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Urteil

L 2 KR 1548/17

Thüringer Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2021:0506.L2KR1548.17.00
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Leitsätze
1. Ist die erforderliche Mindestgröße für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens unstreitig, so ist entscheidend, ob der Betreffende dieses auch betrieben hat. Bloße Besitz- oder Nutzungsrechte allein reichen hierzu nicht aus. (Rn.26) 2. Die unternehmerische Tätigkeit als Landwirt muss sich iS einer Bodenbewirtschaftung darstellen (BSG vom 3.5.1984 - 11 RK 1/83 = SozR 5420 § 2 Nr 30). Sind die Tatbestandsmerkmale Mindestgröße und Bodenbewirtschaftung erfüllt, so tritt Versicherungspflicht in der KVdL ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden. (Rn.26) (Rn.28) 3. Ist alleiniges Ziel des Betreffenden, vormalige Ackerflächen in einen naturnahen Zustand zurückzuversetzen, so ist Ziel der Tätigkeit, gerade keine Landwirtschaft mehr zu betreiben. Erfolgt eine ausschließliche "Nutzung" der Flächen im Umweltinteresse, so wird ein landwirtschaftliches Unternehmen der Bodenbewirtschaftung nicht betrieben. Eine Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer ist damit ausgeschlossen. (Rn.30) (Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wird klarstellend wie folgt ergänzt: Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der von ihm im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ausgeübten Tätigkeit in dieser Zeit nicht der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse unterlag. Die Beklagte hat dem Kläger auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die erforderliche Mindestgröße für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens unstreitig, so ist entscheidend, ob der Betreffende dieses auch betrieben hat. Bloße Besitz- oder Nutzungsrechte allein reichen hierzu nicht aus. (Rn.26) 2. Die unternehmerische Tätigkeit als Landwirt muss sich iS einer Bodenbewirtschaftung darstellen (BSG vom 3.5.1984 - 11 RK 1/83 = SozR 5420 § 2 Nr 30). Sind die Tatbestandsmerkmale Mindestgröße und Bodenbewirtschaftung erfüllt, so tritt Versicherungspflicht in der KVdL ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden. (Rn.26) (Rn.28) 3. Ist alleiniges Ziel des Betreffenden, vormalige Ackerflächen in einen naturnahen Zustand zurückzuversetzen, so ist Ziel der Tätigkeit, gerade keine Landwirtschaft mehr zu betreiben. Erfolgt eine ausschließliche "Nutzung" der Flächen im Umweltinteresse, so wird ein landwirtschaftliches Unternehmen der Bodenbewirtschaftung nicht betrieben. Eine Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer ist damit ausgeschlossen. (Rn.30) (Rn.35) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wird klarstellend wie folgt ergänzt: Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der von ihm im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ausgeübten Tätigkeit in dieser Zeit nicht der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse unterlag. Die Beklagte hat dem Kläger auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte, gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bilden neben dem Urteil des Sozialgerichts der Bescheid vom 13. Mai 2016 in der Fassung des Bescheides vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016, soweit eine Versicherungspflicht des Klägers in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse im Jahr 2015 festgestellt worden ist. Die von der Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erlassenen weiteren Bescheide vom 28. April 2017 und vom 27. Oktober 2017 sind nicht streitgegenständlich. Beide Bescheide haben lediglich eine Regelung zur Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer bzw. zum Nichtbestehen einer solchen Versicherungspflicht im Jahr 2016 getroffen. Eine Regelung für das Jahr 2015 ist nicht erfolgt. Lediglich für das Jahr 2015 ist hier zwischen den Beteiligten noch streitig, ob eine entsprechende Versicherungspflicht bestand. Soweit die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden eine Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer im Jahr 2015 angenommen hat, erweisen sich diese als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Vom Nichtbestehen einer Versicherungspflicht ist auch das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen. Der Senat hat den Tenor des Urteils lediglich klarstellend um die Feststellung ergänzt, dass der Kläger im Jahr 2015 nicht der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse unterlag. Die Beklagte hat zu Unrecht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers nach dem KVLG 1989 in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) angenommen. Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 2 KVLG 1989 sind nicht erfüllt. Der Kläger ist aufgrund der von ihm im Jahr 2015 ausgeübten Tätigkeiten nicht bei der Beklagten als Unternehmer der Landwirtschaft pflichtversichert, denn insoweit hat es sich nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen der Bodenbewirtschaftung im Sinne des KVLG 1989 gehandelt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ergibt sich die Versicherungspflicht der Landwirte nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 sind unter anderem Unternehmer der Landwirtschaft in der KVdL versicherungspflichtig, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt mit deren Vorliegen die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes ein, ohne dass es hierzu eines feststellenden Verwaltungsakts oder der Kenntniserlangung des Versicherten hiervon bedarf (vgl. z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. November 2011, B 12 KR 21/09 R, Rn. 17 - zitiert nach juris; Düsing/Martinez/Scheer, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, KVLG § 2, Rn. 30). Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass das Unternehmen des Klägers im Jahr 2015 die Mindestgröße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG erreicht hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der Kläger im Jahr 2015 ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben hat. Dies ist zu verneinen. Der Kläger war im Jahr 2015 nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 tätig. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des KVLG setzt eine entsprechende Betätigung in der Landwirtschaft voraus; bloße Besitz- oder Nutzungsrechte an land- oder forstwirtschaftlichen Flächen reichen für die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich nicht aus (vgl. z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Mai 1984, 11 RK 1/83). Landwirtschaftlicher Unternehmer kann daher nur sein, wer sich landwirtschaftlich betätigt (Bundessozialgericht, a.a.O., Rn. 9 - zitiert nach juris). Es ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, dass sich die unternehmerische Tätigkeit als Landwirtschaft im Sinne einer Bodenbewirtschaftung darstellen muss (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.). Das Bundessozialgericht weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juni 2012, B 12 KR 18/10 R, Rn. 10 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 1979, 11 RLw 7/78, Rn. 16 - zitiert nach juris) darauf hin, dass die Tätigkeiten in der Landwirtschaft eine solche Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit aufweisen, dass eine verallgemeinerungsfähige Aussage dazu, was Landwirtschaft im Sinne des KVLG 1989 ist, schwierig ist und daher jeweils anhand der konkreten Umstände beurteilt werden muss, ob ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des KVLG 1989 gegeben ist. „Bodenbewirtschaftung“ und „Landwirtschaft“ hat das Bundessozialgericht als einen Inbegriff zahlreicher auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichteter Tätigkeiten verstanden. Es hat dazu als eine Haupttätigkeit die Bearbeitung des Bodens und die Aufzucht von Bodenerzeugnissen und als eine weitere herausragende Tätigkeit die Verwertung dieser Bodenerzeugnisse, meist in Form der Aberntung, gerechnet (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Mai 1984, 11 RK 1/83, Rn. 9 - zitiert nach juris unter Bezugnahme auf SozR 5850 § 1 Nr. 3 und SozR 5850 § 1 Nr. 4; vgl. auch die Definition der Bodenbewirtschaftung im Recht der Alterssicherung der Landwirte in § 1 Abs. 4 Satz 2 ALG). Zugleich hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff der Landwirtschaft für das KVLG anders als in der Unfallversicherung auf einen Kernbereich beschränkt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Mai 1984, 11 RK 1/83, Rn. 9 - zitiert nach juris). Bei einem nicht nur vorübergehenden Brachliegenlassen und beim Anbau von Wildfutterpflanzen zur unmittelbaren Wildäsung wurde eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer verneint, bei einer Bodenbewirtschaftung zur Haltung von Reitpferden (auch durch ausschließliches Abweiden) bejaht (Bundessozialgericht, a.a.O. Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht des Unternehmers in der KVdL ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukommt (vgl. zu § 3 ALG Bayerisches LSG Urteil vom 27. Januar 2009, L 6 LW 5/06). Es kommt nicht darauf an, dass mit dem Unternehmen als solchem "final" ein "landwirtschaftlicher Zweck", etwa die Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, verfolgt wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2012, B 12 KR 18/10 R, Rn. 12 m.w.N. – zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. September 1997, 10 BK 1/97). Unter Anlegung der vom Bundessozialgericht entwickelten Maßstäbe handelt es sich bei den vom Kläger im Jahr 2015 entfalteten Verrichtungen nicht um eine Bodenbewirtschaftung im Sinne des KVLG 1989. Zwar hat der Kläger auf den streitgegenständlichen Grundstücken Tätigkeiten selbst bzw. durch Dritte für ihn entfaltet – Aussaat von Luzerne, deren Mahd und die Beräumung der Mahd –, die als Bodenbearbeitung, Aufzucht von Bodenerzeugnissen und deren Aberntung eine Bodenbewirtschaftung darstellen können, jedoch scheidet aufgrund des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens, in dem diese Tätigkeiten entfaltet worden sind, eine Qualifizierung als Landwirtschaft im Sinne des KVLG 1989 aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 29. September 1997, 10 BK 1/97, Rn. 7ff. - zitiert nach juris) ist notwendige Bedingung für Landwirtschaft im Sinne des KVLG 1989 nicht eine Zweckbestimmung bzw. Finalität dahingehend, dass die Erzeugung dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit der menschlichen Ernährung dient. Ausreichend ist, dass die vom landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeübte Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang mit einer anderen landwirtschaftlichen Tätigkeit, z.B. der Gewinnung von Futtermitteln für die Haltung von Haustieren, steht (Bundessozialgericht, a.a.O., Rn. 9 - zitiert nach juris). Hiervon ausgehend hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 10. Mai 1979, 11 RLw 7/78, Rn. 17 - zitiert nach juris) „Bodenbewirtschaftung“ und „Landwirtschaft“ für einen Sachverhalt verneint, in dem ein Grundstückspächter für eigene Rechnung den Boden bearbeiten und Pflanzen aufziehen ließ, die ausschließlich und unmittelbar der Wildäsung dienten, weil eine solche Art der Verwertung von Bodenerzeugnissen für landwirtschaftliche Unternehmen nicht charakteristisch sei. Eine vergleichbare Interessenlage ist auch vorliegend gegeben. Zwar hat der Kläger im Jahr 2015 auf seine Rechnung den Boden bewirtschaftet, in dem er Luzerne anbauen und abernten ließ. Die vom Kläger entfalteten Verrichtungen haben aber weder einen landwirtschaftlichen Hauptzweck dargestellt, noch haben sie als Nebenzweck der Verwirklichung weiterer landwirtschaftlicher Absichten, etwa der Gewinnung von Futtermitteln, gedient. Alleiniges Ziel der Tätigkeit des Klägers war die Verwirklichung ökologischer Zwecke, in dem die vormaligen Ackerflächen in einen naturnahen Zustand zurückversetzt werden sollten. Die Aktivitäten des Klägers waren darauf ausgerichtet, auf den Flächen gerade keine Landwirtschaft mehr zu betreiben, sondern diese nach Maßgabe der einschlägigen europarechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften sowie der dazu ergangenen Förderprogramme dem Natur- und Umweltschutz zu widmen und diese in einen natürlichen Zustand (mesophiles Grünland) zu überführen. Die im Jahr 2015 entfalteten Tätigkeiten (Anbau von Luzerne, Mahd der Flächen und Abfuhr des Mähgutes) haben als Zwischenschritt allein der Verwirklichung der Maßnahme (Anlage von mesophilem Grünland auf bisher intensiv genutztem Acker) gedient. Eine auch nur mittelbare Verfolgung oder Förderung landwirtschaftlicher Zwecke war mit den vom Kläger im Jahr 2015 vorgenommenen Verrichtungen nicht beabsichtigt. Der Anbau der Luzerne erfolgte allein mit dem Ziel einer Reduzierung bzw. einer Bindung des durch die vorherige intensive Ackernutzung bedingten Eintrags von mineralischem Dünger und Pflanzenschutzmitteln. Hiervon ausgehend haben auch die Mahd der Flächen und die Abfuhr des Mähgutes keine Bodenbewirtschaftung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 dargestellt. Es hat sich insoweit um Pflegemaßnahmen zur Realisierung des Zielzustandes der Flächen (Anlage von mesophilem Grünland) gehandelt. Jedenfalls im Jahr 2015 erfolgte eine ausschließliche „Nutzung“ der Flächen im Umweltinteresse. Soweit die Terminvertreterin der Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger die streitigen Flächen im Jahr 2017 wieder übernommen habe und diese in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten bis Mai 2019 als Grünland und danach als Futterbauflächen geführt worden seien, gibt dies keinen Anlass für eine andere rechtliche Bewertung der Aktivitäten des Klägers im Jahr 2015 im Kontext von § 2 KVLG 1989. Unabhängig davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Änderung des Nutzungszwecks ab Mai 2019 bestritten hat, ist maßgeblich für die rechtliche Einordnung der Tätigkeiten des Jahres 2015 die Situation in diesem Jahr. Nachträgliche Änderungen durch Umwidmung des Nutzungszwecks haben keine Auswirkung auf die Art der „Nutzung“ im streitgegenständlichen Jahr 2015, zumal vorliegend eine Zäsur von mindestens einem Jahr besteht, da die Flächen im Jahr 2016 an die Flächeneigentümerin zurückgegeben worden waren. Für das Jahr 2015 ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger in diesem Jahr lediglich Luzerne angebaut hat und eine Mahd der Flächen sowie die Beräumung des Mähgut erfolgt ist. Aufgrund der Einlassungen der Beteiligten und der dem Senat vorliegenden Unterlagen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies anders gewesen seien könnte. Weitere Ermittlungen waren daher nicht veranlasst. Die vom Kläger im Jahr 2015 entfalteten Aktivitäten stellen sich in der Sache als den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflegemaßnahmen dar. Die Wahrnehmung solcher Pflegemaßnahmen führt jedoch nicht per se zu einer Pflichtversicherung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, weil es sich um Landwirtschaft handeln würde. Es wurde vielmehr verschiedentlich die Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gesehen, um zu gewährleisten, dass auch bei solchen Pflegemaßnahmen ein Pflichtversicherungstatbestand erfüllt und eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird. So hat der Gesetzgeber im Jahr 1988 eine Ergänzung von § 776 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (vgl. nunmehr § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII) um die „den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege“ als erforderlich angesehen, um sicherzustellen, „dass bei den aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes zulässigen Pflegemaßnahmen auf stillgelegten Flächen der Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten bleibt“ (vgl. Bundestagsdrucksache 11/2158, S. 10). Durch die Erweiterung der Vorschrift sollte den agrarstrukturellen Änderungen Rechnung getragen werden, indem neben oder statt der traditionellen landwirtschaftlichen Betätigungsform weitere Arbeitsgebiete in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen wurden (Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 1998, B 2 U 30/97 R, Rn. 23 - zitiert nach juris). Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. Bundestagsdrucksache 12/5700, Seite 70) wurde auch im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gesehen. Hier bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 3 ALG, dass der Bodenbewirtschaftung auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet wird, wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht (Nr. 1), die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird (Nr. 2) und das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht (Nr. 3). Gerade diese Regelung belegt, dass die Pflege stillgelegter Flächen nicht Bodenbewirtschaftung im Sinne des ALG ist („wird … zugerechnet“), sondern hiervon nur aufgrund gesetzlicher Gleichstellung auszugehen ist. Ferner ist Voraussetzung für die Zurechnung insbesondere auch, dass neben der Pflege der stillgelegten Flächen, noch Bodenbewirtschaftung betrieben wird (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 ALG). Sind im Unternehmen ausschließlich stillgelegte Flächen vorhanden, auf denen Pflegemaßnahmen erfolgen, wird eine Versicherungspflicht nach dem ALG nicht begründet. Werden, wie vorliegend durch den Kläger, ausschließlich den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflegemaßnahmen durchgeführt, handelt es sich nicht um eine Bodenbewirtschaftung im Sinne des KVLG 1989. Eine gesetzliche Gleichstellung bzw. Zurechnung dieser Tätigkeiten zur Bodenbewirtschaftung ist für den Bereich des KVdL nicht erfolgt, sodass eine Versicherungspflicht nicht begründet wird. In der Folge besteht aufgrund der vom Kläger im Jahr 2015 ausgeübten Tätigkeiten auch keine Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Pflegekasse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer. Der im Jahr 1954 geborene Kläger bezieht sei dem 1. Januar 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung U, Flur 2, Flurstück 165 und Flurstück 27/1 mit einer Größe von 7,7270 ha bzw. 2,2792 ha. Mit Anträgen vom 6. Oktober 2011 bzw. 29. April 2013 beantragte die Ehefrau des Klägers das Anlegen eines Ökokontos für die vorstehend genannten Grundstücke. Den Anträgen wurde entsprochen. Die Flächen wurden durch die Eigentümerin ökologischen Zwecken gewidmet. Sie wurden gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung über die Anerkennung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung) in ein sog. Ökokonto eingetragen. Entsprechend der Maßnahmebeschreibung sollten die Flächen, auf denen zuvor intensive Landwirtschaft betrieben worden ist, in zwei Teilschritten in mesophiles Grünland (= mehr oder weniger artenreiche, vergleichsweise extensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie noch grünlandartige Brachestadien auf mäßig trockenen bis mäßig feuchten, mäßig bis gut nährstoffversorgten Standorten in planaren bis submontanen Bereichen) umgewandelt werden. Hierzu sollten dem Boden in einem ersten Schritt durch die Aussaat von Luzerne über einen Zeitraum von mehreren Jahren Nährstoffe entzogen werden (sog. Aushagerung). Nach Abschluss dieses Prozesses sollte die Umwandlung in mesophiles Grünland erfolgen. Der Kläger führte im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 auf einer Fläche von 10,69 ha sowie ab dem 1. Januar 2016 auf einer Fläche von 7,73 ha entsprechende ökologische Maßnahmen durch (Anbau von Luzerne). Die Flächen wurden von anderen Landwirten gemäht und die Mahd von diesen abgefahren. Ein Entgelt erhielt der Kläger hierfür nicht. Im Jahr 2015 wurden die Maßnahmen durch Gewährung einer Basisprämie in Höhe von 1.746,96 € (Bescheid des Landwirtschaftsamtes R vom 10. Dezember 2015, Blatt 149ff. der Gerichtsakte) und durch Gewährung einer Umverteilungsprämie in Höhe von 466,57 € (Bescheid des Landwirtschaftsamtes R vom 10. Dezember 2015, Blatt 152ff. der Gerichtsakte) gefördert. Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse ab dem 1. Januar 2015 fest. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 13. Mai 2016 Widerspruch ein. Er erfülle die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht, da er weder landwirtschaftlicher Unternehmer noch landwirtschaftlicher Kleinunternehmer sei. Mit Bescheid vom 24. August 2016 stellt die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer mit dem 31. Dezember 2015 beendet sei. Ab dem 1. Januar 2016 unterliege der Kläger der Versicherungspflicht bei der Beklagten noch als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer. Gegen den Bescheid vom 24. August 2016 legte der Kläger mit Schreiben vom 26. September 2016, unter Wiederholung seines wesentlichen Vorbringens aus dem Schreiben vom 3. Juni 2016, Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2016 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaftet, das die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) überschritten habe. Der Kläger habe daher in dem vorgenannten Zeitraum der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) unterlegen. Seit dem 1. Januar 2016 erreiche das Unternehmen mit 7,73 ha Grünland nicht mehr die Mindestgröße, es übersteige allerdings die Hälfte der Mindestgröße. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem ALG. Von der Durchführung der Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 seien nur solche Personen nicht betroffen, die eine der im KVLG 1989 genannten Vorschriften zur Versicherungsfreiheit erfüllen würden oder für die eine der im Gesetz benannten Vorrangversicherungen bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung bestehen würden. Der Kläger beziehe eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und unterliege somit in der allgemeinen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der Versicherungspflicht als Rentenbezieher. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989 bestehe jedoch ein Vorrang der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer für Personen, die zugleich versicherungspflichtig aufgrund eines Rentenbezuges seien. Die Beklagte sei daher seit dem 1. Januar 2015 für die Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zuständig. Am 23. Dezember 2016 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 13. Mai 2016 und 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 Klage erhoben. Die Beklagte sei als Sozialversicherungsträger für ihn nicht zuständig. Er sei weder landwirtschaftlicher Unternehmer noch landwirtschaftlicher Kleinunternehmer. Voraussetzung für ein landwirtschaftliches Unternehmen sei, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Er habe keine Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten hätten allein ökologischen Zielen gedient. Im Übrigen hätte bereits sein Gesundheitszustand der organisierten Durchführung unternehmerischer Tätigkeiten entgegengestanden, da er nur im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten höchst eingeschränkt tätig sein könne. Mit Bescheid vom 28. April 2017 hat die Beklagte festgestellt, dass der Versicherungsschutz des Klägers als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer mit Ablauf des 30. September 2016 beendet ist. Mit weiterem Bescheid vom 27. Oktober 2017 hat die Beklagte sodann festgestellt, dass die Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ende, da dieser mitgeteilt habe, dass die Bewirtschaftungsflächen zum 1. Januar 2016 an die Flächeneigentümerin zurückgegeben worden seien. Daraus folge, dass der Kläger im Jahr 2016 keine Flächenbewirtschaftung auf seine Rechnung mehr vorgenommen habe. Mit Urteil vom 13. November 2017 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 aufgehoben. Der Kläger habe keine Bodenbewirtschaftung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeübt. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung setze eine irgendwie geartete Nutzung der Bodenerzeugnisse voraus, andernfalls könne nicht von einem Wirtschaften gesprochen werden. Der Kläger habe für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass die Umstellung der vormals intensiven Landwirtschaft auf den vorübergehenden Luzerneanbau allein deshalb erfolgt sei, um die Flächen auszuhagern, also den Nährstoffgehalt der Böden zu reduzieren, um so eine landwirtschaftlich-ökologische Ausgleichsfläche entstehen zu lassen. Die Erträge seien aufgrund der Aushagerung deutlich zurückgegangen, so dass im Jahr 2015 der erwartete Ertrag bereits so gering veranschlagt worden sei, dass die Fläche nicht mehr verpachtet und die angepflanzte Luzerne nicht mehr vermarktet werden konnte. Die Fläche sei von anderen Landwirten aus Gefälligkeit abgemäht worden. Entgelt habe er hierfür nicht erhalten. Unbeachtlich sei, dass die Fläche die Mindestgröße von 8 ha überschritten habe. Nicht allein die Größe der Fläche, die der Kläger bei intensiver weiterer Nutzung hätte bewirtschaften können, sei für das Bestehen eines Unternehmens der Landwirtschaft maßgeblich, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Nutzung. Dabei komme es allerdings nicht entscheidend auf die Gewinnerzielungsabsicht an. Aus der Beantragung von Fördermitteln ergebe sich keine Gewinnerzielungsabsicht. Die Kammer sei davon überzeugt, dass er mit diesem Betrag keinen Gewinn aus dem tatsächlich ertraglosen Luzerneanbau erzielt habe. Die Fördermittel hätten kaum ausgereicht, die mit dem Luzerneanbau und der Beseitigung der aufgewachsenen Pflanzen verbundenen Unkosten des Klägers zu beseitigen. Die Bewirtschaftung der Fläche sei weder nachhaltig noch längerfristig geplant gewesen und auch tatsächlich weder dauerhaft noch längerfristig erfolgt. Auch ohne Beitragsforderung der Beklagten wäre die „Bewirtschaftung“ eine zeitlich kurze Episode geblieben. Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 21. Dezember 2017 Berufung eingelegt. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Kläger im Jahr 2015 auf einer Fläche von 10,69 ha landwirtschaftliche Maßnahmen durchgeführt habe. Der Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer zu qualifizieren sei, stehe bereits die Tatsache entgegen, dass dessen Unternehmen die Mindestgröße von 8 ha überschreite. Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen über der Mindestgröße habe kraft Gesetzes zur Folge, dass der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 KVLG 1989 anzusehen sei. Eine § 1 Abs. 7 ALG vergleichbare Regelung für Liebhaberbetriebe, die die Mindestgröße überschreiten, habe der Gesetzgeber in das KVLG 1989 nicht aufgenommen. Sie sei auch nicht entsprechend anzuwenden. Der Kläger habe seine berufliche Tätigkeit als Unternehmer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989 selbständig ausgeübt. Er sei auch beruflich tätig gewesen. Der Kläger habe die Flächen über einen auf Dauer angelegten Zeitraum seit dem 1. Januar 2015 auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Die Tätigkeiten seien von hinreichender Dauer und Intensität gewesen, um als berufliche Tätigkeit eingeordnet zu werden. Die Bewirtschaftung der Flächen habe weit über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus andauern sollen. Die vorzeitige Rückgabe zum 1. Januar 2016 sei zunächst nicht vorgesehen gewesen. Eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. die Erstellung einer Ergebnisrechnung seien keine Voraussetzung für die Annahme einer beruflichen Tätigkeit. Der Bewertung einer Tätigkeit als beruflich stehe nicht entgegen, dass lediglich Kostendeckung angestrebt werde. Die Absicht der Gewinnerzielung sei nicht erforderlich. Bereits der Umstand, dass der Kläger Fördermittel beantragt und im Jahr 2015 auch erhalten habe, spreche dagegen, dass die Landwirtschaft nur aus Liebhaberei oder als Hobby betrieben worden sei. Die subjektive Einschätzung des Klägers einer Hobbymäßigkeit greife nicht durch. Der Bezug von Renteneinkünften als Haupteinnahmequelle stehe der Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen. Auch eine nicht im Haupterwerb ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit unterliege der Versicherungspflicht. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten seien als Bodenbewirtschaftung zu qualifizieren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. November 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass er nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen sei. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien nicht als berufliche Tätigkeit zu qualifizieren. Sie stellten auch keine auf Erwerb gerichtete Unternehmung dar. Der Zweck der Tätigkeiten habe sich in der Einhaltung ökologischer Vorgaben erschöpft. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass Pflanzen, insbesondere Luzerne, auf den Flächen planmäßig zu einer weitergehenden Nutzung der Pflanze selbst oder dieser als Tiernahrung herangezogen werden sollten. Seine ausschließliche Lebensgrundlage würden die Renteneinkünfte darstellen. Allein das Überschreiten der Mindestgröße löse nicht die Versicherungspflicht aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG müsse ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes landwirtschaftliches Unternehmen vorliegen und zusätzlich die Mindestgröße erreicht werden. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass der Kläger die in Rede stehenden Flächen seit dem Jahr 2017 wieder übernommen habe, wobei die Art der Nutzung seit dem Jahr 2019 zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.