Beschluss
L 9 SF 13/22 RG
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein ohne qualifizierte elektronische Signatur beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungsfach (EGVP) bei Gericht als Portable-Dokument-Format (PDF)-Dokument eingegangenes Schriftstück erfüllt nicht die Anforderungen an die elektronische Form.(Rn.5)
2. Ein Schriftstück muss zu dessen wirksamen Zugang auf einem der in § 65a Abs. 4 SGG abschließend benannten sicheren Übermittlungswege bei Gericht eingereicht werden. Eine Übermittlung über das einfache EGVP stellt keinen sicheren Übermittlungsweg i. S. dieser Vorschrift dar.(Rn.7)
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 19. April 2022 (L 9 SF 13/22 RG) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ohne qualifizierte elektronische Signatur beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungsfach (EGVP) bei Gericht als Portable-Dokument-Format (PDF)-Dokument eingegangenes Schriftstück erfüllt nicht die Anforderungen an die elektronische Form.(Rn.5) 2. Ein Schriftstück muss zu dessen wirksamen Zugang auf einem der in § 65a Abs. 4 SGG abschließend benannten sicheren Übermittlungswege bei Gericht eingereicht werden. Eine Übermittlung über das einfache EGVP stellt keinen sicheren Übermittlungsweg i. S. dieser Vorschrift dar.(Rn.7) Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 19. April 2022 (L 9 SF 13/22 RG) wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2022 (L 9 SF 3/22 RG) die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Januar 2022 (L 9 SO 10025/21 B ER) erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen. Mit seiner am 3. Mai 2022 gegen den Beschluss vom 19. April 2022 erhobenen Gegenvorstellung begehrt er die Überprüfung des Beschlusses. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, ist bereits unstatthaft. Bei einer Gegenvorstellung handelt es sich grundsätzlich um einen Rechtsbehelf außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung. Sie hat das Ziel das Gericht zu veranlassen, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – juris Rn. 39). Allerdings kann und muss nicht jeder Akt gerichtlicher Überprüfung selbst wiederum auf nunmehrige Verletzung kontrollierbar sein. Dem Interesse des Antragstellers an Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung im Wege des Justizgewährungsanspruchs ist bereits durch die einmalige Eröffnung der Möglichkeit der Erhebung einer Gegenvorstellung hinreichend Rechnung getragen. Ein weiteres Prüfungsbedürfnis des Antragstellers ist nicht mehr schützenswert. Vielmehr ist dem Gebot der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen, der ebenso wie der Justizgewährungsanspruch seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip hat. Es würde dem Gebot der Rechtssicherheit und der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen widersprechen, wenn dem Antragsteller mittels des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ein endloser Rechtsweg gegen gerichtliche Entscheidungen eröffnet werden würde (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – juris Rn. 39; Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – juris Rn. 50). Ein solch unbegrenzter Rechtsweg ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – juris Rn. 50). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Erhebung einer zweiten Gegenvorstellung gegen einen bereits im Rahmen einer Gegenvorstellung überprüften Beschluss als auch im Hinblick auf die Gegenvorstellung gegen einen eine Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss. Darüber hinaus wäre die Gegenvorstellung auch bei Bejahung der Statthaftigkeit unzulässig, da die Gegenvorstellung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form erhoben wurde. Die am 3. Mai 2022 ohne qualifizierte elektronische Signatur beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungsfach (EGVP) des Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht als PDF-Dokument eingegangene Gegenvorstellung erfüllt nicht die Anforderungen an die elektronische Form. Dies gilt auch für alle anderen bisher zu diesem Verfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen des Antragstellers. Gemäß § 65a Abs. 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 in elektronischer Form bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch für bestimmende Schriftsätze wie die Erhebung von Rechtsbehelfen, da die Aufzählung in § 65a Abs. 1 SGG nicht abschließend ist (Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 65a Rn. 4). Es handelt sich bei der elektronischen Form i.S. des § 65a SGG um eine eigenständige Kommunikationsform, die der Gesetzgeber als zusätzliche – gleichberechtigte – Option neben der herkömmlichen papiergebundenen Schriftform eingeführt hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S. 24, 27 f. unter VI., BSG Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – juris Rn. 18; Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rn. 11). Gemäß § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein. § 65a Abs. 4 SGG bestimmt, welche Übermittlungswege als sicher im Sinne des § 65a Abs. 4 SGG anzusehen sind. Diese Anforderungen hat der Antragsteller mit seiner per EGVP übermittelten Gegenvorstellung nicht erfüllt. Die als elektronisches Dokument eingereichte Gegenvorstellung sowie alle nachfolgenden elektronischen Schriftsätze zu diesem Verfahren waren weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers als der verantwortenden Person versehen noch von dem Antragsteller auf einem der in § 65a Abs. 4 SGG genannten sicheren Übermittlungswegen eingereicht worden. So war die Gegenvorstellung statt mit der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur lediglich mit einer einfachen Signatur des Antragstellers versehen. Dies geht aus dem diesbezüglichen Prüfbericht hervor. Auch die weiteren als elektronische Dokumente eingereichten Schriftsätze wiesen nur eine einfache Signatur auf. Eine solche einfache Signatur ist aber nicht ausreichend, da die Gegenvorstellung sowie alle nachfolgenden elektronischen Dokumenten nicht auf einem der in § 65a Abs. 4 SGG abschließend genannten sicheren Übermittlungswege bei Gericht eingereicht wurden. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Postfach- und Versanddienst eines De-Mail Kontos (Nr. 1), ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (Nr. 2), ein besonderes Behördenpostfach (Nr. 3) oder ein besonderes Bürger- und Organisationspostfachs (Nr. 4) für den Versand seiner elektronischen Dokumente an das Gericht genutzt. Die hier erfolgte Übermittlung der Schriftsätze über das „einfache“ EGVP ist nicht in § 65 a Abs. 4 SGG genannt und stellt daher auch keinen sicheren Übermittlungsweg im Sinne dieser Vorschrift dar (BSG Beschluss vom 9. Mai 2018 – B 12 KR 26/18 – juris Rn.5) Das Gericht hat den Antragsteller bereits mit Eingangsverfügung vom 12. Mai 2022 auf die Geltung der Formvorschrift des § 65a SGG insbesondere der Abs. 3 und 4 für alle Rechtsmittel sowie die hierzu bereits ergangenen ausführlichen Hinweise vom 4. Februar 2022, 6. April 2022 und 8. April 2022 in dem Verfahren L 9 SO 14/22 B ER verwiesen. In diesen Hinweisen hatte das Gericht mehrfach dargelegt, dass es für eine wirksame Erhebung eines Rechtsbehelfs als elektronisches Dokument unter der Nutzung des „einfachen“ EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf. Dem Antragsteller waren somit die gesetzlichen Vorgaben für eine formwirksame Einreichung eines Rechtsbehelfs in elektronischer Form bekannt und er hatte nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts noch hinreichend Zeit die Gegenvorstellung formwirksam zu erheben. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1, 4 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar.