Urteil
L 1 U 676/21
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2025:0619.L1U676.21.00
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Prüfung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten tritt an die Stelle der Einwirkungen die besonders erhöhte Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr bei der versicherten Tätigkeit zu beurteilen ist (Anschluss an BSG vom 22.6.2023 - B 2 U 9/21 R = BSGE 136, 164 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 6). (Rn.36)
2. Die Übertragungsgefahr bestimmt sich im Recht der Berufskrankheiten nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen. (Rn.36)
3. Zur Nichtanerkennung einer HIV-Infektion eines Rettungsassistenten im Gesundheitsdienst als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101. (Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juni 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten tritt an die Stelle der Einwirkungen die besonders erhöhte Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr bei der versicherten Tätigkeit zu beurteilen ist (Anschluss an BSG vom 22.6.2023 - B 2 U 9/21 R = BSGE 136, 164 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 6). (Rn.36) 2. Die Übertragungsgefahr bestimmt sich im Recht der Berufskrankheiten nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen. (Rn.36) 3. Zur Nichtanerkennung einer HIV-Infektion eines Rettungsassistenten im Gesundheitsdienst als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101. (Rn.28) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juni 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Eine berufsbedingte HIV-Infektion im Sinne der BK 3101 kann beim Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht festgestellt werden. Vorliegend besteht kein Anspruch des Klägers auf behördliche Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V. m. Nr. 3101 BKV, weil das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht nachgewiesen ist. Das zusprechende Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), mit der unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass die HIV-Infektion des Klägers eine BK 3101 ist. Ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass eine bestimmte BK nicht gegeben ist, kann deren Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage klären lassen. Zwar hat der Kläger vor dem SG die Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der BK 3101 beantragt. Eine Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG wollte er damit ersichtlich aber nicht erheben, weil es ihm gerade um die gerichtliche Feststellung der BK 3101 der Anlage 1 zur BKV geht (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, Rn. 11, nach juris), die das erstinstanzliche Gericht auch vorgenommen hat. Die Anerkennung der im Jahre 2017 geltend gemachten BK 3101 richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII. Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 1 der BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (sogenanntes Listenprinzip). Für die Feststellung einer Listen-BK ist im Regelfall, wobei ggf. - wie hier - einzelne Listen- BKen einer Modifikation bedürfen, erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2018 - B 2 U 13/17 R m.w.N., Rn. 9, nach juris). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R, nach juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, nach juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt. Der Verordnungsgeber hat die BK Nr. 3101 wie folgt bezeichnet: "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Die Listen-BKen sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass Versicherte über einen längeren Zeitraum schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind und erst diese längerfristige Belastung zu der Erkrankung führt. Bei der BK 3101 besteht hingegen die Besonderheit, dass die schädliche Einwirkung, also der Ansteckungsvorgang, bei dem die Krankheit übertragen wurde, ein einmaliges, punktuelles Ereignis darstellt, das häufig im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann. Meistens sind verschiedene Infektionsquellen und Übertragungswege denkbar, ohne dass sich feststellen lässt, bei welcher Verrichtung es tatsächlich zu der Ansteckung gekommen ist. Gerade aus diesem Grund sind Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis - die einmalige Ansteckung - an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, als BK bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R, m.w.N., Rn. 15, nach juris). Um den Nachweisschwierigkeiten zu begegnen, genügt bei der BK 3101 als "Einwirkungen" i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden "Infektionsgefahr besonders ausgesetzt" war (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, Rn. 18, nach juris). Zwar war der Kläger nach § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter des DRK Kreisverbandes S1 e.V. "unfallversichert" und im Zeitraum der Infektion als Rettungsassistent im Gesundheitsdienst beschäftigt und gehörte daher zu dem von der BK 3101 besonders geschützten Personenkreis. "Gesundheitsdienst" im Sinne der BK 3101 ist der Dienst zum Schutz, zur Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit gefährdeter Menschen oder zur Pflege unheilbar Kranker oder Gebrechlicher. Die versicherte Tätigkeit des Klägers im Rettungsdienst ist eine Tätigkeit, die unzweifelhaft zum "Gesundheitsdienst" im Sinne der BK 3101 der Anlage 1 zur BKV gehört (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 743 ff). Darüber hinaus ist die Infektion des Klägers mit dem HI-Virus, die spätestens am 15. Juli 2016 nachgewiesen ist, eine Infektionskrankheit i.S.d. BK Nr. 3101. Ein regelwidriger Körperzustand liegt vor (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 778). Der Kläger war jedoch aufgrund seiner versicherten Tätigkeit keiner im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung deutlich erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt. Eine Berufskrankheit setzt üblicherweise eine konkret fassbare Einwirkung voraus. Dieses Tatbestandsmerkmal wird nach der Rechtsprechung des BSG bei der BK Nr. 3101 durch das gesonderte, eigenständige Tatbestandsmerkmal "besondere Infektionsgefahr" ersetzt. Es genügt, dass der/die Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt war (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R und B 2 U 7/08 R; Urteil vom 30. März 2023 - B 2 U 2/21 R; Urteil vom 22. Juni 2023 - B 2 U 9/21 R, jeweils nach juris). Deshalb muss ein konkreter Kontakt mit einer infizierten Person oder kontaminiertem Blut nicht nachgewiesen sein. Der Kläger war allerdings nicht vollbeweislich gesichert einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Eine besondere Infektionsgefahr kann sich auf Grund der Durchseuchung (Prävalenz) des Umfelds der versicherten Tätigkeit und/oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, Rn. 22 ff, nach juris). Beide Risikosphären stehen in einer Wechselbeziehung. Je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind, umso niedrigere Anforderungen sind an den Grad der Durchseuchung zu stellen; je weniger die Arbeitsbedingungen mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso bedeutsamer ist das Ausmaß der Durchseuchung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 748 ff). Der Grad der Durchseuchung ist sowohl hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist. Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, kann aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen. Das weitere Kriterium der mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2023 - B 2 U 9/21 R, nach juris). Der maßgebliche Zeitraum für eine Ansteckung mit dem HI-Virus kann im vorliegenden Fall auf den Zeitraum ab dem 1. April 2016 eingegrenzt werden. Am 15. April 2016 hat der Kläger zuletzt Blut gespendet, bevor seine HIV-Infektion am 5. Juli 2016 erstmals und endgültig am 14. Juli 2016 bestätigt wurde. Aus dem Schreiben des NSTOB-Blutspendedienstes vom 19. Dezember 2024 folgt, dass die Blutspende vom 15. April 2016 negativ auf HIV getestet wurde. Dies hat auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2025 bestätigt, wenn er dort ausführt, dass er beim Anschlagen eines Schnelltests auf HI-Viren wie in der Vergangenheit bei festgestelltem Eisenmangel eine Information durch den Blutspendedienst bekommen hätte. Der Kläger war daher am 15. April 2016 nicht infektiös. Spezifische Antikörper gegen HI-Viren werden im Durchschnitt 22 Tage nach einer Infektion nachweisbar, Virusantigen (z.B. p24) bereits nach 16 bis 18 Tagen, virale Nukleinsäuren können im Durchschnitt sogar schon nach elf Tagen diagnostiziert werden. Generell kann sechs Wochen nach einer potenziellen HIV-Exposition eine Infektion mit einer Diagnostik bestehend aus einem HIV-Suchtest der 4. Generation und nachfolgendem Bestätigungstest (Western Blot oder Nukleinsäure-Amplifikations-Testen [NAT]) mit sehr hoher Sicherheit nachgewiesen werden (vgl. https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_HIV_ AIDS.html?nn=16911154 #doc 16784692bodyText9). Aus dem Schreiben des NSTOB vom 19. Dezember 2024 folgt, dass sich eine Infektion in der Testung mittels PCR, wie sie bei Blutspenden vorgenommen wird, nach etwa 11 Tagen nachweisen lässt. Eine HIV-Infektion kann unter dieser Prämisse - am 15. April 2016 nicht infektiös - frühestens ab dem 16. April 2016 nachweisbar gewesen sein. Es spricht daher alles dafür, dass der Infektionszeitpunkt nach dem 1. April 2016 lag. Als letztmöglicher Zeitpunkt für eine Infektion ist ein Zeitraum ca. Mitte Juni 2016 anzunehmen. Denn bei dem Kläger wurde am 5. Juli 2016 ein Test der 4. Generation (CMIA) mit dem Nachweis u.a. des Antigens p24, einem Bestandteil der Kernhülle des HIV-1 und am 14. Juli 2016 ein zweiter Test mit Bestätigung der HIV-Infektion durchgeführt. Eine erhöhte Durchseuchung des Arbeitsumfeldes des Klägers kann im Zeitraum 1. April 2016 bis Mitte Juni 2016 nicht festgestellt werden. Hinsichtlich konkreter Kontakte mit Infizierten berichtet der Kläger selbst lediglich über zwei gesicherte Kontakte mit an HIV-Erkrankten während seiner gesamten Tätigkeit im Rettungsdienst, aber nicht im Jahre 2016. Der Kläger kommt als Rettungssanitäter in Kontakt mit hilfebedürftigen Personen. Ob eine Infektion mit HI-Viren vorliegt, ist im Rahmen dieser Tätigkeit nicht generell feststellbar. Entsprechende spezielle Statistiken oder Erhebungen existieren nicht. Es ist somit vom allgemeinen Durchseuchungsrisiko in der Bevölkerung auszugehen, dass unter Berücksichtigung der HIV-Erstdiagnosen (im Jahr 2016: 3.383) bei 4,16 pro 100.000 Einwohner (Thüringen: 1,89) im Jahr 2016 lag. Maßgebend ist aber nicht die Zahl der Neuinfektionen, sondern die Zahl der HIV-Infizierten in der Bevölkerung insgesamt. Laut Schätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) lebten in Deutschland im Jahr 2015 zwischen 78.091 und 91.000 infizierte Personen, geschätzt damit über 84.700 Personen (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 14. November 2016/Nr. 45) davon über 12.600 Personen ohne HIV-Diagnose. Unstreitig handelt es sich bei dem Freistaat Thüringen grundsätzlich um ein Niedrigrisikogebiet für HIV-Infektionen (so auch R1 in seinem Gutachten vom 22. August 2018 und J in seinem Gutachten vom 10. November 2020 - Kläger lebt nicht in einem Hochrisikogebiet). Die Zahlen für den Arbeitsort des Klägers, S1, liegen sogar noch darunter. Der Beratungsarzt R2 geht in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2021 gestützt auf Fallzahlen des RKI für das Jahr 2019 davon aus, dass geschätzt ca. 730 mit HIV infizierte Personen in Thüringen leben, von denen etwa 180 von dieser Diagnose nichts wissen. Letztere Zahl ist besonders wichtig, weil die Personen unbehandelt sind, sie niemanden warnen können und im Durchschnitt eine höhere Virenlast aufweisen als positiv auf HIV Getestete, die behandelt werden. Selbst unter großzügiger Auslegung der Zahlen geht von den ca. 520 in Behandlung befindlichen HIV-Infizierten praktisch keine Infektionsgefahr aus. Es verbleiben somit 210 gefährdende Personen bei einer Einwohnerzahl von 2,133 Millionen. Die von R2 verwandten Zahlen sind bezogen auf die Gesamtzahl der Infizierten höher als im Jahr 2016, als die Infektion bei dem Kläger bestätigt wurde. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, sie zugrundezulegen. Damit ist der Annahme von J in seinem Gutachten vom 10. November 2020 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Februar 2021 die Grundlage entzogen. Dort begründet er die hohe Infektionsgefahr damit, dass ein gewisser Prozentsatz der Notfallpatienten unerkannt infiziert ist. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem maßgebenden Zeitraum lediglich an 21 Tagen tatsächlich als Rettungsassistent im Einsatz war. Laut seinen Angaben erfolgte im April 14-mal, im Mai siebenmal und im Juni dreimal ein Einsatz im Rettungsdienst. Die drei Einsätze vom 27. bis 29. Juni 2016 können als Zeitpunkt für eine Infektion sicher ausgeschlossen werden, weil bereits am 5. Juli 2016 die HIV-Infektion festgestellt wurde und damit der erforderliche Mindestabstand von elf Tagen deutlich verfehlt wird. Bei den weiter angegebenen (bestellten) Krankentransportfahrten ist eine Infektionsgefahr nach der Überzeugung des Senats ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ausgeschlossen. Welche Notfälle im Rettungstransportwagen bei den Einsätzen des Klägers transportiert wurden und ob er überhaupt mit potentiell infektiösen Körperflüssigkeiten in Kontakt gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich. R2 ist in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2021, aufgrund der Angaben des Klägers, dass er ca. fünf Patienten pro Arbeitstag versorge und zum Zeitpunkt der Begutachtung noch ausgehend von einem relevanten Zeitraum von sechs Monaten (von November 2015 [letzter unauffälliger HIV-Test] bis Mai 2016 [spätester realistischer Infektionszeitpunkt]) von ca. 750 Patienten ausgegangen, die der Kläger betreut hat. Bei dem Freistaat Thüringen handelt es sich unter Auswertung der Zahlen des Robert-Koch-Instituts, hier allerdings mit den Zahlen aus dem Infektionsepidemiologischen Jahrbuch für 2019, um ein Niedrigendemiegebiet. Unter Berücksichtigung dieser Patientenzahlen, der vom RKI veröffentlichten Zahlen und der Inkubationszeit schätzt er das Risiko, dass unter den betreuten Personen ein HIV-Infizierter ist, auf 0,2 v.H. und ein gefährdender HIV-Infizierter auf 0,06 v.H. Innerhalb von zweieinhalb Jahren ist danach ein HIV-Infizierter, in acht Jahren ein unerkannter oder unbehandelter HIV-Infizierter zu betreuen. Die Berechnung ist anhand der vorliegenden Zahlen nachvollziehbar. Da hier tatsächlich nicht ein Zeitraum von sechs Monaten, sondern nur von 21 Tagen mit einer entsprechend geminderten Anzahl von zu betreuenden Patienten in Betracht zu ziehen ist, ist die Wahrscheinlichkeit eines Kontakts mit einem HIV-Infizierten als äußerst gering bzw. gegen Null tendierend anzusehen. Eine Durchseuchung (Prävalenz) des Umfelds der versicherten Tätigkeit kann daher nicht festgestellt werden. Von einer besonderen Infektionsgefahr kann auch nicht aufgrund einer besonderen Übertragungsgefahr des HI-Virus ausgegangen werden. Die Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen im Infektionszeitraum. Das HI-Virus ist im Vergleich zu anderen Viren relativ schwer übertragbar. Berufliche HIV-Übertragungen sind bisher nur durch Blut oder Viruskonzentrat (Viruskultur) dokumentiert. Nicht im "normalen" Umgang, sondern erst durch Kontakt mit infektiösen Blut besteht ein Übertragungsrisiko. Dabei muss der Erreger in die Blutbahn des "Empfängers" eindringen: durch Stich- und Schnittverletzungen, Kontakt solcher Materialien mit einer offenen Wunde oder nicht-intakter (aufgerissener, nässender, dermatitisch veränderter) Haut, Schleimhautexposition (inkl. Blutspritzer ins Auge). Serokonversionen nach Schleimhaut- oder Hautkontakt mit HIV-positivem Blut sind beschrieben. Für die Übertragung scheinen dabei die Menge und der langandauernde Blutkontakt entscheidend. Hochinfektiös sind Blut, Sperma, Vaginalsekret und die Oberfläche der Darmschleimhaut; sie haben die höchste Viruskonzentration bei HIV-Infizierten. Ein niedriges bis kein Infektionsrisiko besteht bei Schweiß, Speichel, Nasensekret, Tränenflüssigkeit, Stuhl, Urin, Erbrochenem. Übertragungen sind theoretisch denkbar (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 775, 776, 781). Während ärztlicher, pflegerischer oder Labortätigkeit eine HIV-Infektion zu erwerben, ist nach dem Erkenntnisstand relativ gering. Hinsichtlich Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition bestätigen internationale Studien wiederholt das statistische Infektionsrisiko für die Schnitt- und Stichverletzung mit 0,3 v.H. (eine HIV-Infektion bei 330 Expositionen) und für die Wund- und Schleimhautexposition mit 0,03 v.H. (eine HIV-Infektion bei 3.300 Expositionen). Individuelle Unterschiede werden durch infektiöse Blutmenge, Viruskonzentration, Expositionsdauer und Häufigkeit der Expositionen (kumulatives Risiko) bestimmt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 780). Auch J führt in seinem Gutachten vom 10. November 2020 unter Verweis auf die Literatur aus, dass HIV im Vergleich zu anderen Viren relativ schwer übertragbar ist. Eine besondere Vielzahl von gefährdenden Handlungen kann im Fall des Klägers - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - ebenfalls nicht festgestellt werden. Einen beruflichen Kontakt mit einer infizierten Person ab dem 1. April 2016 konnte der Kläger nicht benennen, auch keine Verletzung während der versicherten Tätigkeit, die mit einer Blutung einherging oder eine nicht intakte Haut im oben genannten Zustand. Nach seinen Angaben hatte er im Rahmen seiner Tätigkeit einmal, allerdings nicht in dem relevanten Zeitraum, eine Nadelstichverletzung gemeldet. Die erforderliche Gesamtbetrachtung der niedrigen Durchseuchung einerseits und der fehlenden besonderen Übertragungsgefahr andererseits ergibt bezogen auf die Tätigkeit des Klägers keine Infektionsgefahr, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Daher besteht kein Anspruch auf Feststellung einer BK 3101. Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob ein Anspruch auf Feststellung einer BK 3101 aufgrund von Infektionsquellen im privaten Bereich ausscheidet. Allgemein gilt hierzu, dass ein regelhafter Schluss von einer berufsbedingt erhöhten Ansteckungsgefahr auf eine berufliche Ursache der festgestellten Krankheit nur gerechtfertigt ist, wenn neben der Gefährdung durch die versicherte Tätigkeit keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben. Kommen sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Infektionsquelle in Betracht, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Dann verbleibt es somit beim Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R, nach juris). Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen solcher außerberuflichen Umstände müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tragen insoweit die objektive Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2023 - B 2 U 2/21 R, nach juris). Da es bereits an einer berufsbedingt erhöhten Ansteckungsgefahr im Fall des Klägers fehlt, muss der Senat sich nicht dazu verhalten, ob und welche Infektionsquellen im privaten Bereich bestanden und ob diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die HIV-Infektion verantwortlich zu machen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht gegeben. Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Der 1982 geborene Kläger war seit dem Jahr 2005 als Rettungsassistent beim D R K (DRK) Kreisverband S1 e.V. tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte laut Stellenbeschreibung u.a. die Durchführung lebensrettender Maßnahmen und Stabilisierung der Patienten, die Herstellung der Transportfähigkeit der Patienten, eine fachgerechte Betreuung während der Beförderung sowie Erste-Hilfe-Leistungen bei Kranken, Verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind. Im September 2017 teilte er der Beklagten mit, er sei seit dem Jahr 2016 rezidivierend an Depressionen und HIV (Human Immunodeficiency Virus) erkrankt. Die Erstdiagnose HIV sei im Juli 2016 erfolgt. Die erstgenannte Erkrankung, vielleicht auch die Erkrankung und Ansteckung mit HIV, müsse im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Rettungsassistent in der Notfallrettung und dem Krankentransport stehen. Ein sexueller Kontakt sei in der damaligen Zeit definitiv ausgeschlossen gewesen. Eine bewusst wahrgenommene Nadelstichverletzung habe seines Erachtens ebenfalls nicht bestanden. In einer der Rehabilitationsbehandlungen sei ihm durch die behandelnden Ärzte nahegelegt worden, die Berufsgenossenschaft einzuschalten. Im Fragebogen gab der Kläger an, die Krankheit (HIV-Infektion) habe sich ab Anfang Mai 2016 durch Infekte der Atemwege, Grippesymptome, Fieber, Pneumonie, Kreislaufdysregulation (Blutdruck- und Herzfrequenzabfall) bemerkbar gemacht. Er habe im letzten Jahr vor der Erkrankung beruflich Kontakt mit Blut oder Ausscheidungen gleichartig Erkrankter bzw. anderer Erkrankter gehabt, er trage jedoch Schutzkleidung (Mundschutz, Handschuhe, Schutzkleidung). Ein Kontakt sei jederzeit möglich, z. B. wenn er einen venösen Zugang lege, einen Patienten reanimiere, bei der Versorgung von Verletzten bei Verkehrsunfällen, bei häuslichen Notfällen usw. Die Erstdiagnose sei am 14. Juli 2016 nach Blutentnahmen am 5. Juli und 14. Juli 