verhältnisse geschaffen werden. Diesem Zweck wird es am besten gerecht, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts fortwirkt (Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 12. März 2019 – L 1 R 7/18 B ER –, juris Rn. 21). Falls neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte aufgetreten sein sollten, kann von der Behörde (auch diese ist antragsbefugt) ein Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG gestellt werden. Bezüglich der Zurückweisung der Beschwerde nimmt der Senat nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Meiningen in dem angegriffenen Beschluss vom 4. August 2025. Das Sozialgericht hat in diesem Beschluss zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Rentenversicherungsträger aufgrund von § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V zur Vorbereitung der Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge formell zuständig und materiell ermächtigt ist, zugunsten des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung Feststellungen über den Beitragstatbestand zu treffen, und zwar in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts, es aber an einem solchen Verwaltungsakt mangelt. Der einzig hierfür in Betracht kommende Bescheid vom 12. August 2021 ist durch den Bescheid vom 5. November 2021 aufgehoben worden. Ebenso wie das SG gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die vorzunehmende Auslegung des Bescheides vom 5. November 2021 ergibt, dass durch diesen Bescheid der Bescheid vom 12. August 2021 im Rahmen eines Abhilfeverfahrens vollumfänglich aufgehoben worden ist. Die hiergegen durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen greifen in der Sache nicht durch. Das Sozialgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten der objektive Empfängerhorizont ist (vgl. dazu nur BSG vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R, nach juris Rn. 21). Die Auslegung hat daher auszugehen vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnorm, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Insoweit teilt der Senat zwar nicht die vom Sozialgericht formulierte Auffassung, dass bei einem eindeutigen Verfügungssatz in einem Bescheid zum Zwecke von dessen Auslegung nicht auf die Begründung des Bescheides zurückgegriffen werden kann. Jedoch verhilft allein dieser Umstand der Beschwerde vorliegend ersichtlich nicht zum Erfolg. Denn es ist ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts zu berücksichtigen, dass der Abhilfebescheid vom 5. November 2021 derart unklar formuliert ist, dass dies nur zulasten der Beschwerdeführerin gehen kann. Bei Auslegung von Verwaltungsakten ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung Unklarheiten zulasten der Verwaltung gehen (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2021 - B 2 U 17/19 R, nach juris Rn. 23). Der Abhilfebescheid vom 5. November 2021 führt zwar in seinem Satz 1 aus, dass der Bescheid vom 12. August 2021 über die Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2018 hiermit aufgehoben wird, begründet dies kurz mit der Angabe eines falschen Bescheiddatums und teilt anschließend mit, dass bezüglich der Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Zuschüsse zur Krankenversicherung der Antragsteller/Beschwerdegegner weitere Nachricht erhalten werde. Anschließend wird ausgeführt, dass dieser Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde und eine Kostenentscheidung am Ende des Widerspruchsverfahrens zu treffen ist. Dieser Satz könnte zwar isoliert betrachtet dahingehend verstanden werden, dass der Bescheid vom 12. August 2021 nur teilweise aufgehoben werden sollte. Dies hat die Beschwerdeführerin in dem Abhilfebescheid vom 5. November 2021 jedoch an keiner Stelle hinreichend deutlich gemacht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 12. August 2021 der Sache nach zwei Verfügungssätze enthielt. Zunächst wurde die Überzahlung eines Betrages von 5.393,95 € für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2021 festgestellt und dessen Erstattung angeordnet. In dem Erstattungsbetrag enthalten war aber bereits ein aus Sicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht gezahlter Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2.234,54 €. In einem weiteren Verfügungssatz wurde schließlich der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung vom 24. Januar 2018 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 aufgehoben. Insoweit hat die Beschwerdeführerin es unterlassen, in ihrem Abhilfebescheid vom 5. November 2021 ausdrücklich klarzustellen, welcher Verfügungssatz des Bescheides vom 12. August 2021 aus ihrer Sicht aufgehoben werden soll. Nach der Formulierung des Bescheides vom 12. August 2021 wäre es insoweit auch erforderlich gewesen, die Erstattungsforderung im Hinblick auf die festgestellte Überzahlung von 5.393,95 € zu korrigieren. Nicht zuletzt hätte die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. November 2021 erkennen müssen, dass dieser den Abhilfebescheid vom 5. November 2021 im Sinne einer vollständigen Abhilfe verstanden hat. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Auch der weitere Verfahrensablauf stützt die Auffassung des Beschwerdegegners hinsichtlich der Auslegung des Abhilfebescheides vom 5. November 2021. Hinsichtlich des Zuschusses zur Krankenversicherung verfuhr die Beschwerdeführerin so, dass sie mit weiterem Bescheid vom 13. April 2022 die Bewilligung aufhob und den ausgezahlten Betrag zurückforderte. Hiergegen wurde ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen geführt, welches durch Urteil vom 19. September 2024 damit endete, dass dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtskräftig aufgehoben wurde. Erst nach Abschluss dieses Gerichtsverfahrens vertrat die Beschwerdeführerin in einem internen Vermerk die Auffassung, dass der Widerspruch des Beschwerdegegners sich ausschließlich gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Zuschuss vom 24. Januar 2018 und die Rückforderung des Betrages in Höhe von 2.234,54 € gerichtet haben soll. Dies ist aber zum einen inkonsequent, weil die Beklagte am Ende des Abhilfebescheides vom 5. November 2021 noch ausgeführt hat, dass eine Kostenentscheidung am Ende des Widerspruchsverfahrens getroffen werden soll. Das heißt, zum damaligen Zeitpunkt ging sie anscheinend davon aus, dass das Widerspruchsverfahren noch teilweise fortzusetzen ist. Dies erfolgte aber anschließend nicht. Erstmals wurde dann in dem internen Vermerk vom 11. März 2025 die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdegegner nur beschränkt Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. August 2021 eingelegt habe. Dies stimmt aber ersichtlich mit dem Wortlaut der Widerspruchseinlegung durch diesen nicht überein. Vielmehr hat der Beschwerdegegner in seinem Widerspruchsschreiben vom 23. August 2021 gegen den Bescheid vom 12. August 2021 Widerspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Dass er sich später im Rahmen der Widerspruchsbegründung ausschließlich mit der Rückforderung des Zuschusses zu seiner privaten Krankenversicherung befasst hat, berechtigt nicht zu der Annahme, dass der Widerspruch im Übrigen zurückgenommen werden sollte. Hierfür gibt es aus der gesamten Widerspruchsbegründung keinen Anhalt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 12. August 2021 fortgesetzt hat. Spätestens nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdegegners vom 15. November 2021, worin dieser seine Auffassung einer vollständigen Abhilfe darlegte, hätte die Beschwerdeführerin tätig werden müssen. Im Anschluss hat sie aber nur ein erneutes Verfahren bzgl. der gezahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung durchgeführt. Angesichts all dieser Unklarheiten, welche nur zulasten der Beschwerdeführerin gehen können, ist der Abhilfebescheid vom 5. November 2021 dahingehend auszulegen, dass der Bescheid vom 12. August 2021 vollumfänglich aufgehoben worden ist. Hier gilt der Grundsatz, dass es eine Behörde durch entsprechend klare Abfassung ihrer schriftlichen Äußerungen stets in der Hand hat, ihre eigenen Vorstellungen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Daher müssen verbleibende Unklarheiten regelmäßig zu ihren Lasten gehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.