Beschluss
L 1 JVEG 705/18
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist das persönliche Erscheinen eines Verfahrensbeteiligten im Gerichtstermin angeordnet, so ist ihm Entschädigung u. a. für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG und Verdienstausfall nach § 22 JVEG zu gewähren.(Rn.12)
2. Der entschädigungspflichtige Zeitraum der Dauer der Heranziehung erfasst nicht nur die reine Anwesenheit bei Gericht, sondern auch die An- und Abreise. Aus betriebsorganisatorischen Gründen ausgefallene Arbeitszeit ist einzubeziehen. Der Verfahrensbeteiligte hat nachzuweisen, inwieweit eine Aufnahme der Arbeit aus betriebsorganisatorischen Gründen ausgeschlossen war.(Rn.17)
Tenor
Die Entschädigung des Erinnerungsgegners für die Teilnahme am Erörterungstermin am 27. November 2017 wird auf 150,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das persönliche Erscheinen eines Verfahrensbeteiligten im Gerichtstermin angeordnet, so ist ihm Entschädigung u. a. für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG und Verdienstausfall nach § 22 JVEG zu gewähren.(Rn.12) 2. Der entschädigungspflichtige Zeitraum der Dauer der Heranziehung erfasst nicht nur die reine Anwesenheit bei Gericht, sondern auch die An- und Abreise. Aus betriebsorganisatorischen Gründen ausgefallene Arbeitszeit ist einzubeziehen. Der Verfahrensbeteiligte hat nachzuweisen, inwieweit eine Aufnahme der Arbeit aus betriebsorganisatorischen Gründen ausgeschlossen war.(Rn.17) Die Entschädigung des Erinnerungsgegners für die Teilnahme am Erörterungstermin am 27. November 2017 wird auf 150,00 Euro festgesetzt. I. Der Erinnerungsgegner war Berufungskläger im Verfahren L 10 AL 400/15. Mit Ladung vom 6. November 2017 wurde er durch den Berichterstatter des Verfahrens unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Erörterungstermin am 27. November 2017 um 09:30 Uhr geladen. Der Erörterungstermin dauerte ausweislich der Niederschrift bis 09:59 Uhr. Mit beim Landessozialgericht am 29. November 2017 eingegangenem Entschädigungsantrag beantragte der Erinnerungsgegner eine Entschädigung für das Erscheinen bei dem Erörterungstermin. Er beantragte Fahrtkosten i. H. v. 55,50 Euro (222 km Wegstrecke) und einen Verdienstausfall gemäß Bescheinigung seines Arbeitgebers für 8 Stunden i. H. v. 199,28 Euro. Weitere Kosten wurden nicht geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bewilligte eine Entschädigung i. H. v. 239,25 Euro. Sie kürzte den Verdienstausfall auf 168,00 Euro. Zudem wurde eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis für vier Stunden i. H. v. je Stunde 3,50 Euro gewährt. Hiergegen hat die Erinnerungsführerin am 11. Mai 2018 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Entschädigung des Erinnerungsgegners auf 150,00 Euro festzusetzen. Verdienstausfall könne nur für einen Zeitraum von 4,5 Stunden i. H. v. 21,00 Euro gewährt werden. Realistisch für die Wahrnehmung des Termins sei unter Einschluss der Reisezeit ein Zeitraum von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Neben einer Entschädigung für Verdienstausfall scheide eine Entschädigung für Zeitversäumnis aus. Für Parkentgelt i. H. v. 1,00 Euro sei kein Beleg vorgelegt worden. Unter Einschluss der Fahrtkosten von 55,50 Euro (222 km x 0,25 Euro) ergebe sich eine Entschädigung i. H. v. 150,00 Euro. Der Arbeitgeber habe gerade nicht bescheinigt, dass eine Arbeitsaufnahme nach dem Termin nicht mehr möglich gewesen sei. Hinsichtlich einer Verschiebung der Einsatzzeiten lägen zwei sich widersprechende Bescheinigungen vor. Die Erinnerungsführerin beantragt, die Entschädigung für die Teilnahme des Erinnerungsgegners am Erörterungstermin am 27. November 2017 auf 150,00 Euro festzusetzen. Der Erinnerungsgegner hat keinen Antrag gestellt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung teilweise abgeholfen und die Entschädigung mit 224,50 Euro beziffert. Sofern eine Beschäftigung des Arbeitnehmers nach der Heranziehung nicht mehr möglich sei, sei Entschädigung für den gesamten Arbeitstag