Urteil
L 8 U 11/21
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2023:0601.L8U11.21.00
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Leitsätze
1. Eine geltend gemachte reine Elementen-Feststellung von Rechtspflichten aus einem bestehenden Rechtsverhältnis begründet nicht die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 55 SGG. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. des § 55 SGG dar.(Rn.30)
2. Im Übrigen setzt ein Anspruch des Versicherten auf Bewilligung weiterer Heilbehandlungen nach §§ 26, 27 SGB 7 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls voraus, dass dieser eine konkrete Heilbehandlungsmaßnahme oder die Fortführung einer verordneten begonnenen Maßnahme bei dem Unfallversicherungsträger beantragt hat. Allein die Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer konkreten Heilbehandlung.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine geltend gemachte reine Elementen-Feststellung von Rechtspflichten aus einem bestehenden Rechtsverhältnis begründet nicht die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 55 SGG. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. des § 55 SGG dar.(Rn.30) 2. Im Übrigen setzt ein Anspruch des Versicherten auf Bewilligung weiterer Heilbehandlungen nach §§ 26, 27 SGB 7 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls voraus, dass dieser eine konkrete Heilbehandlungsmaßnahme oder die Fortführung einer verordneten begonnenen Maßnahme bei dem Unfallversicherungsträger beantragt hat. Allein die Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer konkreten Heilbehandlung.(Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat trotz Abwesenheit des Klägers in der Sache entscheiden können. Nach § 202 SGG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte des Klägers das Mandant knapp einen Monat vor der mündlichen Verhandlung niedergelegt hat, rechtfertigt keinen Grund, den Verhandlungstermin aufzuheben und zu verlegen. Mit der Mitteilung des Verhandlungstermins wurde der Kläger darüber unterrichtet, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2023 angekündigt hat, zum Verhandlungstermin am 1. Juni 2023 zu erscheinen. Zudem war das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Auf seinen Hinweis, auf eine Dolmetscherin bzw. auf einen Dolmetscher für serbokroatische Sprache angewiesen zu sein, hat der Senat eine solche Dolmetscherin zur Verhandlung geladen. Entgegen seiner Ankündigung ist der Kläger nicht erschienen. Das Ermessen nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat sich im Hinblick auf die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz [GG], § 62 SGG) nicht zur Rechtspflicht auf Verlegung des Verhandlungstermins verdichtet (vgl BVerfG, Beschluss vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07, juris, Rn 30; BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 3 C 28/92 – juris - Rn 48 und Beschluss vom 14. September 1999 - 5 B 54/99 - juris, Rn 6; BFH, Urteil vom 15. Februar 2001 - III R 10/99 - juris, Rn 17). Im Hinblick auf die allen Beteiligten bekannten Ergebnisse der Beweisermittlungen ist keine Überraschungsentscheidung ergangen. Der Sachverhalt war geklärt und der Senat war für die Entscheidung auf ergänzende Angaben des Klägers nicht angewiesen. Im Übrigen verpflichtet der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör das Prozessgericht nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vor seiner Entscheidung mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 ; und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2001 - 2 BvR 1384/99 - juris, Rn 7 mwN; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - B 9 V 69/15 B - juris, Rn 11). Schließlich hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Verlegungsantrag gestellt, sondern vielmehr angekündigt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2019 ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger mit seiner nach dem Berufungsantrag verstandenen Klage begehrt, die Beklagte zu nicht näher benannten Heilbehandlungsmaßnahmen zu verurteilen, ist die Klage bereits unzulässig, die Berufung unbegründet. So hat der Kläger schon nicht dargelegt, welche Heilbehandlung er konkret begehrt. Dies wäre aber notwendig gewesen, denn soweit er Heilbehandlungen wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen erhalten hat, ist sein Anspruch auch gegen die Beklagte nach § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bereits erfüllt. Daher hätte es eines konkreten Begehrens dahingehend bedurft, welche konkreten Maßnahmen der von der Beklagten zu leistenden Heilbehandlung noch zu erbringen sind, dass diese noch nicht erbracht sind und – soweit in der Vergangenheit nicht durchgeführte Maßnahmen der Heilbehandlungen streitig sein sollten – dass diese noch erbracht werden können. Eine solche Konkretisierung seines Begehrens hat der Kläger aber nicht vorgenommen. Hat der Kläger aber solche von der Beklagten zu erbringende Maßnahmen der Heilbehandlung über das von der Gesetzlichen Krankenversicherung Geleistete hinaus selbst beschafft oder sind ihm hierfür von der Beklagten zu ersetzende Kosten entstanden, so steht ihm ggf. gegen die Beklagte ein Kostenerstattungsanspruch zu. Einen solchen hat der Kläger nach seinem Berufungsantrag aber nicht geltend gemacht. So hat er weder bei der Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt noch konkrete Kosten vorgetragen. Auch soweit in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB V ein Übergang vom Sachleistungsantrag zum Kostenerstattungsantrag zugelassen wird (vgl BSG, Urteil 22. April 2015 – B 3 KR 3/14 R – juris, Rn 9), ist die Klage bzw. Berufung ohne Erfolg. Denn der Kläger hat weder solche Kosten schlüssig dargelegt noch deren Anfall überhaupt angedeutet, sodass der Senat auch nicht gehalten war, wegen solcher Kosten weiter nachzufragen. Eine entsprechende Gelegenheit zur Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, weil er dieser ferngeblieben ist, nicht wahrgenommen. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht lediglich einen Übergang von einer Klage auf konkrete Sachleistung zu einer diese ersetzende Kostenerstattungsklage nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht als Klage- bzw. Berufungsänderung angesehen. Vorliegend hat der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt konkrete Sachleistungen der Heilbehandlung begehrt, so dass sich der Übergang von einer Klage auf bisher unbenannte Heilbehandlungsleistungen zur Erstattung von Kosten bestimmter, bisher nicht benannter Heilbehandlungsleistungen, nicht nach diesen Maßstäben richtet. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Begehren des Klägers auf weitere Heilbehandlung über den 15. Februar 2019 hinaus in der Sache um das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Heilbehandlung über den 15. Februar 2019 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. August 2018 zu gewähren, das der Kläger als Verpflichtungsantrag formuliert hat. Eine solche Verpflichtung zur Feststellung der Rechtspflichten aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis kann aber nur bestehen, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse (vgl. § 55 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) vorliegt. Ein solches kann der Senat aber nicht feststellen. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Elementen-Feststellung von einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des Sachleistungsanspruchs auf Heilbehandlung bzw. Rehabilitation gemäß § 27 ff. SGB VII. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen stellt aber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 SGG dar. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, einen Sachleistungsanspruch z.B. auf Heilbehandlung geltend zu machen und in diesem Rahmen die Behandlungsbedürftigkeit über den 15. Februar 2019 hinaus zu prüfen. Denn die isolierte Feststellung von Behandlungsbedürftigkeit bzw. eines Heilbehandlungsanspruchs dem Grunde nach über ein bestimmtes Datum hinaus sagt insoweit nichts über die Dauer der Behandlungsbedürftigkeit oder eines Heilbehandlungsanspruchs, die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit einer konkreten Heilbehandlung (vgl. z.B. § 26 Abs. 4 SGB VII), mithin darüber aus, ob ein Versicherter (vorliegend der Kläger) zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung (hier der Beklagten) bestimmte Leistungen der Heilbehandlung bzw. Rehabilitation erhalten kann. Auch unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses musste der Senat feststellen, dass allein die Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit den Kläger einem Anspruch auf Gewährung einer konkreten Heilbehandlung nicht näherbringt. Denn aus dieser Feststellung resultiert noch nicht zwingend ein hinreichend sicher abgrenzbares Bündel konkreter Sachleistungen der Heilbehandlung. Eine endgültige Klärung der Streitsache ist somit nicht sicher zu erwarten (zu dieser Voraussetzung vgl Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 Rn 19c). Der Senat konnte auch nicht annehmen, dass allein die Feststellung eines über den 15. Februar 2019 hinausgehenden unbenannten Heilbehandlungsanspruchs die Beklagte zur Anerkennung weiterer konkreter - letztlich unstreitiger - geeigneter Sachleistungen veranlassen wird, weshalb die Subsidiarität des Feststellungsanspruchs gegenüber einem Leistungsanspruch, obgleich ein solcher sich gegen die an Recht und Gesetz gebundene Behörde richtet, zu beachten war (vgl Keller, aaO). Daher bringt allein die Feststellung eines unbenannten Heilbehandlungsanspruchs den Kläger dem Erhalt weiterer konkreter Heilbehandlungen nicht näher. Er kann aus der entsprechenden Feststellung keine ihm günstigen Rechtsfolgen herleiten. Weder dem Berufungsvorbringen noch dem Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren ist zu entnehmen, dass der Kläger eine konkrete Heilbehandlungsmaßnahme oder die Fortführung einer verordneten begonnenen Maßnahme bei der Beklagten beantragt hätte, über die die Beklagte mit anfechtbarem Verwaltungsakt (konkludent) entschieden hätte. Dies ist auch aus den beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich geworden. Selbst unabhängig von den vorstehenden Überlegungen ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine – unterstellt – konkret geltend gemachte Heilbehandlung über den 15. Februar 2019 hinaus wegen der gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls. Dies hat der Senat aufgrund eigener Prüfung der vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten aus dem Widerspruchs- und dem gerichtlichen Verfahren festgestellt. Der Senat weist daher die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug. In Übereinstimmung mit den benannten Gutachten hat auch der vom Senat mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. K mit schriftlichen Ausführungen vom 12. April 2023 plausibel und schlüssig herausgearbeitet, dass sich aus den aktenkundigen Befund- und Behandlungsberichten keine Hinweise auf eine längere Behandlungsbedürftigkeit über den 15. Februar 2019 hinaus ergeben und auf der Ebene objektiver anatomischer Befunde nicht zu begründen sind. Auch lassen sich aus dem Heilverfahren keine konkurrierenden, die Funktionsfähigkeit der linken Hand als Komplikation des Heilungsverfahrens belegbaren Ursachen nachweisen. Der Kläger hat eine Schnittverletzung im Bereich des Mittelfingers seiner linken Hand in Höhe des Grundgelenks erlitten. Nachdem verspätet festgestellt wurde, dass der speichenseitige Fingernerv zur Hälfte durchtrennt war, des Weiteren ein Zügel der oberflächlichen Beugesehne, erfolgte eine adaptierende Naht. Der ellenseitige Seitenzügel der oberflächlichen Beugesehne und die tiefe Beugesehnen blieben intakt. Unfallbedingt ist eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Mittelfingers verblieben, die aus einer leichten Streckhemmung des Mittelgelenks von 15° und einer Einschränkung der Beugung des Mittelgelenks von 70° resultiert. In einem unkomplizierten Heilverfahren, wie es im Hinblick auf den Kläger dokumentiert ist, stand eine Ausheilungszeit von 4 bis maximal 8 Wochen zu erwarten. Bereits die Nachuntersuchung am 24. September 2019 zeigte reizlose Wundverhältnisse bei unauffällig einliegendem Fadenmaterial. Die Durchblutung der Finger war in allen Bereichen regelrecht. Ein Frühinfekt oder eine verlängerte entzündliche Phase der Wundheilung wurde ausgeschlossen. Weder lag eine auffällige Schwellneigung noch eine Abszeßbildung vor. Auch die weiteren Kontrolluntersuchungen bestätigten eine unkomplizierte Heilung. So zeigte sich am 12. November 2018 weder eine Rötung noch eine Schwellung noch eine Überwärmung noch eine Druckschmerzhaftigkeit im versorgten Bereich. Die Bewegungseinschränkung für die Streckung wurde im Seitenvergleich mit Streckdefiziten im Grund- und Mittelgelenk von jeweils 15° und somit eine geringfügige Einschränkung bei leichter Mitbeteiligung des Ringfingers im Grund- und Endgelenk beschrieben. Zum Faustschluss konnten Zeige- und Kleinfinger vollständig eingekrümmt werden. Für den Mittel- und Ringfinger bestand ein Fingerkuppen-Hohlabstand von 2 Zentimetern. Die Empfehlung einer Vorstellung zur komplexen stationären Rehabilitationsmaßnahme stellte in Anbetracht der festgestellten