2016 erfolgt. Seitdem befinde er sich in ärztlicher Behandlung bei L. Vom 7. bis 16. Mai 2016 sei er im Urlaub auf G gewesen. Nach dem Urlaub war der Kläger laut Leistungsauskunft der I bis zum 26. Juni 2016 wegen Krankheiten der Bronchien (ICD-10 J98.0) und Pneumonie (ICD-10 J18.9) arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger überreichte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des S2 vom 2. Februar 2017, das im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) erstellt worden war (Ausführungen dort u.a.: nervenärztliche Behandlung sei 2014, er fühle sich seit etwa zwei Jahren nicht mehr wohl, Trennung von früheren Lebenspartnern, mehrschichtige depressive Symptomatik), den ärztlichen Befundbericht zum Rehabilitationsantrag bei der Rentenversicherung des Facharztes für Innere Medizin L vom 21. November 2016, den Rehabilitationsentlassungsbericht der M1 Klinik vom 4. April 2017 über eine stationäre Rehabilitation vom 21. März bis 4. April 2017 (vorzeitige Entlassung nach zweiwöchigem Aufenthalt - Empfehlung einer ambulanten Psychotherapie, remittierte depressive Symptomatik) und den vorläufigen Entlassungsbericht der O-klinik S3 über eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 19. Juli bis 16. August 2017. Anamnestisch hatte der Kläger dort angegeben, er leide unter chronischer Bronchitis, die ca. drei- bis viermal jährlich auftrete. Meist im Frühjahr und Herbst komme es zu bronchialen Infekten. Ca. ein- bis zweimal im Jahr erfolge eine antibiotische Therapie bei Fieber. Telefonisch teilte er der Beklagten mit, er habe während seines Urlaubs auf G wieder einen Bronchialinfekt mit Fieber bekommen. Da es ihm auch nach seiner Rückkehr nicht bessergegangen sei, habe er sich von der Amtsärztin untersuchen lassen. Diese habe HIV festgestellt und darauf hingewiesen, dass das Virus noch frisch, ca. sechs bis acht Wochen alt, sei. L bestätigte den Beginn der Therapie aufgrund der HIV-Erkrankung ab dem 15. Juli 2016. Die Beklagte holte ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M2 vom 1. Februar 2018 ein, der zusammenfassend ausführte, eine psychische Erkrankung als Folge der HIV-Infektion sei nicht festzustellen. Der Kläger wandte sich nochmals schriftlich an den Facharzt M2 und führte aus, ihm mache vor allem zu schaffen, dass die Ansteckung habe passieren können. Er sei vorsichtig gewesen, habe Schutzmaßnahmen ergriffen und keine Sexualkontakte gehabt. Er könne sich nicht erinnern, wann er eine Nadelstichverletzung im Dienst erlitten habe. Die Dokumentation und Meldung sei in der Zentralen Notaufnahme der Klinikum S1 gGmbH erfolgt. Er übersandte noch eine "Chronologie der Ereignisse im DRK KV S1 und privat" sowie eine "Chronologie der Erkrankung/Akutphase/Diagnosestellung HIV". In letzterer gab er an, bereits vor Reiseantritt am 7. Mai 2016 habe er einen leichten Schnupfen, Husten und Halsschmerzen mit Heiserkeit gehabt. Vom 8. bis 10. Mai 2016 habe er unter einem Magen-Darm-Infekt gelitten. Ab dem 12. Mai 2016 hätten sich die grippeähnlichen Symptome mit Schnupfen, Reizhusten, leichten Atembeschwerden aber ohne Fieber verstärkt. Beim Rückflug am 16. Mai 2016 habe er unter einem fieberhaften Infekt mit allgemeiner Schwäche und zunehmenden Atembeschwerden gelitten. Auf Anfrage der Beklagten übersandte der Kläger erneut eine Beschreibung seines Arbeitsplatzes. Täglich seien durch ihn ca. zwei bis acht Patienten zu versorgen gewesen. Bei ca. 80 bis 90 v.H. der Notfallpatienten habe ein intravenöser Zugang gelegt werden müssen. Bezüglich sonstiger invasiver Tätigkeiten könne er keine genauen Angaben machen, er arbeite beim Rettungsdienst. Der Kontakt mit Blut, Speichel, Tränenflüssigkeit und anderen Körpersekreten sei in seinem Beruf immer möglich. Nach Anhörung des Klägers beauftragte die Beklagte den Infektionsmediziner R1 mit der Erstellung eines Gutachtens, welches dieser am 22. August 2018 erstattete. Dieser untersuchte den Kläger am 15. Januar 2018 ambulant. Dabei gab der Kläger anamnestisch an, er habe zwei Kontakte zu HIV-positiven Patienten gehabt. R1 führte in seinem Gutachten aus, dass zur zeitlichen Einordnung keine genauen Angaben vorlägen. HIV-typische körperliche Symptome und Befunde bestünden nicht. Die HIV-Infektion sei durch den Nachweis spezifischer Antikörper, den Nachweis von HIV-1-RNA im peripheren Blut, eindeutig belegt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Exposition bestünde nicht. Bis zum 31. Dezember 2013 seien in Deutschland laut Robert-Koch-Institut (RKI) 82 Berufserkrankungen an HIV/AIDS bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege und im Labor anerkannt und registriert worden. Nur bei neun der im Gesundheitsdienst erworbenen HIV-Infektionen gelte der Kausalzusammenhang als gesichert. Bei den übrigen Fällen sei der Kausalzusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt. Dies zeige, dass eine HIV-Übertragung während medizinischer Behandlungen ein ausgesprochen seltenes Ereignis sei. Der Kläger selbst berichte während seiner Tätigkeit im Rettungsdienst von über 17 Jahren lediglich über zwei Kontakte zu HIV-Infizierten. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der HIV-Infektion und der beruflichen Tätigkeit sei unwahrscheinlich. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit im Rettungsdienst mit einem höheren Risiko für Kontakte mit dem HI-Virus als in der allgemeinen Bevölkerung vergesellschaftet sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger in einem Niedrig-Endemiegebiet für HIV-Infektionen tätig sei und er alle notwendigen Schutzmaßnahmen eingehalten habe. Die HIV-Infektion habe vor Juli 2016 stattgefunden. Da der Kläger über typische Allgemeinsymptome einer HIV-Infektion erst im Mai 2016 berichtet habe, würde er den Zeitraum für den Erwerb der HIV-Infektion auf eine Zeitspanne von ca. drei bis vier Monaten vor Juli 2016 eingrenzen. Die beiden vom Kläger berichteten Ereignisse fielen nicht in den vermuteten Infektionszeitraum. Fehle eine beruflich dokumentierte Risikokonstellation, müsse logischerweise eine außerberufliche Ansteckung erfolgt sein. Mit Bescheid vom 28. November 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV (im Folgenden: BK 3101) ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei die festgestellte Erkrankung nicht ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er zweifle vor allem das Gutachten des R1 an. Eine psychische oder psychiatrische Erkrankung habe er als Berufskrankheit nicht geltend gemacht, sondern die HIV-Infektion. Er habe sich sowohl privat als auch beruflich immer ausreichend geschützt. Die beiden streitigen HIV-positiven Patienten seien ihm noch in Erinnerung geblieben, weil sie AIDS im Endstadium hatten und aus seiner Sicht erschreckend ausgesehen hätten. Ansonsten wisse er nicht, wer HIV-positiv sei und wer nicht. Die Infektion sei mit Sicherheit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Er habe auch in den Jahren zuvor anonyme Tests auf HIV beim Gesundheitsamt des Landratsamtes W durchführen lassen. Hier seien sämtliche Befunde immer negativ gewesen. Er habe in der Zeit vor Juli 2016 keinen festen Partner und auch keine Sexualkontakte gehabt. Die beschriebene Nadelstichverletzung habe nichts mit den zwei HIV-positiven Patienten zu tun gehabt. Sollte aufgrund seiner Homosexualität eine Verbindung zur Erkrankung gezogen werden, könnte dies schon als diskriminierende nicht öffentlich kundgetane Bewertung gesehen werden. Schwule und HIV-Kranke würden in der heutigen Welt stigmatisiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zu den von der BK 3101 erfassten Krankheiten gehöre auch eine HIV-Infektion/AIDS. Die berufsbedingte Übertragung erfolge durch parenterale Inokulation (Ansteckung über das Blut) von erregerhaltigen Körperflüssigkeiten, Blut oder Blutbestandteilen. Das Übertragungsrisiko bei beruflicher Exposition betrage durchschnittlich 0,3 v.H. Es sei erhöht bei tiefen Stich- und Schnittverletzungen, bei sichtbaren Blutspuren auf dem verletzenden Instrument, wenn die Nadel oder Kanüle zuvor in der Vene oder Arterie eines HIV-Patienten platziert gewesen sei sowie bei hoher Viruskonzentration. Die Gefahr, während ärztlicher, pflegerischer oder Labortätigkeit eine HIV-Infektion zu erwerben, sei damit nach derzeitigem Erkenntnisstand relativ gering. Für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer BK müsse eine zeitliche Verbindung zwischen der Exposition gegenüber dem betreffenden Erreger und der Erkrankung vorhanden sein. Die Erkrankung müsse sich innerhalb einer Zeit entwickeln, die sich im Rahmen der Inkubationszeit bewege. In Anbetracht dessen, dass eine zeitliche Verbindung zwischen Exposition und der Erkrankung nicht hergestellt werden könne, keine weiteren beruflichen Risikokontakte angegeben und die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eingehalten worden seien, sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der HIV-Infektion und der Tätigkeit als Rettungsassistent beim DRK unwahrscheinlich. Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2019 beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf seine Tätigkeit als Rettungsassistent verwiesen, in der er regelmäßig Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten gehabt habe. Das Sozialgericht hat verschiedene medizinische Befundberichte beigezogen und ein internistisch-infektiologisches Gutachten des J vom 10. November 2020 eingeholt. Der Sachverständige hat u. a. ausgeführt, die HIV-Infektionen bzw. AIDS-Erkrankungen seien in Deutschland in der Bevölkerung sehr ungleich verteilt. Nach wie vor dominierten wenige Großstädte das epidemiologische Geschehen. Knapp 40 v.H. der HIV-Infektionen würden in den Großstädten Berlin, Frankfurt am Main, München, Köln, Düsseldorf und Hamburg diagnostiziert. HIV werde durch Blut oder und andere infektiöse Körperflüssigkeiten, im Wesentlichen Sperma, Vaginalsekret und den Flüssigkeitsfilm auf der Darmschleimhaut übertragen. Häufigster Übertragungsweg seien ungeschützte Sexualkontakte. Die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung über die oralen Schleimhäute sei sehr gering. Die parenterale Inokulation von Virus in Form kontaminierten Blutes oder von Blutprodukten, in Form einer gemeinsamen Verwendung von Injektionsutensilien, z.B. bei Personen mit Drogengebrauch, oder durch Schnitt- oder Stichverletzungen an kontaminierten Instrumenten, z.B. bei medizinischem Personal, sei ebenfalls ein wichtiger Übertragungsweg. Kein Infektionsrisiko stellten Körperkontakte im alltäglichen sozialen Miteinander dar. Spezifische Antikörper gegen HIV könnten in der Regel zwei bis zehn Wochen nach erfolgter Infektion erstmalig nachgewiesen werden. Bei fehlendem Antikörpernachweis könne eine Infektion 12 Wochen nach einem vermuteten Infektionsrisiko mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden. Sechs Tage bis sechs Wochen, meist aber zwei bis drei Wochen nach der Infektion trete bei einem Teil der Infizierten ein unspezifisches akutes Krankheitsbild eines viralen Infektes auf. Die Symptome könnten milde verlaufen bzw. würden meist als grippaler Infekt verkannt. Der Kläger gehöre als Rettungsassistent einer Berufsgruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko an. Auch ohne den Nachweis einer konkreten infizierten Person komme zudem eine besondere Gefährdung in Betracht, da nach wie vor davon auszugehen sei, dass regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt mit HIV infiziert sei. Außerberufliche Risikofaktoren lägen nach ausführlicher Anamnese nicht vor. Ausweislich der besonderen Infektionsgefahr begründe sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der ursächliche Zusammenhang zwischen der HIV-Infektion und der Berufstätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter. Nicht geteilt werde die Einschätzung des R1 in seinem Gutachten vom 22. August 2018. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eine beratungsärztliche Stellungnahme des R2 vom 6. Januar 2021 vorgelegt. Dieser kommt unter Auswertung statistischer Daten zu der Einschätzung, dass der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach in den Monaten vor seiner Diagnose keinen, erst recht keinen besonders gefährdenden, HIV-Patienten versorgt habe. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die berufliche Entstehung könne er somit nicht erkennen. Hierzu hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des J vom 24. Februar 2021 eingeholt, der an seiner Einschätzung festgehalten hat. Die Beklagte hat die ergänzende Stellungnahme des J und ergänzende Ausführungen des Klägers nochmals R2 vorgelegt, der in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juni 2021 ebenfalls an seiner Einschätzung festgehalten hat. Das Risiko einer HIV-Infektion sei unter den Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Klägers auch im Vergleich zu anderen Regionen der Bundesrepublik Deutschland außergewöhnlich niedrig. Mit Urteil vom 22. Juni 2021, zugestellt am 12. Juli 2021, hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 aufgehoben und festgestellt, dass die HIV-Infektion des Klägers eine BK nach Nr. 3101 ist. Die Feststellung der beim Kläger bestehenden HIV-Infektion als BK setze voraus, dass seine Tätigkeit als Rettungssanitäter mit besonderen über das normale Maß hinausgehenden Gefahren verbunden gewesen sei, eine solche Infektion zu erleiden. Dies sei hier der Fall. Eine besondere außerberufliche Risikosituation in der Inkubationszeit sei nicht erkennbar. Insoweit sei die HIV-Infektion mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter zurückzuführen. Dagegen hat die Beklagte am 6. August 2021 Berufung eingelegt. Sie könne sich den Ausführungen des Sozialgerichtes nicht anschließen. Mit dem 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) sei auch bei der BK 3101 zu prüfen, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität gegeben sei, weil der Möglichkeit einer beruflichen Krankheitsursache nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ein so deutliches Übergewicht zukomme, dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden könne (BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R). Bei der Konkretisierung der besonderen gefahrerhöhenden Bedingungen müsse diesem geltenden Beweismaßstab somit Rechnung getragen werden. Grundsätzlich seien die Durchseuchung (Prävalenz) des Umfeldes der Tätigkeit und die Übertragungsgefahr bei den ausgeübten Verrichtungen maßgebliche Kriterien. Das Gutachten des J bestehe größtenteils aus allgemeinen Ausführungen und könne allein deshalb schon nicht als Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Rechtsstreit dienen. Der konkrete Nachweis eines Kontaktes des Klägers mit einer nachgewiesenen Infektionsquelle habe nicht erbracht werden können. Ohne diesen Nachweis könne eine besondere Gefährdung in Betracht kommen, wenn davon auszugehen sei, dass jedenfalls regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt infiziert gewesen sei. Bei dem Einsatzgebiet des Klägers handle es sich um ein Niedrigendemiegebiet für HIV-Infektionen. Unter den deutschen Bundesländern habe Thüringen im Jahr 2019 mit rund zwei Neudiagnosen unter 100.000 Einwohnern die niedrigste Rate aufgewiesen. Die Inzidenz im Tätigkeitsgebiet des Klägers liege bei höchstens 0,01 Diagnosen pro 100.000 Einwohner. In Thüringen sei mit einem Bestand von 730 mit HIV infizierten Personen zu rechnen, von denen etwa 180 Personen von dieser Diagnose keine Kenntnis hätten. Insoweit verweise sie auf die Ausführungen des R2. In Anbetracht dessen, dass eine zeitliche Verbindung zwischen der Exposition und der Erkrankung nicht hergestellt werden könne, keine weiteren beruflichen Risikokontakte vorgelegen hätten, die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen stets eingehalten worden seien, der Versicherte in einem Niedrigendemiegebiet tätig gewesen sei und im privaten Lebensbereich einer Hochrisikogruppe angehöre, sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der HIV-Infektion und der Tätigkeit als Rettungssanitäter nicht wahrscheinlich zu machen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juni 2021 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Nach seiner Auffassung komme es auf die Inzidenz der mit HIV-infizierten Personen im räumlichen Bereich des Arbeitsortes nicht an. Auch im ländlichen Bereich sei das Risiko, im Rahmen einer Tätigkeit im Gesundheitswesen oder als Rettungssanitäter mit HIV-infizierten Personen in engeren Kontakt zu gelangen, deutlich höher als in der übrigen Bevölkerung. Er bestreite, dass seine homosexuelle Orientierung heute noch dazu führe, dass er zu einer besonderen Risikogruppe für eine HIV-Infektion gehöre. Trotz vorhandener und getragener persönlicher Schutzausrüstung (PSA) mit Schnittschutzverstärkung seien diese Sachen nicht mit der Bekleidung z.B. im Forst zu vergleichen. Auch seien die zur Versorgung von Notfallpatienten verwendeten Nitril- oder Latex-Einmalhandschuhe keine Schnitt- oder Stichschutzhandschuhe. In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2024 trägt der Kläger vor, er sei im März/April 2016 noch zum Blutspenden gewesen; auch dort sei keine HIV-Infektion festgestellt worden. Vom 7. bis 16. Mai 2016 habe er Urlaub in M3 (G - Gay Pride) gemacht; er sei kein typischer Szenegänger; es sei zu keinem gefährdenden Verhalten seinerseits gekommen. Er überreicht im Nachgang seinen Unfallhilfe- und Blutspender-Pass der DRK-Blutspendedienst Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Oldenburg und Bremen gGmbH (im Folgenden: NSTOB-Blutspendedienst - Blutspenden im Jahr 2016: 15. Januar und 15. April 2016), seine Stundenabrechnungen seit Januar 2016 (vom 21. bis 31. März 2016 Urlaub, vom 1. bis 14. April 2016: 9 Arbeitstage als Rettungsassistent im Krankentransport, seit dem 15. April 2016: 10 Arbeitstage als Rettungsassistent, im Mai 2016: 1 Tag als Rettungsassistent, Urlaub vom 3. bis 18. Mai 2016, am 19. Mai 2016 Weiterbildung, ab dem 20. Mai 2016 fünf Tage als Rettungsassistent, ab dem 30. Mai bis 26. Juni 2016 krank, ab dem 27. Juni 2016 drei Tage als Rettungsassistent). Im April 2016 sei er 14-mal bei der Notfallrettung mit einem Rettungstransportwagen, fünfmal im Krankentransport mit einem Krankentransportwagen, im Mai siebenmal bei der Notfallrettung, im Juni dreimal bei der Notfallrettung im Einsatz gewesen. Der Urlaub auf G sei ein Single-Urlaub gewesen. Es habe sich nicht um einen Sexurlaub gehandelt, auch wenn er in der Pride-Zeit auf die K1 gefahren sei. Aufgrund seiner Depression, die medikamentös behandelt werde, sei er in der Lage seine Tätigkeit zu verrichten, er sei aber am Ende jedes Tages körperlich sowie geistig erschöpft und genieße am Abend nur noch die Ruhe. Seine Familie stehe im Mittelpunkt seines Privatlebens. Der DRK Kreisverband S1 e.V. teilte mit, Einsatzpläne könnten nicht mehr übersandt werden. Die P hat auf Anfrage des Senats einen Karteikartenauszug über die Behandlungen des Klägers vom 19. Mai bis 25. Juli 2016 durch K2 übersandt. Danach war der Kläger ab dem 30. Mai 2016 an Pneumonie links arbeitsunfähig erkrankt. Die Erstvorstellung war am 29. Mai 2016 beim Bereitschaftsdienst erfolgt. Auf Anfrage des Senats hat der NSTOB-Blutspendedienst am 19. Dezember 2024 mitgeteilt, wenn ein Blutspender bei der Spende negativ auf HIV getestet werde, sei es unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich, dass er bereits Viren in sich trage. Es gebe eine sogenannte "Fensterphase", in der die Infektion nicht nachweisbar sei. In dem Votum 48 des Arbeitskreises Blut zur Rückverfolgung werde sehr vorsichtig angenommen, dass Spenden bis zu 12 Wochen vor einer im Routineeinsatz negativ getesteten Spende infektiös sein könnten. Dieser sehr lange Sicherheitsabstand sei extrem vorsichtig und vermutlich so gewählt, um auch im Fall von stark veränderten Viren, bei denen einzelne Testsysteme ausfielen, eine ausreichende Sicherheit zu haben. Im Regelfall dauere es etwa elf Tage, bis sich eine Infektion in der Testung mittels PCR nachweisen lasse, d.h. der Infektionszeitpunkt habe wahrscheinlich nach dem 1. April 2016 gelegen. Es könne auch vorkommen, dass eine Spende aus technischen Gründen überhaupt nicht untersucht werden könne. Auch in diesem Fall erhalte der Spender keine Nachricht. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, er könne mit Sicherheit sagen, dass die Labore des Gesundheitsamtes des Landratsamtes W als auch die Labore des arbeitsmedizinischen Dienstes alles getestet hätten. Die Infektion habe bei ihm noch nicht lange zurückliegen können, weil die Viruslast noch nicht sehr hoch gewesen sei. Aus seiner Sicht müsse die Infektion vor dem Urlaub auf G im Mai 2016 im beruflichen Umfeld eingetreten sein. Die Beklagte weist in einem weiteren Schriftsatz darauf hin, dass die Infektion nach dem 1. April 2016 erfolgt sein müsse. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Thüringen ein Niedrigrisikogebiet im bundesweiten Vergleich sei, der Einsatzbereich des Klägers S1 wiederum innerhalb Thüringens ein Niedrigrisikogebiet darstelle und der Kläger im in Frage kommenden Zeitraum von Anfang April bis Ende Mai 2016 21 Schichten in der Notfallrettung gearbeitet habe, sei die Wahrscheinlichkeit eines Kontakts mit einem HIV-Infizierten im Grunde nicht mehr messbar. Darüber hinaus gehöre der Kläger aufgrund seines Privatlebens einer Hochrisikogruppe an. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2025 S4 als Zeugen vernommen. Bezüglich dessen Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.