Urteil
L 8 U 44/19
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Gewährung von Verletztengeld nach § 45 Abs. 1 SGB 7 als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist der ursächliche Zusammenhang zum Unfallereignis wahrscheinlich zu machen.(Rn.31)
2. Ist ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich, so ist die Gewährung von Verletztengeld zu versagen.(Rn.43)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Gewährung von Verletztengeld nach § 45 Abs. 1 SGB 7 als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist der ursächliche Zusammenhang zum Unfallereignis wahrscheinlich zu machen.(Rn.31) 2. Ist ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich, so ist die Gewährung von Verletztengeld zu versagen.(Rn.43) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gemäß § 153 Absatz 5 SGG konnte die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, weil der Senat durch Beschluss vom 19. Februar 2020 die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat. Die nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenständlich ist vorliegend das Vorliegen weiterer Unfallfolgen sowie ein Anspruch auf Verletztengeld über den 20. Februar 2014 hinaus bis einschließlich 26. Juni 2016. Richtige Klageart für die Feststellung weiterer Unfallfolgen ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG und § 55 Abs. 1, 3 SGG. Soweit der Kläger die Zahlung von weiterem Verletztengeld begehrt, handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Gesundheitsschäden als Unfallfolgen; auch besteht kein Anspruch auf Verletztengeld über den 20. Februar 2014 hinaus. Die Berufung ist unbegründet. Zwar hat der Kläger am 19. Mai 2013 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII erlitten. Die von ihm über den 20. Februar 2014 hinaus geltend gemachten Gesundheitsstörungen des eingeklemmten Halsnervs, der zu Schwindel, Übelkeit und Konzentrationsstörungen geführt habe, was nach seinem Vortrag wiederum anhaltende Arbeitsunfähigkeit bedingt habe, lassen sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf dieses Unfallereignis zurückführen. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Verletztengeld ist § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird – soweit hier von Interesse – Verletztengeld erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist (unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit) und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen hatte. Verletztengeld endet (u. a.) mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 SGB VII), im Übrigen – wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und LTA nicht zu erbringen sind – mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII). Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls liegt – nach ständiger Rechtsprechung (s. u. a. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007, B 2 U 31/06 R) – anknüpfend an die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter auf Grund der Folgen eines Versicherungsfalls nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur BSG, Urteil vom 30. Mai 1967, 3 RK 15/65; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1986, 8 RK 12/85; BSG, Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99). Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit i. d. S. erfordert daher zum einen das Vorliegen eines Gesundheitsschadens sowie eines hierfür ursächlichen Unfallereignisses und zum anderen einen Kausalzusammenhang zwischen der durch den Unfall verursachten Gesundheitsstörung und einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Dabei setzt die Kausalität nach der im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wie allgemein im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R) zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinne), z. B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung. Während die anspruchsbegründenden Tatsachen, u. a. die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein müssen, also bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen erforderlich ist, genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84). Das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat zur Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) beim Kläger (jedenfalls) ab dem 20. Februar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit wegen unfallbedingter Verletzungen auf Grund des Ereignisses vom 19. Mai 2013 (mehr) bestanden, sodass eine entsprechende (Weiter-)Gewährung von Verletztengeld infolge des Arbeitsunfalls vom 19. Mai 2013 ab diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kommt. Der beim Kläger von der Beklagten als Gesundheitserstschaden des Ereignisses vom 19. Mai 2013 anerkannte folgenlos ausgeheilte Schädelprellung/Gehirnerschütterung ist jedenfalls spätestens am 20. Februar 2014 vollständig abgeklungen. Es ist von den ärztlichen Gutachtern deutlich beschrieben worden, dass sich ein Zusammenhang der weiterhin geklagten Schwindel- und Kopfschmerzproblematik mit Aufmerksamkeitsdefiziten bei verspannter Halsmuskulatur zu dem Unfallereignis nicht herstellen lässt. Es fehlt an objektivierbaren Anhaltspunkten – zum einen bereits für das Bestehen dieser Symptome/Beschwerden (so wohl Dr. E, Oktober 2014) – zum anderen in jedem Fall aber für einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Es sind vorliegend ärztliche Untersuchungen konkret in Bezug auf die vom Kläger geschilderte Beschwerdesymptomatik (HWS Beschwerden) erfolgt. Bei den jeweiligen klinischen Untersuchungen am 15. Oktober 2013 und am 5. November 2013 konnte ein Muskelhartspann im direkten Seitenvergleich nicht festgestellt werden. Die Muskulatur wird als weich beschrieben. Auch war die HWS Beweglichkeit frei. Hingewiesen war auf eine Einschränkung in den aktiv unbewussten Bewegungen. Verspannungen als Folge des Unfallereignisses und als vom Kläger geltend gemachter Auslöser des Schwindels und der Übelkeit sind mithin nicht unfallnah dokumentiert. Sofern der Kläger vorträgt, Dr. S, der die Chirotherapie anwendet, habe die Verspannungen dokumentiert, ist dies zwar zutreffend. Denn er hat eine Myalgie, muskuläre Dysbalance der Schulter-Nacken-Muskulatur beidseits sowie ein akutes HWS Syndrom bei Blockierung C0 bis C5 sowie der 1. Rippe beidseits und ein akutes BWS-Syndrom mit Blockierungen der oberen BWK und Kostotransversalgelenke beidseits diagnostiziert. Dies lässt indes keine Schlussfolgerung in Bezug auf den Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis zu. Denn diese Diagnose erstellte Dr. S am 26. März 2015, mithin nahezu ein Jahr nach dem Unfallereignis. Ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis dahingehend, dass dieses die festgestellten Diagnosen rechtlich wesentlich verursacht hat, ist für den Senat nicht erkennbar. Ebenfalls nicht hinreichend für die Feststellung eines rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhangs ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht, dass er vor dem Unfallereignis derartige Beschwerden nicht gehabt habe, diese aber sodann aufgetreten sind. Eine reine Chronologie des Auftretens von Beschwerden nach einem Unfallereignis reicht für eine rechtlich wesentliche Verursachung nicht aus. Für einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang fehlt es an weiteren objektivierbaren Anhaltspunkten, die über ein subjektives Empfinden hinausgehen. Die Bildgebung (CT/MRT) zeigte – auch über die gesamte Zeit hinweg – keinen Hinweis auf die geltend gemachte Problematik, mithin auch keinen für eine ursächliche Verletzung durch das Unfallereignis. Entsprechendes gilt für die durchgeführten neurologischen Untersuchungen. Zudem legten die Ärzte plausibel dar, dass die vom Kläger beschriebenen Anlässe oder Ursachen für die Übelkeit und Schwindelphasen deutlich gegen einen Unfallzusammenhang sprechen. Ein rechtlich tragfähiger Zusammenhang zwischen Unfallereignis und der geltend gemachten Schwindelproblematik besteht daher nicht. Er lässt sich nicht mit objektivierbaren Anhaltspunkten darzustellen. Die erfolgten fachärztlichen Untersuchungen können eine Ursache für die geschilderte Problematik nicht eindeutig ergründen. So werden als Ursache organische Komponenten genannt (G/H1, November 2013), eine Summation leichter Schädel-Hirn-Traumen (G/H1, Dezember 2013) oder auch eine somatoforme Erkrankung (Schwindelambulanz UKSH, März 2014). Anhaltspunkte für eine im rechtlichen Sinne wesentliche Ursächlichkeit des Ereignisses vom 19. Mai 2013 ist indes in keinem ärztlichen Bericht erkennbar. Sofern der Kläger eine besondere Erregbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten geltend macht, sieht der Senat das Vorliegen dieser geltend gemachten Beschwerden als durch die Begutachtung durch die Ärzte G und H1 während des stationären Aufenthalts vom 26. bis zum 