Urteil
L 7 R 41/15
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Versicherter ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i. S. des § 43 SGB 6, wenn er nicht außerstande ist, sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.(Rn.35)
2. Ein verschlossener Arbeitsmarkt wegen fehlender Wegefähigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte noch viermal täglich mehr als 500 m in jeweils 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherter ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i. S. des § 43 SGB 6, wenn er nicht außerstande ist, sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.(Rn.35) 2. Ein verschlossener Arbeitsmarkt wegen fehlender Wegefähigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte noch viermal täglich mehr als 500 m in jeweils 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann.(Rn.38) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 -; BSG, Urteil vom 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R -, juris). Darüber hinaus haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, bei Erfüllung der genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 240 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Nachweis für die den Anspruch begründenden Tatsachen muss im Wege des sog. Vollbeweises erfolgen. Dies bedeutet, das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können. Ist das nicht der Fall, sondern bestehen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten begründete Zweifel, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erwerbsminderung trägt insoweit die Klägerin die Darlegungs- und objektive Beweislast (vgl. hierzu BSG vom 14.12.2006, Az.: B 4 R 29/06 R). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Nachweis einer quantitativen Leistungsminderung in Folge der gesundheitlichen Einschränkungen durch die Klägerin nicht geführt wurde. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten und der vom Senat eingeholten ärztlichen Befundberichte davon auszugehen, dass die Klägerin seit Antragstellung im Oktober 2010 noch in der Lage ist, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von B2 und S3 und das im Verwaltungsverfahren einholte Gutachten von B. Das Leistungsvermögen der Klägerin ist in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. So sind der Klägerin nur noch körperlich und geistig leichte Tätigkeiten, mit geringer Verantwortung, ohne andauernd vermehrtem Zeitdruck, ohne Akkord und Nachtarbeit, ohne andauernden oder überwiegenden Publikumsverkehr/Kundenkontakt, nicht in der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege von abhängigen, kranken und oder schutzbedürftigen Personen zumutbar. Nicht möglich sind Tätigkeiten mit andauernden oder überwiegenden Wirbelsäulenzwangshaltungen, im andauernden oder überwiegendem Knien, Bücken, Fersensitz und Überkopf, auf Leitern, Gerüsten oder sonstigen absturzgefährdeten Arbeitsplätzen. Ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen lässt sich jedoch nicht feststellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Beurteilung des rentenrechtlich relevanten Leistungsvermögens weder auf die Diagnoseerstellung als solche an noch auf die Klassifizierung nach dem ICD-10 an. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente hängt deshalb nicht davon ab, ob das bei der Klägerin bestehende Krankheitsbild wie von L als Neurasthenie und undifferenzierte Somatisierungsstörung mit im Vordergrund stehender Erschöpfungssymptomatik und multilokulären Schmerzen oder wie von S als Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS)/Myalgische Enzephalomyelitis (ME) zu klassifizieren ist. Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der üblichen Anforderungen der Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Versicherter trotz vorliegender Erkrankungen noch mindestens 6 Stunden täglich tätig sein kann, wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Ob ein derartiges Leistungsvermögen beim Versicherten noch besteht oder nicht, ist nicht anhand der subjektiven Überzeugung des Versicherten festzustellen, sondern durch ärztliche Sachverständige, die die objektiv vorliegenden, aus den gesundheitlichen Erkrankungen folgenden Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festzustellen und subjektive Angaben und Überzeugungen des Versicherten in diesen objektiv festzustellenden Rahmen einzuordnen haben. Anhaltspunkte dafür, dass B2, S3 und B dieser Aufgabe nicht gerecht worden sind, bestehen für den Senat nicht. Eine schwere chronifizierte seelische Erkrankung, die zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führen könnte, lässt sich bei der Klägerin nicht nachweisen. Bei der Untersuchung durch B am 21. Juni 2011 waren Gedächtnis, Konzentration und Umstellungsfähigkeit ohne Beeinträchtigungen. Die Stimmung wirkte indifferent, die affektive Schwingungsfähigkeit war begrenzt. Es zeigte sich zwar die schwerpunkthafte Wahrnehmung einer Fatigue-Symptomatik, jedoch keine Depression von vitaler Tiefe. B stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung, einer Angst und Depression gemischt und eines Fatigue-Syndroms. Die die Klägerin behandelnde Nervenärztin und Psychotherapeutin K führte in dem Befundbericht vom 27. Dezember 2012 aus, dass nach ihrer Einschätzung eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (F 432) vorliege. Auch die Fachärztin für Neurologie und Nervenheilkunde K1 beschrieb in ihrem Bericht vom 2. April 2013 im psychopathologischen Befund lediglich eine etwas gedrückte Stimmung der Klägerin, mit verminderter Schwingungsfähigkeit, zum Teil eine Dysphorie mit Neigung zur Rationalisierung und ging vom Vorliegen einer depressiven Störung aus. Bei der Untersuchung durch S2 am 21. März 2018 waren schwerergradige psychische Funktionsstörungen im Bereich Antrieb, Affekt- oder Impulskontrolle, Realitätswahrnehmung nicht festzustellen. Die Klägerin verneinte explizit depressives Erleben. Auch S hat im Rahmen der Begutachtung keinen auffälligen psychischen Befund beschrieben. Die Klägerin war im Kontaktverhalten offen, freundlich, zugewandt und kooperativ. Sie war wach, bewusstseinsklar, zu Person, Ort, Zeit und Situation uneingeschränkt orientiert. Es zeigten sich keine formalen Denkstörungen. Befürchtungen und Zwänge wurden von der Klägerin nicht beschrieben. Die Stimmungslage war niedergestimmt, die emotionale Schwingungsfähigkeit jedoch dem Gesprächsinhalt angemessen. Die affektive Schwingungsfähigkeit war nicht eingeschränkt. Der Antrieb war unauffällig, das Ausdrucksverhalten stimmungskongruent. Ebenso begründet die bei der Klägerin bestehende Erschöpfungssymptomatik kein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen bzw. keine Einschränkung der Wegefähigkeit. Die Auffassung von S, der Klägerin sei eine tägliche regelhaft abzurufende Arbeitsleistung sowohl auf muskulärer als auch auf kognitiver Ebene, egal wieviel Stunden und unabhängig von der Pausengestaltung, nicht mehr möglich, überzeugt den Senat unter Berücksichtigung der aktenkundigen ärztlichen Berichte und Befunde nicht. L hat schlüssig dargelegt, dass die Ergebnisse der von S verwendeten Kurztests (D2- Aufmerksamkeits-Belastungstest, MOCA, Trail-Making-Test) nicht geeignet sind, eine vermehrte Erschöpflichkeit der kognitiven Funktionen zu belegen, weil die Ergebnisse der Klägerin zwar zu beiden Testzeitpunkten deutlich außerhalb der der Norm lagen, aber keine Verschlechterung in der zweiten Testsequenz nach ca. 3-3,5 Stunden nachgewiesen haben. Die von S selbst als typisch bei CFS beschriebene Konstellation („...brechen in ihrer Leistung dagegen deutlich ein", PA BI. 475) hat insofern nicht vorgelegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse neuropsychologischer Testuntersuchungen auch von der Anstrengungsbereitschaft des Probanden abhängen und daher die Schlussfolgerung, dass schlechte Testergebnisse eine hirnorganische Ursache haben müssen, unzulässig ist. Eine eingehende Konsistenz- und Plausibilitätsanalyse ist beim Einsatz entsprechender Testverfahren vor diesem Hintergrund unerlässlich (Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 103 SGG (Stand: 01.12.2021), Rn 115.2). Eine nachvollziehbare Beschwerdevalidierung hat S jedoch nicht vorgenommen. Die Durchführung von Plausibilitätsprüfungen sind im Gutachten nicht benannt worden und die offensichtliche Diskrepanz zum Zeitpunkt der ersten Testuntersuchungen (Klägerin erschien klinisch hinsichtlich der Aufmerksamkeit/ Konzentration unbeeinträchtigt, zeigte in den Tests aber deutlich unterdurchschnittliche Ergebnisse) hat er nicht diskutiert. Ebenso hat sich der Sachverständige nicht damit auseinandergesetzt, dass B im Jahr 2011 und Dr. Laute im Jahr 2018 keine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten festgestellt haben. Bei der Untersuchung durch B war die Klägerin umfassend orientiert, die Gedächtnisleistungen waren erhalten, Konzentration und Umstellungsfähigkeit waren ohne Beeinträchtigung. Ebenso beschreibt S2 in ihrem Gutachten, dass Hinweise auf relevante Einschränkungen der kognitiven Funktionen nicht vorgelegen hätten. Auch die von S durchgeführten „sportwissenschaftlichen und stressmedizinischen Untersuchungen", sind nicht geeignet, ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen zu begründen. S2 weist zutreffend auf die AWMF-Leitlinie Register-Nummer 002/042 „Nutzung der Herzschlagfrequenz und Herzschlagfrequenzvariabilität in der Arbeitsmedizin und Arbeitswissenschaft" (gültig bis 30.06.2019, aktuell in Überarbeitung) hin. Darin ist ausgeführt, dass die Herzschlagfrequenz/-variabilität (HRV) zwar Informationen über die Beanspruchung des Herzkreislaufsystems als Reaktion auf Belastungen und die Mechanismen der Herzkreislaufregulation geben könne. Zusammenfassend lägen derzeit jedoch keine allgemeingültigen Grenzwerte für HRV-Parameter vor. Auch seien im Moment keine generellen gesundheitsbezogenen Aussagen möglich bzw. belastbare HRV-Grenzwerte für psychosoziale Belastungen bei Gesunden fehlten. Daher könne eine Interpretation von PrKV Parametern auf Grundlage einer Einzelmessung nicht erfolgen. Nach Auffassung des Senats ist HRV-Messung insofern kein geeignetes Instrument, um eine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Dies trifft ebenso auf den von S durchgeführten Muskeltest zu. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass – wie von den Sachverständigen ausgeführt – Störungen im Muskel- und Organsystem emotionale Stresssymptome hervorrufen und langandauernde emotionale Belastungen und Stress auch die Muskel- und Organsysteme schädigen können. Eine körperliche Schwäche bzw. relevante Muskelminderungen hat der Sachverständige jedoch nicht beschrieben. Auch bei der Untersuchung durch S2 war das Muskelrelief nach Form und Umfang an Armen, Beinen und am Stamm symmetrisch ausgebildet und erhalten. Auffälligkeiten der Muskelkraft oder des Muskeltonus, im Sinne eines Rigors oder einer Spastik, fanden sich nicht. Der Arm- und Beinhalteversuch war beidseits stabil. Ein Zehen- und Hackengang konnte beidseits kurz unter Schmerzklage (Hackengang) demonstriert werden. Das Gangbild war flüssig, mit seitengleichen Pendelbewegungen. Die Schrittlänge war angemessen, Wendebewegungen ohne Zwischenschritte. Auch bei der Untersuchung durch B war der Armhalteversuch unauffällig, ebenso Muskelkraft, -masse und -tonus an allen vier Extremitäten. Sofern S aus dem Ergebnis Spiroergometrie ableitet, das Leistungsvermögen der Klägerin stehe auf dem Niveau von Herzkranken und damit schon im untersten Leistungsbereich, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Klägerin ist nach den aktenkundigen Befunden keine Herzerkrankung nachgewiesen. Vielmehr hat Dr. Tack im Juni 2016 im Rahmen einer Ergometrie eine Belastbarkeit bis 75 W festgestellt. Herzrhythmusstörungen zeigten sich im durchgeführten Langzeit-EKG nicht. Zudem wäre bei der von S beschrieben körperlichen Schwäche eine ausgeprägte Dekonditionierung von Muskeln und Herz-Kreislauf-System zu erwarten. Wie bereits ausgeführt haben weder Dr. Simon noch B dementsprechende Befunde erhoben. Da sich eine relevante arteriosklerotisch bedingten Herz- oder Gefäßerkrankung nicht feststellen lässt, sind die Ausführungen von S, die reduzierte Aktivität der SOD2 (Superoxid Dismutase 2) habe Auswirkungen auf „Alterungsprozesse, Herzerkrankungen und Arteriosklerose", nicht relevant. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass L als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin über die entsprechende Fachkompetenz verfügt, um das bei der Klägerin bestehende Krankheitsbild sozialmedizinisch zu beurteilen. Die Sachverständige hat sich bei ihrer Einschätzung auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum chronischen Müdigkeitssyndrom bzw. CFS gestützt. Zudem kommt es wie bereits ausgeführt nicht auf die Diagnosestellung an. Nicht relevant ist insofern, welche körperlichen und kognitiven Einschränkungen sich aus dem Vorliegen einer CFS ergeben können. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionseinschränkungen sich bei der Klägerin konkret feststellen lassen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt sich jedoch die von S angenommene fehlende kognitive und körperliche Dauerleistungs- fähigkeit nicht feststellen. Den Nachweis dafür, dass das Leistungsvermögen dauerhaft auf unter drei bzw. unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist, hat die Klägerin damit nicht erbracht. Die Nichterweislichkeit geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu ihren Lasten. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI, denn sie ist nicht außerstande, sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Beschluss v. 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 16; Urteil v. 9.5.2012, B 5 R 68/11 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 18) geht der Senat davon aus, dass Zweifel an der Fähigkeit eines Versicherten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, ausgeräumt sind, wenn er mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen noch in der Lage ist, ohne zeitliche Einschränkungen körperlich leichte Arbeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen zu verrichten. Verbleiben hieran hingegen ernste Zweifel, so ist weiter zu bewerten, ob eine sog. „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" vorliegt. Erst wenn dies zu bejahen ist, muss dem Versicherten eine konkrete geeignete Verweisungstätigkeit benannt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen für den Senat kein Zweifel daran, dass die Klägerin unter Beachtung der von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Einschränkungen die genannten Tätigkeitsfelder noch ausfüllen kann. Weder im Bereich der geistigen noch im Bereich der körperlichen Einschränkungen sind Leistungsdefizite festgestellt, die nahe legen würden, dass kein am Arbeitsmarkt verwertbares Leistungsvermögen mehr vorhanden ist. Die Klägerin ist noch in der Lage, körperliche leichte Tätigkeiten zu verrichten. Die Einsetzbarkeit der Arme und Hände ist nicht eingeschränkt. Die Wirbelsäule oder die Kniegelenke belastende Arbeiten fallen jedenfalls beim Zureichen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen nicht an. Da im Rahmen des Anforderungsprofils "übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" ohnehin nur einfache Handreichungen und Bedienungsschritte erforderlich sind, bestehen in psychomentaler Hinsicht keine Einschränkungen, die die Einsatzfähigkeit der Klägerin in den oben beschriebenen Tätigkeitsfeldern ausschließen. Auch Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, "erwerbstätig zu sein" (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R -, juris). Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht. Ein verschlossener Arbeitsmarkt liegt auch nicht wegen einer fehlenden Wegefähigkeit vor. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen liegen keine Gesundheitsstörungen vor, die dazu führen, dass die Klägerin nicht viermal täglich mehr als 500 m in jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen kann. Bei der Klägerin kommt auch kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in Betracht, da sie nicht vor dem maßgeblichen Stichtag (2. Januar 1961) geboren wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es besteht kein Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die 1966 geborene Klägerin hat nach der Schulausbildung eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Sie war ca. achtzehn Jahre im Büro ihren damaligen Ehemann, der im Außendienst tätig war, beschäftigt und zuletzt im Schichtdienst als Spielhallenaufsicht tätig. Seit Februar 2010 ist die Klägerin nicht mehr erwerbstätig und bezieht Arbeitslosengeld-II. Die Klägerin stellte am 22. Oktober 2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie B vom 7. Juli 2011 ein, der als Diagnosen eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt sowie ein Fatigue-Syndrom beschrieb. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten, sechs Stunden täglich ohne besonderen psychischen Druck, ohne Arbeiten im Hocken und Knien sowie ohne ständige Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten verrichten. Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten und Behinderungen der Klägerin ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin könne nach der medizinischen Beurteilung noch mindestens 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dagegen legte die Klägerin am 1. August 2011 Widerspruch ein und machte geltend, die bei ihr bestehende Fatigue-Symptomatik habe keine Berücksichtigung gefunden. Bei ihr bestünden über die seelischen Gesundheitsstörungen hinaus auch Schäden an der Lendenwirbelsäule. Die Beklagte holte die Stellungnahmen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie/Sozialmedizin B1 vom 2. Dezember 2011 und der Fachärztin für Pädiatrie/Sozialenmedizin Z vom 3. Januar 2012 ein und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 zurück. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsstörungen könne die Klägerin noch leichte Arbeiten, 6 Stunden und mehr täglich, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere nervliche Belastung, nicht im Hocken und Knien, ohne häufige Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Bücken verrichten. Damit könne die Klägerin noch mindestens 6 Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Da die Klägerin nach dem 1. Januar 1961 geboren sei, bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Dagegen hat die Klägerin am 7. März 2012 vor dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Im Vordergrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehe das Fatigue-Syndrom. Sie befinde sich in einem dauerhaften Zustand der Erschöpfung und könne kaum schlafen und sich nicht erholen. Sie leide an Konzentrationsproblemen, ständiger Müdigkeit. Einher damit gingen Phasen mit Depressionen, Schwindelanfällen und Herzrasen. Ende des Jahres 2012 sei aufgrund großer Schmerzen im rechten Knie ein Tumor diagnostiziert worden. Anfang 2011 sei im rechten Knie eine beginnende Osteoporose festgestellt worden. Darüber hinaus bestünden Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie das nach Aktenlage erstellte Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B2 vom 25. Februar 2014 und deren ergänzende Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 eingeholt. Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2015 abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, dass die Klägerin nicht rentenrechtlich relevant erwerbsgemindert sei. Gegen den am 25. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 11. März 2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, aufgrund des bei ihr bestehenden massiven Fatigue-Syndroms sei sie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Gutachten von B und B2 seien nicht nur unvollständig, sondern befänden sich auch nicht auf dem neueren wissenschaftlichen Stand. Dies treffe auch für das im Berufungsverfahren von L eingeholte Gutachten zu. Sie verweise auf den Bericht der Ärztin für Neurologie B3 vom 2. Februar 2017 sowie auf das Gutachten von S vom 23. März 2020 und dessen Stellungnahme vom 11. Februar 2021. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sie keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Februar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22 Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Zugrundelegung des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung am 22. Oktober 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf die Gutachten von B, B2 und L. Der Senat hat den Befund- und Behandlungsbericht der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie J, S1, W vom 3. März 2016, des Facharztes für Innere Medizin T vom 13. Juni 2016, des Facharztes für Allgemeinmedizin S2 vom 23. Juni 2016 sowie Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialmedizin von L die nervenärztliche Stellungnahme vom 31. Mai 2017, das schriftliche Gutachten vom 22. Juni 2018 und die ergänzende Stellungnahme 29. November 2020 eingeholt. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat gemäß § 109 SGG das schriftliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für psychotherapeutische Medizin S 20. März 2020 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten.