Beschluss
L 1 SF 1122/18 B
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren - auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung - in die Beurteilung einzubeziehen. Wird bei der Rahmengebühr der vor der Wirksamkeit der Beiordnung angefallene Arbeitsaufwand nicht berücksichtigt, besteht für den „armen“ Verfahrensbeteiligten ein erhöhtes Risiko, dass er einen Teil seiner Kosten selbst tragen muss. Die Beiordnung selbst kommt erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen PKH-Antrags in Betracht. In den Fällen, in denen z B der Klageschriftsatz bereits davor gefertigt und eingereicht wird, könnte dieser Aufwand nicht berücksichtigt und der Teil der Gebühren nicht erstattet werden; die Verfahrensbeteiligten nach § 183 SGG müssten sie selbst tragen. Dies wäre eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung gegenüber Beteiligten in Verfahren nach § 197a SGG (vgl LSG Erfurt vom 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B). (Rn.20)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst im Laufe des Verfahrens zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als die Einreichung der Klage erfolgt ist. (Rn.21)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. August 2018 abgeändert und die dem Beschwerdegegner zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse für das Verfahren S 14 AS 200/11 auf 398,39 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren - auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung - in die Beurteilung einzubeziehen. Wird bei der Rahmengebühr der vor der Wirksamkeit der Beiordnung angefallene Arbeitsaufwand nicht berücksichtigt, besteht für den „armen“ Verfahrensbeteiligten ein erhöhtes Risiko, dass er einen Teil seiner Kosten selbst tragen muss. Die Beiordnung selbst kommt erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen PKH-Antrags in Betracht. In den Fällen, in denen z B der Klageschriftsatz bereits davor gefertigt und eingereicht wird, könnte dieser Aufwand nicht berücksichtigt und der Teil der Gebühren nicht erstattet werden; die Verfahrensbeteiligten nach § 183 SGG müssten sie selbst tragen. Dies wäre eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung gegenüber Beteiligten in Verfahren nach § 197a SGG (vgl LSG Erfurt vom 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B). (Rn.20) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst im Laufe des Verfahrens zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als die Einreichung der Klage erfolgt ist. (Rn.21) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. August 2018 abgeändert und die dem Beschwerdegegner zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse für das Verfahren S 14 AS 200/11 auf 398,39 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 14 AS 200/11. Die drei von dem Beschwerdegegner vertretenen Kläger hatten sich mit ihrer am 10. Januar 2011 erhobenen Klage gegen einen Aufhebungsbescheid vom 28. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 gewandt. Mit diesem Bescheid hatte das beklagte Jobcenter für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2010 bewilligte Leistungen teilweise in Höhe von 489,85 Euro nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Bereits vorher bzw. nachher waren bzw. wurden verschiedene andere Rechtsstreitigkeiten der Kläger gegen das Jobcenter anhängig gemacht. Für den 25. April 2013 und den 9. Januar 2014 geladene Erörterungstermine wurden nach Durchführung eines Erörterungstermins im Verfahren S 14 AS 5483/10 jeweils aufgehoben. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ging beim SG Nordhausen am 9. Januar 2014 ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. April 2014 hob die Vertreterin des beklagten Jobcenters den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Monate Juli und August 2010 auf und erklärte sich bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu übernehmen. Der Beschwerdegegner nahm namens der Kläger das Anerkenntnis an. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Der Beschwerdegegner wies darauf hin, dass über den PKH-Anträge noch nicht entschieden worden sei. Daraufhin bewilligte das SG mit Beschluss vom 20. Mai 2014 den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Am 7. September 2017 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung der Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG einschließlich 60 %-iger Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG 272,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten Nr. 1003 VV RVG 32,40 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 1005 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten Nr. 1003 VV RVG 32,40 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 1005 VV RVG 20,00 Euro 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 132,39 Euro Summe: 829,19 Euro. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattende Vergütung wie folgt fest: Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 40,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 24,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,48 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 4,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 55,95 Euro Summe: 350,43 Euro. Die Urkundsbeamtin führte aus, dass die Verfahrensgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr festzusetzen sei. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei weit unterdurchschnittlich gewesen. Die Klagebegründung sei erst zwei Jahre nach Klageeinreichung erfolgt und habe sich auf zwei weitere Verfahren der Kläger bezogen. Die Bedeutung könne nicht festgestellt werden, da der Klageanspruch nicht beziffert worden sei. Die Terminsgebühr sei antragsgemäß festzusetzen gewesen, da aus dem Protokoll über den Erörterungstermin keine Dauer entnommen werden konnte. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld seien nur für den Termin am 28. April 2014 zu erstatten. An diesem Tag seien vier weitere Verfahren der vom Beschwerdegegner vertretenen Kläger verhandelt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom gleichen Tage setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem beklagten Jobcenter zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Widerspruchsverfahren auf 88,06 Euro ausgehend von einer Geschäftsgebühr i. H. v. 80,00 Euro und einer Erhöhungsgebühr i. H. v. 48,00 Euro nach Nr. 1008 VV RVG unter Berücksichtigung der Kostenquote von 1/2 fest. Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei nur in Höhe der Mindestgebühr festzusetzen. Da PKH erst am 9. Januar 2014 beantragt worden sei, könnten nur Aktivitäten in der Zeit danach berücksichtigt werden. Es liege gerade kein Fall vor, dass über einen formgerecht gestellten Antrag durch das Gericht nicht entschieden worden sei. Die Bedeutung der Angelegenheit könne nicht als durchschnittlich unterstellt werden. Der Anspruch sei nicht beziffert worden. Die Höhe der Terminsgebühr sei ebenfalls zu beanstanden. Auch ohne Kenntnis der genauen Sitzungsdauer sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gering gewesen. Mit Schriftsatz vom 7. März 2018 hat der Beschwerdegegner ebenfalls Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss eingelegt mit dem Ziel die Vergütung, wie beantragt, festzusetzen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sei zeitlich nicht eingeschränkt worden und erstrecke sich daher auf das gesamte Klageverfahren. Mit Beschluss vom 7. August 2018 hat das SG die Erinnerung der Staatskasse zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2017 abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 597,95 Euro unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen festgesetzt. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei die Mittelgebühr angemessen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sei ohne zeitliche Befristung erfolgt und erfasse daher den gesamten Aufwand des Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren. Streitig sei ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über einen Betrag von 489,85 Euro gewesen. Ein solcher sei für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II überdurchschnittlich. Die Terminsgebühr sei ebenfalls in Höhe der Mittelgebühr entstanden. Es sei von einer durchschnittlichen Terminsdauer auszugehen, da das Terminsende nicht protokolliert worden sei. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. August 2018 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdegegner könne nur einen Vergütungsanspruch i. H. v. 312,35 Euro ausgehend von einer Verfahrensgebühr von 20,00 Euro und einer Terminsgebühr von 200,00 Euro geltend machen. Der Beschluss vom 20. Mai 2014, mit welchem Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, enthalte zwar keine Beschränkung hinsichtlich des Zeitraums. Die Beiordnung könne gleichwohl erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe am 9. Januar 2014 wirksam werden. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des früher zuständigen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, gehe ins Leere. Dieser Rechtsprechung lägen regelmäßig Fälle zugrunde, bei denen zwar ein formgerechter Antrag gestellt, jedoch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur unvollständig abgegeben worden sei. Nur in dieser Fallkonstellation sei nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts der prozesskostenarme Kläger schützenswert. Ein Kläger, der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst gar nicht stelle, sei jedoch gerade nicht schützenswert. Ausgehend hiervon sei die Verfahrensgebühr auf die Mindestgebühr abzusenken. Die anwaltliche Tätigkeit habe sich auf die Entgegennahme der Abschrift der Sitzungsniederschrift vom 28. April 2014 beschränkt. Hinsichtlich der Anspruchshöhe habe der Beschwerdegegner ebenfalls keine Ausführungen gemacht. Die Bedeutung der Angelegenheit sei nur durchschnittlich. Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegen getreten. Nach der Rechtsprechung sei grundsätzlich der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung in die Beurteilung einzubeziehen. Der Berichterstatter hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. November 2019 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen. II. Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (alte Fassung), denn der Auftrag zur Durchführung des Klageverfahrens ist vor dem 1. August 2013 erteilt worden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Beschwerdegegner hat am 10. Januar 2011 für die Kläger in dem Verfahren S 14 AS 200/11 Klage erhoben. Er hat zwar in dem Klageschriftsatz angekündigt, eine Prozessvollmacht datierend vom gleichen Tage im Original nachzureichen, was ausweislich der Akte nicht erfolgt ist. Dies ist jedoch zu keinem Zeitpunkt im weiteren Verlauf des Verfahrens problematisiert worden. Auch angesichts einer Vielzahl von Parallelverfahren bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Beschwerdegegner im Auftrag der Kläger gehandelt hat. Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist im tenorierten Umfang begründet. Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N. zitiert nach juris). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern mit Beschluss vom 20. Mai 2014 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i. S. d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v. H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m. w. N., nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m. w. N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe der hälftigen Mittelgebühr (85,00 Euro) zu. Die angemessene Vergütung ist nach Nr. 1008 VV RVG für zwei weitere Kläger um jeweils 30 v. H. zu erhöhen (51,00 Euro). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m. w. N. nach juris) noch durchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die für die Verfahrensgebühr relevanten Tätigkeiten vor dem 9. Januar 2014 zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren - auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung - in die Beurteilung einzubeziehen. Wird - wie hier - bei der Rahmengebühr der vor der Wirksamkeit der Beiordnung angefallene Arbeitsaufwand nicht berücksichtigt, besteht für den „armen“ Verfahrensbeteiligten ein erhöhtes Risiko, dass er einen Teil seiner Kosten selbst tragen muss. Die Beiordnung selbst kommt erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen PKH-Antrags in Betracht. In den Fällen, in denen z. B. der Klageschriftsatz bereits davor gefertigt und eingereicht wird, könnte dieser Aufwand nicht berücksichtigt und der Teil der Gebühren nicht erstattet werden; die Verfahrensbeteiligten nach § 183 SGG müssten sie selbst tragen. Dies wäre eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung gegenüber Beteiligten in Verfahren nach § 197a SGG (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2019 - L 1 SF 867/17 B m.w.N.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B m.w.N. Rn. 22, nach juris). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst im Laufe des Verfahrens zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als die Einreichung der Klage erfolgt ist. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die mit Wirkung zum 1. August 2013 in Kraft getretene Regelung des § 48 Abs. 4 S. 2 RVG (wonach die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes einschließlich vorbereitender Tätigkeiten im Verfahren über die Prozesskostenhilfe vergütungsfähig ist) im vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden kann. Zwar mag es sein, dass in Konstellationen wie dieser, wo ein PKH-Antrag erst deutlich verspätet gestellt worden ist, die Kläger nicht schutzwürdig sind. Dafür spricht im vorliegenden Fall, dass sachlich keine Gründe ersichtlich sind, warum der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bereits unmittelbar im Zusammenhang mit der Einreichung der Klage gestellt worden ist. Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II stellt sich die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit grundsätzlich immer und es liegt die Stellung eines PKH-Antrags nahe. Tragender Grund für die Rechtsprechung des Senats und nicht zuletzt auch für den Gesetzgeber im Rahmen der Einführung des § 48 Abs. 4 RVG mit Wirkung zum 1. August 2013 ist jedoch nicht eine Schutzwürdigkeit der Kläger in diesem Sinne, sondern die Verhinderung einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung gegenüber Beteiligten in Verfahren nach § 197 a SGG. Denn die Problematik kann nur bei Rahmengebühren entstehen, da bei Wertgebühren die zuvor im PKH-Bewilligungsverfahren entstandenen Gebühren in der Regel nach Bewilligung neu entstehen (vgl. BT-Drs. 17/11471 S. 270). Ferner ist der Beschwerdegegner nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht berechtigt, zusätzliche Ansprüche gegen die Kläger geltend zu machen. Die Forderungssperre gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl.BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 – I ZR 142/06, juris). Diese Auslegung entspricht darüber hinaus elementaren Prinzipien des Vergütungsrechts. Denn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird aus Gründen der Kostengerechtigkeit und der Vereinfachung vom Grundsatz der Pauschgebühr beherrscht. § 15 Abs. 1 RVG geht insoweit davon aus, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit erfassen. Der Rechtsanwalt wird daher nicht für einzelne Tätigkeiten vergütet, sondern erhält Pauschgebühren. Die Gebühren entstehen dabei durch jede weitere Erfüllung des Gebührentatbestandes erneut, wobei der Anwalt nach § 15 Abs. 2 RVG die Vergütung im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug nur einmal fordern kann. Mit dieser Systematik nicht zu vereinbaren wäre eine Auslegung des Gesetzes dergestalt, dass eine Auflistung der einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten vor und nach der Beiordnung erfolgt, um dann den Umfang einer Kürzung der Verfahrensgebühr zu bestimmen (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2017 - L 15 SF 303/09 B E, zitiert nach juris). Der Sache nach würde dies auf eine separate Bewertung und Vergütung der einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten hinauslaufen. Dies ist mit der Systematik des RVG nicht zu vereinbaren. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das SG mit unanfechtbarem oder rechtskräftigem Beschluss den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt hätte. Dies führte zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung von PKH. Zwar ist eine Wiederholung des PKH-Antrags jederzeit möglich. Jedoch unterscheidet sich diese Sachlage deutlich von der vorhergehenden. Denn dann wird das Gericht in der Regel nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung in seinem Bewilligungsbeschluss einen anderen Zeitpunkt bestimmen. Im vorliegenden Fall ist beim Abstellen auf die Tätigkeit des Beschwerdegegners ab Klageerhebung der Ansatz einer halben Mittelgebühr i. H. v. 85,00 Euro angemessen. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 wurde ausschließlich Klage gegen den Bescheid vom 28. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 erhoben. Der entsprechende Widerspruchsbescheid wurde in Kopie vorgelegt. Bei den anschließenden Ladungen zu den Erörterungsterminen, die auch Parallelverfahren der Kläger betrafen, erfolgten nur Terminsverlegungsanträge durch den Beschwerdegegner. Erst mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 erfolgte Sachvortrag zu dem Klageverfahren S 14 AS 200/11 und insbesondere wurde dann ein Antrag formuliert. Der Schriftsatz betraf jedoch insgesamt drei Klageverfahren. Das Vorbringen zu dem Klageverfahren S 14 AS 200/11 beschränkte sich auf folgende zwei Sätze: „Die beklagte Partei beachtet nicht, dass die klägerische Partei (M. H.) nicht BG Mitglied ist. Insoweit kann den klägerischen Parteien (R. und D. H.) von diesem kein Einkommen angerechnet werden“. Diese Tätigkeit liegt weit unter dem Durchschnitt. Hinzukommen nicht unerhebliche Synergieeffekte wegen einer Vielzahl von Parallelverfahren der gleichen Kläger. Diese mindern den Aufwand des Beschwerdegegners für jedes einzelne Verfahren deutlich. Insofern vermag auch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger (Aufhebung und Erstattungsbegehren des beklagten Jobcenters über Leistungen i. H. v. 489,85 Euro) die Zuerkennung der Mittelgebühr nicht zu rechtfertigen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sind unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG ist für die Wahrnehmung des Termins am 28. April 2014 entstanden. Der Termin ist nach Stellung des PKH-Antrags am 9. Januar 2014 durchgeführt worden und dauerte maximal 35 min (laut Niederschrift begann die Verhandlung im später geladenen Verfahren S 14 AS 201/11 um 10.27 Uhr, bei einem Verhandlungsbeginn um 9.51 Uhr ergibt dies eine maximale Dauer von 35 min). Die Frage, inwieweit die Wahrnehmung von Terminen vor der Beantragung der PKH, aber nach Einreichung der Klage zu berücksichtigen ist, stellt sich daher hier nicht. Zwar ist das Verfahren mehrmals zum Erörterungstermin geladen worden. Nach Erörterung des Parallelverfahrens S 14 AS 5483/10 ist jedoch ausweislich der Protokolle jeweils der Erörterungstermin für dieses Verfahren aufgehoben worden. Die Terminsgebühr ist in Höhe der Mittelgebühr (200,00 Euro) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt angesichts der Dauer des Termins im durchschnittlichen Rahmen. Bezüglich der sonstigen Kriterien wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 1006 VV RVG ist nicht entstanden. Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG, die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG (anteilig wegen der Wahrnehmung von vier Verfahren), das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG anteilig und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Von der Verfahrensgebühr in Abzug zu bringen ist die hälftige Geschäftsgebühr gemäß Vorb. zu Nr. 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe des tatsächlich von der Beklagten gezahlten Betrages von 64,00 Euro. Nach der Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil II entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Ist im Gesetz vorgesehen, dass eine Verfahrensgebühr auf eine andere Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so ist die erhöhte Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt im Anrechnungsverfahren - wie hier - wieder die gleichen Personen vertritt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hatte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2017 die für das Widerspruchsverfahren durch das Jobcenter zu erstattenden Kosten auf 88,06 Euro festgesetzt. Es ist hierbei von einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für weitere Kläger i. H. v. insgesamt 128,00 Euro ausgegangen. Zu übernehmen hatte die Beklagte nach der Kostenentscheidung hiervon nur die Hälfte. Da der Beklagte vorliegend eine Geschäftsgebühr unter Einschluss der Erhöhungsgebühr von 64,00 Euro gezahlt hat, ist diese gemäß Vorb. zu Teil III Abs. 4 Satz 1 VV RVG in hälftiger Höhe von 32,00 Euro anzurechnen. Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdegegners wie folgt: Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 85,00 Euro Erhöhung Nr. 1008 VV-RVG 51,00 Euro abzüglich Gebühr Nr. 2302 VV RVG zu 1/2 32,00 Euro Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten 6,48 Euro Abwesenheitsgeld 4,00 Euro 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 63,55 Euro Summe 398,39 Euro Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).