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Urteil

L 3 AS 17/19

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei temporären Bedarfsgemeinschaften besteht ein Regelbedarf - und damit ein Anspruch auf Sozialgeld - in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft anteilig nur für die Tage, an denen sich das minderjährige Kind tatsächlich mindestens 12 Stunden im Haushalt des hilfebedürftigen Elternteils aufhält. Auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften stehen monatlich insgesamt Ansprüche auf Regelleistungen nur für 30 Tage zu (vgl hierzu BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 35 sowie vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R= SozR 4-4200 § 41a Nr 3). (Rn.28) 2. Für den Ausgleich von erhöhten Bedarfen bzw im Wortsinne Mehrbedarfen, die durch den regelmäßigen Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften entstehen, bietet die Prüfung von rechtlich beachtlichen Mehrbedarfen gemäß § 21 Abs 6 SGB 2 passgenauere Lösungen. (Rn.30) 3. Zur Ermittlung der Bedarfsanteile, die durch die einmalige Gewährung einer Regelleistung auch bei regelhaften Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaft nicht hinreichend abgedeckt werden, und zur Ermittlung des Umfangs des daraus resultierenden Mehrbedarfs. (Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Oktober 2018 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2016 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2016 Leistungen unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe der tagesanteiligen Beträge der Abteilungen 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) und 8 (Post und Telekommunikation) gemäß § 6 Abs.1 Nr.2 Regelbedarfsermittlungsgesetz für die Tage, an denen sie sich nicht im Haushalt der Klägerin zu 1) aufgehalten haben, zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei temporären Bedarfsgemeinschaften besteht ein Regelbedarf - und damit ein Anspruch auf Sozialgeld - in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft anteilig nur für die Tage, an denen sich das minderjährige Kind tatsächlich mindestens 12 Stunden im Haushalt des hilfebedürftigen Elternteils aufhält. Auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften stehen monatlich insgesamt Ansprüche auf Regelleistungen nur für 30 Tage zu (vgl hierzu BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 35 sowie vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R= SozR 4-4200 § 41a Nr 3). (Rn.28) 2. Für den Ausgleich von erhöhten Bedarfen bzw im Wortsinne Mehrbedarfen, die durch den regelmäßigen Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften entstehen, bietet die Prüfung von rechtlich beachtlichen Mehrbedarfen gemäß § 21 Abs 6 SGB 2 passgenauere Lösungen. (Rn.30) 3. Zur Ermittlung der Bedarfsanteile, die durch die einmalige Gewährung einer Regelleistung auch bei regelhaften Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaft nicht hinreichend abgedeckt werden, und zur Ermittlung des Umfangs des daraus resultierenden Mehrbedarfs. (Rn.33) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Oktober 2018 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2016 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2016 Leistungen unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe der tagesanteiligen Beträge der Abteilungen 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) und 8 (Post und Telekommunikation) gemäß § 6 Abs.1 Nr.2 Regelbedarfsermittlungsgesetz für die Tage, an denen sie sich nicht im Haushalt der Klägerin zu 1) aufgehalten haben, zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist diese innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Urteils, bei dem Landessozialgericht eingegangen. Der Mindestbeschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG wird zwar nicht erreicht, sodass die Berufung der Zulassung bedurfte. Das Sozialgericht hat aber in dem angefochtenen Urteil die Berufung zugelassen, hieran ist der Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG gebunden. Zulässiger Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind allerdings nur Ansprüche der Kläger für die Monate April bis Juni 2016. Der angefochtene Verwaltungsakt regelt zwar Leistungsansprüche der Kläger nach dem SGB II für die Zeit vom 01. April 2016 bis 31. Juli 2016. Die Kläger haben aber zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nur die Verurteilung des Beklagten zu höheren Leistungen im Zeitraum bis Juni 2016 beantragt und nur dazu hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil auch eine Entscheidung getroffen. Es liegt zwar nahe, dass dem ein gemeinsamer Irrtum des Sozialgerichts und der Beteiligten zugrunde lag, der vermutlich durch die phonetische Ähnlichkeit der Monate Juni und Juli hervorgerufen wurde. Da aber sowohl der Antrag als auch der Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich den streitigen Zeitraum auf die Monate April bis Juni 2016 eingrenzen, liegt kein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils vor, der gegebenenfalls über § 138 SGG korrigierbar wäre. Die Berufung ist auch zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, eine Leistungsgewährung zugunsten der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 ohne anteilige Kürzung des Regelbedarfs und des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II für die Tage des Aufenthalts bei ihrem Vater vorzunehmen. Die vorgenommene Verurteilung korrespondiert nicht mit einem tatsächlichen Leistungsanspruch der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 in dieser Höhe. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erweisen sich nicht als in diesem Umfang rechtswidrig und die Kläger zu 2 und 3 in ihren Rechten verletzend. Soweit der Tenor erster Instanz auch eine Verurteilung zugunsten der Klägerin zu 1 umfasst, war die Klage im Übrigen abzuweisen, da ausschließlich Bedarfe der Kläger zu 2 und 3 betroffen sind. Daher war das angefochtene Urteil abzuändern. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind aber insoweit rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten, als sie bei der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3 keine Mehrbedarfe im tenorierten Umfang infolge des regelmäßigen Aufenthalts in zwei Bedarfsgemeinschaften berücksichtigen. Die Berufung unterlag daher der Zurückweisung im Übrigen. Die Kläger, insbesondere auch die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 waren im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich anspruchsberechtigt nach dem SGB II, denn sie waren nicht in der Lage, ihren grundsicherungsrechtlichen Hilfebedarf ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen zu sichern und haben die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten (§ 9 Abs. 1 SGB II). Auch das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern hat den Bedarf der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 nicht gedeckt (vgl. § 9 Abs. 2 SGB II) Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 waren im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Klägerin zu 1 auch in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verbunden. Dies allerdings nur an den Tagen, an denen sie sich - mindestens 12 Stunden- tatsächlich im Haushalt der Klägerin zu 1 aufgehalten haben. An den Tagen mit tatsächlichem Aufenthalt im Haushalt des Vaters waren die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 mit diesem in Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verbunden. Ein Regelbedarf und damit ein Anspruch auf entsprechende Leistungen bestand in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft anteilig nur für die Tage des tatsächlichen Aufenthalts. Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welches in der zitierten Entscheidung vom 12. Juni 2013 klargestellt hat, dass auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt Ansprüche auf Regelleistungen nur für 30 Tage zustehen. An dieser Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht auch nach dem gescheiterten Gesetzgebungsversuch, auf den das Sozialgericht in seiner Entscheidung abgestellt hat, festgehalten, nämlich im Urteil vom 14. Dezember 2021 im Verfahren B 14 AS 73/20 R (hier zitiert nach dem gegenwärtig nur vorliegenden Terminbericht 44/21). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat dem Grunde nach an. Zwar hat das Sozialgericht mit auch aus Sicht des Senats durchaus beachtlichen Argumenten auf die Unzulänglichkeit der Begrenzung der Regeleistung auf 30 Tage pro Monat auch bei Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften hingewiesen. Auch aus Sicht des Senats geht damit die Gefahr einer regelhaften Unterdeckung des soziokulturellen Existenzminimums in temporären Bedarfsgemeinschaften jedenfalls dann einher, wenn die beteiligten minderjährigen Kinder bei Aufenthalt in beiden Bedarfsgemeinschaften hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II sind. Nicht zu verkennen ist aber, dass der vom Sozialgericht angenommene Anspruch auf ungekürzte Erbringung der Regelleistung auch bei teilweisem Aufenthalt in einer anderen Bedarfsgemeinschaft eine Unterdeckung des soziokulturellen Existenzminimums zwar sicher vermeidet, dafür aber eine nicht gerechtfertigte, deutliche Überdeckung des grundsicherungsrechtlich notwendigen Bedarfs in Kauf nimmt. Zu konzedieren ist, und das hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung letztlich auch eingeräumt, dass einzelne Teilbedarfe, die im Regelbedarf abgebildet werden, bei Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften nicht doppelt oder auch nur erhöht anfallen. Für den Ausgleich von erhöhten Bedarfen bzw. im Wortsinne Mehrbedarfen, die durch den regelmäßigen Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften entstehen, bietet daher die Prüfung von rechtlich beachtlichen Mehrbedarfen gemäß § 21 Abs. 6 SGB II passgenauere Lösungen. Darauf hatte auch das Bundessozialgericht in den zitierten Entscheidungen hingewiesen. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht, soweit dieser nicht insbesondere durch Zuwendungen Dritter oder Einsparmöglichkeiten anderweitig gedeckt ist und in seiner Höhe erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Anders als in der jetzigen Fassung der Vorschrift erfasst sie im streitgegenständlichen Zeitraum nur laufende, nicht nur einmalige Bedarfe. Diese Einschränkung ist in der vorliegenden Fallkonstellation aber ohne Belang. Zur Überzeugung des Senats zu Recht haben die Klägerbevollmächtigte und das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass im Regelbedarf mehrere Bedarfsanteile enthalten sind, die bei regelhaftem Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften durch insgesamt einmalige Berücksichtigung des Regelbedarfs nicht hinreichend abgedeckt werden. Gleichfalls sind im Regelbedarf zur Überzeugung des Senats etliche Bedarfsanteile enthalten, die auch bei regelhaftem Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften durch einmalige Berücksichtigung ausreichend abgedeckt werden. Der Senat hält es für sachgerecht und geboten zur Ermittlung der Bedarfsanteile, die durch die einmalige Gewährung einer Regelleistung auch bei regelhaften Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaft nicht hinreichend abgedeckt werden und zur Ermittlung des Umfangs des daraus resultierenden Mehrbedarfs auf das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz, RBEG) abzustellen. In seiner im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sah das RBEG ebenso wie in der heute gültigen Fassung in § 5 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte und in § 6 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte vor. Das Gesetz gliedert die regelbedarfsrelevanten Ausgaben dabei in 12 Abteilungen. Für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, die wie die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 im streitgegenständlichen Zeitraum das 7. Lebensjahr bereits begonnen aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden sich die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG. Abteilung 1 und 2 werden durch Nahrungs- und Genussmittel sowie alkoholfreie Getränke gebildet. Bezüglich dieser Bedarfsanteile sieht der Senat keinen erhöhten Bedarf durch den Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften, weil allein durch unterschiedliche Aufenthaltsorte der Bedarf an Lebensmitteln nicht zu steigen vermag. Anders verhält es sich mit dem Bedarf für Bekleidung und Schuhe gemäß der Abteilung 3. Dem kann zur Überzeugung des Senats nur auf den ersten oberflächlichen Blick entgegengehalten werden, dass ein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der Hauptwohnung nicht den Bedarf für Bekleidung insgesamt erhöht. Im Fall des hier praktizierten Wechselmodells mit regelhaftem Aufenthalt in zwei Wohnungen auch während der Schulwoche und dem Wechsel des Aufenthaltsortes nach der Schule, ist dies eben doch der Fall. Es ist nämlich erforderlich, dass Kinder an beiden Haushalten eine Grundausstattung an Schuhen und Bekleidung vorrätig haben. Es wäre vollkommen unpraktikabel und auch nicht zumutbar, wenn die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 an den Tagen, an denen sie nach der Schule zum jeweils anderen Elternteil gehen, schon morgens zusätzlich zu den Schulsachen die gesamte Kleidung und weitere Schuhe für den Aufenthalt bei dem anderen Elternteil mitnehmen müssten. Insbesondere, wenn für nachmittägliche Aktivitäten Sportkleidung, Badesachen oder wetterfeste Kleidung benötigt werden, ist es nicht zumutbar, dies immer hin und her zu transportieren. Aber auch bei keinen