Urteil
L 5 BA 7/22
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2025:0716.L5BA7.22.00
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Leitsätze
1. Werden im Rahmen der Betriebsprüfung lediglich Beitragsnachweise nach § 28f Abs 3 S 3 SGB IV auf Grundlage von seitens des geprüften Unternehmens abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung korrigiert, sind die Beschäftigten zu dem Rechtsstreit über den Beitragsbescheid nicht notwendig beizuladen. (Rn.60)
2. In diesem Fall bedarf es eines personenbezogenen Beitragsbescheids nicht (offengelassen von BSG vom 23.11.1992 - 12 RK 38/90 - juris RdNr 14). (Rn.67)
3. Ein solcher Bescheid ist weder ein Summenbescheid nach § 28f Abs 2 SGB IV, noch sind die für Summenbescheide geltenden Restriktionen entsprechend heranzuziehen. (Rn.73)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Schleswig vom 23. März 2022 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 109.324,83 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden im Rahmen der Betriebsprüfung lediglich Beitragsnachweise nach § 28f Abs 3 S 3 SGB IV auf Grundlage von seitens des geprüften Unternehmens abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung korrigiert, sind die Beschäftigten zu dem Rechtsstreit über den Beitragsbescheid nicht notwendig beizuladen. (Rn.60) 2. In diesem Fall bedarf es eines personenbezogenen Beitragsbescheids nicht (offengelassen von BSG vom 23.11.1992 - 12 RK 38/90 - juris RdNr 14). (Rn.67) 3. Ein solcher Bescheid ist weder ein Summenbescheid nach § 28f Abs 2 SGB IV, noch sind die für Summenbescheide geltenden Restriktionen entsprechend heranzuziehen. (Rn.73) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Schleswig vom 23. März 2022 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 109.324,83 EUR festgesetzt. Die Berufung hat im zwischen den Beteiligten noch streitigen Umfang Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands die Grenze von 750,00 EUR (deutlich) überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Gegenstand der Berufungsentscheidung ist – nachdem die Beitragsforderung in Höhe von 13,71 EUR bereits rechtskräftig geworden war, weil gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nur die Beklagte Berufung eingelegt hat – nach dem angenommenen Teilanerkenntnis (§ 101 Abs. 2 SGG) in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 nur noch der Bescheid vom 31. Mai 2017 in Gestalt der den Kläger begünstigenden Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 9. Februar 2018 (Nachberechnung für die Arbeitnehmerin S. für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2014), mit der die Forderung um 704,32 EUR (Beiträge und Säumniszuschläge) auf insgesamt 101.941,59 EUR verringert worden ist. In Streit stehen damit lediglich noch Beiträge in Höhe von 101.927,88 EUR. Vor dem Hintergrund dieser im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Forderung hat der Senat lediglich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Minijobzentrale – als Einzugsstelle gemäß § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG zum Verfahren beigeladen und auf die Beiladung der Techniker Krankenkasse, zu deren Nachteil die Beklagte die ursprünglich festgesetzte Beitragsforderung bereits im Änderungsbescheid vom 9. Februar 2018 zurückgenommen hatte, sowie der AOK Rheinland/Hamburg, deren Beitragsforderung im Berufungsverfahren nicht mehr streitig gewesen ist, verzichtet. Einer Beiladung der Beschäftigten bedarf es nach Ansicht des Senats nicht, obwohl der streitige Bescheid nach Überzeugung des Senats kein Summenbescheid i.S. des § 28f Abs. 2 SGB IV ist. Die Beschäftigten sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die durch den streitgegenständlichen Bescheid auf Grundlage der Meldungen zur Sozialversicherung vorgenommene Korrektur der Beitragsnachweise, die ihrerseits nur betriebs- und monatsbezogen und ohne individuelle Anknüpfung gegenüber den Einzugsstellen abgegeben werden bzw. abzugeben sind (§ 28f Abs. 3 SGB IV i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 Halbsatz 2 BVV; vgl. Werner in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 28f Rn. 92; Nieder in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 28f Rn. 13), lässt die Meldungen zur Sozialversicherung und damit insbesondere auch die bereits auf ihrer Grundlage erfolgte Zuordnung von Beschäftigungszeiten zu Versichertenkonten unberührt. Die Berufung ist im noch streitigen Umfang vollauf begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den anlässlich der Betriebsprüfung ergangenen Beitragsbescheid vom 31. Mai 2017 in der Fassung der Teilrücknahme vom 9. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2019 aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtmäßig bzw. er beschwert, soweit er deshalb rechtswidrig ist, weil nach Maßgabe der Bescheide vom 9. Februar 2018 und 15. März 2019 von vornherein höhere Beiträge hätten festgesetzt werden müssen, den Kläger nicht. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ermächtigungsgrundlage ist § 28p Abs. 1 Sätze 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Daran gemessen ist die Beitragsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Verwaltungsakt nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit aufzuheben. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen verlangen, dass der Verwaltungsakt klar erkennen lässt, wer gegenüber wem was regelt (BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R – SozR 4-2700 § 183 Nr 3, juris Rn. 19; vgl. auch Pattar, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 33 Rn. 10). Diese allgemeinen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn aus dem Bescheid ist für den Kläger als Adressaten klar zu erkennen, dass von ihm aus der durchgeführten Betriebsprüfung im Rahmen einer Korrektur der Beitragsnachweise Beiträge in einer betragsmäßig eindeutig bezifferten Größenordnung nachgefordert werden. Zwar stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung im Beitragsrecht der Sozialversicherung qualifizierte Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten dahingehend, dass jedenfalls eine Konkretisierung des Verwaltungsakts insoweit notwendig ist, als es sich um die von ihm betroffenen Personen handelt (BSG, Urteil vom 16. Februar 1982 – 12 RK 62/80 – SozR 1300 § 33 Nr 1, juris Rn. 13), was, wenn ein Beitragsbescheid keinen Bezug zu den von der Beitragspflicht betroffenen Arbeitnehmern erkennen lässt, im Regelfall bereits für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt, sofern nicht die Voraussetzungen für einen Lohnsummenbescheid vorliegen (BSG, Urteil vom 23. November 1992 – 12 RK 38/90 – juris Rn. 12). Von dieser Regel macht die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings selbst Ausnahmen. So muss ein Beitragsbescheid u.a. nicht wegen fehlender Bestimmtheit aufgehoben werden, wenn bereits ein personenbezogener Beitragsbescheid vorliegt oder wenn im Verwaltungsverfahren ausreichend geklärt ist, welche Arbeitnehmer für welchen Zeitraum von der Beitragspflicht betroffen sind (BSG, Urteil vom 23. November 1992 – 12 RK 38/90 – juris Rn. 13). Erwogen aber offengelassen – weil in den konkret entschiedenen Fällen jeweils nicht entscheidungserheblich – hat das BSG darüber hinaus die Frage, ob ein ausdrücklich personenbezogener Beitragsbescheid auch dann zu verlangen ist, wenn die Beitragsforderung auf Beitragsnachweisungen, Lohnlisten oder Beitragsberechnungen (vgl. dazu § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV) beruht, welche der Arbeitgeber selbst eingereicht hat (BSG, Urteil vom 23. November 1992 – 12 RK 38/90 – juris Rn. 14 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 26. Oktober 1988 – 12 RK 36/88 – SozR 1500 § 75 Nr 72, juris Rn. 17). Die letztgenannte, vom BSG bisher offengelassene Frage verneint der Senat ausdrücklich jedenfalls dann, wenn die Beitragsentscheidung lediglich zur Korrektur von Beitragsnachweisen nach § 28f Abs. 3 SGB IV auf Grundlage von seitens des geprüften Unternehmens abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung ergeht, wie dies vorliegend der Fall ist. Da die Betriebsunterlagen des Klägers vernichtet waren, konnte nur geprüft werden, ob die – vom Kläger jeweils für die einzelnen auch geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer erstatteten – Meldungen zur Sozialversicherung betragsmäßig mit den – monatlich nach § 28f Abs. 3 SGB IV bei den Einzugsstellen einzureichenden Beitragsnachweisen übereinstimmten. Diese Prüfung der Beklagten ergab, dass die individuell für die Beschäftigten gemeldeten Entgelte (nach den Meldungen zur Sozialversicherung) zu einer höheren Beitragszahlungspflicht geführt hätte, als von den Einzugsstellen nach den vom Kläger eingereichten Beitragsnachweisen tatsächlich zum Soll gestellt und eingezogen. Folglich korrigierte die Beklagte, um einen buchungsbezogenen Gleichklang zwischen Beitragsschuld und Sollstellung zum Beitragskonto zu erzielen, die Beitragsnachweise des Klägers und machte dies in der Begründung der Bescheide unter der Überschrift "Nachweis der Beiträge/Unzutreffende Beitrags-Sollstellungen bei den Einzugsstellen" sowie in den Anlagen der Bescheide durch die Überschriften "Korrektur Beitragsnachweis" auch hinreichend deutlich. Die vom Sozialgericht geforderte personenbezogene Zuordnung der Beiträge ist in diesem Fall nicht notwendig, weil die Beitragsnachweise, um deren Korrektur es hier einzig geht, selbst nicht personenbezogen, sondern stets arbeitgeberbezogen erstellt werden. Die Beiträge für die einzelnen Beschäftigten werden jeweils nach Einzugsstellen geordnet aufaddiert und im Beitragsnachweis nicht den einzelnen Beschäftigten zugeordnet. Letzteres geschieht mit den Meldungen zur Sozialversicherung, die auch im vorliegenden Fall abgegeben wurden. Der Bescheid zur Korrektur der Beitragsnachweise "betrifft" damit nicht die einzelnen Beschäftigten, so dass nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Februar 1982 – 12 RK 62/80 – SozR 1300 § 33 Nr 1, juris Rn. 13) eine Konkretisierung des Verwaltungsakts insoweit weder möglich noch notwendig ist. Der angefochtene Verwaltungsakt ist in dem noch streitigen Umfang formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger jeweils ausreichend angehört worden (§ 24 SGB X). Ein möglicher Begründungsmangel (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) ist inzwischen zumindest geheilt worden, wäre aber ohnedies unbeachtlich. Defizitär könnte die rechnerische Begründung der Berechnung der Entgeltsummen gewesen sein, die im Ausgangsbescheid vom 31. Mai 2017 unter "Korrektur Beitragsnachweis" (Bl. I 16 der Verwaltungsakte) – für das Jahr 2012 beispielhaft mit 94.395,00 EUR – angegeben worden sind. Wie sich diese Beträge berechnen, geht unmittelbar aus dem Bescheid vom 31. Mai 2017 nicht hervor. Die Berechnungsgrundlagen sind allerdings in der Verwaltungsakte (Bl. I 56 ff.) hinterlegt. Die Beklagte will diese Berechnungsblätter dem Bescheid als Anlage beigefügt haben. Die Klägerseite bestreitet dies. Materiell beweispflichtig ist die Beklagte, die den Vollbeweis für die Beifügung der Berechnungsgrundlagen nicht hat erbringen können, zumal ihr Bescheid lediglich unspezifisch auf "Anlagen" Bezug nimmt und dem Bescheid auch noch andere Anlagen beigefügt waren. Die Formatierung der Aktenblätter mit den Berechnungsgrundlagen ohne die sonst auch für Anlagen typische Dachmarke der Beklagten spricht tendenziell eher für ein Verwaltungsinternum und gegen die Beifügung zum Bescheid. Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X ist diesbezüglich aber insoweit eingetreten, als der Kläger Akteneinsicht genommen und die Beklagte mit der Berufungsbegründungsschrift ihre Vorgehensweise anhand des Zahlenmaterials für das Jahr 2012 erläutert hat. Folgerichtig ist der Begründungsmangel klägerseitig auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht worden. Im Übrigen wäre der Begründungsmangel auch nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil es bei gebundenen Entscheidungen stets offensichtlich ist, dass die Verletzung der Begründungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juli 2022 – B 5 R 21/21 R – BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, juris Rn. 35). Die Entscheidung der Beklagten ist inhaltlich von der Ermächtigungsgrundlage (§ 28p Abs. 1 Sätze 1 und 5 SGB IV) gedeckt. Schon weil die Beitragsnachweise nach Maßgabe des § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheide (und damit als Verwaltungsakte) gelten, muss sich aus § 28f Abs. 1 Sätze 1 und 5 SGB IV auch die Befugnis zur Korrektur der Beitragsnachweise durch Bescheid ergeben, zumindest, soweit die Prüfstellen – wie vorliegend – die Meldungen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung für die einzelnen Beschäftigten zugrunde legen und lediglich prüfen, ob auch mit den Meldungen korrespondierende Beiträge gezahlt worden sind. Anders als das Sozialgericht meint, handelt es sich damit bei der Entscheidung der Beklagten weder um einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV, noch müsste sie den für Summenbescheide geltenden tatbestandlichen Restriktionen unterliegen. Der insoweit maßgebliche § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV lautet: "Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen." Die Vorschrift ist allerdings nicht ohne § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu verstehen, welcher lautet: "Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann." Ein Summenbescheid ist daher nach dem Gesamtkonzept des Gesetzgebers lediglich ein Bescheid, mit dem Beiträge aus der Summe der Arbeitsentgelte erhoben werden, ohne diese bestimmten Beschäftigten zuzuordnen. Aus dieser Verfahrensweise – Beitragserhebung ohne korrespondierende Zuordnung zu "Beitragskonten" und entsprechende nachfolgende Leistungsansprüche – resultieren auch die für Summenbescheide geltenden strengen Anforderungen, die insbesondere an das Merkmal der Verhältnismäßigkeit zu stellen sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 – B 12 KR 12/01 R – BSGE 89, 158 = SozR 4-2400 § 28f Nr 3, juris Rn. 15 ff.). Hier sind diese jedoch nicht erforderlich, weil die Zeiten und die jeweils individuell erzielten Entgelte bereits aufgrund der Meldung zur Sozialversicherung den einzelnen Beitragskonten zugeordnet worden sind. Beispielhaft sind in der Verwaltungsakte einige Versicherungsverläufe ("fiktiv/ohne Verarbeitung") ausgedruckt, die die Erfassung der Zeiten in den einzelnen Versicherungsverläufen belegen (vgl. beispielsweise Bl. I 88 der Verwaltungsakte). Die Korrekturen durch die Bescheide der Beklagten beziehen sich lediglich auf die dahinterstehende korrekte Buchung und Einziehung der Beiträge, die die Interessen der Beschäftigten, denen durch die Zuordnung der Beiträge zu den Versicherungskonten bereits Rechnung getragen ist, nicht mehr tangieren. Die Korrektur der Beitragsnachweise ist nach den vorliegenden Unterlagen zutreffend vorgenommen worden, so dass Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit nicht bestehen. Berechnungsfehler sind weder geltend gemacht worden noch für den Senat nach eigener Durchsicht der Akten ersichtlich. Letztlich könnte sich der Kläger inhaltlich erfolgreich gegen das auf diese Art und Weise zustande gekommene, nur auf seinen eigenen Meldungen fußende Prüfergebnis nur mit der Behauptung wenden, die Meldungen zur Sozialversicherung seien nicht korrekt abgegeben oder bei den Einzugsstellen fehlerhaft verbucht worden. Das kann er jedoch schon deshalb nicht, weil seine gesamte Buchhaltung bei der Entrümpelung im Zuge der Betriebsaufgabe verloren gegangen ist. Weitere Möglichkeiten zur Amtsermittlung bestanden daher weder für die Beklagte, noch bestehen sie für den erkennenden Senat. Auch die Säumniszuschläge sind nach § 24 Abs. 1 und 2 SGB IV gerechtfertigt, da der Kläger die Beiträge tatsächlich nicht gezahlt hat (die Einzugsstellen haben vielmehr nur die in Höhe der Beitragsnachweise zum Soll gestellten Beiträge eingezogen) und nicht glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Letztlich liefert er keine Erklärung für die Divergenz zwischen Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweisen und kann wohl mangels noch vorhandener Geschäftsunterlagen auch keine plausible Erklärung mehr liefern. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens und bezieht das Teilobsiegen des Klägers durch das angenommene Teilanerkenntnis mit ein. Gründe dafür, die Aufwendungen der Beigeladenen einem Beteiligten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), gibt es nicht. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, so dass der Aufwendungsersatz nicht der Billigkeit entspricht. Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) gibt es nicht. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Vom erstinstanzlich festgesetzten Streitwert sind 13,71 EUR in Abzug zu bringen, weil der Kläger insoweit nicht in Berufung gegangen ist. Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung. Die Beklagte führte bei dem 1939 geborenen Kläger in der Zeit vom 8. April 2016 bis zum 24. Mai 2017 eine Betriebsprüfung durch. Der Kläger hatte ein Unternehmen für Büroreinigungen geführt und zum Großteil sogenannte "Minijobber" beschäftigt. Er führte das Unternehmen bis Dezember 2012 in Vollzeit und zog sich danach immer weiter aus dem Unternehmen zurück. Im Jahr 2016 verkaufte der Kläger die von ihm genutzten Büroräume. Im Zuge der Räumung durch ein Entrümpelungsunternehmen wurden alle Geschäftsunterlagen vernichtet. In Ermangelung der Entgeltunterlagen beschränkte die Beklagte die Prüfung auf eine Gegenüberstellung der vom Kläger abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung und der von den Einzugsstellen gelieferten Sollstellungen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 setzte die Beklagte nach vorheriger entsprechender Anhörung dem Kläger gegenüber eine Nachforderung von 102.645,91 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 25.093,00 EUR fest. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 Sozialversicherungsbeiträge bei den Einzugsstellen nicht zutreffend zum Beitrags-Soll gestellt worden seien. Außerdem seien keine Umlagebeträge zur U1 nachgewiesen und die Umlagen zu U2 sowie die Insolvenzgeldumlagen nicht immer korrekt berechnet und nachgewiesen worden. In der Anlage zur Berechnung der Beiträge wies die Beklagte Werte mit der jeweiligen Überschrift "Korrektur Beitragsnachweis" aus. Nur eine Arbeitnehmerin, W, nannte die Beklagte in den Berechnungstabellen namentlich. Auf diese einzelne Arbeitnehmerin entfiel eine Nachforderung in Höhe von 13,71 EUR; hierauf wurden keine Säumniszuschläge erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. I 1 ff. der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Den dagegen am 3. Juli 2017 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die bisherigen Betriebsprüfungen immer nur geringe Nachforderungen ergeben hätten und der Bescheid nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Beitragsbemessungsgrundlagen der Nachforderungssumme zugrunde gelegt worden seien und welche Arbeitnehmer betroffen seien. Auch für welche Mitarbeiter keine Umlagebeträge nachgewiesen seien, sei nicht ersichtlich. Nach einer weiteren Anhörung, der die Beklagte auch eine Anlage zu den Berechnungsgrundlagen, die u.a. die einzelnen Arbeitnehmer und die entsprechenden gemeldeten Entgelte auswies, beilegte (Bl. II 55 bis II 71 der Verwaltungsakte) hob die Beklagte den Bescheid vom 31. Mai 2017 mit Bescheid vom 9. Februar 2018 gestützt auf § 45 SGB X auf und setzte, da für zwei Arbeitnehmer falsche Werte zugrunde gelegt worden seien, eine Nachforderung unter Berücksichtigung der angepassten Werte in Höhe von 103.287,88 EUR neu fest. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. II 82 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. März 2018 Widerspruch. Nach einer weiteren Anhörung hob die Beklagte wiederum den Bescheid vom 9. Februar 2018 mit Bescheid vom 15. März 2019 gestützt auf § 45 SGB X auf und setzte, da sich Nachforderungen für zwei weitere Arbeitnehmer ergeben hätten, eine Nachforderung unter Berücksichtigung der angepassten Werte in Höhe von 109.338,54 EUR neu fest. Davon entfielen 28.165,00 EUR auf Säumniszuschläge. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. II 117 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 in Gestalt der Bescheide vom 9. Februar 2018 und 15. März 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Prüfung nach §§ 8 und 9 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BVV auf Stichproben beschränkt werden könne. Der Kläger habe keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Die Betriebsprüfung sei ausschließlich anhand der an die jeweiligen Einzugsstellen gemeldeten Sollstellungen, der An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer und der Jahresmeldungen durch den Kläger erfolgt. Da der Beitragsnachweis nicht für einzelne Arbeitnehmer, sondern als Gesamtsumme für die jeweilige Einzugsstelle erstellt werde, sei eine Auflistung aller Arbeitnehmer nicht möglich. Gegenstand der Prüfung sei nicht die tatsächliche Zahlung durch den Kläger, da diese von den Einzugsstellen geprüft werde. Die Berechnungsgrundlagen seien bereits an den Kläger übersandt worden. Gegen die Bescheide vom 31. Mai 2017, 9. Februar 2018 und 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2019 richtet sich die am 29. Juli 2019 beim Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage. Mit ihr hat der Kläger sein Aufhebungsbegehren weiterverfolgt und insbesondere weiterhin Bestimmtheits- und/oder Begründungsdefizite geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 31. Mai 2017 in Form der Bescheide vom 9. Februar 2018 und 15. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Bescheide verteidigt und insbesondere vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid kein Summenbescheid i.S. von § 28f Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sei, weil sie – die Beklagte – nur die gemeldeten Entgelte (Jahresmeldungen) des Klägers und den entsprechenden darauf zu erhebenden Beiträgen den von den Krankenkassen gemeldeten Sollstellungen gegenübergestellt habe. Der Bescheid dürfe daher auch nicht an den für Summenbescheide geltenden Maßstäben gemessen werden. Mit Urteil vom 23. März 2022 hat das Sozialgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben, soweit die Beitragsnachforderung einen Betrag in Höhe 13,71 EUR übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Die Anfechtungsklage ist zulässig und in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2017 in Form der Bescheide vom 9. Februar 2018 und 15. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG bestehenden Rechten, als dass die Beitragsnachforderung einen Betrag in Höhe 13,71 € übersteigt. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Gegenstand der Prüfung bei den Arbeitgebern ist nach § 28p SGB IV, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, insbesondere die zur richtigen Beitragszahlung, ordnungsgemäß erfüllen. Nach § 28d SGB IV umfasst der Gesamtsozialversicherungsbeitrag den Beitrag nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Er ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV vom Arbeitgeber zu zahlen. Zahlungsempfänger sind nach § 28h SGB IV die Krankenkassen als Einzugsstellen. Der Bescheid vom 31. Mai 2017 in Form der Bescheide vom 9. Februar 2018 und 15. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2019 ist im Hinblick auf die nicht personenbezogenen Beitragsnachforderungen nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann jedoch die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Die Beklagte macht geltend, dass der Bescheid lediglich auf den von dem Kläger getätigten Jahresmeldungen beruht. Das schließt jedoch nach Ansicht der Kammer nicht aus, dass sich der Kläger auf die Unbestimmtheit des Bescheides berufen kann. Dem Kläger ist es mangels Unterlagen nicht möglich zu prüfen, ob die Meldungen korrekt erfolgt sind. Seine Zweifel sind auch aufgrund der zuvor erfolgten Betriebsprüfungen, die lediglich geringe Nachforderungen ergeben haben, nachvollziehbar. Sowohl die Einzugsstellen als auch die Prüfstellen nach § 28p SGB IV sind verpflichtet eine hinreichend klare Entscheidung über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe für bestimmte Personen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für eine bestimmte Zeit zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 1999 – B 12 KR 18/99 R –, juris). Dies ist vorliegend überwiegend nicht erfolgt, da der Bescheid lediglich Lohnsummen und darauf zu entrichtende Beiträge ausweist und nur teilweise – insoweit rechtmäßig – die Beitragshöhe für bestimmte Personen ausweist. Ausnahmen von den genannten Bestimmtheitsanforderungen sind bei einer Verletzung von Aufzeichnungspflichten durch den Arbeitgeber in Form von Beweiserleichterungen bis hin zur Zulassung einer pauschalen Beitragserhebung aus Lohnsummen durch die Zulassung sogenannter Summenbescheide gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV Rechnung getragen. Die Entbindung von dem Erfordernis einer personenbezogenen Festsetzung kann sich lediglich aus § 28 f Abs. 2 SGB IV ergeben. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass der angefochtene Bescheid kein Summenbescheid im Sinne von § 28f Abs. 2 SGB IV ist, weil die Beklagte nur die gemeldeten Entgelte (Jahresmeldungen) des Klägers und den entsprechenden darauf zu erhebenden Beiträgen den von den Krankenkassen gemeldeten Sollstellungen gegenübergestellt hat. Dieses Vorgehen kann einen Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 SGB IV darstellen. Anhand der gemeldeten Lohnsummen werden die zu erhebenden Beiträge ermittelt. Dies ist hier geschehen. Der angefochtene Bescheid ist im Hinblick auf die mit "Korrektur Beitragsnachweis" überschriebenen Tabellen, welche eine personenbezogene Beitragsfestsetzung nicht erkennen lassen, rechtswidrig. Der Bescheid hat sich insoweit an den Voraussetzungen für einen Summenbescheid im Sinne des § 28 f Abs. 2 SGB IV messen zu lassen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines sogenannten Summenbescheides liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 28 f Abs. 2 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dies regelt den Fall, dass die Lohnsummen zwar zu ermitteln sind, nicht aber die Höhe des Arbeitsentgelts für den einzelnen Beschäftigten. Satz 1 ermächtigt die Rentenversicherungsträger somit zum Erlass von Lohnsummenbescheiden bei namentlich bekannten Arbeitnehmern, wenn infolge nicht ordnungsgemäß geführter Entgeltunterlagen beim Arbeitgeber die Beträge vom Arbeitsentgelt nicht genau berechnet werden können. Dies gilt für alle Aufzeichnungspflichtverletzungen, die Auswirkungen auf die Feststellung der Versicherungspflicht- oder Beitragspflicht oder Beitragshöhe haben. Für eine zutreffende Berechnung der Beiträge ist insbesondere erforderlich, dass das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sachlich, zeitlich und persönlich konkreten Verhältnissen zugeordnet werden kann. Aus der Gegenüberstellung mit § 28h Abs. 2 Satz 2 SGB IV folgt, dass § 28f Abs. 2 SGB IV sowohl bei Aufzeichnungspflichtverletzungen bei allen Beschäftigten als auch bei einzelnen Beschäftigten gilt. Satz 1 gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und Arbeitgeberumlagen, die nach dem Arbeitsentgelt berechnet werden. Es genügt die objektive Aufzeichnungspflichtverletzung durch den Arbeitgeber oder die von ihm nach § 28p Abs. 6 SGB IV betraute Stelle. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Nicht ordnungsgemäß sind die Aufzeichnungspflichten erfüllt, wenn die aufzeichnungspflichtigen Tatsachen nach § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht zeitgerecht oder in einer Weise geführt werden, die einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit keinen Überblick über die Lohnabrechnung erlaubt. Vorliegend ist ein Großteil der Geschäftsunterlagen durch eine Entrümpelungsfirma vernichtet worden. Der Kläger hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Unterlagen aufbewahrt werden. Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht ist im Gesetz nicht genannt, steht aber in der Wirkung der Aufzeichnungspflichtverletzung ebenfalls nicht nach. Als Folge der unzureichenden Aufzeichnungen darf die Versicherungspflicht, Beitragspflicht oder Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Bereits diese Voraussetzung ist fraglich, da die Beklagte zumindest das gemeldete – und damit ungeprüft übernommene – Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten hat zuordnen können. Dies ergibt sich bereits aus der – laut der Beklagten vollständigen – Aufstellung der einzelnen Beschäftigten und den bestimmten Zeiträumen zuzuordnenden Gehältern, welche die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstellt hat, jedoch nicht in den Bescheid aufgenommen hat. Zumindest aber gilt Satz 1 gemäß Satz 2 nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Letzteres ist hier – wie eben gesehen – der Fall gewesen. Darüber hinaus ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt hat. Es liegt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs vor. Satz 1 stellt den Erlass eines Summenbeitragsbescheides in das Ermessen des Rentenversicherungsträgers ("kann"). Der Rentenversicherungsträger muss nicht jeder Aufzeichnungspflichtverletzung mit einem Summenbeitragsbescheid begegnen. An der Ermessensausübung fehlt es vollständig. Darüber hinaus durfte der Bescheid vom 31. Mai 2017 nicht durch den Bescheid vom 9. Februar 2018 und der Bescheid vom 9. Februar 2018 nicht durch den Bescheid vom 15. März 2019 gemäß § 45 SGB X aufgehoben werden. Die Bescheide vom 9. Februar 2018 und vom 15. März 2019 sind aufzuheben, sodass der erste Bescheid, soweit er rechtmäßig ist, vom 31. Mai 2017 wiederauflebt. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Da es sich bei dem Bescheid vom 31. Mai 2018 um einen anfänglich rechtswidrigen Bescheid gehandelt hat ist § 45 SGB X einschlägig und wird nicht durch § 28 f Abs. 2 Satz 5 SGB IV verdrängt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. April 2016 – L 5 KR 41/16 B ER –, Rn. 19, juris). Der Kläger kann sich auf den Schutz seines Vertrauens in den Bescheid vom 31. Mai 2018 berufen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger den Bescheid vom 31. Mai 2018 durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hätte. Der Bescheid hat auch nicht auf Angaben beruht, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vielmehr ist der Kläger aufgrund des Untergangs der Geschäftsunterlagen gar nicht mehr in der Lage gewesen weitere Angaben zu machen. Damit wäre die Beklagte nur zur Rücknahme berechtigt gewesen, wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit läge dann vor, wenn der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte. Im vorliegenden Fall kann nach Auffassung der Kammer nicht von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers ausgegangen werden. Es sind auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass der Kläger die ihm obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte. Der Bescheid hat für den Kläger nicht erkennen lassen, welche Arbeitnehmer bereits aufgrund der Zugrundelegung der Lohnsummen erfasst sind und welche nicht. Dass der Bescheid hinsichtlich weiterer nicht erfasster oder falsch erfasster Arbeitnehmer rechtswidrig ist, hat der Kläger nicht erkennen können. (…)" Gegen das ihr am 5. April 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. Mai 2022 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung macht sie erneut geltend, dass es sich bei der im Bescheid durchgeführten Beitragsberechnung nicht – wie vom Sozialgericht zu Unrecht angenommen – um einen Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV, sondern um eine Berechnung zur Korrektur der Beitragsnachweise handele. Weil ein Großteil der Geschäftsunterlagen des Klägers vernichtet worden sei, sei sie – die Beklagte – nur in der Lage gewesen, die Betriebsprüfung anhand der von den Einzugsstellen gelieferten Sollstellungen und den vom Kläger übermittelten Meldungen zur Sozialversicherung durchzuführen. Differenzen zwischen den vom Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Beitragsnachweisen und den Sollstellungen der Einzugsstellen seien durch die Betriebsprüfung zu korrigieren. Seien die Beiträge vom Kläger in richtiger Höhe gezahlt worden, was sie – die Beklagte – nicht prüfen könne und nicht zu prüfen habe, weil das die Aufgabe der Einzugsstelle sei, sei das Beitragskonto ausgeglichen und es würden sich keine Forderungen seitens der Einzugsstellen aus der Betriebsprüfung ergeben. In diesem Fall habe der Beitragsbescheid lediglich eine Nachweisfunktion und diene der Einzugsstelle lediglich zur Korrektur des Beitragskontos. Stimmten die tatsächlichen Zahlungen des Arbeitgebers hingegen nicht mit den nun korrekten Sollstellungen der Einzugsstelle überein, wären (von der Einzugsstelle) Differenzen sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Klägers zu verrechnen, zu erstatten oder nachzufordern. Im vorliegenden Fall hätten sich (zu Ungunsten des Klägers) bei den Summenabstimmungen (Soll-/Ist-Abgleich) erhebliche Abweichungen zwischen den durch die Sollstellungen der Einzugsstellen nachgewiesenen und den tatsächlich zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen ergeben. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe sie – die Beklagte – anhand des in den Meldungen zur Sozialversicherung durch den Kläger gemeldeten sozialversicherungspflichtigen Entgelts die korrekte Entgeltsumme der jeweiligen Beschäftigten einer Einzugsstelle ermittelt und daraus die korrekten Sozialversicherungsbeiträge berechnet, die dann den seitens des Klägers nachgewiesenen Beiträgen gegenübergestellt worden seien. Beitragsnachweise würden nicht pro Arbeitnehmer abgegeben, sondern gesamt für jeden einzelnen Monat. Das bedeute, dass ein Monatsbeitragsnachweis im Falle des klägerischen Unternehmens, das beispielsweise im Jahr 2012 40 Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt habe, bis zu 40 Arbeitnehmer enthalte. Aus der Anlage zum Bescheid – Gegenüberstellung der monatlich zum Soll gestellten Beitragsnachweise zu den vom Arbeitgeber gemeldeten Sozialversicherungsmeldungen – könnten die der Berechnung zugrunde gelegten Arbeitsentgelte der einzelnen Arbeitnehmer nachvollzogen werden.Anhand der Anlage zum Bescheid sei es auch dem Kläger daher möglich, die Beitragsnacherhebung personenbezogen nachzuvollziehen. Insgesamt sei der Verwaltungsakt daher hinreichend bestimmt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. März 2022 zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die mit Beschluss vom 14. Juli 2025 beigeladene Einzugsstelle hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und ihre Bescheide vom 9. Februar 2018 und 15. März 2019, diese jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2019 aufgehoben, soweit nicht im Bescheid vom 9. Februar 2018 die Festsetzung von Beiträgen zugunsten der Einzugsstelle Techniker Krankenkasse in Höhe von insgesamt 491,32 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 213,00 EUR aus dem Beitragsbescheid vom 31. Mai 2017 zurückgenommen worden sind. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.