28. November 2013 im neurotraumatologischen Zentrum als wiederlegt an. In ihren auf umfassenden Testungen beruhenden Ergebnissen legen diese in nahezu allen Bereichen einen unauffälligen Befund dar. Auch werden Hinweise auf unfallbedingte psychoreaktive Folgen nicht gefunden. Das Gericht folgt diesen Ausführungen. Aufgrund dieser Feststellung – und dem sich daraus ergebenden fehlenden Anhaltspunkten für unfallbedingte psychische Erkrankungen – ist zudem ein gesondertes psychiatrisches Gutachten nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung des Unfallgeschehens, der dokumentierten Verletzungen, der durchgeführten Untersuchungen und Befundungen, dem Heilungsverlauf und den Ausführungen der begutachtenden Ärzte, dass die geschilderten Auslöser der weiterhin geltend gemachten Beschwerden nicht zu dem Unfallereignis und etwaigen Folgen passen, ist ein Zusammenhang zwischen den über den 20. Februar 2014 hinausgehenden Beschwerden und dem Unfallereignis nicht gegeben. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Erfolg der Berufung vorliegend auch nicht unter Hinweis auf verfahrensfehlerhafte Begutachtungen im Verwaltungsverfahren erstritten werden kann. Soweit der Kläger gern eine Begutachtung durch den von ihm neu zur Behandlung ausgewählten Neurologen Dr. B gewünscht hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieser eine Begutachtung für die Beklagte abgelehnt hat. Der Kläger hat sodann von drei vorgeschlagenen Gutachtern einen ausgewählt, der das Zusammenhangsgutachten erstellt hat. Ein Verfahrensfehler ist hier nicht festzustellen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 19. Mai 2013 und die Gewährung von Verletztengeld über den 20. Februar 2014 hinaus bis einschließlich 26. Juni 2016. Der Kläger erlitt am 19. Mai 2013 einen Arbeitsunfall. Ihm schlug in seiner Tätigkeit als Angestellter der L Hafenbetrieb-Umschlag-Logistik GmbH am 19. Mai 2013 gegen 12.00 Uhr eine Stange ins Gesicht. Er hat dabei unter einem Lkw gelegen und versucht, ein Seil um den Unterfahrschutz zu legen, als dieser sich gelöst und auf ihn gefallen ist. Er ist dann mit dem Kopf auf den Boden geprallt. Prof. Dr. J teilte mit D-Arztbericht vom 21. Mai 2013 mit, der Kläger sei am 19. Mai 2013 um 12:57 Uhr in der Unfallklinik des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus L1, eingetroffen. Festgestellt wurde eine oberflächliche Rissquetschwunde der Unterlippe links, keine fokal neurologischen Ausfälle, pDMS intakt. Es wurde ein CT des Gesichtsschädels angefertigt. Dieses ergab kein Nachweis einer intercraniellen Blutung, von demarkierten Kontusionen oder Frakturen von Hirn- oder Gesichtsschädel, keinen Nachweis einer Fraktur oder Gefügestörung der oberen Halswirbelsäule. Als Erstdiagnose wird eine Kronenfraktur Dens 22 mit fisuraler Pulpa Beteiligung und eine oberflächliche Rissquetschwunde der Unterlippe links mit Einschluss von Zahnsplittern angegeben. Eine Kernspintomografie am 23. Mai 2013 ergab einen unauffälligen Befund. Unter dem 6. Juni 2013 berichtete die Klinik für Neurologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus L1 (Professor M), klinisch neurologisch zeige sich in allen Einzelheiten ein regelrechter Normbefund. In dem cMRT sei kein Hinweis auf strukturelle Hirnläsionen gegeben. Er gehe von einem leichten postkommotionellen Syndrom aus. Im Zwischenbericht vom 7. Juni 2013 führte Dr. V sodann aus, es bestünde vom Unfall unabhängige eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form eines Durchgangssyndroms. Bei der Verlaufsuntersuchung durch Dr. F am 7. Juni 2013 war ein Blickrichtungsnystagmus nicht mehr nachweisbar. Er diagnostizierte ein blandes, hirnorganisch assoziiertes Durchgangssyndrom nach SHT I mit Labyrinthkontusion und Oberkieferzahnfraktur. Die Beschwerden seien rückläufig, Arbeitsfähigkeit sei ab Ende Juni anzunehmen. Der Kläger klagte in der Folge weiter über Schwindel und Kopfschmerzen. Arbeitsversuche im Juli, August und September 2013 scheiterten. Dr. F teilte unter dem 10. September 2013 mit, eine Unterscheidung, ob das vorgefundene Krankheitsbild durch den Arbeitsunfall verursacht sei, könne er nicht treffen. Er bat um gutachterliche Stellungnahme. Am 15. Oktober 2013 erfolgte im Unfallkrankenhaus H eine Heilverfahrenskontrolle. Dokumentiert ist hier die Schilderung des Klägers, an persistierendem Schwindel zu leiden und paravertebrale HWS Beschwerden zu haben. Er verspüre bei Rotationsbewegungen rezidivierend Schwindelanfälle sowie Übelkeit. Die Untersuchung ergab sodann, dass im umschriebenen Areal kein Muskelhartspann im direkten Seitenvergleich zu erkennen war. Die HWS Beweglichkeit war in EX/FLEX frei, Rotation und Seitneigung bds. endgradig schmerzhaft seitengleich eingeschränkt. Eine erneute MRT Untersuchung und Vorstellung in der Poliklinik für Neurologie wurde veranlasst. Der Kläger wurde als arbeitsfähig eingestuft. Am 5. November 2013 erfolgte eine erneute Untersuchung mit den Ergebnissen des neurologischen Konsils. Die Beweglichkeit der HWS sei in den aktiven unbewussten Bewegungen eingeschränkt, in der klinischen Untersuchung jedoch frei mit allenfalls endgradiger Bewegungslimitierung. Es bestehe kein lokaler Druckschmerz, kein myogener Hartspann, Muskulatur sei weich. Das MRT von HWS und Gehirn war unauffällig. Bei dem Kläger wurde sodann in der Zeit vom 26. bis zum 28. November 2013 wurde im Neurotraumatologischen Zentrum des berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses H ein „Brain-Check“ durchgeführt. Dr. G und Herr H1 kamen zu dem Ergebnis, dass Hinweise auf unfallbedingte psychoreaktive Folgen insbesondere Angststörung, Depression, Anpassungsstörung oder erhöhte Reizbarkeit bzw. Irritabilität sich nicht finden ließen. In der Aufmerksamkeitsaktivierung und selektiven Aufmerksamkeit ergaben sich unauffällige Leistungen, die Fähigkeit zur Aufmerksamkeitsteilung/parallelen Informationsverarbeitung stellte sich als vermindert dar. Im Gedächtnisbereich wurde eine Beeinträchtigung des verbalen Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisses erfasst, das möglicherweise in Zusammenhang mit Aufmerksamkeitsschwankungen stehe. Alle anderen Gedächtnisleistungen (verbale Lern-und Merkfähigkeit, Merkfähigkeit für visuelle Informationen) stellte sich unbeeinträchtigt dar, das Figuralgedächtnis zeigte sich insgesamt als schwach. Kognitive Leistungen (Visuo-konstruktive Leistungen und Exekutivfunktionen) zeigten sich unbeeinträchtigt. Eine weitere Kernspintomografie am 26. November 2013 war unauffällig, eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans nicht festzustellen. Dies spreche für eine auch organische Komponente der Schwindelbeschwerden. Unter dem 19. Dezember 2013 führen die Ärzte des Neurotraumatologischen Zentrums in einem neurologischen Befundbericht aus, in Bezug auf die leichten neuropsychologischen Einbussen sei auch eine Summation von leichteren Schädel-Hirn-Traumen als Ursache vorstellbar. Im Februar beginnt auf Veranlassung des Berufsgenossenschaftlichen Krankenhauses eine Justierung nach Methodik der amerikanischen Chiropraktik. Der Kläger suchte sich sodann einen neuen behandelnden Neurologen, Dr. B. Diesen wünschte er auch als Gutachter für ein Zusammenhangsgutachten. Auf Nachfrage der Beklagten teilte dieser mit, dass er keine BG-Gutachten erstellt. Dem Kläger wurden sodann mit Schreiben vom 24. April 2014 drei Gutachter für die Zusammenhangsbegutachtung vorgeschlagen. Der Kläger wählte einen Gutachter aus, der später auch die Begutachtung vornimmt (siehe unten). Der Kläger suchte zudem am 27. März 2014 die Schwindelambulanz des UKSH auf. Dort fasste man zusammen, es finde sich für die berichtete „Schwindelsymptomatik“ weder klinisch-neurologisch noch zusatzdiagnostisch ein organisches Korrelat. Die Symptomatik werde daher als somatoforme Störung gewertet. Zudem seien die Kopfschmerzen a. e. als Spannungskopfschmerzen zu klassifizieren. Man gehe bei Feststellung eines unauffälligen neurologischen Befundes und unauffälligen Zusatzbefunden von einer somatoformen Schmerzstörung aus. Der vom Kläger ausgewählte Gutachter Dr. E erstattete nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 24. September 2014 sein Gutachten unter dem 17. Oktober 2014. Er stellte fest, dass eine Diskrepanz zwischen dem Unfallereignis, dem objektivierbaren Befund und den geschilderten Beschwerden bestehe. Für die jetzigen Beschwerden gebe es kein objektivierbares Korrelat. Aktuell seien keine objektivierbaren krankhaften Veränderungen vorliegend. Die Beklagte beschied den Kläger sodann mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 zunächst dahin, dass man das Geschehen vom 19. Mai 2013 als Arbeitsunfall anerkenne, als Folgeschaden dieses Arbeitsunfalls „folgenlos ausgeheilte Schädelprellung/Gehirnerschütterung, die Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 