Beschluss
L 6 AS 102/15 B ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2015:0622.L6AS102.15BER.0A
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Leitsätze
In Fällen des § 60 Abs 4 SGB 2 kann das allgemeine rechtsstaatliche Interesse am ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. (Rn.23)
Die unmittelbare Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums bei gleichzeitiger Wahrung des Nachranggrundsatzes steht auch im öffentlichen Interesse und nicht nur im überwiegenden Interesse eines Beteiligten iS des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG. (Rn.28)
Deshalb kann dahinstehen, ob Partner der nach § 60 Abs 4 SGB 2 auskunftspflichtigen Personen Beteiligte iS des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG sind. (Rn.28)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 29. Mai 2015 aufgehoben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin B…, W… M.straße …, … H… als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen des § 60 Abs 4 SGB 2 kann das allgemeine rechtsstaatliche Interesse am ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. (Rn.23) Die unmittelbare Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums bei gleichzeitiger Wahrung des Nachranggrundsatzes steht auch im öffentlichen Interesse und nicht nur im überwiegenden Interesse eines Beteiligten iS des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG. (Rn.28) Deshalb kann dahinstehen, ob Partner der nach § 60 Abs 4 SGB 2 auskunftspflichtigen Personen Beteiligte iS des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG sind. (Rn.28) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 29. Mai 2015 aufgehoben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin B…, W… M.straße …, … H… als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Suspendierung eines Auskunftsverlangens. Der am … 1970 geborene, selbständig erwerbstätige Antragsteller lebt zusammen mit Frau A. S. (im Weiteren: Frau S.) und deren Tochter M. S. in einer Wohnung in S.. Frau S. und ihre Tochter stehen beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Bereits in der Vergangenheit war streitig, ob zwischen dem Antragsteller und Frau S. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Der Antragsteller bestritt dies und verweigerte in der Folge die Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In einem vorangegangen Eilverfahren verpflichtete das Sozialgericht Kiel den Antragsgegner, Frau S. und ihrer Tochter für den Zeitraum 7. November 2014 bis 6. Mai 2015 Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Antragstellers zu gewähren (Beschluss vom 1. Dezember 2014 zum Az. S 40 AS 381/14 ER). Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte der Senat den Beschluss der Vorinstanz ab, weil er nach einem Termin zur Beweisaufnahme vom Bestehen einer Partnerschaft zwischen Frau S. und dem Antragsteller dieses Verfahrens ausging. Deshalb wurde bei Frau S. u.a. ein Regelbedarf nur noch der Regelbedarfsstufe 2 berücksichtigt und wurden Teile des im Laufe jenes Verfahren offengelegten Einkommens des Antragstellers Frau S. zugeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 (Az. L 6 AS 214/14 B ER) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 30. April 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Weiterbewilligungsantrag der Frau S. auf, ihm binnen zwei Wochen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Er ordnete die sofortige Vollziehung dieser Aufforderung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Die Vollziehungsanordnung begründete der Antragsgegner wie folgt: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit steht im besonderen Interesse der Frau S. und deren Tochter, das Ihr Interesse daran, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen zu legen, überwiegt. Zur Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums für Frau S. und deren minderjähriger Tochter ist es erforderlich, eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II vorzunehmen. Hierfür sind die von Ihnen angeforderten Auskünfte notwendig. Um zu vermeiden, dass Frau S. und ihrer Tochter wegen ungeklärter Verhältnisse wesentliche Nachteile entstehen, muss der Bescheid schon vor Unanfechtbarkeit vollzogen werden dürfen. Zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, denn nur so ist gewährleistet, dass keine Verfahrensverzögerung eintritt, sondern, möglichst rasch eine rechtliche Entscheidung getroffen werden kann. Dies gilt insbesondere, da die Leistungen aktuell mit Wirkung zum 1. Mai 2015 beantragt wurden. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit und ggf. Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist nur mit Ihren Auskünften möglich.“ Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 7. Mai 2015 Widerspruch ein. Am 18. Mai 2015 hat er beim Sozialgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. April 2015 anzuordnen. Das Aussetzungsinteresse überwiege das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil der Auskunftsbescheid mangels Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm und Frau S. offensichtlich rechtswidrig sei. Das Auskunftsersuchen sei auch nicht erforderlich, weil er dem Landessozialgericht gegenüber bereits Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt habe. Schließlich sei die Vollziehungsanordnung rechtswidrig, weil ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht begründet worden sei. Auf die Interessen von Frau S. dürfe in der Vollziehungsanordnung nicht abgestellt werden, weil sie durch die Erteilung der Auskunft nicht direkt begünstigt werde und den Auskunftsbescheid auch nicht beantragt habe. Ein über die Erlangung der Auskunft hinausgehendes besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse sei dagegen nicht dargelegt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Mit Beschluss vom 29. Mai 2015 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Der Antragsteller habe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Auskunftsanspruchs nicht dargelegt. Soweit die Vollziehungsanordnung mit den Interessen der Frau S. und deren Tochter begründet werde, trage dies die Entscheidung schon deshalb nicht, weil diese Personen nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens seien. Soweit der Antragsgegner die Vollziehungsanordnung mit öffentlichen Interessen begründe, sei diese Begründung lediglich formelhaft. Ein besonderes Interesse, das über den generellen Zweck des Auskunftsanspruchs hinausgehe, sei nicht dargelegt. Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner am 2. Juni 2015 Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben. Er hält das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung für ausreichend dargelegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Hinblick auf die Rechtsgüter der Frau S. und ihrer Tochter jedenfalls im öffentlichen Interesse geboten, auch wenn diese Personen keine Beteiligten im engeren Sinne seien. Über deren Antrag auf Grundsicherungsleistungen könne nicht entschieden werden, weil zwischen dem Antragsteller und Frau S. eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bestehe, das Einkommen des Antragstellers jedoch unbekannt sei. Damit bestehe ein besonderes Interesse, weil es hier nicht nur um die Dauer eines Verwaltungsverfahrens im Allgemeinen sondern auch darum gehe, die grundsicherungsrechtlichen Bedarfe Dritter möglichst schnell zu decken. Er beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 29. Mai 2015 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Erforderlich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ein besonderes Interesse, das über den generellen Zweck des Auskunftsanspruchs hinausgehe. Dafür spreche auch, dass der Gesetzgeber für die Fälle des Auskunftsanspruchs den Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht gesondert angeordnet habe, obwohl die Auskunft Dritter stets für eine zügige Bewilligung von Leistungen erforderlich sei. II. Die form- und fristgerecht erhobene (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Beschwerde ist statthaft. Insbesondere greift der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG hier nicht, weil die Berufung in der Hauptsache der Zulassung nicht bedürfte. Die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR gilt nicht, weil eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein darauf gerichteter Verwaltungsakt zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2015 wiederhergestellt. Der Antragsteller kann weder die Anordnung (bzw. Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung, noch – als möglicherweise wesensgleiches Minus dazu – die Aufhebung der Vollziehungsanordnung verlangen. Der Beschluss des Sozialgerichts ist deshalb aufzuheben und der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dies entspricht dem Begehren des Antragstellers, weil ihn bereits der Suspensiveffekt des Widerspruchs (§ 86a Abs. 1 SGG) vorläufig vor dem Vollzug der Auskunftspflicht schützt, der Suspensiveffekt jedoch durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst aufgehoben ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). In diesen Fällen geht es in der Terminologie des Verwaltungsprozessrechts (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsprozessordnung [VwGO]) um die – vom Sozialgericht so auch ausgesprochene, sich qualitativ von der Anordnung aber nicht unterscheidende – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für diesen Antrag liegen vor. Namentlich hat der Antragsteller am 7. Mai 2015 fristgerecht Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden ist. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners rechtmäßig ist und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners nicht überwiegt. Anders als das Sozialgericht sieht der Senat die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners als rechtmäßig an. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der zuständigen Stelle erlassen und mit einer ordnungsgemäßen schriftlichen Begründung versehen worden. Einer gesonderten Anhörung (§ 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) bedurfte es mangels eigener Verwaltungsaktsqualität der Vollziehungsanordnung nicht (vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86a Rn. 17a). Die in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnete gesonderte Begründungspflicht dient einerseits der Transparenz und Rechtsklarheit, soll andererseits aber die Verwaltung auch zu besonderer Sorgfalt anhalten und hat insoweit eine Warnfunktion (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86a Rn. 21b m.w.N.). Erforderlich ist grundsätzlich eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Aussetzungsinteresse des Betroffenen zurücktreten muss. Der Begründungspflicht genügen deshalb formelhafte Begründungen nicht, die sich nur auf pauschal auf das öffentliche Interesse beziehen oder sich auf die Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen beschränken. Dagegen können bei gleichartigen Tatbeständen gruppentypisierte oder auch formblattmäßige Begründungen dem Begründungserfordernis durchaus gerecht werden, sofern dabei die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden (zum Ganzen Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 85 m.w.Nachw.). Dies ist hier geschehen. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung individuell im Hinblick auf die Situation im Einzelfall mit den Interessen von Frau S. und ihrer Tochter begründet, zügig Klarheit über ihren Leistungsanspruch zu erhalten. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Auskunftserteilung wegen der bereits für Mai 2015 begehrten Leistungen dringlich ist und dass eine Feststellung des rechtmäßigen Leistungsanspruchs der Frau S. und ihrer Tochter nur mithilfe der Auskünfte des Antragstellers möglich sei. Diese Gesichtspunkte mögen zwar so oder so ähnlich in einer Vielzahl von Fällen, in denen es um den Auskunftsanspruch geht, zutreffen. Bloß formelhaft wird die Begründung durch Abstellen auf diese Gesichtspunkte aber nicht. Vielmehr wird damit dem hinter der Begründungspflicht stehenden Transparenzgebot und der Warnfunktion ausreichend Rechnung getragen. Die vom Antragsgegner zur Begründung geltend gemachten öffentlichen Interessen erweisen sich für die Vollziehungsanordnung auch als materiell tragfähig. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende Interesse am Gesetzesvollzug allein die Vollziehungsanordnung regelmäßig nicht rechtfertigt. Dennoch ist nicht in allen Fällen ein über den Gesetzeszweck hinausgehendes zusätzliches Vollziehungsinteresse erforderlich, weil anderenfalls die Vollziehbarkeit letztlich von der zufällig engeren oder weiteren Fassung der Eingriffsermächtigungen abhängen würde und eine Vollziehungsanordnung gerade in den Fällen ausgeschlossen wäre, in denen der Gesetzgeber aus rechtsstaatlichen Erwägungen besonders enge Eingriffsvoraussetzungen festgelegt hat; in diesen Fällen kann das besondere Vollziehungsinteresse mit dem allgemein rechtsstaatlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug zusammenfallen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 92 m.w.Nachw.). So weist auch das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Feststellungen zu einem besonderen Vollziehungsinteresse entbehrlich sein können, wenn die Notwendigkeit indiziert ist, zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftgüter alsbald tätig zu werden (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 – 1 BvR 1245/84 u.a. – BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12). Daran gemessen besteht hier ein öffentliches Interesse (auch) an der sofortigen Vollziehung des Auskunftsverwaltungsakts. Deshalb bedarf es keiner abschließenden Bewertung der vom Sozialgericht zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Dritten von dessen formaler Beteiligtenstellung (§ 69 SGG) und einem entsprechenden Antrag des Dritten abhängig machen will (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 – L 10 B 2195/07 AS ER – zit. n. juris). Denn die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums bei gleichzeitiger Wahrung des Nachranggrundsatzes existenzsichernder Leistungen steht auch im öffentlichen Interesse. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]; dazu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175) legt den zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende berufenen Behörden auch staatliche Schutzpflichten auf. Schon deshalb spricht überwiegendes dafür, die effektive Durchsetzung der Auskunftspflicht nicht von einem Antrag des Partners abhängig zu machen, der ohnehin einer besonderen Konfliktlage ausgesetzt ist. Der Senat bejaht dieses öffentliche Interesse nach den oben genannten Maßstäben auch angesichts der Tatsache, dass das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht substanziell über das Interesse am Gesetzesvollzug hinausgeht, sondern im Wesentlichen deckungsgleich ist. Dies ergibt sich aus der Eigenart des Auskunftsverlangens und ist letztlich der Gruppentypik dieser Fälle geschuldet. Immerhin hat der Antragsgegner in seiner Vollziehungsanordnung darauf hingewiesen, dass wegen der Selbständigkeit des Antragstellers letztlich keine andere Alternative für ihn bleibt, an die für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit dringend benötigten Informationen zu gelangen. Dies reicht nach Überzeugung des erkennenden Senats unter Beachtung aller Besonderheiten des vorliegenden Falls aus. Die in einem zweiten Schritt im Hinblick auf den angegriffenen Auskunftsverwaltungsakt zu treffende Interessensabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Das von ihm repräsentierte öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich der Auskunftsverwaltungsakt bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und auch eine abschließende umfassende Interessenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers ausfällt. Maßstab für die dem Gericht obliegende Interessenabwägung ist zunächst und in erster Linie die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Nach dem Rechtsgedanken des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, weil die Verwaltung an der Durchsetzung eines solchen Verwaltungsakts kein überwiegendes Interesse haben kann. Umgekehrt spricht prima facie die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung. Daran gemessen überwiegt hier das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Der Auskunftsverwaltungsakt erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sind danach Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, hat dieser Partner auf Verlangen dem Grundsicherungsträger hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist Partner der Frau S., weil er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II). Der Senat hat die Umstände, die ihn zu dieser Würdigung veranlassen, bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. Januar 2015 im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwischen Frau S. und ihrer Tochter und dem Antragsgegner (Az. L 6 AS 214/14 B ER) dargestellt. Er nimmt entsprechend § 136 Abs. 3 SGG darauf Bezug. Die Würdigungen fußen auf Aussagen von Frau S. und dem Antragsteller dieses Verfahrens und auf Eindrücken, die die Berichterstatterin in einem Termin zur Beweisaufnahme gewinnen konnte. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese einer Neubewertung zu unterziehen, nur weil der Antragsteller nach wie vor der Meinung ist, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Zur Berechnung des Leistungsanspruchs von Frau S. wiederum sind die Auskünfte des Antragstellers aus den bereits oben genannten Gründen schlechthin unerlässlich. Der Antragsgegner ist auch dazu berechtigt gewesen, den Auskunftsanspruch durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Von der Befugnis zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts gehen sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 22.90 – BVerwGE 91, 375 [zu § 116 BSHG]; BSG, Urteil vom 16. August 1989 – 7 RAr 82/88 – SozR 4100 § 144 Nr 1 [zu § 144 Abs. 3 AFG], wohl auch BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R – BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1 [zu § 60 Abs. 4 SGB II]), als auch der ganz überwiegende Anteil der Kommentarliteratur (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 60 Rn. 17; Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 60 Rn. 32, Steinmeyer, in: Gagel, SGB III/SGB II, § 60 SGB II Rn. 12) aus. Der dagegen in der Literatur gelegentlich erhobene Einwand, der Gebrauch der Handlungsform des Verwaltungsakts verlange nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (Blüggel, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 60 Rn. 48), greift nach Ansicht des Senats zu kurz. Vielmehr ist der Verwaltungsakt das spezifische Handlungsinstrument der Verwaltung, mit der dem Einzelnen gegenüber im Einzelfall bestimmt wird, was für ihn Recht sein soll (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 3 ff.). Für belastende Verwaltungsakte kann daher ein Verwaltungsakt auch auf einer Grundlage ergehen, die zwar nicht ausdrücklich zum Erlass eines Verwaltungsakts ermächtigt, bei der sich aber aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnisses ergibt, dass die Behörde durch Verwaltungsakt handeln kann (Engelmann, a.a.O., § 31 Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 – 7 RAr 26/79 – BSGE 49, 291 = SozR 4100 § 145 Nr 1). Dies ist hier der Fall, weil der Leistungsträger auch gegenüber dem auskunftspflichtigen Partner in einem subordinationsrechtlichen Verhältnis operiert, zumal auch der Partner (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Für die Befugnis der Behörde, den Auskunftsanspruch durch Verwaltungsakt durchzusetzen, sprechen auch der Gesamtkontext der Regelung und deren Sinn und Zweck. Ohne die Möglichkeit eines (ggf. auch sofort vollziehbaren) Verwaltungsakts hätte die zuständige Behörde kein wirksames Instrumentarium, den ihr durch das Gesetz zuerkannten Auskunftsanspruch effektiv mit Hilfe von Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Dies entspricht gerade in dem Bereich existenzsichernder Grundsicherungsleistungen, in dem die dem Auskunftsanspruch zugrunde liegende Information sehr schnell verfügbar sein muss, sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers Eine davon zu unterscheidende Frage ist diejenige, ob § 60 Abs. 4 SGB II die Verwaltung (nur) ermächtigt, oder auch dazu verpflichtet, den Auskunftsanspruch durchzusetzen. Bestände keine Verpflichtung, stünde die Entscheidung über die Geltendmachung wohl grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Soweit ersichtlich wird die Frage bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert. Der Senat kann sie offen lassen. Denn der Antragsgegner hat hier mit der Vollziehungsanordnung eine einzelfallbezogene Abwägung all derjenigen Gesichtspunkte vorgenommen, die auch für die Ermessensentscheidung in der Hauptsache von Bedeutung gewesen wäre und die Ermessensfehler nicht erkennen lässt. Weil die Vollziehungsanordnung aus den oben genannten Gründen hier ausnahmsweise mit dem Zweck der Hauptsacheentscheidung begründet werden durfte, ist dies ausreichend. Erweist sich damit der Auskunftsverwaltungsakt als voraussichtlich rechtmäßig, kommen auch keine allgemeinen Gesichtspunkte in Betracht, die es rechtfertigen würden, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Es spricht nichts dagegen, es dem Antragsteller zuzumuten, dem Antragsgegner bereits vor Unanfechtbarkeit des Auskunftsbescheids Einblick in seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, wie er es im vorhergehenden Eilverfahren zum Az. L 6 AS 214/14 B ER dem Senat gegenüber bereits einmal getan hat. Die Kostenentscheidung ergeht – anders als noch vom Sozialgericht entschieden – gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller ist nicht in der Eigenschaft als Leistungsempfänger beteiligt und gehört auch sonst nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R – BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1). Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller (und Beschwerdegegner) ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren zu gewähren, denn der Antragsgegner) hat das Rechtsmittel eingelegt (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung (§§ 114, 115 ZPO i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).