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Urteil

L 6 AS 21/18

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mindert ein Leistungsberechtigter gegenüber seinem Vermieter die Unterkunftskosten, sind dies gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II die tatsächlich zu berücksichtigenden Kosten, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist. (Rn.21) 2. Wird nachträglich festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zugestanden hat und kommt es zu Nachforderungen, gehören solche dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer Unterkunftsbedarf zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung fällig geworden ist. (Rn.22)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mindert ein Leistungsberechtigter gegenüber seinem Vermieter die Unterkunftskosten, sind dies gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II die tatsächlich zu berücksichtigenden Kosten, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist. (Rn.21) 2. Wird nachträglich festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zugestanden hat und kommt es zu Nachforderungen, gehören solche dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer Unterkunftsbedarf zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung fällig geworden ist. (Rn.22) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 1. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2016 und des Änderungsbescheides vom 24. November 2016 ist in der Form, den er durch das Teilanerkenntnis des Beklagten vom 18. Juli 2020 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Weitere als die vom Kläger tatsächlich an die Vermieterin im hier maßgeblichen Streitzeitraum Februar 2015 entrichteten Unterkunftskosten (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung: BSG, Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rn 10; zuletzt BSG, Urteil vom 17.9.2020 – B 4 AS 11/20 R – juris Rn 13), die der Beklagte vollständig anerkannt hat, stehen ihm nicht zu. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 -BGBl I 453-). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass danach nur solche Bedarfe zu berücksichtigen sind, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Mindert ein Leistungsberechtigter gegenüber seinem Vermieter die Unterkunftskosten, sind dies gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlich zu berücksichtigenden laufenden Unterkunftskosten, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben und ausweislich des Schreibens des Rechtsanwaltes und Notars B vom 27. Oktober 2016 im Februar 2015 an die Vermieterin seiner im Jungfernstieg 23 in 24340 Eckernförde gelegenen Wohnung nur Unterkunftskosten in Höhe von 335,20 EUR gezahlt. Nur diese Kosten sind ihm in dem hier streitigen Monat tatsächlich entstanden und diese Kosten hat der Beklagte übernommen. Dass die Mietminderung nach § 536 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von vornherein offensichtlich unwirksam war (vgl. dazu LSG Bayern, Urteil vom 14. Mai 2014 – L 11 AS 6 21/13 –, juris), lässt sich nicht feststellen, zumal auch das Amtsgericht E diese zumindest ab November 2014 teilweise für zulässig erachtet hat. Wird aber erst nachträglich in einem Gerichtsverfahren festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zugestanden hat und kommt es zu Nachforderungen, gehören solche dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer einmaliger Unterkunftsbedarf im Rahmen der Kostenangemessenheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung rechtskräftig und damit fällig geworden ist (vgl. zu Nachforderungen bei Heizkosten nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41-48; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 14/06 R = Soz-R 4-4200 § 22 Nr. 4 zur Beschaffung von Heizmaterial). Erst zu diesem Zeitpunkt steht endgültig fest, dass die von dem Beklagten ursprünglich gezahlten Mietkosten nicht den (angemessenen) Bedarf des Klägers gedeckt haben. Derartige Kosten sind nicht als Mietschulden zu qualifizieren, die nur als Darlehen erbracht werden könnten (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II), weil die angelaufenen Mietrückstände nicht auf einer zweckwidrigen Verwendung bereits gezahlter Mittel, beruhen (siehe dazu auch Senatsbeschluss vom 24. November 2016 – L 6 AS 196/16 B ER –). Verbindlich festgestellt geworden sind die Nachforderungen mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Eckernförde (6 C 162/13). Diese ist erst nach der Verwerfung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluss des Landgerichts Kiel vom 11. August 2016 (1 S 96/16) und damit nicht im hier streitgegenständlichen Monat Februar 2015 eingetreten. Die Berufung war deswegen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die Streitsumme in Höhe von 47,00 EUR. Mit Anerkenntnis vom 18. Juni 2020, das der Kläger angenommen hat, hat der Beklagte weitere 4,20 EUR an den Kläger gezahlt. Dies entspricht etwa 10 % der Streitsumme. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Die Beteiligten streiten um höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Februar 2015. Der 1970 geborene Kläger, der bis März 2013 und nach kurzfristiger versicherungspflichtiger Beschäftigung erneut ab Juni 2013 bei dem Beklagten im Leistungsbezug stand, bewohnte eine im J in E gelegene Wohnung, für die er eine Nettokaltmiete in Höhe von 365,00 EUR zzgl. 35,64 EUR Nebenkostenvorauszahlung zu zahlen hatte. Den Heizkostenabschlag in Höhe von monatlich 55,00 EUR zahlte der Kläger direkt an den Energieversorger. Zum 1. Januar 2013 erhöhte sich die Kaltmiete auf 409,07 EUR, nachdem die Vermieterin Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt hatte. Der Nebenkostenabschlag blieb unverändert, so dass die von der Vermieterin verlangte Bruttokaltmiete seitdem 444,71 EUR betrug. Am 30. Oktober 2014 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Leistungen. Die Kosten der Unterkunft gab er mit 365,00 EUR nettokalt zzgl. 35,64 EUR Nebenkosten zzgl. 61,00 EUR Heizkosten an. Seit Juni 2012 und auch in dem hier streitigen Monat Februar 2015 zahlte der Kläger tatsächlich lediglich 335,20 EUR monatlich an die Vermieterin. Hintergrund waren Mietkürzungen wegen Mängel bzw. wegen seiner Ansicht nach nicht zulässiger Umlage der Modernisierungskosten. Mit Bescheid vom 18. November 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 Leistungen in Höhe von 735,13 EUR für Dezember 2014 und in Höhe von 683,13 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015. Für die Unterkunft berücksichtigte der Beklagte wie in der Vergangenheit auch nur die aus seiner Sicht und nach seinen Richtlinien angemessenen Kosten in Höhe von 247,50 EUR nettokalt, 35,64 EUR Nebenkosten (= 272,64 bruttokalt) und 52,00 EUR für Heizung. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Abschläge für Gas ab Januar 2015 vorerst bis zur Vorlage der Stadtwerke – Abrechnung für 2014 nicht berücksichtigt werden könnten. Mit Bescheid vom 30. November 2014 passte der Beklagte die monatlichen Leistungen des Klägers aufgrund der Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Januar 2015 an. Nach Erhalt der Jahresabrechnung für Heizkosten 2015 im Februar 2016 bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 1. März 2016 für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 28. Februar 2015 höhere Unterkunftskosten, in dem er nunmehr neben einer Grundmiete in Höhe von 247,50 EUR und Nebenkosten in Höhe von 35,64 EUR den geleisteten Heizkostenabschlag in Höhe von 55,00 EUR berücksichtigte. Mit seinem dagegen am 4. März 2016 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm für Februar 2015 weitere Heizkosten in Höhe von 19,88 EUR zustünden. Mit Urteil vom 22. März 2016 (rechtskräftig seit dem 11. August 2016) hat das Amtsgerichts Eckernförde den Kläger zur Nachzahlung ausstehender Mietanteile in Höhe von 2411,79 EUR verurteilt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Nachzahlung für Januar bis Dezember 2013 in Höhe von 528,84 EUR, weiteren Mietrückständen für Januar bis Dezember 2013 in Höhe von 785,28 EUR, von Juni bis Dezember 2012 in Höhe von 458,08 EUR, für Juni 2010 in Höhe von 280,45 EUR sowie Nachzahlungen für die Nebenkostenabrechnungen 2010-2012 in Höhe von 359,05 EUR (Bl. 11 des Urteils und Bl. 1298 der Verwaltungsakte). Das Amtsgericht hat zudem auf die Widerklage des Klägers festgestellt, dass der Kläger ab November 2014, nicht jedoch früher, zu einer Mietminderung von 15 %, also um 66,71 EUR auf 378,00 EUR bruttokalt berechtigt gewesen war. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 forderte die Vermieterin Mietrückstände für 2014 in Höhe von 1180,70 EUR, für 2015 in Höhe von 513,60 EUR, für 2016 in Höhe von 385,20 EUR sowie Nachzahlungen aufgrund von Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 in Höhe von insgesamt 516,57 EUR vom Kläger mit Fristsetzung bis zum 18. November 2016 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 1. März 2016 zurück mit der Begründung, dass dem Kläger im Februar 2015 Heizkosten in voller Höhe gewährt worden seien. Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Schleswig am 27. Juni 2016 eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf weitere Unterkunftskosten weiterverfolgt. Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) gewährte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 24. November 2016 für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 28. Februar 2015 Unterkunftskosten unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete in Höhe von 331,00 EUR monatlich. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2018 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft habe. Streitgegenständlich seien alleine Kosten der Unterkunft des Klägers für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 28. Februar 2015, da der Kläger sein Begehren hierauf zulässigerweise beschränkt habe. Die von dem Beklagten angewandten Mietobergrenzen seien korrekt und entsprächen einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Der Kläger habe auch keinen höheren Anspruch auf Heizkosten im Februar 2015. Der tatsächliche Heizkostenabschlag habe in diesem Monat 55,00 EUR betragen. Diesen habe der Kläger auch von dem Beklagten erhalten. Soweit der Kläger Ende Oktober 2016 mit Zahlungsfrist binnen 3 Wochen aufgefordert worden sei, die Differenz zwischen 335,20 EUR und der geschuldeten Miete in Höhe von 378,00 EUR an den Vermieter zu zahlen, sei dies nicht streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren. Im streitigen Zeitraum Februar 2015 könne der Kläger nur die für ihn tatsächlich geleistete Bruttokaltmiete in Höhe von 335,20 EUR geltend machen. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 12. Februar 2018 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er auf eine fehlende Kostensenkungsaufforderung und auf ein fehlendes schlüssiges Konzept des Beklagten hinweist. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und weitere Unterkunftskosten für den Monat Februar 2015 in Höhe von 4,20 EUR (331,00 EUR zzgl. 4,20 EUR = 335,20 EUR) anerkannt. Dabei ist der Beklagte dem Grunde nach für den vorliegenden Streitzeitraum von Unterkunftskosten nach den Tabellenwerten zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % nach der Mietstufe III für E, Tabellenwerte 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015, mithin von einem maximalen Wert von 363,00 EUR ausgegangen und hat nach der vorgenommenen Mietminderung des Klägers dessen tatsächliche Zahlungen im hier vorliegenden Streitzeitraum in Höhe von 335,20 EUR monatlich zugrunde gelegt. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. September 2020 angenommen. Der Kläger beantragt (noch), das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Januar 2018 aufzuheben sowie den Bescheid vom 1. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2016 und des Änderungsbescheides vom 24. November 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Monat Februar 2015 weitere Unterkunftskosten in Höhe von 47,00 EUR (Differenz zwischen 378,00 EUR und 335,20 EUR) monatlich zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.