Urteil
L 3 AS 163/25 B ER, L 3 AS 199/25 B PKH
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2025:1029.L3AS163.25B.ER.00
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Leitsätze
Leben Partner ohne Vorliegen der Vermutungstatbestände aus § 7 Abs 3a Nr 2 - Nr 4 SGB II kürzer als ein Jahr in eine Wohnung zusammen, ist die Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gleichwohl möglich, erfordert aber das Hinzutreten gewichtiger Umstände im Einzelfall. Leben Partner so zusammen, wie es für eine beginnende Partnerschaft typisch ist, liegen darin noch keine gewichtigen Umstände, die auf das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft vor Ablauf eines Jahres schließen lassen. (Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Oktober 2025 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 8. September 2025 bis 30. November 2025 vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin zu gewähren.
Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leben Partner ohne Vorliegen der Vermutungstatbestände aus § 7 Abs 3a Nr 2 - Nr 4 SGB II kürzer als ein Jahr in eine Wohnung zusammen, ist die Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gleichwohl möglich, erfordert aber das Hinzutreten gewichtiger Umstände im Einzelfall. Leben Partner so zusammen, wie es für eine beginnende Partnerschaft typisch ist, liegen darin noch keine gewichtigen Umstände, die auf das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft vor Ablauf eines Jahres schließen lassen. (Rn.22) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Oktober 2025 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 8. September 2025 bis 30. November 2025 vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin zu gewähren. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten. Soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt. I. Der 1973 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung des Einkommens seiner Partnerin, Frau W, mit der er zum 1. April 2025 in eine gemeinsame Wohnung gezogen ist. Auf seinen Antrag gewährte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 16. Juli 2025 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Juli 2025 bis 30. November 2025. Der Antragsgegner hatte den Juni 2025 aufgrund der vom Antragsteller gewünschten Leistungsgewährung ab 20. Juni 2025 folgerichtig mit in die Bedarfsberechnung eingezogen, für diesen Monat, für den der Antragsgegner noch Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch, 3. Buch (SGB III) erhalten hat, Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit aber insgesamt nicht gewährt. Für die Monate Juli bis November 2025 gewährte er dem Antragsteller unter Anrechnung des Einkommens seiner Partnerin aus Erwerbstätigkeit und Rentenbezug Leistungen in Höhe von 151,58 € monatlich. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Antragstellers vom 14. August 2025. Den am 8. September 2025 gestellten Eilantrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin zu gewähren, hat das Sozialgericht Lübeck mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es spreche nach summarischer Prüfung mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller und seine Partnerin eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) bildeten. Das Zusammenleben von weniger als einem Jahr stehe dem nicht entgegen. Dabei hat das Sozialgericht auf den gemeinsamen Abschluss eines Mietvertrages, die fehlende Trennung des Haushaltes hinsichtlich von Lebensmitteln und Hygieneprodukten, die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die im Eigentum seiner Partnerin stehen durch den Antragsteller und die wechselseitige Tätigung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Wohnen, die jeweils auch dem anderen zugutekommen, abgestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 14. Oktober 2025, der der Antragsgegner entgegentritt. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den weiteren Inhalt der elektronischen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der den Antragssteller betreffenden elektronischen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Beschwerde, ist überwiegend begründet. Zurückzuweisen war sie lediglich, soweit sie die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den erstinstanzlichen Beschluss betraf. Der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin. Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zusammengefasst müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers miteinander abzuwägen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II gegenwärtig noch ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin mit einer für eine Verpflichtung im Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Wegen des existenzsichernden Charakters dieser Leistungen besteht ein Anordnungsanspruch auch für die Zeit ab Eingang des Eilantrages bei dem Sozialgericht. Leistungsberechtigt sind im SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, das gesetzliche Renteneintrittsalter aber noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers vor, er ist aber auch in stärkeren Umfang hilfebedürftig, als in der Bescheidung durch den Antragsgegner zugrunde gelegt worden ist. Hilfebedürftig ist grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in Bedarfsgemeinschaft leben, dass Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch, wer als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Gemäß § 7 Abs. 3 a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen vermutet, wenn Partner, 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Vermutungstatbestände des § 7 Absatz 3 a SGB II können zum einen widerlegt werden, sie schließen die Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bei ihrem Nichtvorliegen aber auch nicht aus. Unabhängig von ihnen können andere Tatsachen und Umstände das Vorliegen eines Einstandswillens begründen (vgl. Leopold in jurisPK SGB II § 7 Rn. 251, 252). Das bloße Bestreiten durch die Partner, für einander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen, schließt daher die Annahme einer solchen Gemeinschaft nicht aus. Diese ist vielmehr nach objektiven Kriterien zu prüfen. Vorliegend greift der Vermutungstatbestand nach § 7 Absatz 3 a Nr. 1 SGB II, oftmals als „Probejahr“ bezeichnet, nicht ein, denn der Antragsteller und seine Partnerin sind erst zum 1. April 2025 in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Die Einjahresfrist ist der Zeitraum, den das Gesetz Partnern zubilligt, um herauszufinden ob man für einander einstehen und Verantwortung übernehmen will, bevor dies (widerleglich) unterstellt wird. Bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als einem Jahr ist daraus nicht automatisch der Schluss zu ziehen, dass keine Einstands- oder Verantwortungsgemeinschaft besteht. Stattdessen fehlt es lediglich an der gesetzlichen Vermutung eines Einstandswillens. Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können allerdings nur gewichtige Umstände die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft begründen. Dafür trägt der Grundsicherungsträger die objektive Beweislast (vgl. Leopold aaO Rn. 249; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. März 2022, L 3 AS 29/22 B ER und 19. März 2025, L 3 AS 27/25 B ER und 31.Juli 2025, L 3 AS 85/25 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2007, L 19 B 56/07 AS ER). Derartige gewichtige Umstände liegen nach Einschätzung des Senates hier nicht vor. Die Aspekte, die das Sozialgericht und der Antragsgegner diesbezüglich heranziehen, sind nach Auffassung des Senates Ausfluss der partnerschaftlichen Beziehung des Antragstellers mit seiner Partnerin, die von diesen ja auch nicht bestritten wird. So ist der gemeinsame Abschluss eines Mietvertrages auch schon bei reinen Wohngemeinschaften nicht unüblich, in Paarbeziehungen dürfte ein Obermieter/Untermieter-Verhältnis jedenfalls dann, wenn eine Wohnung gemeinsam neu angemietet wird, eher unüblich sein. Auch eine strikte Trennung von Lebensmitteln und anderen Haushaltsgegenständen und eine strikte Trennung alltäglicher Zahlungsgeschäfte nach persönlichen Sphären ist in einer Paarbeziehung eher ungewöhnlich. Nach der gesetzgeberischen Konzeption in § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Absatz 3 a SGB II kann aus dem Bestehen einer Partnerschaft aber noch nicht - jedenfalls nicht sofort - auf das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft geschlossen werden. Eine Paarbeziehung bei gleichzeitiger Wohngemeinschaft ist zwar Voraussetzung, für die Annahme einer solchen gefestigten Gemeinschaft, reicht sie aber alleine noch nicht aus. Es ist wegen der Unterschiede zwischen der rechtlich begründeten Ehe und einer Lebensgemeinschaft ohne Eheschluss auch sachgerecht, eine gefestigte Gemeinschaft und qualifizierte Anknüpfungstatsachen zu fordern, bevor an eine nichteheliche Lebensgemeinschaft die gleichen Rechtsfolgen geknüpft werden, wie an eine Ehe. Durch den Eheschluss, der für beide Partner eine bewusste und gewollte Entscheidung darstellt, ergeben sich in etlichen Rechtsgebieten für die Ehepartner allerlei Rechtsfolgen, die je nach Konstellation positiv oder negativ für diese wirken. Die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stellt aber naturgemäß demgegenüber auf rein faktische Umstände ohne zwingenden rechtlichen Charakter ab. Die Gleichstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer Ehe, ob nun zulasten oder zugunsten der Partner, stellt im deutschen Recht, anders als zum Beispiel im Rahmen der „common law marriage“ im angloamerikanischen Rechtskreis, eine absolute Ausnahme dar. Auch das Sozialrecht stellt eheähnliche Partner Ehepartnern in der Regel nicht gleich. So bleibt die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 10 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) und die Hinterbliebenenrente gemäß § 46 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) Ehegatten vorbehalten. Soweit diese Vorschriften auch auf Lebenspartnerschaften abstellen, ist damit nur die rechtlich institutionalisierte Form gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vor der Öffnung des Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gemeint, nicht aber die rein faktische Lebenspartnerschaft. Umgekehrt schließt zwar die Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI aus, dass Eingehen einer eheähnlichen Partnerschaft aber nicht. Soweit das Grundsicherungsrecht - aus durchaus nachvollziehbaren Gründen - gleichwohl eheähnliche Partner Ehepartnern gleichstellt, so ist deshalb für diese Annahme eine gefestigte und qualifizierte Partnerschaft zu fordern. Wesentlicher Anhaltspunkt für die Festigung einer Partnerschaft ist auch deren bisherige Dauer (vgl. dazu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25 November 2010, L 2 AS 187/07). Dies auch deshalb, weil es auch bei Eheschließungen zwar nicht zwingend aber doch weitgehend üblich ist, dass Paare zunächst eine Zeit gemeinsam in einer Wohnung zusammenleben, um dieses auch im Alltag zu erproben, bevor die Ehe geschlossen wird. Da die Vermutungstatbestände gemäß § 7 Absatz 3 a Nr. 2 bis Nr. 4 SGB II hier nicht vorliegen, ist insgesamt zu konzedieren, dass die Art des Zusammenlebens des Antragstellers mit seiner Partnerin deutlich dafürspricht, dass diese eine Partnerschaft führen, die wahrscheinlich zu einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II heranwächst. Gleichwohl befinden sie sich noch in der Anfangs- und Erprobungsphase des Zusammenlebens als Paar, sodass mangels Hinzutretens anderer gewichtige Umstände, dieser Schluss grundsicherungsrechtlich noch nicht gezogen werden kann. Die Verpflichtung war ab Eilantragstellung beim Sozialgericht vorzunehmen, für Zeiträume davor mangelt es an einem Anordnungsgrund. Hinsichtlich der Befristung der vorgenommenen Verpflichtung orientiert sich der Senat an dem aktuell laufenden Bewilligungsabschnitt. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung. Durch diese Kostenentscheidung erhält der Antragsteller einen unanfechtbaren Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten sowohl erster als auch zweiter Instanz gegen den Antragsgegner. Es ist daher für dieses Verfahren nicht mehr prozesskostenhilfebedürftig, sodass die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts zur Prozesskostenhilfe nicht abzuändern und ihm auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht Prozesskostenhilfe zu gewähren war. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde gemäß § 177 SGG nicht gegeben.