zu gewähren. Von der Entstehung der Parkgebühren werde ausgegangen. Eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis sei hingegen nicht zu gewähren, da bereits der Verdienstausfall entschädigt werde. Nach gewährter Akteneinsicht und trotz mehrfacher Aufforderung durch den Senat hat der Erinnerungsgegner weitere Nachweise durch seinen Arbeitgeber hinsichtlich der Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme nicht vorgelegt. II. Auf die Erinnerung hin war die Entschädigung auf 150,00 Euro festzusetzen. Nach § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 8 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2). Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 – L 1 JVEG 867/15, zitiert nach Juris). Die Entschädigung errechnet sich danach wie folgt: Der Fahrtkostenersatz beträgt gemäß § 5 JVEG für den Hin- und Rückweg 55,50 Euro (222 km x 0,25 Euro). Ein Parkentgelt ist dem Erinnerungsgegner nicht zu erstatten. Mit seinem Kostenerstattungsantrag vom 29. November 2017 hat er Kosten für ein Parkentgelt nicht geltend gemacht. Die entsprechende Zeile 4 (Parkgebühr) wurde nicht ausgefüllt. Ein entsprechender Beleg wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist auf 94,50 Euro festzusetzen (4,5 Stunden x 21,00 Euro). Nach § 191 SGG i. V. m. § 22 JVEG erhalten Beteiligte, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21 Euro beträgt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (vergleiche Beschluss vom 3. Juli 2018, L 1 JVEG 364/18, zitiert nach Juris) beim Verdienstausfall auch diejenige Zeit einzubeziehen, die entsteht, weil der Herangezogene vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Denn der Zeitraum der Dauer der Heranziehung erfasst nicht nur die reine Anwesenheitszeit bei Gericht, sondern auch notwendige Vor- und Nachbereitungshandlungen, wie zum Beispiel An- und Abreise. Ausschließlich erforderlich ist eine kausale Verknüpfung zwischen der Terminswahrnehmung und der aufgewendeten Zeit. Daher ist auch aus betriebsorganisatorischen Gründen ausgefallene Arbeitszeit einzubeziehen. Nach der bereits genannten Entscheidung des Senats hat der Erinnerungsgegner jedoch durch Vorlage einer entsprechenden aussagekräftigen Verdienstausfallbescheinigung seines Arbeitgebers nachzuweisen, inwieweit eine Aufnahme der Arbeit aus betriebsorganisatorischen Gründen ausgeschlossen war. Insoweit hat der Erinnerungsgegner jedoch zwei einander widersprechende Bescheinigungen vorgelegt. Aus der Bescheinigung des evangelischen Kirchenkreisverbandes Gera vom 24. November 2017 ergibt sich, dass die Betriebsverhältnisse eine Verlegung der Schicht nicht gestatten. Allerdings ist in dieser Bescheinigung die regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Freitag nicht erwähnt. In der Bescheinigung des Arbeitgebers über Verdienstausfall, ausgestellt in Greiz am 27. November 2017, ist hingegen die Antwort auf die Frage, ob die Betriebsverhältnisse eine Verlegung der Schicht gestatten, offen geblieben. Insoweit hat die Erinnerungsführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass beide Bescheinigungen sich einander widersprechen und sich aus der Akte des Weiteren ergibt, dass der Erinnerungsgegner wechselnde Einsatzzeiten, auch in den Nachmittags- und Abendstunden, hat. Dies steht auch allgemein mit dem ausgeübten Beruf des Erinnerungsgegners als Kantor im Einklang. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat hat der Erinnerungsgegner nach Akteneinsicht durch seine Prozessbevollmächtigte zu diesem Vorbringen nicht Stellung genommen und z.B. eine detailliertere Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt. Da Verdienstausfall ersetzt wird, scheidet eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG aus. Die Entschädigung des Erinnerungsgegners für die Teilnahme am Erörterungstermin am 27. November 2017 ist daher wie folgt festzusetzen: Fahrtkosten § 5 JVEG 55,50 Euro Verdienstausfall § 19 JVEG 94,50 Euro insgesamt 150,00 Euro. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).