Urteil
L 3 AS 30/22
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2023:0127.L3AS30.22.00
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Leitsätze
1. Wird die Wirksamkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 SGG infrage gestellt, so ist der Rechtstreit zunächst zu dieser Frage weiterzuführen. Bei wirksamer Rücknahmefiktion ist festzustellen, dass der Rechtstreit erledigt ist. Anderenfalls hat das Gericht in der Sache zu entscheiden, wenn eine Rücknahme nicht eingetreten oder unwirksam ist.(Rn.20)
2. Die Berufung gilt nach § 156 Abs. 2 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger trotz Aufforderung des Gerichts und Rechtsfolgebelehrung länger als drei Monate das Verfahren nicht betreibt.(Rn.22)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Berufung vom 20. April 2022 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 11. April 2022 im Verfahren ist 4 AS 534/18 als zurückgenommen gilt und das Verfahren erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Wirksamkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 SGG infrage gestellt, so ist der Rechtstreit zunächst zu dieser Frage weiterzuführen. Bei wirksamer Rücknahmefiktion ist festzustellen, dass der Rechtstreit erledigt ist. Anderenfalls hat das Gericht in der Sache zu entscheiden, wenn eine Rücknahme nicht eingetreten oder unwirksam ist.(Rn.20) 2. Die Berufung gilt nach § 156 Abs. 2 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger trotz Aufforderung des Gerichts und Rechtsfolgebelehrung länger als drei Monate das Verfahren nicht betreibt.(Rn.22) Es wird festgestellt, dass die Berufung vom 20. April 2022 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 11. April 2022 im Verfahren ist 4 AS 534/18 als zurückgenommen gilt und das Verfahren erledigt ist. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil das Sozialgericht durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter durch Beschluss übertragen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage der Wirksamkeit der fiktiven Berufungsrücknahme. Wird die Wirksamkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 SGG infrage gestellt, so ist der Rechtsstreit zunächst zu dieser Frage weiterzuführen. Bei wirksamer Rücknahmefiktion ist festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Andernfalls hat das Gericht in der Sache zu entscheiden, wenn eine Rücknahme nicht eingetreten oder unwirksam ist. (Vergleiche Keller in MKLS SGG 13. Aufl. § 156 Rn. 6). Vorliegend ist das Berufungsverfahren allerdings durch Eintritt der Rücknahmefiktion des § 156 Abs. 2 SGG wirksam erledigt, so das keine Entscheidung in der Sache mehr ergehen kann. Nach dieser Vorschrift gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichtes länger als 3 Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Zunächst bestanden vorliegend Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses, denn die Kläger haben zwar in mehreren Schriftsätzen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen seit August 2012 allgemein unzufrieden sind, sie haben aber trotz Aufforderung des Senats nicht dargelegt, was mit dem konkreten Berufungsverfahren bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum über die erfolgte Leistungsgewährung hinaus noch begehrt werden sollte. Ein entsprechendes Begehren war aus ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen auch nicht abzuleiten. Der Senat hat die Kläger sodann mit Schreiben vom 28. Juni 2022 zum Betreiben des Verfahrens durch Darlegung des konkreten Berufungsziels aufgefordert. Dieses Schreiben ist den Klägern am 29. Juni 2022 zugegangen. Die Frist des § 156 Abs. 2 SGG endete daher mit Ablauf des 29. September 2022 (einem Donnerstag). Da die Kläger aber innerhalb dieser Frist und auch darüber hinaus bis heute keine konkreten Angaben zu dem mit der Berufung verfolgten Ziel gemacht haben, gilt die Berufung mit Ablauf des 29. September 2022 als zurückgenommen und das Verfahren ist dadurch erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahmefiktion gemäß § 156 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegenstand des Ausgangsverfahrens des Sozialgerichts Schleswig S 4 AS 534/18 war der Bewilligungsabschnitt vom 1. April 2018 bis 30. September 2018, für den der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 27. März 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2018 zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) und dann mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 endgültige Leistungen bewilligt hatte. Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2022 hat das Sozialgericht diese Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Klägern mit Schriftsatz vom 13. April 2022, eingegangen bei dem Sozialgerichts Schleswig am 20. April 2022, erhobene Berufung. Dem Berufungsschreiben war für den Senat nicht zu entnehmen, was mit der Berufung konkret über die bereits erfolgte Gewährung hinaus begehrt werden sollte. Der Senat hat die Kläger mit Eingangsverfügung vom 27. April 2022 aufgefordert anzugeben, was genau sie bezogen auf den zulässigen streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 mit der Berufung gelten machten. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass sich dem bisherigen Vorbringen ein konkretes Begehren nicht entnehmen lässt. Am 31. Mai 2022 begehrten die Kläger unter anderem bezogen auf dieses Verfahren die Gewährung von Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022, den Klägern zugestellt am 29. Juni 2022, hat der Senat den Klägern mitgeteilt, dass Zweifel am Fortbestehen eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses aufgekommen seien. Dies deshalb, weil es die Kläger bisher trotz Aufforderung des Senats unterlassen hätten, mitzuteilen, was mit der Berufung begehrt werde. Daher sei der Schluss gerechtfertigt, dass die Kläger an den Berufungsverfahren nicht mehr interessiert seien. Falls dies nicht zutreffen sollte, wurden die Kläger aufgefordert die Anfrage vom 27. April 2018 nunmehr umgehend zu beantworten und ihr Begehren auch betragsmäßig zu beziffern. Die Kläger wurden auf die Vorschrift des §156 Abs. 2 SGG hingewiesen sowie auf den Eintritt der Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Berufungsverfahrens für einen Zeitraum von länger als 3 Monaten und die Erledigung eines Rechtsstreits durch eine fiktive Berufungsrücknahme. Mit am 4. Juli 2022 bei dem Senat eingegangenen Schreiben machten die Kläger allgemeine Ausführungen zu den seit August 2012 geführten Streitigkeiten mit dem Beklagten und baten nochmals um Fristverlängerung, da sie einen Anwalt beauftragen wollten. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 hat der Senat die Kläger darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung über den 29. September 2022 hinaus nicht möglich ist und sie bis dahin ihr Begehren in diesem Berufungsverfahren bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum April bis September 2018 bezeichnet haben müssten um die Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß § 156 Abs. 2 SGG zu verhindern. Mit am 8. August 2022 bei dem Senat eingegangenen Schreiben baten die Kläger erneut um Verlängerung der Frist und machten dabei keine Angaben zu dem konkreten Berufungsverfahren. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 hat der Senat durch den Berichterstatter festgestellt, dass die Berufung als zurückgenommen gilt und das Verfahren erledigt ist. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2022 haben die Kläger der Erledigungswirkung inhaltlich widersprochen. Mit Beschluss vom 18. November 2022 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2023 hat die Klägerin zu 1 beantragt, das Berufungsverfahren L3 AS 30/42 fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 11. April 2022 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2018 abzuändern Der Beklagte hat beantragt, den Fortsetzungsantrag abzulehnen. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.