Urteil
L 1 U 509/20
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2020:0430.L1U509.20.00
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Leitsätze
Zur Nichtanerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 SGB 7, wenn nicht im Vollbeweis die Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Zeckenbisses festgestellt werden kann. (Rn.27)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Nichtanerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 SGB 7, wenn nicht im Vollbeweis die Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Zeckenbisses festgestellt werden kann. (Rn.27) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte den Rechtsstreit aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (§§ 143, 151 SGG). Das Sozialgericht Gotha hat die Klage zu Recht abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses vom 6. September 2013 als Arbeitsunfall abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R, zitiert nach Juris). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses“, „Unfallereignis“ und „Gesundheitsschaden“ wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet (BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 27/06 R, zitiert nach Juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSG, Urteile vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R und vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, jeweils zitiert nach Juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt. Das Begehren des Klägers scheitert bereits an der fehlenden Feststellung der Ausübung einer versicherten Verrichtung zum Zeitpunkt des Zeckenbisses. Fest steht nur, dass der Kläger vom 3. bis 6. September 2013 an einem mehrtägigen, dienstlich veranlassten Motivationstraining teilgenommen hat. Insoweit kann der Senat offenlassen, ob der Kläger, wie er meint, während der gesamten Zeit unter Versicherungsschutz stand, oder ob z.B. Pausenzeiten, die Nachtruhe oder die Nahrungsaufnahme - wie in der gesetzlichen Unfallversicherung üblich - nicht unter Versicherungsschutz standen. Denn es lässt sich schon kein konkreter Zeitpunkt für den Zeckenbiss feststellen, der die Annahme rechtfertig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontakts mit der Zecke einer versicherten Verrichtung nachging. Vielmehr ist der Zeitpunkt eines möglichen Zeckenbisses bzw. des erstmaligen Kontakts mit der Zecke völlig offen. Der Kläger selbst hat angegeben, die Zecke am 6. September 2013 zu Hause auf der Toilette gegen 21:00 Uhr entdeckt und entfernt zu haben. Dass ein Zeitfenster vom 3. bis 6. September 2013 verblieb, in welchem der Kläger - zu welchem konkreten Zeitpunkt auch immer - von der Zecke gebissen und Borrelien übertragen worden sein können, begründet nicht den Vollbeweis für den Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des erstmaligen Kontakts mit der Zecke selbst. Der Vollbeweis beinhaltet, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch am Vorliegen einer Tatsache noch zweifelt. Selbst eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit reicht für die Annahme des Vollbeweises nicht aus. Anders als der Kläger vorgibt, ist vorliegend tatsächlich völlig offen, ob, und wenn ja, bei welcher konkreten Tätigkeit und zu welchem Zeitpunkt ein Zeckenbiss stattgefunden hat. Insofern nützt auch nicht, dass der Kläger den konkreten Hergang mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen versucht. Die so gemachten Ausführungen sind hierfür vielmehr völlig untauglich. Zum einen liegt es fern jeglicher Lebenserfahrung, dass der Befall mit einer Zecke wahrgenommen („Hierbei hat sich unmittelbar auf der Wiese,…, eine Zecke an mein Bein festgesetzt.“) und deren weiterer Weg über den Körper beobachtet („Im Laufe der anschließenden Heimfahrt nach E, ist diese …, allmählich an meinem Bein nach oben gekrabbelt“) wird, ohne dass die betroffene Person eingreift, sondern stattdessen den Biss abwartet („… wo sie dann zubiss.“). Zum anderen aber macht der Kläger selber mit seiner eidesstattlichen Versicherung an mehreren Stellen deutlich, dass er das Geschilderte tatsächlich gar nicht wahrgenommen hat („…ist diese unbemerkt von mir, allmählich an meinem Bein nach oben gekrabbelt“, „Dies war unbemerkt möglich,…“). Daher lässt sich nicht aufklären, zu welchem Zeitpunkt der Zeckenbiss, bzw. zu welchem Zeitpunkt der Kontakt mit der Zecke erstmalig erfolgt ist. Aus diesem Grund sind auch keine Feststellungen dazu möglich, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Befalls oder auch Bisses eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. Feststellungen hierzu wären rein spekulativ. Da die Annahme eines Arbeitsunfalles bereits mangels einer feststellbaren versicherten Tätigkeit scheitert, kann der Senat dahinstehen lassen, ob es beim Kläger tatsächlich zu einem Gesundheitsschaden gekommen ist. Die Feststellungen des Sachverständigen J im Verfahren S 10 U 2801/18 jedenfalls sind nicht ohne Weiteres überzeugend. So geht J z.B. tragend vom „Nachweis eines Erythema migrans“ aus. Eine solche Wanderröte wurde jedoch weder von der erstbehandelnden Hausärztin Sp befundet, noch ist sie sonst in den Akten dokumentiert. Einzig im Rahmen der Anamneseerhebung anlässlich der Gutachtenerstellung am 19. Oktober 2020 beschreibt der Kläger eine solche Reaktion, die der Sachverständige dann unkritisch übernommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen nach § 160 Abs. 2 SGG, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall. Der 1967 geborene und bei der Beklagten als Innendienstleiter einer Unternehmensniederlassung versicherte Kläger nahm vom 3. bis 6. September 2013 im „A F“ im K an einem Motivationstraining teil. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung eines externen Anbieters veranlasste der Arbeitgeber, der auch die Kosten trug. Nach seiner Rückkehr am 6. September 2013 gegen 21:00 Uhr ertastete der Kläger zu Hause auf der Toilette im Bereich seiner linken oberen Gesäßseite ein kleines Objekt, welches er mit dem Fingernagel entfernte. Hiernach erkannte er, dass es sich um eine kleine Zecke handelte, welche sich sodann davon bewegte. Nach ca. 3 bis 4 Wochen bekam der Kläger Gliederschmerzen im Schulter- und Ellenbogenbereich sowie Kopfschmerzen. Hieraufhin stellte er sich am 22. Oktober 2013 bei seiner Hausärztin Sp vor. Diese verordnete eine 20-tägige Therapie mit Antibiotikum. Die, aufgrund des vom Kläger geschilderten Zeckenbisses, erhobenen Laborwerte ergaben im Serum einen Borrelien-IgM (Borrelien Antikörperwert) von 46 AU/ml. Wegen seit Mai 2017 bestehender erneuter Beschwerden mit multiplen Gelenkschwellungen suchte der Kläger am 19. Juli 2017 sowie am 12. September 2017 das rheumatologische MVZ E auf. Dem Bericht der K und Sch vom 12. September 2017 zufolge, litt der Kläger seit Mai 2017 an Schmerzen in drei Gelenken (Sprunggelenk rechts, Hüftgelenk links und Metatarsus rechts) sowie an Schwellungen in zwei Gelenken (Hüftgelenk links, Metatarsus rechts). Als Diagnose stellten sie unter anderem eine Oligoarthritis. Klinisch und serologisch sahen sie keinen Hinweis auf eine Borreliose. Die Genese der Oligoarthritis bliebe unklar. Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin Sp ein, die mit ihrem Bericht vom 14. März 2018 als Befund eine Oligoarthritis und hierfür im Nachhinein unter Bezugnahme auf den Befund der Rheumatologie eine unklare Ursache angab. Ein weiterer Bericht der K und Sch des rheumatologischen Zentrums vom 21. März 2018 basierte auf der letztmaligen Konsultation des Klägers am 13. März 2018. Hiernach seien bereits am 12. September 2017 keine Gelenkschmerzen oder Schwellungen mehr beklagt worden. Eine Arthritis sei nicht nachweisbar gewesen. Der körperliche Status ergebe sich ohne pathologischen Befund, als Diagnose gelte ein Zustand nach reaktiver Arthritis. Labortechnisch ergäben sich keine Auffälligkeiten. Als Ursache für die Erkrankung komme eine infektiöse Genese z.B. eine bakterielle Infektion in Betracht. Unter dem 12. Juni 2018 teilte der Gewerbearzt Sch1 mit, dass es angesichts der Laborbefunde von Juli 2017 bzw. Juni 2014, die keine Serokonversion anzeigten, zweifelhaft sei, ob es in 2013 im Zusammenhang mit dem Zeckenstich zu einer Infektion mit Borrelien gekommen sei. Im Übrigen sei bislang keine Diagnose gestellt worden, die eine Erklärung für die im Oktober 2013 und erneut im Mai 2017 aufgetretenen Beschwerden in einzelnen größeren Körpergelenken liefern könnte. Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Berufskrankheitenliste ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2018 zurückgewiesen (Klageverfahren S 10 U 2801/18). Mit Bescheid vom 8. November 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 6. September 2013 als Arbeitsunfall ab. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes könne nicht nachgewiesen werden. Es scheitere bereits an der fehlenden Feststellung der Ausübung einer versicherten Verrichtung zum Zeitpunkt des Zeckenbisses. Der Zeitpunkt eines möglichen Zeckenbisses bzw. des erstmaligen Kontakts mit der Zecke sei völlig offen. Im Rahmen des hieran anschließenden Widerspruchsverfahrens erfolgte eine erneute Befragung der behandelnden Hausärztin sowie des Beratungsarztes D, der ausführte, dass sich unter Bezugnahme auf das Schreiben der Rheumatologen K und Sch vom 12. September 2017 kein Hinweis auf eine stattgehabte Borrelieninfektion ergebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum einen ließe sich aus den vorliegenden Laborbefunden kein Nachweis einer stattgehabten Borreliose führen, zum anderen habe die erstbehandelnde Hausärztin auch keine krankheitsbeweisende Wanderröte im Bereich der Bissstelle feststellen können. Es sei insgesamt zum einen nicht nachgewiesen, dass es bei der bzw. durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu einem Zeckenbiss kam und wann der Zeckenbefall erfolgte bzw. ob diese überhaupt gebissen hatte. Zum anderen sei auch nicht nachgewiesen, dass es bei diesem Zeckenbiss überhaupt zu einer Übertragung von Borrelienbakterien gekommen sei. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Eidesstattlich versichernd hat er ausgeführt, dass er am 6. September 2013 ein abschließendes Trainingsprogramm auf einer Wiese am „A F“ zu absolvieren gehabt habe. Hierbei habe sich unmittelbar auf der Wiese beim Absolvieren der an sie durch den Motivationstrainer gestellten Aufgaben eine Zecke an sein Bein gesetzt. Im Laufe der anschließenden Heimfahrt nach E sei diese sodann von ihm unbemerkt allmählich an seinem Bein bis zur linken oberen Gesäßseite nach oben gekrabbelt, wo sie dann zubiss. Dies sei unbemerkt möglich gewesen, da er an diesem Tag eine leichte dreiviertellange Hose, ein T-Shirt und Turnschuhe getragen habe. Dass die Zecke zugebissen habe, habe er beim Toilettengang unmittelbar nach seinem Eintreffen zu Hause festgestellt. Im Übrigen aber sei zu berücksichtigen, dass die Borrelien-IgM-Werte nicht nur im Oktober 2013 über dem Normalwert gewesen seien, sondern auch im Mai 2017. Hierzu hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die beratungsärztliche Stellungnahme vom 14. August 2019 sowie 25. September 2019 ausgeführt, dass die Laborbefunde keinen positiven Befund für eine Borreliose zeigten. Insbesondere sei als Immungedächtnis nach einer angeschuldigten Infektion ein IgG-Titer zumindest zeitlich begrenzt innerhalb der Nachweisgrenze zu erwarten gewesen. In den Laborkontrollen seien die Titer jedoch als negativ bewertet worden. Das Sozialgericht hat sodann weitere Befundunterlagen beigezogen, so u.a. einen weiteren Befundbericht der behandelnden Hausärztin Sp. Diese führte als Diagnose eine Oligoarthritis unklarer Genese aus und legte weiter dar, dass bezüglich der „zunächst angenommenen“ Borreliose eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. Mai - 9. Juni 2017 attestiert wurde (Befundbericht vom 10. Dezember 2019). Mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei nicht nachgewiesen. Es ergäben sich weder Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Erstkontaktes mit der Zecke noch auf eine Übertragung von Borrelien in den Körper des Klägers. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unter Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers sei zu berücksichtigen, dass während der Zeit vom 3. bis 6. September jegliche Zeit unter Versicherungsschutz falle. Aus Motivationsgründen seien die teambildenden Maßnahmen gerade darauf hin ausgelegt gewesen, dass die Kollegen die gesamte Zeit miteinander verbringen. Daher habe es Pausen im eigentlichen Sinn nicht gegeben. Die Übernachtungen seien gemeinsam erfolgt, ebenso wie das Herrichten und die Einnahme der Speisen, das Aufräumen oder auch die Endreinigung. Nur in diesen drei Tagen sei es zu dem Zeckenbiss gekommen, wobei der Kläger den Zeckenbiss konkret auf den 6. September 2013 zurückführt. Im Übrigen habe das Sozialgericht Gotha im Verfahren S 10 U 2801/18 durch ein Sachverständigengutachten festgestellt, dass eine Borrelieninfektion erfolgt sei. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2019 aufzuheben und das Vorliegen eines Arbeitsunfalles am 6. September 2013 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet die angegriffenen Entscheidungen sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha für zutreffend und rechtmäßig. Auf Anregung des Klägers hat der Senat das Verfahren S 10 U 2801/18 beigezogen. Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben.