Urteil
L 3 SF 913/12 EK
Thüringer Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2013:1126.L3SF913.12EK.0A
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Leitsätze
1. Werden in einer Kammer eines Sozialgerichts oder in einem Senat eines Landessozialgerichts über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keine mündlichen Verhandlungen durchgeführt und ergehen keine Instanz abschließenden Entscheidungen auf Grund oder ohne mündliche Verhandlung, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Bestände bzw eingehenden Verfahren eine unangemessene Dauer annehmen werden. (Rn.75)
2. Im Hinblick auf die unangemessene Verfahrensdauer hat das Entschädigungsgericht in einer instanzenübergreifenden Gesamtschau unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit nur die Tatsachen, nicht die Gründe für verfahrensverlängernde Umstände (hier dreimaliger Wechsel des Berichterstatters) zu bewerten. (Rn.74)
3. Eine Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens wird, auch wenn zunächst die Wartefrist des § 198 Abs 5 S 1 GVG nicht eingehalten wurde, wie in den Fällen der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, durch Zeitablauf zulässig. (Rn.41)
4. Dem Kläger kann unter den Umständen des Einzelfalls zur Erhebung der Verzögerungsrüge eine besondere Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen sein, mit dem Ergebnis, dass auch eine etwa zweieinhalb Monate nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhobene Rüge noch als unverzüglich iS des Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG zu werten ist. (Rn.67)
5. Ein Entschädigungsanspruch kann zu vermindern sein, wenn der Kläger für die lange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens (hier durch umfangreiche und ungeordnete Schriftsätze sowie zahlreiche Bezugnahmen auf andere Verfahren, die in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren stehen) eine erhebliche Verantwortung trägt. (Rn.70)
6. Der Entschädigungsbetrag ist nicht zu verzinsen. (Rn.79)
7. Bei der Kostenquote führt bereits der Ausspruch einer unangemessenen Dauer des Verfahrens dazu, dass ein weitaus überwiegendes Obsiegen des Klägers festzustellen ist. (Rn.80)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Gerichtsverfahren mit dem erstinstanzlichen Az.: S 7 KA 3495/04 - Sozialgericht Gotha - und dem zweitinstanzlichen Az.: L 11 KA 356/09 - Thüringer Landessozialgericht - unangemessen lange gedauert hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen einer überlangen Dauer dieses Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden in einer Kammer eines Sozialgerichts oder in einem Senat eines Landessozialgerichts über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keine mündlichen Verhandlungen durchgeführt und ergehen keine Instanz abschließenden Entscheidungen auf Grund oder ohne mündliche Verhandlung, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Bestände bzw eingehenden Verfahren eine unangemessene Dauer annehmen werden. (Rn.75) 2. Im Hinblick auf die unangemessene Verfahrensdauer hat das Entschädigungsgericht in einer instanzenübergreifenden Gesamtschau unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit nur die Tatsachen, nicht die Gründe für verfahrensverlängernde Umstände (hier dreimaliger Wechsel des Berichterstatters) zu bewerten. (Rn.74) 3. Eine Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens wird, auch wenn zunächst die Wartefrist des § 198 Abs 5 S 1 GVG nicht eingehalten wurde, wie in den Fällen der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, durch Zeitablauf zulässig. (Rn.41) 4. Dem Kläger kann unter den Umständen des Einzelfalls zur Erhebung der Verzögerungsrüge eine besondere Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen sein, mit dem Ergebnis, dass auch eine etwa zweieinhalb Monate nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhobene Rüge noch als unverzüglich iS des Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG zu werten ist. (Rn.67) 5. Ein Entschädigungsanspruch kann zu vermindern sein, wenn der Kläger für die lange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens (hier durch umfangreiche und ungeordnete Schriftsätze sowie zahlreiche Bezugnahmen auf andere Verfahren, die in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren stehen) eine erhebliche Verantwortung trägt. (Rn.70) 6. Der Entschädigungsbetrag ist nicht zu verzinsen. (Rn.79) 7. Bei der Kostenquote führt bereits der Ausspruch einer unangemessenen Dauer des Verfahrens dazu, dass ein weitaus überwiegendes Obsiegen des Klägers festzustellen ist. (Rn.80) Es wird festgestellt, dass das Gerichtsverfahren mit dem erstinstanzlichen Az.: S 7 KA 3495/04 - Sozialgericht Gotha - und dem zweitinstanzlichen Az.: L 11 KA 356/09 - Thüringer Landessozialgericht - unangemessen lange gedauert hat. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen einer überlangen Dauer dieses Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5 zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Für das Klageverfahren wegen einer Entschädigung auf Grund einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind die Vorschriften des § 198 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197 a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 3. Dezember 2011 geltenden Fassung durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) maßgebend. Nach Art. 23 S. 1 ÜGRG gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 - wie hier - bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann. Für die Entscheidung über die Klage ist das Landessozialgericht (LSG) zuständig. Nach § 200 S. 2 GVG haftet der Bund für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen den Bund ist nach § 201 Abs. 1 S. 2 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 S 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§198 - 201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des BGH das Bundessozialgericht (BSG) und an die Stelle der ZPO das Sozialgerichtsgesetz (SGG) tritt. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft; sie wurde formgerecht erhoben. Die Klage ist, obwohl zunächst die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten worden war, wie in den Fällen der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, durch Zeitablauf zulässig geworden (vgl. zur Untätigkeitsklage BSGE 75, 56, 58). Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Es war eine unangemessen lange Verfahrensdauer festzustellen. Ferner hat die Klägerin wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten, für den nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG nicht ausreichend ist. Der Senat hält eine Entschädigung in Höhe von 3.600 Euro für angemessen. Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist § 198 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 202 SGG. Nach § 198 Abs. 1 GVG (in der ab 3. Dezember 2011 geltenden Fassung durch das ÜGRG) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). Entschädigung wird für materielle und immaterielle Schäden geleistet. Für immaterielle Schäden erleichtert § 198 Abs. 2 GVG die Geltendmachung. Danach wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Der Entschädigungsanspruch kann ein Vielfaches des ursprünglichen Klagebegehrens einschließlich der Kosten betragen. Ob im Einzelfall nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine Entschädigungsgrenze festzustellen ist, kann jedoch hier dahinstehen. Entschädigung enthält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG). Nach Art. 23 ÜGRG gilt für anhängige Verfahren, die bei seinem (des ÜGRG) Inkrafttreten schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Bei der Verzögerungsrüge handelt es sich - als materiell-rechtliche Voraussetzung der Entschädigungsklage - prozessrechtlich um eine Obliegenheit (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Das Gericht der Hauptsache oder das Entschädigungsgericht haben weder eine förmliche Entscheidung über die Verzögerungsrüge zu treffen noch muss auf Grund der Verzögerungsrüge das Verfahren vorrangig bearbeitet oder erledigt werden. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3802 S. 20) ergibt sich zwar, dass die Rüge dem bearbeitenden Richter - soweit erforderlich - auch die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll. Eine Verzögerungsrüge steht damit aber auch in einem Spannungsverhältnis zu dem, dem Rechtsuchenden nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten, Recht der richterlichen Unabhängigkeit des für ihn zuständigen Richters. Dass eine Verzögerungsrüge Einfluss auf die richterliche Tätigkeit haben und Art. 97 Abs. 1 GG hierdurch berührt werden kann, ergibt sich beispielsweise daraus, dass sechs Monate nach der Rüge Klage erhoben werden kann (§ 198 Abs. 5 GVG), d. h. nach Erheben der Rüge der Richter mit einer Entschädigungsklage rechnen muss. Dies ist insgesamt bei der Frage zu berücksichtigen, wann Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, mithin die Verzögerungsrüge als Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung wirksam ist. Der Gesetzgeber war einerseits bemüht zu verhindern, dass die Rüge zu früh, unter Umständen vorsorglich schon mit der Klageerhebung, angebracht wird, andererseits soll sie aber auch so rechtzeitig erhoben werden, dass sie ihre präventive Funktion noch entfalten kann (kein Dulden und Liquidieren, vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20; Söhngen, NZS 2012, S. 493, 469), ohne dass der Richter wegen Art. 97 Abs. 1 GG allerdings zu einem bestimmten Vorgehen/Verhalten gezwungen werden kann. Unwirksam wäre danach eine Verzögerungsrüge nur in der Absicht, sich gegenüber anderen Klägern einen zeitlichen Vorteil zu verschaffen oder nur um Einfluss auf die Bearbeitung durch den Richter ausüben zu wollen. Eine Besorgnis im oben genannten Sinne ist somit nur anzunehmen, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung, unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Empfindungen der Beteiligten, auf eine unangemessene Verfahrensdauer hindeuten (vgl. Scholz, SGb 2012, S. 19, 24). Solche Umstände können angenommen werden, wenn Zeiträume von gewisser Dauer verstreichen, ohne dass das Gericht für die Beteiligten nachvollziehbar nach §§ 103, 106, 106 a SGG tätig wird oder bei einer unberechtigten bzw. gegen den Willen eines Beteiligten angeordneten Aussetzung. Eine Besorgnis kann unabhängig vom Zeitmoment bei einem Richterwechsel in komplexen Fällen, längeren Vertretungszeiten oder Überlastungsanzeigen gerechtfertigt sein. Verzögerte oder vollständig unterbleibende Beantwortung von Sachstandsanfragen sind zu beachten (vgl. Söhngen, NZS 2012, S. 493, 467). Eine möglicherweise lange Verfahrensdauer in einem anderen/früheren Verfahren des Klägers rechtfertigt per se noch nicht die Besorgnis der Verzögerung des aktuellen Verfahrens. Die Anforderungsvoraussetzungen dürfen allerdings auch nicht überspannt werden. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Nach § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift 1. 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenbeihilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Damit setzt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch voraus, dass eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wurde, dass eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens vorliegt, dass die Klägerin einen Nachteil vermögenswerter oder nicht vermögenswerter Art erlitten hat, dass nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG nicht ausreichend ist und dass der geforderte Betrag als Entschädigung angemessen ist. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen Handlungen öffentlicher Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 93, 1, 13). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (BVerfGE 55, 349, 369). Jedoch lassen sich weder dem Grundgesetz noch dem ÜGRG allgemein gültige Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Wegen der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an Art.19 Abs. 4 GG (i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG) sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt es darauf an, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußeren Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 21. 2. 2013, B 10 ÜG 2/12 KL). Die Dauer eines Verfahrens ist auch in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den Personal- und Sachmitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (BSG, a.a.O.). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG (BSG, a.a.O) auch insoweit, als es im Hinblick darauf von Bedeutung sein kann, in welcher Zeit vergleichbare Verfahren erledigt werden und entsprechende statistische Zahlen einen hilfreichen Maßstab bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines konkreten Verfahrens bieten (können). Hierbei ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass die Feststellung, in welcher Zeit vergleichbare Verfahren erledigt wurden, nicht bedeutet, dass die statistischen Vergleichsverfahren auch in angemessener Zeit erledigt wurden. Ferner ist die Bedeutung solcher statistischer Zahlen bei den Instanzgerichten weitaus geringer als beim BSG. Denn entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Bei den Instanzgerichten sind die Verfahren schon deshalb nicht ohne weiteres statistisch zu vergleichen, weil es sich um Tatsacheninstanzen handelt, die Verfahren weitaus unterschiedlicher sind und sich nicht auf reine Rechtsfragen beschränken. Ein ungewöhnlicher Geschäftsanfall kann bei den Instanzgerichten nicht in gleicher Weise, etwa durch Unterstützung durch Vorberichterstatter, abgefangen werden wie dies beim BSG möglich ist. Eine Änderung der Geschäftsverteilung oder Überlastungsanzeigen führen per se nicht zu einer schnelleren Erledigung der Verfahren. Schließlich sind in den Instanzgerichten Richter regelmäßig in verschiedenen Kammern und Dezernaten tätig und für verschiedene Rechtsgebiete zuständig; auch dies erschwert eine statistische Vergleichbarkeit. Bei der Frage des Maßstabes bleibt nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf die Instanzgerichte allerdings offen, ob eine bundesweite Statistik "vergleichbarer" Verfahren oder die statistischen Zahlen des betreffenden Bundeslandes zugrunde zu legen sind, um die angemessene Dauer eines konkreten Verfahrens zu beurteilen. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist daher vor allem im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 15). § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nennt als Maßstab die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Als weiteres Kriterium ist die Notwendigkeit von Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht zu nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. 8. 2012, NZS 2013, S. 21, 22). Bei einer erheblichen (Existenz sichernden) Bedeutung des Verfahrens können schon kurze Verzögerungen Entschädigungsansprüche auslösen (BVerfG, info also 2012, S. 28, 29). Bei dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter ist die besondere (bürgerfreundliche) Ausgestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens zu beachten (vgl. Söhngen, NZS 2012, S. 493, 465). Beispielsweise Unerfahrenheit und Unbeholfenheit eines Verfahrensbeteiligten rechtfertigen keine Verfahrensverzögerung, weil das sozialgerichtliche Verfahren stärker als andere Verfahrensordnungen auf den rechtlich nicht bewanderten Bürger Rücksicht nimmt und eine Reihe von Vorschriften enthält, die es ihm erleichtern, sein Recht zu suchen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, Vor § 60 RdNr. 1; Söhngen, NZS 2012, S. 493, 465). Diesbezüglich und allgemein ist schließlich auch die Verfahrensführung durch das Gericht unter Berücksichtigung der durch Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit zu würdigen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, RdNr. 127, 128). Steht eine überlange Verfahrensdauer in diesem Sinne fest, ist in einem zweiten Schritt der Umfang der Verzögerung zu würdigen. Für die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer sowie für die Beurteilung einer wirksamen Verzögerungsrüge kommt es auf die Dauer und die Umstände des gesamten Ausgangsverfahrens „Instanz übergreifend“ bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Entschädigungsgerichts an. Ein Vorverfahren ist nicht gesondert zu beurteilen, kann aber für die Gesamtverfahrensdauer unter Umständen von Bedeutung sein. Das zuständige Entschädigungsgericht beurteilt mithin die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer in einer Gesamtschau, unabhängig davon, wie viele Instanzen das Verfahren durchlaufen hat. Ansatzpunkt ist zwar zunächst die Verfahrensdauer in der jeweiligen Instanz, es erfolgt jedoch keine isolierte Betrachtung der Instanz. Dies kann beispielhaft dazu führen, dass ein Verfahren in einer Instanz zwar geraume Zeit in Anspruch genommen hat, jedoch insgesamt nicht von einer Unangemessenheit des (Gesamt)Verfahrens auszugehen ist, weil eine zügige Bearbeitung in der anderen Instanz stattgefunden hat. Denn grundsätzlich dauert ein Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen länger, als ein Verfahren, das sich nur auf eine Instanz beschränkt. Dem entsprechend herrscht Einigkeit darüber, dass die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer grundsätzlich erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens beurteilt werden kann. Dabei kann zwar auch der Fall eintreten, dass die Verfahrensdauer in einer Instanz bereits derartig unangemessen lang gewesen ist, dass sie in der nachfolgenden Instanz nicht mehr „gerettet werden“ kann. Auch dies widerspricht aber nicht dem Grundsatz der Gesamtschau. Bei Verfahren über mehrere Instanzen ist bei der Gesamtschau zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf die Höhe einer Entschädigung, dass, falls das erstinstanzliche Verfahren bereits eine erhebliche Dauer angenommen hat, es besonders schwer wiegt, wenn auch das zweitinstanzliche Verfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat. Der zweitinstanzliche Richter ist zwar nicht verpflichtet, ein Berufungsverfahren allein deshalb vorrangig zu erledigen, weil das Ausgangsverfahren bereits längere Zeit gedauert hat. Denn zum einen könnte dies in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit eingreifen. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, eine unangemessene Dauer eines erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen. Wenn ein Gerichtsverfahren aber schon alleine deshalb bis zu einem rechtskräftigen Abschluss regelmäßig länger dauert, wenn es über mehrere Instanzen geführt wird, sich die Beteiligten per se schon auf ein längeres Verfahren einstellen müssen, erhält der zeitliche Aspekt eine noch größere Bedeutung, weil es den Beteiligten grundsätzlich darum geht, dass nicht nur die Instanz sondern das gesamte Verfahren zügig und in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Bei der Bewertung von sich aus den Akten ergebenden Zeiträumen scheinbarer Nichtbearbeitung bedeuten solche „Lücken“ nicht, dass diese per se zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beigetragen haben. Zum einen besteht kein Anspruch eines Rechtsuchenden auf eine ausschließliche oder beinahe lückenlose Bearbeitung der Sache durch den zuständigen Richter, der Staat ist auch nicht verpflichtet, für eine solchen Bearbeitung erforderliche Gerichtskapazitäten vorzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 21. 2. 2013, B 10 ÜG 2/12 KL). Zum anderen bedeuten solche, sich aus den Akten ergebende, Lücken scheinbarer Nichtbearbeitung nicht, dass die Sache vom zuständigen Richter in diesem Zeitraum nicht bearbeitet wurde. Beispielsweise werden dem Rechtsstreit dienende Recherchen, die Kenntnisnahme aktueller Rechtsprechung zum Fall oder beim Landessozialgericht übliche Besprechungen in der Sache (auch zur Abstimmung) mit Senatskollegen oder Richtern anderer Senate nicht in den Akten vermerkt, gleichwohl wird das Verfahren bearbeitet. Auch diesbezüglich ist eine genaue Bewertung und Gesamtschau im Einzelfall, etwa im Hinblick auf die Dauer solcher Lücken oder den Verfahrensstand, erforderlich. Bei einer Gesamtbetrachtung verbleibt es auch nach der ÜB.ngsvorschrift des Art. 23 ÜGRG bei Verfahren, die bei Inkrafttreten bereits anhängig gewesen sind. Nach Art. 23 Satz 2 ÜGRG muss die Verzögerungsrüge (als Anspruchsvoraussetzung) unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden, in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG. Art. 23 Satz 3 ÜGRG regelt ferner, dass, falls bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, es keiner Verzögerungsrüge bedarf. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei einer nicht unverzüglichen Verzögerungsrüge nach Art. 23 Abs. 2 ÜGRG die abgeschlossene Instanz isoliert im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer berücksichtigt werden kann. Für die abgeschlossene Instanz wird mithin nur auf eine Verzögerungsrüge verzichtet, nicht auf die stets erforderliche Gesamtschau des Verfahrens. Vielmehr ist vom Entschädigungsgericht zunächst festzustellen, ob die Verzögerungsrüge im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, beurteilt das Entschädigungsgericht in einer Gesamtschau die abgeschlossene Instanz sowie die Verfahrensdauer nach der nicht unverzüglichen Verzögerungsrüge (andere Ansicht wohl Thüringer LSG, Urteil vom 10. Juli 2013, Az.: L 12 SF 912/12 EK). Ist die Verzögerungsrüge im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich erhoben, verbleibt es bei einer Gesamtbetrachtung des gesamten Verfahrens erster und zweiter Instanz bis zum Abschluss. Für den Senat ist nicht zweifelhaft, dass eine wirksame Verzögerungsrüge vorliegt. Die Klägerin hat im Sinne des Art. 23 Abs. 2 ÜGRG die Verzögerungsrüge auch unverzüglich erhoben. Eine „unverzügliche“ Rüge im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG ist für Verfahren erforderlich, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 schon verzögert sind; in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG. Unverzüglich bedeutet hier im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3802, Seite 31 zu Artikel 22), wonach bei solchen Verfahren, bei denen eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist, die Rüge grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Inkrafttreten der Regelung, erhoben werden müsse. Dies gilt auch für das sozialgerichtliche Verfahren. Für einen Laien wird damit offensichtlich, dass schnelles Handeln erforderlich ist. Allerdings existieren keine festen zeitlichen Grenzen. Wann eine Rüge noch unverzüglich erhoben worden ist, beurteilen die Entschädigungsgerichte unterschiedlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2013, Az.: 23 SCHH 1/13 INTV; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 4. Juli 2013, Az.: 1 SCHH 10/12). Es kommt jedenfalls auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Klägerin hatte am 15. Februar 2012 Verzögerungsrüge erhoben, etwa zweieinhalb Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Dies ist nach der Überzeugung des Senates bereits relativ schnell gewesen. Einen Prozessbevollmächtigten hatte die Klägerin für ein mögliches Entschädigungsverfahren nicht bevollmächtigt. Selbst wenn eine Vollmacht im Ausgangsverfahren eine der Klägerin zuzurechnende Verpflichtung des Rechtsanwaltes umfasst hätte, sie auch im Hinblick auf das ÜGRG und eine erforderliche unverzügliche Verzögerungsrüge zu beraten, war dem Rechtsanwalt eine sachgerechte Beratung hier gar nicht möglich. Denn er wurde erst am 30. Dezember 2011 bevollmächtigt und musste sich selber im Januar 2012 (unter anderem durch eine erforderliche Akteneinsicht) über den Stand im Ausgangsverfahren informieren. In dem hier vorliegenden Entschädigungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGRG beim Sozialgericht Gotha bzw. beim Thüringer Landessozialgericht über 30 Klage- bzw. Berufungsverfahren gegen die K. anhängig hatte, die teilweise bereits einen erheblichen zeitlichen Umfang erreicht hatten und die teilweise als schwierig zu bewerten sind. Der Klägerin war deshalb auch eine besondere Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen, mit dem Ergebnis, dass die Erhebung einer Verzögerungsrüge am 15. Februar 2012 hier noch als unverzüglich zu werten ist. Ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin jede Klage bzw. Berufung unter dem Gesichtspunkt einer Verzögerung tatsächlich geprüft hat, kann dabei dahinstehen. Nach der Überzeugung des Senates ist Ausgangspunkt zunächst eine Feststellung der Gesamtverfahrensdauer. Nach einer Entscheidung des BSG vor Inkrafttreten des ÜGRG liegt eine generelle Grenze, bei deren Überschreitung in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zu vermuten sei, bei drei Jahren je Gerichtsinstanz (BSG SozR 4 - 1500, § 160 a Nr. 11). Zwar ist diese Entscheidung auf das ÜGRG nicht übertragbar, zumal es nicht auf die zeitliche Dauer des Verfahrens je Gerichtsinstanz sondern auf die Gesamtverfahrensdauer ankommt und die Verfahrensdauer auch in den einzelnen Rechtsgebieten der Sozialgerichtsbarkeit variiert. Der zeitliche Rahmen von sechs Jahren Verfahrensdauer bei einem Verfahren über zwei Instanzen (bzw. drei Jahre für eine Instanz) ist nach der Überzeugung des Senates - immer auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechtsgebietes - aber ein erster Anhaltspunkt. Sowohl die Gesamtverfahrensdauer als auch die Dauer des Verfahrens in den einzelnen Instanzen gibt hier genügende Anhaltspunkte dafür, dass eine überlange Verfahrensdauer vorgelegen hat. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte vom 3. Dezember 2004 bis zur Zustellung des Urteils am 22. April 2009 etwa vier Jahre und fünf Monate. Die Klägerin hat bereits am 5. Mai 2009 Berufung eingelegt. Das zweitinstanzliche Verfahren dauerte vom 5. Mai 2009 bis zur Zustellung des Berufungsurteils am 24. Mai 2012 etwa drei Jahre. Die Gesamtverfahrensdauer betrug mithin sieben Jahre und fünf Monate über zwei Instanzen. Zwar handelte es sich um einen Rechtsstreit aus dem Vertragsarztrecht, derartige Rechtsstreitigkeiten sind in der Regel kompliziert, was zu einer im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten längeren Verfahrensdauer beitragen kann. Im Ausgangsverfahren hatte die Klägerin jedoch nur einen Zuschuss zur Förderung ihres ambulanten Notfalldienstes geltend gemacht. Nachdem ihr ab ihrer Antragstellung ein solcher Zuschuss bewilligt worden war, hat sie den insofern begünstigenden Bescheid der K. zum Anlass genommen, einen höheren Zuschuss einzuklagen und zudem auch für Zeiträume, für die sie zuvor bei der K. keinerlei Anträge gestellt hatte und für die auch keinerlei Rechtsgrundlagen für eine Bewilligung vorlagen (auf Grund dessen spielt hier auch die Dauer eines angeblichen Vorverfahrens keine Rolle, der Antrag der Klägerin ist unverzüglich beschieden worden, sie hat im Widerspruchsverfahren ihr Begehren zeitlich erweitert). Der Kern des streitgegenständlichen vertragsärztlichen Rechtsstreits war mithin - relativ- einfach zu bewerten, auch wenn die Klägerin - wie in ihren anderen Verfahren - durch die Vorlage unübersichtlicher und überflüssiger Schriftsätze die Bearbeitung durch die zuständigen Richter erheblich erschwert hat. Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der Klägerin die Bewilligung eines Zuschusses für den Notfalldienst von großer Bedeutung war, weil sie als Ärztin mit einer Praxis im ländlichen Gebiet eine Vielzahl solcher Dienste leisten musste und muss, was für sie - so ihr Vortrag - auch mit finanziellen Einbußen verbunden war. Allerdings hat die Klägerin auch bereits von Anfang an eine Bearbeitung ihrer Klage durch unübersichtliche Schriftsätze und eine Vielzahl von Anlagen für alle zuständigen Richter in erheblicher Weise erschwert. Die Vorgehensweise der Klägerin führte dazu, dass die Bearbeitung erheblich zeitintensiver als üblich gewesen ist. Neben der eigentlich streitgegenständlichen Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin Zuschüsse für die von ihr geleisteten Notfalldienste zu gewähren sind, hat sie eine Vielzahl und wahllos Schriftsätze aus anderen Verfahren vorgelegt, die in keinerlei Zusammenhang zu ihrem Begehren gestanden haben. Die Schriftsätze sind beispielhaft im Tatbestand aufgeführt worden. Der Klageschriftsatz umfasste bereits 51 Seiten mit zum großen Teil überflüssigen Anlagen, die gleichwohl von dem Klagegegnern und den bearbeitenden Richtern zeitaufwendig zur Kenntnis genommen und verarbeitet werden mussten. Mit der Klageerwiderung vom 31. August 2005 hat die K. die wesentlichen Fragen dargelegt. Dies führte letztlich zu der Aufforderung des Sozialgerichts, die Klägerin möge zumindest stichwortartig ihr Begehren konkretisieren. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Im Folgenden hat sie vielmehr eine Vielzahl von Schreiben, Stellungnahmen, Klageerwiderungen, etc. vorgelegt, die mit ihrem eigentlichen Begehren nichts zu tun hatten. Ferner hat sie häufig auf andere Verfahren Bezug genommen, die zuständigen Richter mussten sich dann die erwähnten Akten vorlegen lassen und durchsehen, soweit dies überhaupt möglich war. Auch diese Bezugnahmen betrafen häufig Rechtsstreitigkeiten mit anderem Streitgegenstand. Das Vorgehen der Klägerin hat auch in diesem Verfahren zur Dauer des Verfahrens erheblich beigetragen. Im Übrigen zeigt etwa der Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2006, dass sie über ihre Verfahren auch teilweise den Überblick verloren hatte und es so zu erklären ist, dass sie Anlagen vorgelegt hat, die nicht das Verfahren betrafen, was aber durch die zuständigen Richter stets zeitintensiv aufzuklären war. Sie hat beispielsweise unter dem streitgegenständlichen Aktenzeichen S 7 KA 3495/04 einen Schriftsatz vorgelegt und ausgeführt, dieses Verfahren habe vorher das Aktenzeichen S 7 KA 35/200 getragen, was offensichtlich nicht zutraf. Das streitgegenständliche Verfahren ist auch nicht - wie die Klägerin in diesem Schreiben behauptet hat - mit einem anderen Verfahren verbunden worden. Die Klägerin hat offensichtlich die Verfahren verwechselt und dadurch eine überflüssige Bearbeitung durch den zuständigen Richter ausgelöst. Dies fällt im Hinblick auf die Verfahrensdauer in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Seitens des Sozialgerichts hat allerdings zur Verfahrensverlängerung beigetragen, dass eine mündliche Verhandlung trotz des Alters des Verfahrens erst zum 10. Dezember 2008 geladen worden, das Urteil dann auch erst am 22. April 2009 zugestellt worden ist, obwohl weitaus früher Entscheidungsreife bestand, die Rechtsfrage (trotz der wesentlich erschwerenden Prozessführung durch die Klägerin) relativ einfach zu entscheiden war und offensichtlich eine besondere Bedeutung des Rechtsstreites für die Klägerin vorlag. Zwar gibt es keine festen Fristen, die den Sozialrichter verpflichten, eine entscheidungsreife Sache zu laden und zu entscheiden. Dies hängt einerseits mit dem Geschäftsanfall zusammen. Andererseits fällt es in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit des zuständigen Richters zu entscheiden, ältere oder aus seiner Sicht eiligere Verfahren zu laden bzw. zu erledigen. Wegen des beschriebenen Ablaufs entspricht es hier aber nicht der üblichen Verfahrensweise, eine mündliche Verhandlung erst etwa vier Jahren nach Klageeingang zu bestimmen. Die Gründe hierfür sind vom Senat nicht zu werten, jedoch die Tatsachen. Jedenfalls hat zu einer unangemessenen Verfahrensverlängerung geführt, dass das Verfahren, das beim Sozialgericht schon eine erhebliche Dauer angenommen hatte, erstinstanzlich erst mit der Zustellung des Urteils vom 10. Dezember 2008 an die Klägerin am 22. April 2009 abgeschlossen wurde. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer beim Landessozialgericht haben zwei organisatorische objektive Umstände zu einer unnötigen Verlängerung des Berufungsverfahrens beigetragen. Dabei hat der Senat ebenfalls nur die Tatsachen, nicht die Gründe für diese verfahrensverlängernden Umstände zu bewerten. Der erste Umstand betrifft die Tatsache, dass während eines erheblichen Zeitraumes, der auch zumindest teilweise die Berufung der Klägerin betraf, in dem für ihre Berufung zuständigen 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts keine mündlichen Verhandlungen geladen und auch keine Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung getroffen wurden. Dies ist dem Entschädigungsgericht bekannt, weil es in derselben Besetzung im damaligen 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts vor bzw. teilweise gleichzeitig für Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht zuständig und dadurch über Geschäftsanfall und Sitzungstätigkeit in Kenntnis war. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans vom 1. Juli 2008 des Thüringer Landesozialgerichts war ab dem 1. Juli 2008 der neu geschaffene 11. Senat für Bestände aus dem Vertragsarztrecht zuständig, die beim 4. Senat vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 eingegangen waren, sowie für alle Neueingänge aus diesem Rechtsgebiet. Im 11. Senat fanden im Anschluss mehr als zwei Jahre keine mündlichen Verhandlungen statt, Urteile ohne mündliche Verhandlung sind nicht ergangen. Bei einem derartig ungewöhnlich langen Zeitraum, in dem eine Kammer eines Sozialgerichts oder ein Senat eines Landessozialgerichts keine mündlichen Verhandlungen durchführt und keine Instanz abschließende Entscheidungen auf Grund oder ohne mündliche Verhandlung ergehen, ist, trotz der Möglichkeit von Entscheidungen durch Beschluss (§ 105 SGG bzw. 153 Abs. 4 SGG), ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bestände bzw. eingehenden Verfahren eine unangemessene weil vermeidbare Dauer annehmen werden. Denn ein derart langer Zeitraum des „Nichtsitzens“ bzw. „Nichtentscheidens“ führt regelmäßig dazu, dass sich die entscheidungsreifen Verfahren anhäufen, zu einem bestimmten Zeitpunkt dann gleichzeitig abgearbeitet werden müssen bzw. müssten, was nicht möglich sein wird, weil zwischenzeitlich eine kontinuierliche Erledigung nicht erfolgt ist. Im Bereich des Vertragsarztrechts kommt hinzu, dass die Rechtsstreitigkeiten - wenn auch in der Regel schwierig - durchweg ohne größere Ermittlungsaufwand bereits bei Berufungseingang entscheidungsreif sind, weil vorrangig Rechtsfragen zu beantworten sind. So liegt der Fall auch hier. In diesem Verfahren ist ein Zeitraum unangemessener Dauer unter anderem deshalb festzustellen, weil die Berufung in den Zeitraum fällt, als der zuständige Senat über einen längeren Zeitraum keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, der Rechtsstreit aber bereits mit Berufungseingang entscheidungsreif war bzw. nach einer vom 11. Senat von der KV Thüringen eingeholten Auskunft ohne weiteres entscheidungsreif wurde. Soweit während eines bestimmten Zeitraumes deshalb keine oder nur wenige Verfahren erledigt wurden, kann dies nicht damit erklärt werden, dass vorrangig ältere oder dringendere Verfahren zu bearbeiten waren. Dass es der Klägerin besonders wichtig war, dass ihre Berufung zügig erledigt werden sollte, zeigt insbesondere auch ihre Sachstandsanfrage von 23. Januar 2011, die allerdings unbeantwortet geblieben ist. Eine weitere Verzögerung ist nach der Überzeugung des Senates