besonderen Aktivitäten am Nachmittag ist das Vorhandensein von Wechselkleidung in Hinblick auf Hygiene, Wetteränderungen und mögliche Verschmutzungen in jedem Fall erforderlich. Gleiches gilt für Energiekosten und Aufwendungen zur Instandhaltung der Wohnung nach der Abteilung 4. Wesentliche Einsparungen sind hier durch einen vorübergehenden Aufenthalt in einer anderen Bedarfsgemeinschaft nicht zu erwarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Energie für die Beheizung der Wohnung und die Zubereitung von Warmwasser hier nicht abgebildet wird, weil diese Bedarfe nicht Bestandteil der Regelleistung sind. Erfasst werden neben den Instandhaltungskosten, die durch den vorübergehenden Aufenthalt einzelner Bedarfsgemeinschaftsmitglieder außerhalb der Wohnung unabänderlich sind, aber Kosten für Haushaltsstrom. Diese sind anders als Kosten für Warmwasserzubereitung deutlich weniger abhängig von der Zahl der gerade im Haushalt anwesenden Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, weil Kosten für Beleuchtung, Kühlschrank, Kühltruhe, Fernseher, Radio etc. durch die Zahl der anwesenden Personen nicht beeinflusst werden. Auch der in Abteilung 5 abgebildete Bedarf für Innenausstattung und Haushaltsgeräte und –gegenstände verringert sich durch die vorübergehende Abwesenheit im Haushalt keineswegs. Eigene Möbel für die Kinder, insbesondere Bett, Kleiderschrank, Stühle, Aufbewahrungsmöglichkeiten für Spielsachen oder persönliche Gegenstände, müssen in beiden Haushalten vorgehalten werden, wenn sich die Kinder mehrere Tage in der Woche in einem anderen Haushalt befinden. Gleiches gilt für andere Haushaltsgeräte und insbesondere die entsprechende, auf mehrere Personen ausgerichtete Ausstattung in den gemeinsamen genutzten Räumen wie Küche und Wohnzimmer, etwa für mehrere Personen ausreichendes Geschirr, Besteck, Küchenstühle, Sitzgelegenheiten im Wohnzimmer, Garderobenplatz etc. Demgegenüber sieht der Senat keinen Mehrbedarf hinsichtlich der Abteilungen 6 (Gesundheitspflege) und 7 (Verkehr), letzteres jedenfalls nicht, wenn durch den Wechsel der Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Woche nicht relevante Transportkosten entstehen, was hier nicht der Fall ist. Der in Abteilung 8 abgebildete Bedarf für Post und Telekommunikation fällt allerdings in der Regel auch bei vorübergehendem Aufenthalt in einer anderen Wohnung ungekürzt an. Diese Bedarfe sind heute kaum noch verbrauchsabhängig. Die Kosten für Telefonie und Internet werden zumeist durch weitgehend verbrauchsunabhängige monatliche Raten (Flatrates) gebildet und mindern sich nicht durch den Aufenthalt in einer anderen Bedarfsgemeinschaft. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften weniger per Briefpost beförderter Schriftverkehr anfällt. Im Falle der Klägerin zu 3 und des Klägers zu 2 ist es ja vielmehr so, dass beide Elternteile zum Beispiel mit dem Beklagten oder auch mit anderen Behörden oder der Schule in den Angelegenheiten der Kinder kommunizieren müssen. Keinen Mehrbedarf nimmt der Senat bezogen auf die in der Abteilung 9 abgebildeten Bedarfe für Freizeit, Unterhaltung und Kultur an. Diese Bedarfe erhöhen sich nicht durch den Aufenthalt in mehreren Haushalten. Gleiches gilt für die in Abteilung 10 abgebildeten Ausgaben für Bildung. Auch der Bedarf für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen (Abteilungen 11 und 12) erhöht sich durch den wechselnden Aufenthalt in den Haushalten beider Elternteile nicht. Schließlich vermag der Senat im Hinblick auf den Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung keinen weiteren Mehrbedarf im Hinblick auf den Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften erkennen. Diese Kosten sind im wesentlichen verbrauchsabhängig und fallen für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 nicht an, wenn sich diese nicht in dem Haushalt der Klägerin zu 1 aufhalten. Insgesamt ist festzustellen, dass durch den regelhaften Aufenthalt in zwei Wohnungen mit mehreren Wechseln in der Woche zusätzliche Bedarfe entstehen, die im für den regelmäßigen Aufenthalt in einer Wohnung erstellten Regelbedarf nicht abgedeckt sind und die auch erheblich sind. Zur Qualifizierung dieses Mehrbedarfs sind zu Überzeugung des Senats aus den im streitgegenständlichen Zeitraum aktuellen Beträgen für die Abteilungen 3,4, 5 und 8 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG jeweils tagesanteilige Beträge zu bilden. Die Summe der tagesanteiligen Beträge aus den 4 genannten Abteilungen ist jeweils für die Tage als Mehrbedarf zu berücksichtigen, an denen sich die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 nicht im Haushalt der Klägerin zu 1 aufgehalten haben, und für die deshalb auch kein Regelbedarf bei der Leistungsberechnung berücksichtigt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGB II und folgt der Sachentscheidung. Die Entscheidung zur Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr.1 SGG. Die Beteiligten streiten um Leistungsansprüche der Kläger auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom April 2016 bis Juni 2016. Strittig ist dabei insbesondere der Anspruch der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 an Tagen, an denen sie sich nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin zu 1 aufhalten. Die Kläger bezogen im streitgegenständlichen Zeitraum von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II und waren grundsicherungsrechtlich hilfebedürftig. Sie konnten ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen decken und haben die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhalten. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2004 geborenen Klägerin zu 2 sowie des 2007 geborenen Klägers zu 3. Von dem Vater der Kinder, der ebenfalls Grundsicherungs-leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bezieht, lebt die Klägerin zu 1 getrennt. Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 haben sich im streitgegenständlichen Zeitraum abwechselnd in den Haushalten ihrer Mutter und ihres Vaters aufgehalten. Dabei haben sie sich überwiegend im Haushalt der Klägerin zu 1 aufgehalten, aber jeweils mehrere Tage in der Woche im Haushalt ihres Vaters verbracht. Der Wechsel erfolgte dabei oft so, dass die Kinder nach der Schule zu dem jeweils anderen Elternteil gegangen sind. Mit Bescheid vom 7. April 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig auf deren Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Juli 2016. Den Bedarf der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 ermittelte er dabei taggenau und gewährte den Klägern zu 2 und 3 nur für die Tage des Aufenthaltes im Haushalt der Klägerin zu 1 Leistungen. Dabei ermittelte der Beklagte den monatlichen Bedarf der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 sowohl hinsichtlich des Regelbedarfs, der Unterkunftskosten und eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung, teilte diese Bedarfe jeweils durch 30 und legte der weiteren Berechnung die ermittelten Bedarfe nur in dem Umfang der Tage zu Grunde, in denen sich die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 in der Wohnung der Klägerin zu 1 aufgehalten haben. Hinsichtlich der Unterkunftskosten nahm der Beklagte aber einen entsprechend höheren Bedarf der Klägerin zu 1 an den Tagen an, in denen sich die Kinder nicht in ihrer Wohnung aufgehalten haben, sodass es effektiv zu keiner Kürzung der Unterkunftskosten gekommen ist. Einen Mehrbedarf für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 berücksichtigte der Beklagte nicht. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Kläger vom 14. April 2016, mit dem sie eine Leistungsgewährung ohne anteilige Kürzung des Regelbedarfs und des Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwasserbereitung der Kinder begehrten. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2016 zurück, zu dessen Begründung er ausführte, die Kinder könnten nicht gleichzeitig Mitglieder zweier Bedarfsgemeinschaften sein, sodass sie während des Aufenthalts beim Kindsvater aus der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1 herauszunehmen seien. Somit bestehe für diese Zeiträume kein Anspruch auf Regelbedarf. Entsprechend sei auch der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gekürzt worden. Die Unterkunftskosten seien aber für die gesamte Bedarfsgemeinschaft in Höhe der tatsächlichen Kosten berücksichtigt worden. Mit der am 25. Mai 2016 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt. Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe nicht beachtet, dass durch die vorgenommenen Kürzungen notwendige Mittel zur Sicherung der Existenz in der Hauptbedarfsgemeinschaft fehlten. Der Regelbedarf enthalte auch Bedarfe für langlebige Güter und Fixkosten, die auch während tageweiser Abwesenheit anfielen. Hierzu zählen insbesondere Bekleidung und Schuhe, Haushaltsgeräte und Einrichtungsgegenstände und Kosten der Wohnungsinstandhaltung. Durch den Aufenthalt der Kinder in 2 Bedarfsgemeinschaften fielen diese Bedarfe auch doppelt an. Somit entstehe zwangsläufig insgesamt ein höherer Bedarf. Die Kürzung in der Hauptbedarfsgemeinschaft führe zu einer Unterschreitung des Existenzminimums der Kinder und könne nicht hingenommen werden. Durch die vorgenommene Vorgehensweise würden Kinder, deren Eltern beide SGB-II- Leistungen bezögen, schlechter gestellt gegenüber Kindern, bei denen der primär betreuende Elternteil keine SGB-II-Leistung beziehe. Dann erfolge nämlich keine Kürzung. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate April bis Juni 2016 ohne Kürzung des Sozialgeldes und des Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererwärmung bei der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3 aufgrund des Umganges mit dem Kindesvater zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Kürzung des Sozialgeldes der Kläger zu 2 und 3 und die Kürzung des Mehrbedarfs für Warmwasserbereitung sei rechtmäßig. Halte sich ein Kind umgangsbedingt wechselnd in zwei Bedarfsgemeinschaften auf, die nicht personenidentisch seien, beständen Ansprüche auf Leistungen für Regelbedarfe, die unterschiedlich hoch sein könnten und sich in zeitlicher Hinsicht ausschlössen. Bei wechselnden Aufenthalten könnten keine Regelbedarfsansprüche für mehr als 30 Tage im Monat entstehen. Dies folge aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung. Der Beklagte hat sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juni 2013 im Verfahren B 14 AS 50/12 R bezogen. Gleiches gelte für den Mehrbedarf für Warmwasserbereitung. Dem Vater der Kinder seien entsprechend höhere Leistungen gewährt worden. Die Kläger seien gehalten, auf eine teilweise Deckung ihrer Bedarfe durch den Vater mit den für die Kinder gezahlten Leistungen hinzuwirken. Insofern bestehe das elterliche Sorgerecht, welches der Vater während des Umgangs ausübe, nicht nur aus dem Recht für die Kinder zu sorgen, sondern auch aus einer entsprechenden Pflicht zur Sorge um die Kinder. Mit Urteil vom 26. Oktober 2018 hat das Sozialgericht Schleswig den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate April bis Juni 2016 ohne Kürzungen des Sozialgeldes und des Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererwärmung bei der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3 aufgrund des Umgangs mit dem Kindesvater zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit das BSG in dem Urteil vom 12. Juni 2013 im Verfahren B 14 AS 50/12 R die Auffassung vertrete, in der Bedarfsgemeinschaft, in der die Kinder ihren Lebensmittelpunkt hätten, seien spiegelbildliche Kürzungen der Regelbedarfe zu der Leistungsgewährung in der temporären Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen, folge es dem nicht. Diese Auffassung lasse sich nicht mit Verweis auf den Pauschalierungsgedanken begründen. Der Regelbedarf bilde nur den Durchschnittsbedarf ab und erfasse von der üblichen Bedarfssituation abweichende Sonderkonstellation gerade nicht. So sei der der Leistungsgewährung zu Grunde liegende Regelbedarf auch gerade nicht unter Berücksichtigung des anteiligen Aufenthaltes in den Haushalten getrenntlebender Eltern berücksichtigt worden. Eine taggenaue Aufteilung des Regelbedarfs gehe an real entstehenden Bedarfen vorbei. Dies lasse sich für die Position Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke vielleicht noch nachvollziehen aber durch die Position Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, sowie Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände würden Bedarfe abgebildet, die nicht nur anteilig an den Tagen des jeweiligen Aufenthalts, sondern in beiden Bedarfsgemeinschaften und damit sogar doppelt anfielen. Das Sozialgericht hat weiter darauf abgestellt, dass bei anderen Aufenthalten außerhalb des eigenen Haushalts, zum Beispiel bei längeren Krankenhausaufenthalten, während Rehabilitationsmaßnahmen oder im Justizvollzug auch kein Abzug für die bereits anderweitig bereitgestellte Vollverpflegung in Form von Sachzügen von dem Regelbedarf vorgenommen werden dürfe. Soweit das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 12. Juni 2013 für höhere Bedarfe auf einen etwaigen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II verweise, werde dies der staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nicht gerecht. Die Gewährung von Mehrbedarfen erscheine ungeeignet, um den Aufwendungen zu begegnen, die in beiden Bedarfsgemeinschaften anfielen. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Jahre 2016 ein Gesetzesvorhaben zur Verankerung der temporären Bedarfsgemeinschaft im SGB II, das auch die Möglichkeit zu der hier streitigen Leistungsminderung vorgesehen habe, gescheitert sei. Da mithin der Anlauf zu einer Gesetzesänderung genommen, der Gesetzgeber jedoch nicht willens gewesen sei, eine Rechtsgrundlage für die Vornahme von Leistungsminderung zu schaffen, könne unter Verweis auf vor dem Gesetzesvorhaben ergangener Rechtsprechung die Auslegung der vorhandenen, insoweit defizitären gesetzlichen Regelung hiervon nicht unbeeinflusst bleiben, da sich die Bedingungen gewandelt hätten. Dies bedeute hingegen nicht, dass in der temporären Bedarfsgemeinschaft keine Leistungen mehr zu gewähren seien, denn anders als die hier im Streit stehende Leistungsminderung sei die Leistungsgewährung auch in der weiteren Bedarfsgemeinschaft zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums verfassungsrechtlich geboten. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung zugelassen, da es von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2013 abweiche und das Urteil auch auf dieser Abweichung beruhe. Im Übrigen sei grundsätzliche Bedeutung anzunehmen. Das Urteil ist am 22. Januar 2019 per Briefpost an den Beklagten abgesandt worden. Ein Empfangsbekenntnis hat dieser nicht zurückgesandt, er hat aber in seiner am 21. Februar 2019 bei dem Landessozialgericht eingegangenen Berufung eine Zustellung des Urteils am 25. Januar 2019 benannt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, in der Sache beruhe der Erfolg der Klage auf einer bewussten Abweichung des Sozialgerichts von der Rechtsprechung des BSG. Das Sozialgericht lege seiner Rechtsauffassung einen Aufsatz der Präsidentin des LSG zugrunde. Diese Rechtsauffassung vermöge nicht zu überzeugen. Ein minderjähriges Kind habe für Aufenthaltstage in der temporären Bedarfsgemeinschaft, d. h. für Tage, an denen es sich länger als 12 Stunden bei dem Hilfebedürftigen aufhalte, einen tageweisen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Eine Erhöhung oder Kürzung komme nicht in Betracht. Es seien keine Abschläge vorzunehmen, wenn Bedarfe regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken seien. Ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 20,21 SGB II bestehe allerdings nicht. Dies betreffe auch Leistungen für einen Mehrbedarf, diese seien Bestandteil der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und stellten keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar. Es sei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, sozialpolitisch ideale Verhältnisse durch abweichende Regelbedarfs- bzw. Mehrbedarfsbemessung herzustellen. Um besonderen Härten entgegenzutreten habe der Gesetzgeber mittlerweile das Konstrukt des unabweisbaren Bedarfs in § 21 Abs. 6 SGB II übernommen. Dies sei verfassungsrechtlich auch ausreichend. Das Konstrukt der temporären Bedarfsgemeinschaft habe der Gesetzgeber mittlerweile auch in § 38 Abs. 2 SGB II gesetzlich verankert. Der Beklagte könne sich nicht aus sozialpolitisch idealisierten Erwägungen über den gesetzgeberischen Willen stellen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Oktober 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie tragen vor, die Ausführungen des Beklagten überzeugten nicht. Die Konstruktion der temporären Bedarfsgemeinschaft solle primär finanzielle Mehrbelastungen auf Seiten der umgangsberechtigten Elternteile ausgleichen. Dabei entständen zu Zeiten des Umgangs tatsächlich zusätzliche Bedarfe für die Kinder, welche der umgangsberechtigte Elternteil nicht mit seiner eigenen Regelleistung auffangen könne. Dieses Ziel könne jedoch nicht durch eine Kürzung der Leistung der Hauptbedarfsgemeinschaft erreicht werden. Hierzu sei anzumerken, dass die Ersparnis in Höhe von 1/30 der Leistung für eine mehr als 12-stündige Abwesenheit der Kläger in der Hauptbedarfsgemeinschaft tatsächlich nicht entstehe. Ersparnisse mögen minimal wenn überhaupt bei den Lebensmitteln entstehen, allerdings nicht in Bezug auf Hausrat und Bekleidung. Es sei vor allem nicht davon auszugehen und auch nicht durchsetzbar, dass sich der umgangsberechtigte Elternteil an den Kosten für Bekleidung und Schuhe, Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte beteilige. Da mit dem pauschalierten Regelbedarfes allerdings auch diese Kosten zu tragen seien, müsse er dies jedoch. Die Kürzung der Leistungen der Kinder bedeutet daher eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums. Grundsätzlich sei es nämlich so, dass für den Aufenthalt von Kindern in zwei Bedarfsgemeinschaften höhere Kosten entständen, zum Beispiel für Bekleidung und Möbel. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.