Urteil
L 8 U 23/20
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2024:1216.L8U23.20.00
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Leitsätze
1. Die vom Versicherten geltend gemachten Gesundheitsstörungen können nur dann als Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 anerkannt werden, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem jeweiligen Gesundheitserstschaden nachgewiesen ist.(Rn.58)
2. Das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden müssen im Wege des Vollbeweises feststellbar sein. Für den Nachweis des wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen diesen genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Versicherten geltend gemachten Gesundheitsstörungen können nur dann als Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 anerkannt werden, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem jeweiligen Gesundheitserstschaden nachgewiesen ist.(Rn.58) 2. Das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden müssen im Wege des Vollbeweises feststellbar sein. Für den Nachweis des wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen diesen genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.(Rn.59) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die „Verblockung im HWS-Segment C3/C4 mit einer Verschlimmerung des bereits als Unfallfolge anerkannten Schmerzsyndroms“ weitere Unfallfolge des Arbeitsunfalles vom 21. Februar 1986 ist. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch auf Verletztengeld vom 23. Juli 2014 bis zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit am 30. Juni 2018 und ein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente nach einer höheren MdE als 50 v. H. aus. Unter Berücksichtigung des den Streitgegenstand des Rechtsstreits bildenden Rechtsschutzbegehrens des Klägers (dazu 1.) und der allgemeinen Grundsätze zum Ursachenzusammenhang (dazu 2.) hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen (dazu 3.). Dementsprechend scheidet ein Anspruch auf Verletztengeld für den geltend gemachten Zeitraum aus (dazu 4). Ebenso kommt eine Verletztenrente nach einer höheren MdE von 50 v. H. nicht in Betracht (dazu 5.) 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die benannten Bescheide, mit denen die Beklagte einerseits die Feststellung der „Verblockung im HWS-Segment C3/C4 mit einer Verschlimmerung des bereits als Unfallfolge anerkannten Schmerzsyndroms“ als weitere Unfallfolge des Arbeitsunfalles vom 21. Februar 1986 und dementsprechend die Gewährung eines Verletztengeldes ab dem 23. Juli 2014 bis zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit am 30. Juni 2018 und eine Verletztenrente nach einer höheren MdE als 50 v.H. abgelehnt hat. 2. Anzuwenden sind im vorliegenden Falle noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da sich das zu beurteilende Ereignis vor dem 1. Juli 1997 ereignet hat (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII gilt abweichend hiervon § 73 SGB VII, insbesondere dessen Abs. 3, auch für den vorliegenden Fall. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehntes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse liegt nicht vor, insbesondere ergibt sie sich nicht daraus, dass zwischenzeitlich andere Erfahrungswerte für die Einschätzung der MdE zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil v. 30. Juni 1998 – B 2 U 41/97 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 5 = BSGE 82, 212). Auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt nicht vor. Maßgeblich ist eine wesentliche Leidensverschlimmerung oder das Hinzukommen neuer Leiden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt gemäß § 73 Abs. 3 SGB VII vor, wenn sich der Grad der MdE wegen der nach § 548 RVO anerkannten oder neu anzuerkennenden Unfallfolgen um mehr als 5 v. H. ändert. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Die im Antrag benannten Gesundheitsstörungen können nur dann als Folgen eines AU angesehen werden, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem jeweiligen Gesundheitsschaden nachgewiesen ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt dabei, dass das „Unfallereignis“ sowie der „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – für das Gericht feststehen müssen (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 30. April 1985 – 2 RU 43/84, juris Rn. 16). Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil v. 30. April 1985, a.a.O.), nicht allerdings die bloße Möglichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil v. 2. Mai 2001 – B 2 U 16/00 R, juris Rn. 19). Sind – wie häufig – mehrere Bedingungen für den Eintritt des Schadens ursächlich im naturwissenschaftlichen Sinn gewesen, gilt die Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil v. 28. Juni 1988 – 2/9b RU 28/87, juris). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu erfolgen (BSG, Urteil v. 9. Mai 2006 –B 2 U 1/05 R, juris). Maßgeblich sind demnach die Erkenntnisse, die von der Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden (BSG, Urteil v. 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R, juris). Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z. B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung. Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil v. 27. Juni 1991 – 2 RU 31/90, juris). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2009 – L 3 U 79/06, juris Rn. 61 mit zahlreichen Hinweisen auf die dem entsprechende Rechtsprechung des BSG). 3. Nach diesen Maßstäben können die im Antrag bezeichneten Gesundheitsstörungen nicht als Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 21. Februar 1986 angesehen werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände spricht vorliegend erkennbar mehr gegen als für die Annahme eines hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E und des Sachverständigen M1 ist der Senat der Überzeugung, dass die im Antrag bezeichneten Gesundheitsstörungen nicht Unfallfolge sind: Bereits auf den ereignisnah angefertigten Röntgenaufnahmen haben sich zweifelsfrei degenerative Veränderungen, insbesondere im Segment C6/C7, also zwei Etagen unter dem unfallabhängig versteiften Segment C4/C5 gezeigt. Bei den degenerativen Veränderungen im Segment C6/C7 hat es sich um eine Osteochondrose der Deckplatte C7, um eine spondylotische Randkantenausziehung an der halsseitigen Deckplatte C7 und eine wulstige Ausziehung der halsseitigen Bodenplattenkante C6 gehandelt.Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1998 haben aber keine Zunahme degenerativer Veränderungen in den benachbarten Segmenten des unfallabhängig versteiften Segment C4/C5, genauer C3/C4 und C5/C6 gezeigt.Bei einer Versteifung eines Wirbelsäulensegments wird das darüber liegende Segment verstärkt belastet, etwas geringer auch das darunterliegende Segment. Versteift man, insbesondere im Alter, ein Wirbelsäulensegment, kommt es häufig zu einer Beschleunigung eines degenerativen Prozesses in den angrenzenden Segmenten, da diese Segmente einer erhöhten Belastung ausgesetzt werden. Diese Degeneration in den angrenzenden Segmenten tritt allerdings nicht zwangsläufig ein. Ein einsetzender Verschleiß im darunterliegenden Segment, der sich nach dem Ereignis entwickelt, kann nicht gänzlich als mittelbare Unfallfolge ausgeschlossen werden.Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht zu einem Nachweis fortschreitender degenerativer Veränderungen im angrenzenden Segment C3/C4, auch nicht im angrenzenden Segment C5/C6, sondern Ende 1998 zu einem Bandscheibenvorfall im Segment C6/C7 gekommen.Es ist aus unfallchirurgischer Sicht nicht plausibel, dass ein Segment (hier C6/C7), das fernab vom Geschehen gelegen hat, nämlich zwei Segmenten darunter, mit einem Bandscheibenvorfall auf die Versteifung des Segmentes C4/C5 fast 13 Jahre später reagiert haben soll, die angrenzenden Segmente C5/C6 und insbesondere C3/C4 jedoch zu diesem Zeitpunkt keine reaktiven Veränderungen aufgewiesen haben.Nach operativer Versteifung des Segmentes C6/C7 haben sich knöcherne Veränderungen auch im Segment C5/C6 entwickelt; dies jedoch als mittelbare Folge der Versteifungsoperation im Segment C6/C7, die gerade nicht als mittelbare Unfallfolge gewertet werden kann.Bei der röntgenneurologischen Untersuchung am 7. November 2006 hatte das nunmehr streitgegenständliche Segment C3/C4 aus röntgenmorphologischer Sicht noch keine auffallenden degenerativen Veränderungen gezeigt (Gutachten M1 vom 21. Mai 2007, Az.: S 20 U 97/04, S. 155 ff.).Die ab 1998 durchgeführten Behandlungen, insbesondere die Operationen mit Versteifung des Segmentes C6/C7, nachfolgend C5/C6, sind somit nicht mittelbare Unfallfolge. Ein daraus folgendes stärkergradiges Schmerzsyndrom ist somit ebenfalls nicht Unfallfolge. Weniger häufig sind gerade Anschlussdegenerationen bei monosegmentalen Versteifungen, weil die Kompensationsmöglichkeiten der Wirbelsäule größer sind. Wenn man zum Beispiel die (wie hier) häufig betroffene Etage C4/C5 durch Versteifung behandelt, ist eine Anschlussdegeneration direkt oberhalb und direkt unterhalb der operierten Etage häufig anzutreffen. Dagegen ist eine Anschlussdegeneration zwei Segmente entfernt von einer bereits versteiften Etage nicht mit der Versteifung in Zusammenhang zu bringen, da hier keine biomechanische Überlastung diskutiert werden kann. Die biomechanische Belastung ist umso geringer, je weiter eine Etage von der ursprünglichen Versteifung entfernt ist. Damit ist es eindeutig, dass die Versteifung zwischen C5 und C7 unfallunabhängig zu betrachten ist (Gutachten Dr. E vom 2. Januar 2019, S. 120ff.). Die streitgegenständliche Verblockung im HWS-Segment C3/C4 mit einer Verschlimmerung des bereits als Unfallfolge anerkannten Schmerzsyndrom ist jedoch wahrscheinlich die mittelbare Folge der Versteifung der Segmente C6/C7 und C5/C6 und gerade nicht eine mittelbare Folge der unfallabhängigen Versteifung des Segmentes C4/C5. Zu berücksichtigen ist hierbei die Tatsache, dass eine Versteifung über eine Etage unfallbedingt und über zwei Etagen nicht unfallbedingt vorliegt. Bei den hier vorliegenden Verhältnissen ist der Einfluss der nicht unfallbedingten Versteifung zwischen C5 und C7 über zwei Etagen als medizinisch wesentliche Ursache für die biomechanische Mehrbelastung zu betrachten. Die unfallbedingte Versteifung über eine Etage zwischen C4/C5 tritt damit in den Hintergrund (Gutachten Dr. E vom 2. Januar 2019, S. 120ff.). Die operativen Maßnahmen, zunächst mit Chemonukleolyse C3/C4 und später ventrodorsaler Fusion sind somit keine Unfallfolgen. Dementsprechend ist auch das verstärkte Schmerzsyndrom als Folge der Verblockung des HWS-Segmentes C3/C4 nicht Unfallfolge. Demgegenüber überzeugt das Gutachten von Dr. S nicht. Dabei ist zweifellos von einem schweren Unfall auszugehen. Dass angrenzende Segmentdegenerationen häufig nach einer Fusionsoperation entstehen, wird vom Senat auch auf der Grundlage der dieser Aussage zustimmenden Gutachten von Dr. E und M1 nicht in Frage gestellt. Auch ist Dr. S darin zuzustimmen, dass das obenliegende Segment im Vergleich zur Fixationsetage mehr Stresskräfte verarbeiten muss als das darunterliegende Segment. Ebenso ist Dr. S zu dem Schluss gekommen, dass die Anzahl der fusionierten Ebenen in proportionalem Verhältnis zu dem Kräftestress auf die nicht fusionierten Segmente steht. Dieser Kräftestress ist also umso höher, je mehr darunterliegende Segmente operativ versteift worden sind. Diese Ausführungen stimmen vollständig mit der Auffassung des Senats und der Gutachten von Dr. E und M1 überein. Allerdings zieht Dr. S hieraus den entgegengesetzten Schluss, dass die Verblockung im HWS-Segment C3/C4 Unfallfolge des angeschuldigten Ereignisses sei. Schließlich hätten vor dem Ereignis maßgebliche degenerative Veränderungen im Segment C3/C4 vor dem Unfallereignis nicht vorgelegen (Gutachten Dr. S vom 25. Juli 2022, S. 287f.). Dabei hat Dr. S jedoch den zeitlichen Zusammenhang außer Betracht gelassen und den Umstand, dass die Verblockung C6/C7 und die daraus folgende Verblockung C5/C6, wie oben bereits dargelegt, gerade nicht Unfallfolge ist. Erst durch die weitere Verblockung dieser Segmente ist der Stress auf den Bereich C3/C4 so groß geworden, dass es letztlich 2014 zur Dekompensation in diesem Bereich gekommen ist. In diesem Zusammenhang kommt auch dem zeitlichen Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu: Die unfallbedingte Verblockung C4/C5 hat 1986 stattgefunden. 1999 ist es zu dem Prolaps im Segment C6/7 und in seiner Folge zur Verblockung C5-C7 gekommen. 2007 war zwar noch keine besondere Problematik in C3/4 erkennbar; aber erst 2014 ist es dann bei drei versteiften Segmenten zur Dekompensation des Segmentes C3/4 gekommen. Die Harn- und Stuhlkontinenz hat erst seit 2014 bestanden und ist daher ebenfalls nicht als Unfallfolge zu bewerten. Sie ist seitens des Klägers auch mit der Verblockung C3/4 begründet worden. Überdies hat der Gutachter Dr. R in seinem Gutachten vom 19. Januar 2023 darauf hingewiesen, dass es völlig offen sei, ob es gelingen könne, unfallbedingte Schäden bzw. Folgeschäden vom natürlichen Alterungsprozess sauber abzugrenzen. Dies gilt auch für die Impotenz. Letztlich hat der Kläger um eine Entscheidung nach der bisherigen Gutachtenlage gebeten und mitgeteilt, sich gutachterlich nicht mehr untersuchen lassen zu können. 4. Dementsprechend scheidet ein Anspruch auf Verletztengeld für den geltend gemachten Zeitraum aus. Auch nach § 560 RVO erhält der Verletzte insbesondere nur Verletztengeld, solange er infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit infolge der Verblockung des Segmentes C3/4 ist jedoch gerade nicht wegen des Arbeitsunfalls am 21. Februar 1986 erfolgt (siehe unter 3.). 5. Ebenso kommt eine Verletztenrente nach einer höheren MdE von 50 v. H. nicht in Betracht. Eine Veränderung in den unfallbedingt gesundheitlichen Folgen hat sich gerade nicht ergeben (dazu unter 3.). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 7. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1 SGG gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor. Streitig ist die Anerkennung von Unfallfolgen des anerkannten Arbeitsunfalls des Klägers vom 21. Februar 1986, ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld aus diesem Unfall und einer Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Am 21. Februar 1986 erlitt der 1942 geborene Kläger bei einer dienstlichen Fahrt als angeschnallter Autofahrer an einem geschlossenen Bahnübergang stehend ein Schleudertrauma, als sein Fahrzeug von hinten angefahren wurde. Das Fahrzeug wurde dreißig Meter durch den beschrankten Bahnübergang gestoßen. In der Folge wurde am 4. Juni 1986 im Wirbelsäulensegment C 4/5 eine ventrale Spondylodese und die Ausräumung der Bandscheiben nach Cloward durchgeführt. Der Arzt für Neurologie Dr. M ging in seinem Gutachten vom 18. Januar 1988 davon aus, dass der Kläger ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Schmerzsyndrom erlitten habe, dass durch degenerative Erkrankungen der Halswirbelsäule überlagert sei. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Juni 1988 widersprach der Radiologe Ciba den Ausführungen von Dr. M zu den degenerativen Vorschädigungen des Klägers. Eine Uncarthrose C 4 bis C 6 habe allenfalls in geringer Ausprägung und eine leichte Spondylose C 6/7 mit vorderen Spondylophyten bestanden. Dies sei ein altersentsprechender Befund und könne nicht als bedeutsamer Vorschaden gewertet werden. Der Orthopäde Prof. Dr. P beschrieb in seinem Gutachten von 15. Juni 1988 den Zustand nach Halswirbelsäulenschleuderverletzung Schweregrad II mit Tangierung des Kapselbandapparates, sowie der Bandscheibe C4/C5, den Zustand nach zweimaliger Fusionsoperation nach Cloward in Höhe C4/C5 mit knöcherner Konsolidierung und Tangierung der rechten C5-Wurzel ohne Reflexdifferenz, Zustand nach Beckenkammspanentnahme rechts, links und den Zustand nach op-induziertem Hornersyndrom rechts als unfallabhängig. Unfallunabhängig seien insbesondere degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (Spondylose und Uncovertebralarthrose). Die minimalen bis mäßigen Bandscheibenprotrusionen in Höhe C 3/4, C 5/6 und der intraforaminale Bandscheibenvorfall in Höhe C6/7 links seien unfallunabhängig. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 erkannte die Beklagte bei dem Kläger als gesundheitliche Folge des Arbeitsunfalls vom 21. Februar 1986 an: „Schmerzsyndrom mit Belastungsbeschwerden und subjektiven Beschwerden sowie operative Verblockung des Bandscheibenraumes C 4/5 nach HWS-Schleudertrauma- Schweregrad II – mit Läsion des Kapselbandapparates und traumatischem Bandscheibenvorfall C 4/5“ und sprach dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu. Unfallunabhängig seien insbesondere die degenerativen Veränderungen in den Segementen C3/4, C 5/6 und C6/7. Mit Bescheid vom 10. November 1994 erkannte die Beklagte dann als weitere gesundheitliche Folge des Arbeitsunfalles vom 21. Februar 1986 bei dem Kläger an: „Neigung zu asthmatischen Reaktionen überwiegend belastungsbedingt, aber auch bei ungünstiger Witterung und bei Schmerzsituationen, ausgehend von der Halswirbelsäule sowie im Rahmen von Bronchitis-Exacerbationen; Einschränkung der Kraft der beidäugigen Zusammenarbeit mit gelegentlichem Auftreten von Doppelbildern“ und gewährte dem Kläger ab dem 1. Juli 1990 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H. Mit Bescheid vom 10. Juni 1998 erkannte die Beklagte als weitere Unfallfolge „Zunahme der peripheren Obstruktion“ des Arbeitsunfalles vom 21. Februar 1986 ab dem 30. Mai 1996 an und gewährte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 v. H. Die Dres. K und K1 führten in ihrem fachchirurgischen Gutachten vom 13. Februar 2001 ebenfalls aus, dass die anlagebedingten und späteren Bandscheibenprotrusionen und Bandscheibenvorfälle in den Segmenten C 5/6 und C 6/7 sowie L4/5 und L5/S1 unfallunabhängig gegeben seien. In dem Bereich C 6/7 seien degenerative Veränderungen bereits 1986 in einem Befundbericht des UKSH L beschrieben worden. Die schon zum Unfallzeitpunkt bestehenden degenerativen Veränderungen hätten ihren schicksalhaften Verlauf genommen. In seinem neurologischen Gutachten vom 5. November 2003 stellte Prof. Dr. K2 auf neurologischen Gebiet fest, dass der Kläger bei dem beklagten Arbeitsunfall ein schweres HWS-Schleudertrauma Grad II-III erlitten habe. Unfallfolge sei ein ausgeprägtes chronisches cervico-brachialgieformes Schmerzsyndrom sowie motorische und sensible Ausfälle im Bereich des rechten Armes. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe eine MdE i. H. v. 40 v. H. Unter Berücksichtigung einer MdE von 10 v. H. auf chirurgischem Fachgebiet und von 20 v. H. auf pulmonologischem Fachgebiet ergebe sich eine Gesamt-MdE von 60 v. H. Mit Bescheid vom 28. April 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente ab dem 1. Januar 1999 nach einer MdE von 50 v. H. Das als unfallbedingt anerkannte Schmerzsyndrom des Klägers habe zugenommen. In ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 28. Februar 2007 konnten die Sachverständigen Dres. L und F nach Juni 1998 hinzugetretene Gesundheitsstörungen nicht sichern. Die cervicale Myelopathie konnte nicht bestätigt werden. Die ursprüngliche Bewertung des Schmerzsyndroms mit gelegentlicher Wurzelreizerscheinung in den rechten Arm ordneten sie als zutreffend ein. Eine Zunahme des Schmerzsyndroms sei nur anzunehmen, wenn die ab 1999 hinzutretenden Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen in den über und unter dem Unfallsegment liegenden Wirbelsäulenabschnitten als Unfallfolgen anerkannt würden. Dann ließe sich eine MdE ab 11. Januar 1999 (erste Operation in Duisburg) mit 30 v. H. auf neurologischem Gebiet rechtfertigen. In seinem fachchirurgischen Gutachten vom 21. Mai 2007 führte der Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Chirotherapie, Sport- und Sozialmedizin M1 aus, dass die Versteifung der Segmente C 6/7 und nachfolgend C 5/6 nicht als mittelbare Unfallfolge zu werten seien (Gutachten M1 vom 21. Mai 2007, Az.: S 20 U 97/04, S. 155-159). Mittlerweile seien drei Segmente versteift. Das freie Segment C3/4 zeige aus röntgenmorphologischer Sicht keine auffallenden degenerativen Veränderungen. Sollten diese einsetzen, müsse nochmals diskutiert werden, ob die Versteifung der Segmente C5/6 und C6/C7 – oder – die Versteifung des Segmentes C4/5 eine mittelbare Ursache darstellt. Auf unfallchirurgischer Sicht sei damit eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Bereits unter Berücksichtigung des Schmerzsyndroms sei die MdE mit 20 v. H. einzuschätzen. Daraufhin nahm der Kläger die Klage in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Lübeck gegen den Bescheid vom 28. April 2004 (Az.: S 20 U 97/04) zurück. Mit Schreiben vom 2. April 2014 berichtete der Kläger der Beklagten davon, dass bei ihm das HWS-Segment C3/C4 „dekompensiert“ sei, es bestehe insoweit eine Instabilität und ein großer Bandscheibenvorfall mit erheblicher Einengung des Spinalkanals; die Folge seien Lähmungen der Beine, Inkontinenz, Gefühlsverlust in den Händen und Schwindel; dies alles sehe er als weitere Folge des Unfalls vom 21. Februar 1986. Zu seinem Schreiben reichte der Kläger diverse medizinischen Berichte bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 8. September 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als 50 v. H. ab. Eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Dr. G (UKSH L) führte in seinem Befundbericht vom 9. Oktober 2014 aus, dass das Anschlusssegmentversagen C3/4, dass eine operativer ventrodorsale Spondylodese erforderlich gemacht habe, als ursächliche Folge des Verkehrsunfalles von 1986 zu sehen sei. Gegen den Bescheid vom 8. September 2014 legte der Kläger mit Schreiben vom 11. September 2014 Widerspruch ein. Es handele sich um das Nachbarsegment. Die Gesundheitsstörungen seien unfallbedingt. Daneben beantragte der Kläger mit diesem Schreiben auch die Gewährung eines „Ausfallgeldes“ für die Zeit ab dem 23. Juli 2014. Dem Schreiben beigefügt war ein Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K3 vom 9. September 2014. Nachfolgend reichte