durch den zweiten Umstand eines dreimaligen Wechsels der Berichterstatter eingetreten. Auch diesen Umstand hat der Senat nicht zu bewerten, aber zu berücksichtigen. Innerhalb relativ kurzer Zeiträume, die Berufung dauerte etwa drei Jahre, waren für das Berufungsverfahren insgesamt drei Berichterstatter zuständig. Erfahrungsgemäß bedeutet ein häufiger Richterwechsel in relativ komplizierten Rechtsgebieten gleichzeitig eine Verzögerung des Rechtsstreits. Auch dies ist hier festzustellen. Die jeweils zuständigen Berichterstatter mussten sich innerhalb kurzer Zeit nicht nur in das Rechtsgebiet, sondern auch in die umfangreichen Akten einarbeiten. Auch die Bearbeitung der Berufung nach dem Eingang hat letztlich zu einer Verlängerung des Verfahrens beigetragen. Nach dem Berufungseingang sind nur die üblichen Verfügungen durchgeführt worden, eine Sachstandsanfrage blieb unbeantwortet. Aus der Sicht des 11. Senates erforderliche Auskünfte von der K. sind erst ab Juli 2011 von der dann zuständigen Berichterstatterin eingeholt worden. Insgesamt ist somit eine unangemessene Dauer festzustellen, die der Senat insgesamt mit drei Jahren bewertet und die eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 3600 Euro rechtfertigt. Die Feststellung einer unangemessenen Dauer des Verfahrens war hier nach der Überzeugung des Senates nicht ausreichend. Der Senat verkennt nicht, dass auch die Klägerin in erheblichem Umfang zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Der Senat hat in seiner Gesamtbewertung - wie oben dargestellt - berücksichtigt, dass die Verfahrensdauer insgesamt unüblich lange war, das Verfahren für die Klägerin große Bedeutung hatte, dass die Beteiligten erstinstanzlich einen erheblichen Zeitraum von der Entscheidungsreife bis zur Ladung einer mündlichen Verhandlung zuwarten mussten, es dann aber auch noch einen erheblichen Zeitraum gedauert hat, bis das erstinstanzliche Urteil zugestellt wurde. Zweitinstanzlich fiel ins Gewicht, dass auch in dem die Berufung der Klägerin zumindest teilweise betreffenden Zeitraum keine mündlichen Verhandlungen des zuständigen Senates stattgefunden haben, was letztlich auch im Ausgangsverfahren zu einem Verfahrensstillstand geführt hat, sowie der dreimalige Wechsel der zuständige Berichterstatter, die sich jeweils zeitaufwendig in das Rechtsgebiet und in die umfangreichen Akten einarbeiten mussten, ferner die Tatsache, dass für erforderlich gehaltene Auskünfte erst kurz vor der beabsichtigten mündlichen Verhandlung eingeholt wurden. Der Entschädigungsbetrag ist nicht zu verzinsen, denn es fehlt nach der Überzeugung des Senats an einer gesetzlichen Grundlage. Aus dem ÜGRG ergibt sich keinerlei Grundlage einer Verzinsung. Auch aus den sozialrechtlichen (prozessualen oder materiell-rechtlichen) Regelungen ergibt sich kein Anspruch auf Prozesszinsen. Abgesehen davon handelt es sich bei Prozesszinsen um einen pauschalierten „Verzugsschadensersatz“, weil ein Schuldner eine Forderung nicht beglichen, sondern es zu einem Prozess hat kommen lassen. Die Verzinsung knüpft an das Verhalten des Schuldners im Prozess an (vgl. BGH NJW-RR 2013, 825-828). Zumindest bei der immateriellen Entschädigung, die das Entschädigungsgericht erst festsetzt, besteht ein solcher Zusammenhang nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i. V. m. § 150 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei hat der Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu erstatten, da bereits durch den Ausspruch einer unangemessenen Dauer des Verfahrens ein weitaus überwiegendes Obsiegen der Klägerin festzustellen ist. Einen Teil der Kosten hat die Klägerin zu tragen, weil sie mit ihrem Entschädigungsbegehren nicht in vollem Umfang durchdringen konnte. Die Revision war zuzulassen, weil der Rechtsstreit Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufgeworfen hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens aus dem Vertragsarztrecht hat, das erstinstanzlich mit dem Aktenzeichen S 7 KA 3495/04 bei dem Sozialgericht Gotha und im Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 11 KA 356/09 - Thüringer Landessozialgericht - geführt wurde. Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie führt seit Jahren verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegen die K. Sie beantragte unter dem 12. Mai 2004 bei der K. einen Zuschuss zur Förderung des ambulanten Notfalldienstes. Mit Bescheid der K. vom 5. Juli 2004 wurde der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 (irrtümlich ist im Bescheid das Datum 1. Juli 2003 genannt) bis zum 30. Juli 2005 ein Zuschuss zur Förderung des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes in Höhe von 500,00 € pro Quartal gewährt. Unter dem 18. Juli 2004 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Die Entscheidung der K. sei in Anbetracht der bisherigen Notfalldienstsituation in B. (ihrem Praxissitz) unzureichend. Sie führte aus, dass sie bereits seit dem Quartal III/1997 Anträge auf Erweiterung ihres Praxisbudgets gestellt habe. Sie habe in der Vergangenheit umfangreiche Notfalldienste leisten müssen. Die K. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2004 zurück. Mit Eingang vom 3. Dezember 2004 hat die Klägerin anschließend beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 7 KA 3495/04 geführt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass die von der K. bewilligte Förderung ihres Notfalldienstes unzureichend sei. Der tatsächlich geleistete Notfalldienst sei seit dem Quartal II/1996 zu berücksichtigen. Seit diesem Quartal sei sie als praktische Ärztin in B. niedergelassen. Der Klageschrift hat sie umfangreiche Anlagen beigefügt, unter anderem eine Liste der durchgeführten Notfalldienste, Zeitungsartikel, Anträge auf Erweiterung ihres Praxisbudgets vom November 1998, einen Widerspruch gegen einen Honorarbescheid für das Quartal I/98, eine Klageschrift vom Dezember 1999 gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/97, für verschiedene Klageverfahren beim Sozialgericht Gotha gefertigte Schriftsätze und Klagebegründungen, ein Schreiben des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen Thüringen zu einer Wirtschaftlichkeitsprüfung der Honorarforderung der Klägerin für das Quartal IV/2003, sowie weitere Unterlagen, die mit dem streitgegenständlichen Begehren in keinem Zusammenhang standen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klageschrift mit der Bitte um Stellungnahme und Aktenübersendung der K. zukommen lassen und mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 € festgesetzt. Die K. hat unter dem 31. März 2005 die Verwaltungsakten übersandt. Das Sozialgericht hat anschließend mehrfach, zuletzt mit Verfügung vom 1. Juni 2005, die K. an die Klageerwiderung erinnert. Mit Eingang vom 31. August 2005 hat die K. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach die Klage bereits unzulässig sei, weil die Klägerin eine Förderung erst im Mai 2004 beantragt habe. Soweit die Klägerin einen früheren Bewilligungszeitraum begehre sei festzustellen, dass der Sicherstellungsstatus der K. (erst) zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei. Erst ab diesem Zeitpunkt könne demzufolge eine finanzielle Förderung des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes gewährt werden. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Höhe einer Förderung von 1.500,00 € pro Quartal verwies die K. darauf, dass die Obergrenze bei der Klägerin nicht in Betracht komme, vielmehr habe bei ihr eine Förderung in Höhe von maximal 500,00 € pro Quartal erfolgen können. Mit Verfügung vom 7. September 2005 hat das Sozialgericht die Klägerin aufgefordert, stichwortartig zu konkretisieren, wozu die K. verurteilt werden solle. Mit am 6. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin sinngemäß darauf bestanden, eine Förderung in Höhe von 1.500,00 € pro Quartal ab Quartal II/1996 zu erhalten. Dies entspräche einer Gesamtförderungssumme von 52.500,00 € für drei Arzte in dem Zeitraum von insgesamt 35 Quartalen. Die Klägerin war - sinngemäß - der Meinung, sie habe einen derartigen Notfalldienst seit dem Quartal II/96 geleistet. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 hat das Sozialgericht den Schriftsatz der K. mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt und den Rechtstreit zur Sitzung geschrieben. Mit am 3. März 2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin über das Ergebnis eines Erörterungstermins beim Thüringer Landessozialgericht in einem anderen Rechtsstreit berichtet und umfangreichen Schriftverkehr aus anderen Rechtsstreitigkeiten (u. a. Klagebegründungen, Stellungnahmen, Berechnungen, Tabellen, einen Bescheid über eine Wirtschaftlichkeitsprüfung) übersandt. Das Sozialgericht hat der K. die Unterlagen zukommen lassen und den Rechtsstreit wiederum zur Sitzung verfügt (Verfügung vom 7. März 2006). Am 16. Mai 2006 ist beim Sozialgericht ein Schriftsatz der Klägerin eingegangen, „in Ergänzung“ ihres Vorbringens. Die beigefügten Anlagen betreffen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Klägerin. Am 10. November 2006 ist ein Schriftsatz der Klägerin, ausdrücklich zu dem streitgegenständlichen Aktenzeichen, eingegangen. Dieses Verfahren sei mit einem anderen Verfahren verbunden worden (offensichtlich hatte die Klägerin die Aktenzeichen verwechselt). Der Schriftsatz bezog sich auf eine Honorarklage gegen die Festsetzung des Honorars für die Quartale IV/1997, I/1998, II/1998 und III/1998. Im Nachgang zu einer am 2. April 2000 eingereichten Klageschrift - so die Klägerin - würden die Unterlagen zur Ergänzung beigefügt und das Gericht gebeten, die Klage selbst entsprechend zu vervollständigen. Mit Verfügung vom 15. November 2006 hat das Sozialgericht die Übersendung dieses Schriftsatzes zur Kenntnis an die KV Thüringen verfügt und das Verfahren (erneut) zur Sitzung geschrieben. Am 23. Oktober 2007 legte die Klägerin einen Schriftverkehr mit der K. vor sowie einen Bescheid vom 20. September 2007, mit dem ein Antrag der Klägerin auf Befreiung vom organisierten ärztlichen Notfalldienst abgelehnt worden ist. In diesem Zusammenhang hatte sich die Klägerin auch an das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaates Thüringen gewandt und ein Schreiben vom 20. September 2007 erhalten, das sie ebenfalls vorlegte. Die Klägerin übersandte am 29. Oktober 2007 unter dem streitgegenständlichen Aktenzeichen Unterlagen, die Honorarklagen ab Februar 1996 bis Januar 2007 betrafen (offensichtlich hatte die Klägerin wiederum die Aktenzeichen verwechselt). Mit Verfügung vom 1. November 2007 hat das Sozialgericht auch dieses Schreiben der K. zur Kenntnisnahme übersandt und das Verfahren erneut zur Sitzung geschrieben. Mit Verfügung vom 12. November 2008 hat das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Dezember 2008 bestimmt. Die Ladung ist der Klägerin am 20. November 2008 zugestellt worden. Am 8. Dezember 2008 ist ein Schriftsatz der Klägerin zur weiteren Begründung ihrer Klage beim Sozialgericht eingegangen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich seien unter anderem Leistungen zur Sicherung des Notfalldienstes für den Zeitraum der Quartale II/1996 bis IV/2004 mit einer begehrten Förderung in Höhe von 1.500,00 € je Quartal. Das Urteil ist der Klägerin am 22. April 2009 zugestellt worden. Am 5. Mai 2009 hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde von insgesamt drei wechselnden Berichterstattern bearbeitet. Der erste zuständige Berichterstatter hatte die Berufung vom Eingang bis zum 2. August 2010 zu bearbeiten. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 hat er die Berufung der K. zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt sowie um Übersendung der Verwaltungsakten gebeten. Die Verwaltungsakten wurden am 9. Juni 2009 übersandt. Mit am 29. Juli 2009 eingegangenem Schriftsatz hat die K. Thüringen beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Antrag begründet. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 8. August 2009 geäußert. Der Schriftsatz wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt (Verfügung vom 19. August 2009). Die (zweite) nachfolgende Berichterstatterin war vom 3. August 2010 bis zum 30. Juni 2011 zuständig. Mit am 25. Januar 2011 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin eine Sachstandsanfrage an das Thüringer Landessozialgericht gerichtet und die Berufung weiter begründet. Der Schriftsatz wurde der K. zur Kenntnis gegeben, eine Stellungnahme war freigestellt (Verfügung vom 3. März 2011). Die Sachstandsanfrage wurde nicht beantwortet. Vielmehr ergibt sich aus den Vermerken, dass ein Entscheidungsvorschlag gefertigt werden sollte. Ab dem 1. Juli 2011 wechselte wiederum die Berichterstatterin. Mit Verfügung vom 2. November 2011 hat diese an die K. eine Anfrage gerichtet und mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 an die Beantwortung erinnert. Mit am 31. Dezember 2011 eingegangenem Schriftsatz hat die K. die Anfrage beantwortet. Anschließend wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2012 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1. März 2012 bestimmt. Die Klägerin hat am 30. Dezember 2011 einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, der mit am 4. Januar 2012 eingegangenem Schriftsatz die Vertretung angezeigt und Akteneinsicht beantragt hat. Die Akten wurden an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt. Mit am 11. Januar 2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wurde dieser Antrag abgelehnt. Am 23. Januar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Akten zurückgesandt. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 hat die zuständige Berichterstatterin eine weitere Anfrage an die K. zur Aufklärung des Sach- und Streitstandes gerichtet. Die Anfrage wurde mit am 6. Februar 2012 eingegangenem Schriftsatz der K. beantwortet. Die Klägerin hatte zwischenzeitlich beantragt, den ehrenamtlichen Richter Dr. L. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 hat das Thüringer Landessozialgericht festgestellt, dass das Gesuch, den ehrenamtlichen Richter Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, begründet ist. Mit bereits am 15. Februar 2012 per Fax eingegangenen zwei Schriftsätzen hat die Klägerin für sieben beim Thüringer Landessozialgericht anhängige Berufungsverfahren, unter anderem in dem hier streitgegenständliche Ausgangsverfahren, „unverzüglich die Dauer der vorliegenden Verfahren beim Sozialgericht Gotha“ bzw. „beim Thüringer Landessozialgericht gerügt“. Mit am 29. Februar 2012 eingegangenem Schriftsatz, der als "Verzögerungsrüge" überschrieben ist, hat die Klägerin erklärt, dass Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde. Die Verfahrensdauer habe bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Regelverfahrensdauer von einem Jahr überschritten. Die Klägerin verwies darauf, dass ihre Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wegen überlanger Verfahrensdauer mit Aktenzeichen B 1 BvR 1304/09 Erfolg gehabt habe. Zwischenzeitlich sei eine Vielzahl von noch anhängigen Nachfolgeverfahren vor den Sozialgerichten Thüringens notwendig geworden. Eine Änderung der überlanger Verfahrensdauer vor Thüringer Gerichten sei trotz ständiger Rügen beim SG Gotha, LSG Erfurt, BSG Kassel, Bundesverfassungsgericht Karlsruhe und dem Thüringer Justizministerium nicht zu verzeichnen. Untätigkeitsklagen würden erst nach Jahren bearbeitet und seien heute noch nicht entschieden. Außerdem sei eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mit dem Aktenzeichen 12014/10 seit 15. Februar 2010 wegen überlanger Verfahrensdauer anhängig. Bei ausbleibenden sozialgerichtlichen Entscheidungen in Thüringen über viele Jahre sei die Existenzerhaltung des Praxisbetriebes nur mit Fremdmitteln und entsprechenden Zinsbelastungen möglich gewesen. Ferner führt die Klägerin unter anderem aus, die Vielzahl der Verfahren gegen die K. habe sie als die schwächere Partei gegenüber ihrer weisungsberechtigten Institution diversen angreifbaren Verwaltungsakten und vergleichsweise härteren Bestrafungen sowie nachweislichen Verleumdungen vor dem Disziplinarausschuss ausgesetzt. Mit Urteil vom 1. März 2012 hat das Thüringer Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Streitgegenständlich sei eine Förderung zur Sicherstellung des Notfalldienstes in Höhe von 500,00 € pro Quartal für den Zeitraum der Quartale II/1996 bis II/2004. Das Urteil ist der Klägerin am 24. Mai 2012 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen bei dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 6 KA 28/12 B Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 zurückgewiesen hat. Mit einem auf den 2. Juni 2012 datierten Schriftsatz, der bereits am 1. Juni 2012 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangen ist, hat die Klägerin in insgesamt 30 von ihr bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich „Schadenersatzklage“ erhoben und das hier streitgegenständliche Ausgangsverfahren ausdrücklich erwähnt. Als Grundlage für die Schadenersatzklage wird das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 genannt. Am 18. September 2012 hat die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen die für das Entschädigungsverfahren als Berichterstatterin zuständige Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht gestellt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 als unbegründet abgelehnt worden. Nachdem die Klägerin ein Ruhen bzw. ein Verbinden mit anderen Entschädigungsverfahren beantragt und dies vom Senat abgelehnt worden ist, hat sie in einem ausführlichen Schriftsatz vom 22. Mai 2013 u. a. vorgetragen, dass die von ihr erhobene Entschädigungsklage zulässig sei. Im Anschluss daran hat die Klägerin eine Vielzahl weiterer, zum Teil umfangreicher Schriftsätze eingereicht, die erneut Anträge auf Aussetzung und Durchführung von Musterverfahren, erneut die Verbindung von Verfahren, Befangenheitsanträge gegen Richter des anderen für Entschädigungsverfahren zuständigen Senates des Thüringer Landessozialgerichts, Klagebegründungen, Stellungnahmen, und Rechtsausführungen zum Gegenstand haben. Die Schriftsätze tragen stets sämtliche Aktenzeichen der von der von der Klägerin erhobenen bzw. zum Zeitpunkt des Einreichens noch anhängigen Entschädigungsklagen. Einige Schriftsätze betreffen das vorliegende Entschädigungsverfahren nicht bzw. nur am Rande. Unter dem 30. Oktober 2013 hat die Klägerin in einem ausführlichen Schriftsatz ihre Rechtsauffassung - teilweise wiederholend - dargelegt. Diesen Schriftsatz hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Ladung zu mündlichen Verhandlungen von Verfahren des anderen, für Entschädigungsverfahren zuständigen, 12. Senat des Thüringer Landessozialgerichts eingereicht. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. November 2013 (am 15. November 2013 eingegangen), ihre Klageanträge konkretisiert. Sie hat verschiedene Verfahrensabschnitte aufgelistet und dargelegt, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen sei. Für die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer sei von einer Gesamtverfahrensdauer vom 8. Juli 2004 bis zum 23. Juni 2012, dies entspreche sieben Jahren und elf Monaten, insgesamt 95 Monaten, auszugehen. Hier hat die Klägerin Zeiträume eines Vorverfahrens mit einbezogen. Für die Feststellung der Entschädigungssumme sei von dem Zeitraum vom 29. November 2004 bis zum 23. Juni 2012, dies entspreche sieben Jahren und sieben Monaten, insgesamt 91 Monaten, auszugehen. Sie beantrage neben der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer bei Verzögerung von 67 Monaten bei angenommener Normalverfahrenszeit von jeweils 12 Monaten in der ersten und in der zweiten Instanz und den von ihr aufgeführten Stillstandszeiten eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 6.700,00 € plus Prozesszinsen. Die abschließende Beantragung hinsichtlich ihrer Forderung auf Entschädigung für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden zzgl. Prozesszinsen sowie Feststellung der überlangen Verfahrensdauer werde von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgenommen. Die in dem Schriftsatz aufgeführten Berechnungen dienten lediglich der Orientierung. Die Klägerin beantragt, wegen der Feststellung einer überlanger Verfahrensdauer den Beklagten zu verurteilen, eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 6.700,00 Euro plus Prozesszinsen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe auch eine Amtshaftungsklage erhoben, die sie zurückgenommen habe. Die Klage sei unzulässig, die Klägerin habe die 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten. Die Klage sei auch nicht zulässig geworden. Die Verzögerungsrüge sei nicht unverzüglich erhoben worden. Eine Überlänge des Verfahrens dürfte für den Zeitraum nach der Rüge und auch insgesamt nicht vorliegen. Die Klägerin habe durch ihre Prozessführung, insbesondere ihre wechselseitige Bezugnahmen auf Parallelverfahren zur Verfahrensdauer beigetragen. Gegebenenfalls sei nach einer Einzelfallprüfung auch nur die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die das Hauptsacheverfahren betreffende Akte lag vor und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.