Urteil
L 3 AS 9/22
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2023:1117.L3AS9.22.00
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Leitsätze
1. Nach §§ 40 Abs.2 Nr. 3 SGB 2, 330 Abs. 2 SGB 3, 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB 10 ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung mit Wirkung für die Vergangenheit nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Kenntnis der Tatsachen, die seine Rücknahme rechtfertigen, zulässig. (Rn.27)
2. Diese Frist beginnt, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Teilnahme besteht. (Rn.30)
3. Zweck der Regelung zur Jahresfrist ist es, beim Fristbeginn auf den erstmaligen Fristbeginn abzustellen, selbst wenn neue Erkenntnisse der Behörde in der Rechtsanwendung zu einer Rücknahme eines Rücknahmebescheides führen. Allenfalls dann, wenn sich völlig neue Tatsachen ergeben, die eine Aufhebung alleinig tragen, beginnt mit der Kenntnis dieser neuen Tatsachen eine neue Jahresfrist. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach §§ 40 Abs.2 Nr. 3 SGB 2, 330 Abs. 2 SGB 3, 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB 10 ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung mit Wirkung für die Vergangenheit nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Kenntnis der Tatsachen, die seine Rücknahme rechtfertigen, zulässig. (Rn.27) 2. Diese Frist beginnt, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Teilnahme besteht. (Rn.30) 3. Zweck der Regelung zur Jahresfrist ist es, beim Fristbeginn auf den erstmaligen Fristbeginn abzustellen, selbst wenn neue Erkenntnisse der Behörde in der Rechtsanwendung zu einer Rücknahme eines Rücknahmebescheides führen. Allenfalls dann, wenn sich völlig neue Tatsachen ergeben, die eine Aufhebung alleinig tragen, beginnt mit der Kenntnis dieser neuen Tatsachen eine neue Jahresfrist. (Rn.38) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist diese innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Landessozialgericht eingegangen und der Mindestberufungswert nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG deutlich übertroffen. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der Klage entsprochen und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Der Beklagte stützt die Entscheidung zur Aufhebung von Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit auf § 40 Absatz 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Der Bescheid ist ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen bereits deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil der Beklagte die Frist aus § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten hat. Danach ist eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, zulässig. Diese weitere zeitliche Grenze für rückwirkende Aufhebungen dient der Rechtssicherheit und wirkt als Rückausnahme zu § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch zugunsten von Personen, die an sich keinen Vertrauensschutz genießen, weil sie schuldhaft im Sinne der §§ 45 ff. SGB X gehandelt haben (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X (Stand: 31.10.2023), Rn. 110; Merten in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 45 SGB 10, Rn. 143). Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf kann der begünstigende Verwaltungsakt nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Padé aaO, Rn. 116). Sie hat abschließenden Charakter, die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich Hemmung und Neubeginn der Verjährung sich nicht entsprechend anwendbar (Merten aaO, Rn. 146). Hinsichtlich der Frist gilt nach der Rechtsprechung des BSG, dass diese dann beginnt, „wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht […] Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung genügen (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 13 mwN), denn es ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen“ (BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R –, BSGE 122, 25-34, SozR 4-1500 § 114 Nr 2, SozR 4-1300 § 24 Nr 7, Rn. 31). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Beachtet werden muss ferner, dass die Kenntnis der Tatsachen auch die des subjektiven Tatbestands betreffen, soweit ein solcher besteht. Daher beginnt die Jahresfrist in diesem Fall regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen, konkret: mit Ablauf der dem Betroffenen gesetzten Anhörungsfrist (Padé aaO, Rn. 112, Merten, aaO, Rn. 152). Nach diesen Maßstäben begann die Jahresfrist vorliegend spätestens mit Ablauf der der Klägerin in der Anhörung zur Aufhebung der Leistungsgewährung gesetzten Äußerungsfrist zum 5. Dezember 2015. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte war die Behörde bereits während der laufenden Anhörungsfrist überzeugt, dass sie die Leistungsentscheidungen wie später tatsächlich erfolgt aufheben kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Aktenvermerk des damaligen stellvertretenden Geschäftsführers des Beklagten. Auf diesen ist im Hinblick auf Kenntnis und subjektive Einschätzung auch abzustellen, da er in dem konkreten Fall bereits zuvor in die Sachbearbeitung eingebunden war, insbesondere hat er die maßgeblichen Anhörungsschreiben gezeichnet. Unabhängig von der Frage, warum dies von Seiten des Beklagten so gehandhabt wurde, trat der stellvertretende Geschäftsführer damit tatsächlich als maßgeblicher Sachbearbeiter in Erscheinung und auch nach außen erkennbar auf. Zudem basiert seine dokumentierte Einschätzung nicht auf einer nur für ihn verfügbaren Erkenntnisquelle, sondern auf der Aktenlage, die auch jedem anderen Sachbearbeiter des Beklagten zur Verfügung stand. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kenntnis über die maßgeblichen Tatsachen, welche die Rücknahme der Leistungsgewährung aus Sicht der Behörde rechtfertigen, bei der Behörde insgesamt vorlag. Dies widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des BSG, wonach durch Hinweise Dritter der Beginn der Jahresfrist nur ausgelöst werde, wenn die Behörde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Information überzeugt ist oder diese einen Sicherheitsgrad erreicht hat, der vernünftige, objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 14/93 –, BSGE 74, 20-27, SozR 3-1300 § 48 Nr 32, SozR 3-1300 § 45 Nr 20, Rn. 29 juris). Das BSG hat bereits in der zitierten Entscheidung aufgezeigt, dass die subjektive Überzeugung der Behörde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen zur Ingangsetzung der Frist ausreicht. In einem Fall der Beweislastentscheidung wie dem vorliegenden kann sich dies sinnvollerweise nur auf die Tatsachen beziehen, die diese Beweislastentscheidung tragen und gerade nicht auf die Vollständigkeit aller tatsächlichen objektiven Umstände, denn diese sind ja denklogisch in diesem Fall ungeklärt, da es ansonsten nicht zu einer Beweislastentscheidung kommen müsste und dürfte. Andernfalls wäre in einem derartigen Fall eine Rücknahme ohne jede zeitliche Schranke möglich, was dem bereits dargestellten Regelungszweck des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eklatant zuwiderlaufen würde. Die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwände, er habe wegen seiner Amtsermittlungspflicht der Klägerin noch Gelegenheit geben müssen, weiteres vorzutragen nachdem ihr Ehemann dies angekündigt habe, verfangen nicht. Denkbar wäre, dass der Beginn der Frist des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X nach hinten verlagert wird, wenn ein Betroffener während einer laufenden Stellungnahmefrist an die Behörde herantritt und um Fristverlängerung bittet. Dann beginnt die Jahresfrist nämlich schon nach den zuvor dargestellten allgemeinen Grundsätzen erst mit Ablauf der verlängerten Anhörungsfrist. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die Jahresfrist des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X hatte bereits zu laufen begonnen, als der Ehemann der Klägerin bei dem Beklagten um eine weitere Frist zur Stellungnahme nachsuchte. Die einmal zu laufen begonnene Frist des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X verlängert sich in diesem Fall nicht und beginnt auch nicht von neuem. Hierfür besteht auch aus Gründen der von dem Beklagten angeführten Amtsermittlungspflicht kein Anlass. Denn anders als er annimmt, hätte der Beklagte die Ankündigung des Ehemanns der Klägerin, sich noch weiter einlassen zu wollen, nicht außer Betracht lassen müssen. Die Ankündigung weiteren Vortrags erfolgte so kurz nach Fristbeginn, dass dem Beklagten fast das komplette Jahr Zeit verblieb, der Amtsermittlung gerecht zu werden. Warum es dem Beklagten in dieser großzügigen Zeit nicht gelang, die Klägerin und ihren Ehemann durch konsequente Führung des Verfahrens und entsprechend konsequente Setzung von Fristen zur Mitwirkung anzuhalten, ist unbekannt. Es lag jedenfalls keinesfalls eine Situation vor, in der der Ehemann der Klägerin oder gar diese selbst die Frist „arglistig“ durch verzögerndes Verhalten kurz vor dem Ende ausgereizt hätte. Die wesentliche weitere Kommunikation erfolgte vielmehr