OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 1 JVEG 725/25

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2025:1118.L1JVEG725.25.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Gutachten gelten die Grundsätze für die Vergütung eines Sachverständigengutachtens entsprechend. Zu berücksichtigen ist, ob für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme erneut das vollständige Studium der Gerichts- und beigezogenen Akten und ein erneutes Eingehen auf wesentliche Elemente der Beurteilung erforderlich ist. 2. Der Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und Anforderung der ergänzenden Stellungnahme ist einzubeziehen. 3. Eine schematische Betrachtung verbietet sich, da Inhalt und Umfang der vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen deutlich variieren können.
Tenor
Die Entschädigung für die ergänzende Stellungnahme vom 7. Juli 2025 wird auf 261,70 € festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Gutachten gelten die Grundsätze für die Vergütung eines Sachverständigengutachtens entsprechend. Zu berücksichtigen ist, ob für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme erneut das vollständige Studium der Gerichts- und beigezogenen Akten und ein erneutes Eingehen auf wesentliche Elemente der Beurteilung erforderlich ist. 2. Der Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und Anforderung der ergänzenden Stellungnahme ist einzubeziehen. 3. Eine schematische Betrachtung verbietet sich, da Inhalt und Umfang der vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen deutlich variieren können. Die Entschädigung für die ergänzende Stellungnahme vom 7. Juli 2025 wird auf 261,70 € festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für die Abgabe der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juli 2025 auf 261,70 € festgesetzt. Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine - davon unabhängige - erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird. Bei der Festsetzung ist das Gericht daher weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist. Eine Reduzierung der von dem UdG festgesetzten Vergütung ist dagegen möglich. Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich waren (Satz 2 Halbs. 1). Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist nach der Konzeption des JVEG daher nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit. Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert. Erforderlich ist die Zeit, die von erfahrenen, mit der Materie vertrauten Sachverständigen bei durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt wird. Die Differenzierung zwischen tatsächlich aufgewendeter und erforderlicher Zeit ist damit vom Gesetz vorgegeben und dient gerade dazu, eine einheitliche und damit transparente Vergütung zu gewährleisten. Nach pflichtgemäßem Ermessen hat das Gericht nachzuprüfen, ob der Zeitansatz erforderlich war (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2021 - L 1 JVEG 1016/20; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, jeweils zitiert nach Juris; Hartmann/Toussaint in Kostenrecht, 50. Auflage 2020, § 8 JVEG Rn. 39). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2024 - L 1 JVEG 195/24, zitiert nach Juris). In der Sozialgerichtsbarkeit haben sich detaillierte Erfahrungswerte für den erforderlichen Zeitaufwand herausgebildet. Es ist allgemein anerkannt, dass bei einem Überschreiten dieser Werte von mehr als 15 v. H. eine Plausibilitätsprüfung zu erfolgen hat (Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 6. Auflage 2025, § 8 JVEG Rn. 18 m. w. N.; Toussaint, Kostenrecht 55. Auflage 2025, § 8 JVEG Rn. 28). Nur so lässt sich die erforderliche Rechtssicherheit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung sicherstellen, und die mit der Festsetzung der Vergütung betrauten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der gesetzlich vorgesehene Vergütungsrahmen eingehalten worden ist. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v. H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2024 - L 1 JVEG 195/24, vom 28. Juni 2021 - L 1 JVEG 1016/20, vom 14. Februar 2018 - L 1 JVEG 1189/16 und 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18, zitiert nach Juris). Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Gutachten zu bestimmen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, - ob und inwieweit für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme erneut das vollständige Studium der Gerichts- und beigezogenen Akten erforderlich ist, - inwiefern die Abfassung der Stellungnahme ein erneutes Eingehen auf wesentliche Elemente der Beurteilung im Gutachten erforderte und daher der Abfassung der Beurteilung im Gutachten gleichzustellen ist und - der Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und Anforderung der ergänzenden Stellungnahme. Eine schematische Betrachtung verbietet sich, da Inhalt und Umfang der vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen deutlich variieren. Ist etwa nur die Erläuterung einzelner Befunde (etwa Labor, bildgebende Diagnostik, Ergometrie, EKG etc.) angefragt, wird der Aufwand für das Aktenstudium deutlich geringer zu beurteilen sein als bei einer Stellungnahme, in der etwa die Beurteilung von Kausalzusammenhängen näher und ggf. unter Berücksichtigung neuen Vortrages eines Beteiligten zu erörtern ist. Dementsprechend hält sich der für die Abgabe der ergänzenden Stellungnahme von dem Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand von 2,4 Stunden innerhalb des dem Sachverständigen zustehenden Rahmens. Der vom Sachverständigen in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag angegebene Umfang für das Aktenstudium ist nicht zu beanstanden. Die Berichterstatterin des 3. Senats hat die Übersendung der vollständigen Gerichts- und Verwaltungsakte für entbehrlich angesehen und nur die Übersendung des dreiseitigen Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Klägerin veranlasst. Für die Abgabe der ergänzenden Stellungnahme war nicht nur die Kenntnisnahme von dessen Inhalt zwingend erforderlich, sondern auch eine nochmalige Durchsicht des ca. 70 Seiten umfassenden Gutachtens samt Anlagen. Dieses Gutachten lag dem Sachverständigen auch ohne Übersendung durch das LSG vor. Ohne eine solche Kenntnisnahme konnten die von der Berichterstatterin des 3. Senats formulierten Fragen sinnvollerweise nicht beantwortet werden. Der Zeitansatz von 0,76 Stunden für das Aktenstudium ist daher nicht zu beanstanden. Auch die übrigen Positionen sind nicht zu beanstanden. Die beantragten 2,4 Stunden überschreiten damit den üblichen Rahmen nicht, sodass eine antragsgemäße Festsetzung zu erfolgen hat. Die geltend gemachten Schreibgebühren und die in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer sind ebenfalls zu erstatten. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).