der Kläger zudem AU-Bescheinigungen von Dr. K3 betreffend die Zeit seit dem 23. Juli 2014 bei der Beklagten ein und berichtete, dass er sich einer erneuten Operation im Bereich seiner Wirbelsäule habe unterziehen müssen. Weiter reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Neurochirurgie des Uniklinikums S-H, Campus L, Dr. G, vom 9. Oktober 2014 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 3. November 2014 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger Verletztengeld zu gewähren. Die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch durch eine Spinalkanalstenose im Segment C3/C4 bedingt, die jedoch wesentlich nicht durch Unfallfolgen, sondern durch unfallunabhängige Gesundheitsstörungen des Klägers verursacht sei. Die operativen Versteifungen der Segmente C5/6 und C6/7 seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Folge der Versteifung des Segmentes C4/C5 anzusehen. Sollten jedoch degenerative Veränderungen auch am bisher nicht versteiften Segment C3/4 auftreten, sei zu klären, ob die Versteifung der Segmente C 5/6 und C 6/7 – oder – die Versteifung des Segmentes C 4/5 hierfür die mittelbare Ursache darstelle. Durch die Versteifung der drei Segmente sei es biomechanisch zu einer Mehrbelastung der oberen Bewegungssegmente der HWS gekommen. Nur eines der drei Segmente sei in der Versteifung auf den Unfall zurückzuführen. Dieses Segment wies außerdem bei dem Unfall bereits degenerative Veränderungen auf. Wesentlich ursächlich für die Spinalkanalstenose im Segment C3/4 sei so der unfallunabhängig bestehende Befund. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3. November 2014 zurück. Zwischen dem Arbeitsunfall vom 21. Februar 1988 (gemeint war der 21. Februar 1986) und der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spinalkanalstenose im Segment C3/4 der Halswirbelsäule bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. September als unbegründet zurück. Die ab 1988 durchgeführten Behandlungen und Operationen mit Versteifungen der Segmente C5/6 und C6/7 seien nicht als unmittelbare Unfallfolge zu bewerten und so keine Folgen des Arbeitsunfalles vom 21. Februar 1986 (Gutachten Dr. M1 vom 21. Mai 2007). Im Bereich C3/4 hätten bereits zum Unfallzeitpunkt degenerative Veränderungen vorgelegen. Durch die Versteifung in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/7 sei es biomechanisch zu einer Mehrbelastung der oberen Bewegungssegmente der Halswirbelsäule gekommen. Die rechtlich wesentliche Ursache für die biomechanische Mehrbelastung sei, dass die beiden unteren Bewegungssegmente ebenfalls, aber unfallunabhängig, versteift worden seien. Es bestünde kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Spinalkanalstenose C3/4 und dem Arbeitsunfall. Diese sei keine mittelbare Unfallfolge. Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 27. Februar 2015 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine Gesundheitsstörungen im HWS-Segment C3/C4 mit der inzwischen erfolgten Verblockung in diesem Segment sowie eine Schmerzzunahme im Bereich seiner HWS auf die anerkannten Unfallfolgen zurückzuführen seien. Durch die Überbelastung sei es zu der Dekompensation im Bereich C3/4 gekommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, als weitere Schädigungsfolge aus dem Unfall vom 21. Februar 1986 „Verblockung im HWS-Segment C3/C4 mit einer Verschlimmerung des bereits als Unfallfolge anerkannten Schmerzsyndroms“ anzuerkennen, dem Kläger ab dem 23. Juli 2014 bis zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit am 30. Juni 2018 Verletztengeld zu zahlen und die Verletztenrente nach einer höheren MdE als 50 v.H. zu bemessen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide berufen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. E vom 2. Januar 2019 und seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2019. Weitere zu den bereits mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 anerkannten unfallchirurgischen Unfallfolgen sah der Gutachter nicht. Die Versteifung zwischen C 5 und C7 als Folge eines zwei Segmente tiefer als der Unfallschaden liegenden Bandscheibenvorfalles ordnete er als eindeutig unfallunabhängig ein. In einer Konstellation – wie der vorliegenden, bei der zwischen C4 und C7 eine Etage unfallbedingt und zwei unfallunabhängig versteift seien und bei der bereits langjährig degenerative Veränderungen C3/C4 bekannt gewesen seien, sei davon auszugehen, dass der operative Eingriff mit der Versteifung C3/4 nicht wesentlich aufgrund der Unfallfolgen sondern aufgrund von Gesundheitsstörungen schicksalhafter Genese beruhe. Die MdE aus unfallchirurgischem Gebiet sei unter Berücksichtigung des Scherzsyndroms im oberen Bereich mit 20 v. H. zu bewerten. Mit Urteil vom 5. November 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte als weitere Schädigungsfolge aus dem Unfall des Klägers vom 21. Februar 1986 eine „Verblockung im HWS-Segment C3/C4 mit einer Verschlimmerung des bereits als Unfallfolge anerkannten Schmerzsyndroms“ anerkennt, noch darauf, dass ihm ab dem 23. Juli 2014 bis zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit am 30. Juni 2018 Verletztengeld zu zahlen ist, noch darauf, dass seine Verletztenrente nach einer höheren MdE als 50 v. H. zu bemessen ist. Die angefochtenen, diese Ansprüche ablehnenden, Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge eines Arbeitsunfalls setze voraus, dass die betreffende Gesundheitsstörung als solche feststellbar sei und für sie hinsichtlich ihrer Ursächlichkeit gelte, dass sie nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen mit zumindest Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in einer Primärschädigung des betreffenden Arbeitsunfalls oder einer bereits anerkannten Schädigungsfolge dieses Arbeitsunfalls finde und dass die Primärschädigung bzw. die betreffende Schädigungsfolge im Rechtssinne auch ihre wesentliche Ursache sei. Die beim Kläger vorliegende Verblockung im HWS-Segment C3/C4 sei nicht als weitere Schädigungsfolge aus seinem Unfall vom 21. Februar 1986 anzuerkennen, da diese nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mit zumindest Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der Primärschädigung aus diesem Arbeitsunfall oder in einer bereits anerkannten Schädigungsfolge dieses Arbeitsunfalls finde. Medizinisch-wissenschaftlich komme insoweit von vornherein nur in Betracht, dass sich die Verblockung im HWS-Segment C3/C4 beim Kläger als medizinisch notwendige Folge der als Unfallfolge anerkannten Verblockung des Bandscheibenraumes C4/C5 beim Kläger darstelle. Ein solcher Zusammenhang sei medizinisch-wissenschaftlich nicht wahrscheinlich. So finde sich die Verblockung des HWS-Segments bereits durch derart gravierende unfallunabhängige Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS des Klägers medizinisch begründet, dass der Verblockung des Bandscheibenraumes C4/C5 in medizinischer Hinsicht insoweit keine Bedeutung mehr zuzumessen sei. Dabei handele es sich bei den betreffenden unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS des Klägers um eine bereits seit über 30 Jahren vorliegende verschleißhafte Veränderung der Wirbelsäulenetage C3/C4, eine seit nunmehr 20 Jahren bestehende Versteifung der Etagen C5 bis C7, hypertrophierte Bänder und eine die gesamte HWS betreffende Spinalkanalstenose (s. zur Unfallunabhängigkeit dieser Gesundheitsstörungen insbes. die Ausführungen von Dr. E auf S. 27 ff seines Gutachtens). Zudem gelte biomechanisch, dass Bewegungen der oberen Halswirbelsäule insbesondere im Bereich des Übergangs zwischen C0 und C2 stattfänden, vor allem durch die Drehung des Atlas um den Dens Axis, sodass die darunterliegenden Etagen der Halswirbelsäule generell wenig belastet seien und eine „Einschränkung“ einer Nachbaretage der darunterliegenden Etagen durch Versteifung kaum zu einer Mehrbelastung anderer Nachbaretagen führe. Fehle es damit an der Anerkennung weiterer struktureller Gesundheitsstörungen des Klägers als Folge seines Unfalls vom 21. Februar 1986, finde sich auch keine medizinische Grundlage dafür, dass es zu einer Verschlimmerung des auf die Verblockung des Bandscheibenraumes C4/C5 bezogenen Schmerzsyndroms des Klägers gekommen sei. Ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld im Zeitraum vom 23. Juli 2014 bis zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit am 30. Juni 2018 setze voraus, dass seine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum wesentlich (auch) durch die gesundheitlichen Folgen seines Unfalls vom 21. Februar 1986 bedingt gewesen sei. Ein solcher Zusammenhang könne aber nicht festgestellt werden. In funktioneller Hinsicht sei Ursache der betreffenden Arbeitsunfähigkeit eine linksbetonte Paraparese gewesen. Und diese sei in medizinischer Hinsicht, wie der den Kläger behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K3 in seinem Bericht vom 9. September 2014 darlegt habe durch eine zervikale Spinalkanalstenose im Segment C3/C4 hervorgerufen worden, die nicht in einem hier maßgebenden Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalls des Klägers vom 21. Februar 1986 gestanden habe. Mit Blick darauf, dass die Verblockung im HWS-Segment C3/C4 beim Kläger sowie eine Verschlimmerung des bereits als Unfallfolge anerkannten Schmerzsyndroms nicht als weitere gesundheitliche Folge des Arbeitsunfalls des Klägers vom 21. Februar 1986 anerkannt werden könne, komme auch eine Bemessung der Verletztenrente des Klägers nach einer höheren MdE als 50 v. H. nicht in Betracht. Dafür, dass die MdE im Fall des Klägers aus anderen Gründen hätte höher festgestellt werden müssen als mit 50 v. H., etwa weil die letzte MdE-Feststellung der Beklagten mit Bescheid vom 28. Februar 2004 zu niedrig gewesen sei oder sich die als Unfallfolge anerkannten Gesundheitsstörungen zwischenzeitlich verschlimmert hätten, bestünden keine Anhaltspunkte. Das Sozialgericht hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E angeschlossen. Gegen das ihm am 2. April 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. April 2020 Berufung eingelegt. Die Beklagte habe die Veränderungen in den Wirbelsäulensegmenten C 3/4, C 5/6 und C 6/7 nicht als Unfallfolge gewertet. Der Sachverständige habe die Versteifung C5/C7 als unfallabhängig gewertet. Bereits der Gutachter M1 habe degenerative Veränderungen im Segment C 4/5 festgestellt. Auch Prof. Dr. P habe in seinem Gutachten vom 15. Juni 1988 (Bl. 348 ff. der Verwaltungsakte – VA) festgestellt, dass eine degenerative Veränderung in Form von Spondylodese und Unkovertebralarthrose und mäßige Bandscheibenprotrusionen C 3/4 und C 5/6 sowie einen intraforminalen Bandscheibenvorfall C 6/7 links und ein postthrombotisches Syndrom am linken Bein bestanden habe. Diese degenerativen Veränderungen stünden mit der vorhergehenden Versteifung im Zusammenhang. Derartige Veränderungen fänden sich häufig im Umfeld der Wirbelsäulenversteifung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. November 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die „Verblockung im HWS-Segment C3/C4 mit einer Verschlimmerung des bereits als Unfallfolge anerkannten Schmerzsyndroms“ weitere Unfallfolge des Arbeitsunfalles vom 21. Februar 1986 ist und die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – ab dem 23. Juli 2014 bis zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit am 30. Juni 2018 Verletztengeld und eine Verletztenrente nach einer höheren MdE als 50 v. H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt. Der Senat hat ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin Dr. B vom 23. März 2021 eingeholen wollen. Es liegt nur ein unvollständiges Gutachten ohne ambulante Untersuchung des Klägers vor. Weiterhin hat der Senat ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Geriatrie und dem Diplompsychologen Dr. S vom 25. Juli 2022 eingeholt. Dr. S ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Versteifung des Segmentes C3/4 mittelbare Folge des angeschuldigten Ereignisses mit allen daraus folgenden Gesundheitsstörungen insbesondere einer Zunahme der Schmerzsymptomatik sei. Die MdE sei ab 5. November 2003 mit 60 v. H. und seit der Operation im Segment C3/4 am 23. September 2014 mit einer Gesamt-MdE mit 70 v. H. einzuschätzen (50 v. H. neurologisch, 10 v. H. chirurgisch und pulmonologisch 20 v. H.). Überdies hat der Senat ein Gutachten des Facharztes für Urologie und spezielle urologische Chirurgie u. a. Dr. R vom 19. Januar 2023 einholen wollen. Dieser hat mit Schreiben vom 19. Januar 2023 mitgeteilt, dass es völlig offen sei, ob es überhaupt gelingen könne, unfallbedingte Schäden bzw. Folgeschäden von natürlichen Alterungsprozessen oder Erkrankungen gänzlich anderer Genese sauber und eindeutig abzugrenzen. Im Hinblick auf die Harn- und Stuhlinkontinenz und die Impotenz sei daher ein Kontinenzzentrum mit einem Gutachten zu beauftragen. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024 hat der Kläger mitgeteilt, dass er wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, sich einer Begutachtung in einem Krankenhaus zu unterziehen. Er wünsche einen Abschluss des Verfahrens ohne urologisches Gutachten. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter angehört worden und haben dieser zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.