27. Oktober 2013 bedingt“ anerkenne, einen Anspruch des Klägers auf Rente sowie einen Versorgungsanspruch des Klägers für die Zeit nach dem 27. Oktober 2013 aber ablehne. Auf den hiergegen von dem Kläger eingelegten Widerspruch holte die Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein von den Ärzten für Neurologie Dr. G und Dr. B1. Diese führten unter dem 6. Mai 2015 aus, für eine substantielle Hirnverletzung oder anhaltende Schädigung des Gleichgewichtsorgans ergebe sich nach den dokumentierten Befunden und der Zusatzdiagnostik insbesondere in der Kernspintomografie des Kopfes und den Funktionsuntersuchungen der Gleichgewichtsorgane kein Anhaltspunkt. Es bestünden keine Verletzungsfolgen mehr auf neurologischem Gebiet. Die Gehirnerschütterung und Erschütterung des Gleichgewichtsorgans sei folgenlos abgeklungen. Die nunmehr fast 2 Jahre anhaltenden Beschwerden des Probanden seien durch die beim Unfallereignis eingetretene Schädigung nicht mehr erklärbar. Insbesondere sei eine Zunahme der Symptome durch Belastung etwa abrupte Bewegungen nicht plausibel. Sie spreche in entscheidender Weise gegen eine unfallbedingte Verursachung. Aktuell ließen sich keine Unfallfolgen auf nervenärztlichem Fachgebiet mehr wahrscheinlich machen. Unfallunabhängig seien die geklagten Schwindelbeschwerden keinem definierten organischen Krankheitsbild zuzuordnen und als somatoforme Symptome einzuordnen. Insbesondere die wiederholte Verschlechterung im Laufe der Zeit und die anhaltende Verschlechterung durch bestimmte Bewegungen seien nicht plausibel und sprächen in entscheidender Weise gegen einen Unfallzusammenhang. Nach Auswertung dieses Gutachtens half die Beklagten dem Widerspruch des Klägers insofern ab, als sie nunmehr einen Versorgungsanspruch des Klägers bis zum 20. Februar 2014 anerkannte. Dies setzte sie mit Teilabhilfe-Bescheid vom 19. August 2015 um. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2015 als unbegründet zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22. September 2015 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Wie auch im Widerspruchsverfahren macht er geltend, dass er weiter Gesundheitsstörungen aufweise, die auf den Unfall vom 19. Mai 2013 zurückzuführen seien, und dass ihm wegen dieser einer weitergehender Versorgungsanspruch, u. a. auch ein Anspruch auf Verletztenrente, zustehe. Das Gericht hat sodann die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2019 abgewiesen. Weitere Gesundheitsschäden als die bereits beschiedenen seien durch den streitgegenständlichen Unfall nicht festzustellen, ebenso wenig ein über den 20. Februar 2014 hinausgehender Versorgungsbedarf. Für die beschriebenen Gesundheitsstörungen fehle es an einem rechtlich erforderlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Zur Begründung führt das Gericht umfassend aus den vorliegenden medizinischen Gutachten aus. Gegen diesen Gerichtsbescheid, dem Kläger zugestellt am 3. Juli 2019 hat dieser am 16. Juli 2019 Berufung erhoben. Er macht geltend, dass er seit dem 26. Juni 2016 wieder arbeitsfähig sei und seitdem die Beschwerden nicht mehr auftreten. Es gehe mithin nur noch um die Leistung von Verletztengeld bis zum 26. Juni 2016. Er sei vorliegend in seinem Recht auf Auswahl des Gutachters verletzt worden. Auch sei er in seinem Recht auf Auswahl eines Gutachters verletzt worden. Es fehle an einem psychiatrischen Gutachten. Auch hätten die Ärzte den Unfallhergang und dessen Schwere möglicherweise verkannt. Vor dem Unfall sei er gesund gewesen, eine plötzliche Bewegung und Beschleunigung seitlich und geradeaus habe ihm nichts ausgemacht. Jetzt sei ihm stetig schwindlig. Durch eine muskuläre Dysbilanz sei der Hals instabil gewesen. Er beantragt, den Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 4. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2015 zu verurteilen, als weitere Gesundheitsstörung die Verklemmung des Halsnervs mit Übelkeit und Konzentrationsstörungen bis zum 26. Juni 2016 als Folge des Arbeitsunfalls vom 19. Mai 2013 anzuerkennen und Verletztengeld zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid und in ihrem Verwaltungsverfahren. Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 ist die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat sodann durch Beschluss vom 10. Mai 2021 ein Gutachten bei Dr. B2, Neurozentrum B3 eingeholt, welches dieser am 19. Oktober 2021 vorlegte.