Bewegungseinschränkungen eine „Maximaltherapie“ dar. Im Rahmen der stationären Rehabilitation wurden zwar wechselnde Beschwerdebilder dokumentiert, nicht aber auffällige Befunde. Vielmehr belegten auch die dort erhobenen Befunde eine ungestörte Heilung. Insbesondere konnten keine Zeichen einer Dystrophie oder einer besonderen Schmerzhaftigkeit aufgrund einer etwaigen vegetativen Heilungsstörung festgestellt werden. Die Zwei-Punkt-Diskrimination am Zeigefinger zeigte sich gebessert, was darauf hindeutet, dass die Nervennaht erfolgreich durchgeführt wurde. Auch in der Rehabilitationssprechstunde wurden Diskrepanzen zwischen vom Kläger angegebenen Beschwerden und dort erhobenen Befunden dokumentiert, die sich aus dem Heilungsverlauf und den betroffenen anatomischen Strukturen nicht erklären konnten. Insbesondere zeigten sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf ein chronisch regionales Schmerzsyndrom. In Anbetracht dessen kann unter Berücksichtigung des Ausheilungserfolges der Nervennaht nicht von einer sogenannten Heilentgleisung ausgegangen werden. Der Sachverständige hat plausibel herausgearbeitet, dass die von dem Kläger angegebenen Beschwerden nicht objektivierbar sind. Besonders deutlich wird die Diskrepanz zwischen den Angaben des Klägers und den Feststellungen in der im Widerspruchsverfahren durchgeführten Untersuchung. So haben Dres. R und D eine nur geringfügige Einschränkung im Faustschluss von 1,5 Zentimetern für den Mittelfinger links feststellen können. Eine aussagekräftige Erhebung der Funktionsbefunde für die Fingerstreckung konnte nicht erhoben werden, wobei aufgefallen war, dass die primär nicht verletzten Zeige-, ring- und Kleinfinger in diese demonstrierte Funktionsstörung einbezogen war. Morphologisch konnte die von dem Kläger vorgeführten Funktionseinbußen den primären Verletzungsfolgen nicht zugeordnet werden, die offensichtlich von persönlichkeitsbedingten Einflüssen war. Schließlich konnte die Diskussion eines komplizierten Heilungsverlaufs mit langfristiger Schonung des linken Armes nicht durch klinische Befunde objektiviert werden. Eine durch längerfristige Schonung verursachte Kalksalzminderung lässt sich sehr gut abgrenzen und geht mit klinischen Begleiterscheinungen an den Weichteilen und der betroffenen Hand und insbesondere mit Schonungszeichen der abhängigen Muskulatur einher, die aber im Fall des Klägers gerade nicht feststellbar waren. Die Überzeugung des Senats wird auch nicht erschüttert durch den Bericht von Dr. E vom 19. Februar 2019, der eine „vorgeführte“ ausgeprägte Bewegungseinschränkung des Zeige- bis Kleinfingers beim Beugen und Strecken, dabei aber ohne detaillierte Untersuchung zwischen subjektiv vorgetragenen Beschwerden und objektivierbaren Beschwerden beschrieb. Plausibel weist der Sachverständige Dr. K darauf hin, dass es sich dabei um einen Bericht einer primär an therapeutischen Kriterien orientierten Bewertung handelt, die die subjektive Beschwerdeebene zur Grundlage hat. Eine solche Erstbewertung kann nicht mit einer kritischen gutachtlichen Würdigung gleichgesetzt werden, zumal Dr. E zum damaligen Zeitpunkt Zwischenbefunde aus dem Heilverfahren nicht vorgelegen haben. Entgegen der Auffassung des Klägers können keine weiteren Unfallfolgen festgestellt werden. Insbesondere die mit der Berufung vorgetragene Pseudoarthrose bei Zustand nach Typ II Fraktur des Dens axis kommt von vornherein nicht als weitere Unfallfolge in Betracht. Bei dieser Diagnose handelt es sich um den Befund an der Halswirbelsäule (2. Halswirbel), der außerhalb des Bereichs der am 23. August 2018 erlittenen Unfallverletzungen liegt und im Hinblick auf das vorliegende Unfallereignis vom 23. August 2018 nicht dokumentiert ist. Mit dieser Begründung hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2022 die Anerkennung der Dens axis Fraktur als Folge des Arbeitsunfalls vom 23. August 2018 abgelehnt. Der dargestellten Überzeugungskraft des von dem Sachverständigen Dr. K erstatteten Gutachtens steht nicht entgegen, dass es nach Aktenlage und nicht aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers erstellt worden ist. Das Gericht muss grundsätzlich bei der Erteilung eines Gutachtensauftrags prüfen, ob eine persönliche Untersuchung des Klägers notwendig oder ob ein Gutachten nach Aktenlage ausreichend ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 118 Rz. 11b). Ein Gutachten nach Aktenlage wird sich regelmäßig als ausreichend darstellen, wenn Gegenstand des Gutachtensauftrags nicht zwingend die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands ist, (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn 33). Weitere Voraussetzung eines Gutachtens nach Aktenlage ist, dass die maßgeblichen (medizinischen) Anknüpfungstatsachen bereits aktenkundig sind oder dass sich der Sachverständige diese durch die Beiziehung weiterer (medizinischer) Unterlagen verschaffen kann, mithin eine Untersuchung des Klägers zur Erlangung dieser Anknüpfungstatsachen nicht notwendig ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Rechtlich maßgeblich war, welche Gesundheitsstörungen auf das Unfallereignis vom 23. August 2018 vorliegen. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass sich im Laufe der Zeit Verschlechterungen oder mittelbare Unfallfolgen ergeben. Indessen haben sich die für die Gutachtenserstellung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen bereits aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ergeben. Bis auf die mit der Berufung vorgetragene Typ II Fraktur des Dens axis, die, wie oben ausgeführt, als Folge des Arbeitsunfalls vom 23. August 2018 nicht in Betracht kommt, hat der Kläger seit der im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen M festgestellte Gesundheitsstörungen das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Beschwerden oder Verschlechterungen nicht vorgetragen. Die Ermittlung weiterer Anknüpfungstatsachen war nicht erforderlich. Zudem hätte es letztlich dem Kläger oblegen, bereits bei der Erteilung des Gutachtenauftrags nach Aktenlage (Beschluss vom 13. Dezember 2022) etwaige Bedenken geltend zu machen und anzuregen, dass das Gutachten eine vorherige ambulante Untersuchung berücksichtigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch fachkundig vertreten war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls um die Gewährung von Heilbehandlungen über den 15. Februar 2019 hinaus. Der 1985 geborene und am Unfalltag bei der Beklagten als Trockenbauer versicherte Kläger schnitt sich am 23. August 2018 beim Zuschneiden von Gipskartonplatten mit einem Cutter-Messer beugeseitig in seine linke Hand. Im Rahmen der ärztlichen Versorgung und Therapie wurden Verletzungen der Beugesehen und des Nervs des linken Mittelfingers festgestellt und am 13. September 2018 operativ versorgt. Im Nachgang absolvierte der Kläger ambulante wie stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zur Verbesserung des Bewegungsausmaßes des betroffenen Fingers. Der Handchirurg Dr. R berichtete am 29. November 2018, die Bewegungseinschränkung erkläre sich aus der verklebten Sehne. Unter den Therapien habe sich eine erhebliche Verschlechterung, in der Ergotherapie eine Beschwerdeaggravation, im Zuge der Physiotherapie eine Beschwerdefreiheit gezeigt. Die Beweglichkeit zeige sich frei. Es werde eine aktive Gegenspannung sowohl bei der Beugung als auch bei der Streckung demonstriert. Die Kraftmessung links habe eine hohe Varianz gezeigt. Der Kläger drücke dabei nicht und setze auch nicht seine Finger ein. Er sei in allen Therapiebereichen unauffällig, aggraviere und gebe utopische Beschwerden an. Der Faustschluss und die Kraft seien im Prinzip deutlich schlechter geworden als bei der Aufnahme; zumindest nach dem vom Kläger demonstrierten Befund. Auch die hohen Schmerzangaben unter Belastung seien nicht nachvollziehbar. Unter Ablenkung sei die Schmerzdemonstration deutlich reduziert. Es müsse von einer Compliance-Störung ausgegangen werden. In der Zeit vom 4. Dezember 2018 bis 25. Januar 2019 fand eine Komplexe Stationäre Rehabilitation (KSR) statt. Am 16. Januar 2019 vereinbarten der Reha-Koordinator der Beklagten, der Kläger und sein behandelnder Arzt eine Arbeits- und Belastungserprobung (ABE) ab dem 29. Januar 2019 für die Dauer von drei Wochen, dies unter Begleitung durch die W Praxis für Arbeitstherapie. Nach ärztlicher Prognose wäre nach einer erfolgreich absolvierten ABE ab 18. Februar 2019 die Arbeitsfähigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit als Trockenbauer zu erwarten gewesen. Der Kläger brach die ABE ohne Angabe von Gründen vorzeitig ab. Bereits am 1. Februar 2019 erschien er nicht mehr auf seiner Arbeitsstelle. Stattdessen stellte sich der Kläger seinem Hausarzt vor, der ihm eine weitergehende Arbeitsfähigkeit bis zum 15. Februar 2019 bescheinigte. Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 beendete die Beklagte das Heilverfahren mit dem 15. Februar 2019. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit könne objektiv nicht festgestellt werden. Am 19. Februar 2019 suchte der Kläger erstmals den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. E auf, der ihm eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 15. März 2019 bescheinigte. Die Handchirurgin Dr. D (BG-Klinikum Hamburg) kam nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass gegenüber dem Vorbefund Veränderungen nicht hätten festgestellt werden können. Sie stellte weiter eine Aggravation des Klägers und zudem fest, dass der Faustschluss passiv frei und ein demonstriertes Kraftdefizit hoher Varianz zu verzeichnen sei. Der Kläger sei seit dem 15. Februar 2019 zur Wiederaufnahme seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in der Lage gewesen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ergebe sich nicht (Bericht vom 18. April 2019). Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Einschätzung von Dr. D als unbegründet zurück. Am 14. Juni 2019 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, ihm sei der Faustschluss bis heute nicht möglich. Beeinträchtigt seien der linke Mittel- und Ringfinger sowie der Handballen im oberen Bereich. Er leide unter starken Schmerzen, die bis in den Unterarm strahlten, sobald er zu arbeiten beginne. Gelegentlich träten Taubheitsgefühle auf. Die Schmerzen seien unerträglich stark, wenn er eine Gipsplatte anhebe und trage. Im Wesentlichen könne er seine betroffenen Finger gänzlich nicht einsetzen. Von den Schmerzen seien auch der linke Zeige- und der linke kleine Finger betroffen. Auch sei das linke Handgelenk oberhalb und auf der Innenseite schmerzbehaftet. Er sei weiterhin behandlungsbedürftig und auch entschädigungsberechtigt. Das Sozialgericht hat von Amts wegen den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie M gehört, der mit Gutachten vom 10. November 2020 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass unfallbedingt eine endgradige Bewegungseinschränkung des Mittelfingers mit einem nicht ganz vollständigen Fingerkuppenhandabstand zwischen ein und zwei Millimetern sowie eine leichte Streckhemmung verblieben seien. Wegen dieser Unfallfolgen sei zu keinem Zeitpunkt eine MdE in messbarem Umfang eingetreten. Der Beweis, dass über den 15. Februar 2019 hinaus Funktionsstörungen vorgelegen hätten, die eine weitere Arbeitsunfähigkeit bedingt hätten, könne nicht geführt werden. Die mit Bescheid vom 7. Januar 2020 erfolgte Ablehnung einer Verletztenrente wegen des Unfallereignisses vom 23. August 2018 ist Gegenstand des Verfahrens L 8 U 12/21 (zuvor S 34 U 122/20). Mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2021 wies das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Einschätzung des Sachverständigen M ab. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 11. März 2021 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. April 2021 Berufung eingelegt. Zur Begründung legt er ärztliche Befund- und Entlassungsberichte vor, ausweislich derer eine Pseudoarthrose bei Zustand nach Typ II Fraktur des Dens axis diagnostiziert wurde. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 3. März 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2020 abzuändern, die Pseudoarthrose bei Zustand nach Typ II Fraktur des Dens axis als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 23. August 2018 anzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls weitere Heilbehandlungen über den 15. Februar 2019 hinaus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und weist darauf hin, dass die Pseudoarthrose bei Zustand nach Typ II Fraktur des Dens axis den Bereich des zweiten Halswirbels betreffe und somit nicht den Bereich der am 23. August 2018 erlittenen Unfallverletzungen. Der Senat hat von Amts wegen den Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. K gehört. Dieser ist mit schriftlichem Gutachten vom 19. März 2023 nach Aktenlage zu dem Ergebnis gelangt, die unfallbedingt entstandene quer verlaufene Schnittverletzung über dem Gelenk des Mittelfingers bis zum Ringfinger links habe lediglich zu vorübergehenden Beeinträchtigungen geführt. Keinesfalls habe unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsfähigkeit über den 15. Februar 2019 hinaus bestanden. Mit Beschluss vom 22. Mai hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.