in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2016. Sinn und Zweck der Regelung zur Jahresfrist, die wie dargestellt der Rechtssicherheit auch in Fällen fehlenden subjektiven Vertrauensschutzes auf materieller Ebene dient, gebieten es beim Fristbeginn grundsätzlich auf den erstmaligen Fristbeginn abzustellen, selbst wenn beispielsweise neue Erkenntnisse der Behörde in der Rechtsanwendung zu einer Rücknahme oder Ersetzung eines Rücknahmebescheides führen (SG Gießen, Urteil vom 5. Mai 2015 – S 22 AS 629/13 – Rn. 21, juris). Dies muss auch dann gelten, wenn die Behörde nach diesem Zeitpunkt Erkenntnisse erwirbt, die es ermöglichen, die Rücknahmeentscheidung ergänzend auch auf andere Gründe/Tatsachen zu stützen, jedenfalls dann, wenn eine Rücknahme nach den ursprünglich die Frist in Gang setzenden Umständen ebenfalls weiter und selbstständig tragend möglich ist. Allenfalls dann, wenn sich völlig neue Tatsachen ergeben, die eine Aufhebung alleinig tragen, beginnt mit der Kenntnis dieser neuen Tatsachen eine neue Jahresfrist. Vorliegend ist es so, dass der Beklagte keine neuen Erkenntnisse dergestalt hatte, dass die Rücknahmeentscheidung auf neue Tatsachen gestützt worden wäre. Vielmehr basiert der angegriffene Bescheid fast wortgleich auf den Erwägungen, die bereits Gegenstand der Anhörung waren. Diese Erkenntnisse lagen bereits mit Ablauf der Anhörungsfrist am 5. Dezember 2015 vor, so dass hierin der Fristbeginn zu sehen ist. In Ermangelung einer rechtmäßigen Aufhebungsentscheidung verbleibt auch für eine Erstattung aufgehobener Leistungen nach § 50 Absatz 1 SGB X und eine Erstattung erbrachter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 40 Absatz 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 SGB III kein Raum. Der rechtswidrige Bescheid war damit insgesamt aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit welchem Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2014 aufgehoben und erstattet verlangt werden. Die Klägerin bezog in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und Kindern seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann der Klägerin war als Inhaber eines Imbissbetriebs selbstständig tätig. 2011 meldete er sein Gewerbe ab und nahm später - mit gleichem Inhalt - eine geringfügige Tätigkeit auf. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16. September 2011 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 Leistungen nach dem SGB II. Ein Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin berücksichtigte der Beklagte dabei nicht. Mit Bescheid vom 23. März 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen für April 2012 bis September 2012 in unterschiedlicher Höhe und berücksichtigte dabei Erwerbseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung der Eltern. Mit Bescheid vom 22. August 2012 erfolgte die Bewilligung der Leistungen für Oktober 2012 bis März 2013. Mit Bescheid vom 18. März 2013 erfolgte die vorläufige Bewilligung von Leistungen für April 2014 bis September 2014. Nach einem Gesprächsvermerk war am 2. Mai 2013 das Vorhaben des Ehemannes der Klägerin, sich erneut selbstständig zu machen, Thema zwischen diesem und dem Beklagten. Er könne über Verwandte in der Türkei ein Startkapital von 20.000 bis 25.000 Euro erhalten und wolle Läden aufbauen und vermieten. Die Gewerbeanmeldung erfolgte zum Juni 2013. In der EKS vom 24. Juni 2013 gab der Ehemann der Klägerin ein betriebliches Darlehen i.H.v. 30.000 Euro an, das ab Juli 2015 zu tilgen sei. Im November 2013 reichte er dem Beklagten verschiedene Unterlagen ein. Hierzu gehörte ein notarieller Kaufvertrag vom 13. Mai 2013 über ein an der Adresse I in H gelegenes Grundstück. Dieses wurde von der M UG, für die der Ehemann der Klägerin als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer handelte, an sich selbst zu einem Kaufpreis in Höhe von 25.000 Euro veräußert. Darüber hinaus reichte der Ehemann der Klägerin einen Mietvertrag über die etwa 45 m² großen Stellfläche für den Betrieb eines mobilen/stationären Imbisses unter der Adresse L 1 und 1a in S zu einem monatlichen Mietpreis von 400,00 Euro netto ein. Die Vermietung sollte ab dem 1. November 2011 erfolgen. Offenbar bereits ab dem 1. Juli 2013 vermietete er diese Fläche zu einem Bruttomietpreis von 900,00 Euro weiter. Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft in der folgenden Zeit weiter Leistungen nach dem SGB II, jedoch unter Berücksichtigung der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit. Nachdem die Bedarfsgemeinschaft ihrer Mitwirkungspflicht bezogen auf die im Nachgang folgenden Weiterbewilligungsanträge nicht nachgekommen war, führte der Beklagte ein Kontenabrufverfahren durch, woraus ihm nicht bekannte Konten des Ehemannes der Klägerin ersichtlich waren. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte der Beklagte den Ehemann der Klägerin zur umfassenden Mitwirkung auf. Der Beklagte erinnerte an die Erledigung des vorstehenden Schreibens mit Schreiben vom 8. Juli 2015. Hierauf reagierte der Ehemann der Klägerin nicht, weshalb der Beklagte die Klägerin mit zwei Schreiben vom 12. November 2015 dazu anhörte, dass er beabsichtige, die Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2014 vollständig aufzuheben. Dies begründete er in der Anhörung damit, dass er von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit ausgehe. Nach Ausschöpfung der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten und aufgrund verschwiegener mitteilungspflichtiger Tatsachen gehe er von einer Beweisbelastung der Klägerin aus und beabsichtige bei einem ausbleibenden Nachweis der Hilfebedürftigkeit eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin zu treffen. Der Beklagte gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 5. Dezember 2015. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Anhörungen wird auf die in den Verwaltungsakten des Beklagten Bl. 845 ff. befindlichen Kopien Bezug genommen. In der Folge hielt der seinerzeitige stellvertretende Geschäftsführer des Beklagten, Herr T am 18. November 2015 in der Akte fest, dass seiner Einschätzung nach der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid unterschrieben werden könne. Die Geschäftsführung des Beklagten war über den Vorgang nach Auskunft in der mündlichen Verhandlung deswegen unterrichtet, weil hohe Rückforderungsbeträge im Raum standen. Der Ehemann der Klägerin sprach nach Ablauf der ihm gesetzten Frist schließlich am 8. Dezember 2015 bei dem Beklagten vor. Im Rahmen dieser Vorsprache wurde besprochen, dass der Ehemann der Klägerin bis zum 30. Dezember 2015 noch eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt abgeben solle. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 übermittelte er weitere Unterlagen und erklärte sich zu den Fragen des Beklagten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 fordert der Beklagte ihn nochmals zu Mitwirkung auf. Dies betraf erneut sämtliche bereits in der Vergangenheit angeforderte Unterlagen. Mit Schreiben vom 17. März 2016 äußerte sich der Ehemann der Klägerin erneut zum Sachverhalt. Den maßgeblichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erstellte der Beklagte am 19. Dezember 2016. Hiermit hob er die Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2014 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung der erbrachten Leistungen. In den Gründen nahm der Beklagte weiterhin eine Beweisbelastung der Klägerin an, wobei diese ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hätte. Inhaltlich wiederholte der Beklagte den Text der Anhörung in weiten Teilen wörtlich. Die Klägerin legte am 9. Januar 2017 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Nachdem eine Begründung des Widerspruchs ausblieb, wies der Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018 als unbegründet zurück. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Der Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte und Vermögen habe sichern können. Insofern gehe es zulasten der Klägerin, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Bis zuletzt seien für die Konten bei der C AG und bei der U Bank keine Nachweise vorgelegt worden. Ferner seien die monatlichen Zahlungen in Höhe von 100 Euro an S in Istanbul, 278 Euro an die Schülerhilfe sowie 350 Euro an S1 nicht vom Regebedarf gedeckt. Eine solche monatliche Mehrbelastung könne nicht ohne zusätzliche Einnahmen finanziert werden. Die Klägerin hat am 17. Mai 2018 Klage am Sozialgericht Schleswig erhoben. Mit dieser hat sie die Aufhebung des vorgenannten Aufhebungs- und Erstattungsbescheides begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beklagte habe die Frist der §§ 48 Absatz 4 Satz 1, 45 Absatz 4 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht eingehalten. Bereits zum Zeitpunkt der Anhörung vom 11. November 2015 habe der Beklagte über umfangreiche Informationen und Unterlagen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft verfügt. Dies beruhe auch auf dem persönlichen Gespräch vom 4. März 2015 und den durchgeführten Kontenabrufverfahren vom 23. März 2015 und 8. April 2015. Der Beklagte habe in dem Anhörungsschreiben auch erklärt, dass seine Ermittlungsmöglichkeit ausgeschöpft sei. Der Wortlaut der Begründung im Ausgangsbescheid stimme dazu wortgleich mit den Ausführungen in dem Anhörungsschreiben überein. Die Klägerin gehe daher von einem Fristbeginn am 11. November 2015 aus. Spätestens aber mit dem Ende der Anhörungsfrist am 5. Dezember 2015 habe die Jahresfrist des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X begonnen. Unabhängig hiervon habe der Beklagte mit dem Aktenvermerk vom 18. November 2015 gezeigt, dass keine weiteren Ermittlungen mehr vorgenommen werden. Der Fristbeginn wäre damit der 18. November 2015. Im Übrigen sei es auch nicht möglich, die Frist nachträglich zu verlängern. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2018 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Erwiderung auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Ferner ist der Beklagte der Auffassung, er habe die Rücknahmeentscheidung innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist getroffen. Die Frist beginne erst nach erfolgter Anhörung, es sei denn die Behörde verfüge mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel bereits zuvor über hinreichend sichere Kenntnis der Bösgläubigkeit. Der Ehemann der Klägerin habe insoweit zunächst nicht mitgewirkt. Beginnend mit der ohne Nachweise erfolgten Vorsprache am 8. Dezember 2015 habe er die Frist durch unvollständige und hinhaltende Information verschleppt. Das Sozialgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Klage mit Urteil vom 11. Januar 2022 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In der Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die zwingende Jahresfrist nicht eingehalten. Es hat sich insoweit den Parallelentscheidungen der 1. Kammer des Sozialgerichts angeschlossen, die über die Klagen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu befinden hatte. Jene Kammer hat angenommen, für den Fristbeginn sei unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, sodass die Jahresfrist in jedem Fall dann beginnt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung genügen. Nach diesem Maßstab und unter Berücksichtigung des Akteninhalts sei das Sozialgericht davon überzeugt, dass Fristbeginn für die Jahresfrist spätestens mit dem Ablauf der durch den Beklagten an die dortigen Kläger bis zum 5. Dezember 2015 gesetzten Anhörungsfrist anzunehmen ist. Daran ändere auch die erst am 8. Dezember 2015 erfolgte Kontaktaufnahme des dortigen Klägers zu 1) (Ehemann der Klägerin) mit dem Beklagten nichts. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rücknahmefrist bereits in Gang gesetzt. Da es sich bei dieser um eine Ausschlussfrist handele, habe diese nicht verlängert werden können. Folglich sei der Beklagte aus Rechtsgründen daran gehindert gewesen, mit dem angegriffenen Bescheid vom 19. Dezember 2016 Leistungen für die Vergangenheit aufzuheben, da die hierzu bestehende gesetzliche Frist bereits mit Ablauf des 5. Dezember 2016 geendet habe. Gegen dieses ihm am 25. Januar 2022 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die am 4. Februar 2022 bei dem Landessozialgericht eingegangen ist. Die Jahresfrist sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bei Erlass des streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht abgelaufen gewesen. Es sei der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X zu berücksichtigen, wonach alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für Beteiligte ungünstige Umstände zu berücksichtigen seien. Die Behörde dürfe gemäß § 20 Absatz 3 SGB X die Entgegennahme von Erklärungen nicht deshalb verweigern, weil sie diese in der Sache unzulässig oder unbegründet hält. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten nach Ablauf der Anhörungsfrist am 5. Dezember 2015 gerade keine positive Tatsachenkenntnis der Gesamtumstände vorgelegen habe. Daher habe der Beklagte zu diesem Zeitpunkt allenfalls eine Beweislastentscheidung zulasten der Klägerin vornehmen können. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. Januar 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stützt die Entscheidung des Sozialgerichts und betont, dass § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eine Ausschlussfrist sei. Die nachträglich verlängerte Anhörungsfrist gegenüber dem Ehemann der Klägerin habe die einmal begonnene Jahresfrist jedenfalls nicht verlängert oder zugunsten einer später gestarteten weiteren Frist aufgehoben. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.