Urteil
L 3 AL 3/20
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Sind zwei durch dieselbe Behörde ergangene Widerspruchsbescheide inhaltsgleich und betreffen beide den gleichen verfolgten Anspruch, so ist die dagegen erhobene Klage nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.(Rn.24)
2. Der Erlass des weiteren Widerspruchsbescheides zum identischen Streitgegenstand war veranlasst durch das Vorbringen des Klägers, den ersten Widerspruchsbescheid nicht erhalten zu haben. In einem solchen Fall besteht für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens kein schützenswerter Bedarf und damit kein Rechtschutzbedürfnis.(Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind zwei durch dieselbe Behörde ergangene Widerspruchsbescheide inhaltsgleich und betreffen beide den gleichen verfolgten Anspruch, so ist die dagegen erhobene Klage nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.(Rn.24) 2. Der Erlass des weiteren Widerspruchsbescheides zum identischen Streitgegenstand war veranlasst durch das Vorbringen des Klägers, den ersten Widerspruchsbescheid nicht erhalten zu haben. In einem solchen Fall besteht für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens kein schützenswerter Bedarf und damit kein Rechtschutzbedürfnis.(Rn.25) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid über die Klage entschieden hat und der Senat die Beru-fung zuvor dem Berichterstatter durch Beschluss übertragen hat.Der Senat war auch nicht gehindert, trotz des Fernbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2020 über die Berufung zu entscheiden, weil die Klägerin in der rechtzeitig zugegangenen Ladung auf diese sich aus § 126 SGG ergebende Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht (§ 151 SGG) und auch nicht etwa wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes unzulässig. Letzteres gilt im Übrigen auch für die mit der Berufung weiterverfolgte Klage. Der Begriff des Streitgegenstandes deckt sich mit demjenigen des erhobenen Anspruchs (BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 – 1 RA 33/84, juris, Rn. 29 m.w.N.). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid ist daher zurückzuweisen. Streitgegenständlich ist im Rahmen des Überprüfungsantrags der Bescheid vom 14. Mai 2018, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bewilligungsbescheid vom 8. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 zurückzunehmen, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018. Soweit das Sozialgericht hier vom Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 ausgegangen ist dies gleichwohl unschädlich, denn die Widerspruchsbescheide sind inhaltsgleich, sie betreffen beide den gleichen verfolgten Anspruch. Den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 hatte die Beklagte erlassen, nachdem die Klägerin ihr gegenüber vorgetragen hatte, den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 nicht erhalten zu haben. Auch hat die Klägerin ausweislich ihrer Klagschrift Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 und nicht vom 18. Mai 2018 erhoben. Die Klage ist nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ( s.o.). Allerdings besteht für die Durchführung des Verfahrens kein schützenswerter Bedarf und damit kein in jedem Stadium eines Verfahrens erforderliches Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid vom 8. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 noch Gegenstand eines Klagverfahrens war. Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit gehen jedoch die allgemeinen Vorschriften über Widerspruchs- und Klagverfahren als speziellere Korrekturnormen vor (vgl. von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Aufl. v. §§ 44-49 Rn. 5). Unabhängig davon ist die Berufung aber auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte zu Recht die Rücknahme des Bescheids vom 8. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 abgelehnt hat, weil die Berechnung des Alg nicht zu beanstanden ist. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen des Urteils im Parallelverfahren L 3 AL 4/20 vom gleichen Tag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Sachentscheidung. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die 1975 geborene Klägerin hat in Georgien Studienabschlüsse als Lehrerin für Deutsch und Englisch sowie als Journalistin erzielt. In diesen Tätigkeitsfeldern hat die Klägerin in Deutschland nicht gearbeitet. Ab 2011 befand sich die Klägerin in Erziehungszeit; ab Dezember 2014 wechselten sich Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsunfähigkeit ab. Am 6. Juli 2015 war die Klägerin zuletzt kurzzeitig als Helferin in der Lagerwirtschaft erwerbstätig. Am 9. Mai 2017 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos zum 5. Juni 2017. Sie gab gesundheitliche Einschränkungen an, ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf Erwerbsunfähigkeitsrente sei gestellt. Sie werde sich aber im Falle einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung stellen. Nach den im Verwaltungsverfahren vorliegenden Unterlagen hat die Klägerin zwischen dem 6. Juli 2015 bis 4. Juni 2017 Lohnersatzleistungen erhalten. Mit Bescheid vom 8. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 5. Juni 2017 für 300 Tage bis 4. April 2018 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 31,49 EUR aufgrund einer fiktiven Einstufung in Qualifikationsstufe 4. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Lübeck erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2020 ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat nach mündlicher Verhandlung am 6. November 2020 zurückgewiesen (L 3 AL 4/20). Bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2018 wies die Klägerin daraufhin, dass nach ihrer Auffassung das Alg falsch berechnet worden sei, da sie über auch in Deutschland anerkannte Studienabschlüsse verfüge. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Überprüfung des Bewilligungsbescheids vom 8. August 2017 in der Fassung vom 14. November 2017. Mit Bescheid vom 14. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab, weil die Beklagte bei der Berechnung des Alg von einem korrekten Sachverhalt ausgegangen sei und auch eine zutreffende rechtliche Wertung vorgenommen habe. Die nochmalige Übersendung ihres Schreibens vom 12. Mai 2018 wertete die Beklagte als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine nennenswerte Berufserfahrung in Deutschland habe. Ihr Lebenslauf sei im Wesentlichen geprägt durch Kindererziehungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Eine Vermittlung als Fremdsprachenlehrerin sei daher ausgeschlossen. Auch die Eingliederungsvereinbarung vom 6. Juli 2017 sehe eine Vermittlung als Pförtnerin vor. Die Klägerin trug vor, den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 nicht erhalten zu haben und begründete weiter, dass sie als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache vermittlungsfähig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 aus den inhaltsgleichen Gründen des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2018 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 14. Juni 2018 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 14. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin – unter Abänderung des Bescheids vom 8. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen. Nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Verfahren hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2020 die Klage als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin denselben materiellen Streitgegenstand geltend mache wie in dem Parallelverfahren S 36 AL 203/17. Zwar sei zweifelhaft, ob schon eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Jedenfalls bestehe aber kein Rechtsschutzbedürfnis, dieselbe Rechtsfrage für den identischen Zeitraum (Höhe des Alg für den Zeitraum 5. Junin 2017 bis 4. April 2018) mehrfach gerichtlich geltend zu machen. Gegen den der Klägerin am 31. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 5. Februar 2020 beim Sozialgericht erhobene Berufung, die das Sozialgericht an des Schleswig- Holsteinische Landessozialgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet hat. Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Januar 2020 und den Bescheid vom 14. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin – unter Abänderung des Bescheids vom 8. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Klage nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit für unzulässig, aber für unbegründet. Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Be-teiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte in diesem sowie im Parallelverfahren L 3 AL 4 /20 Bezug genommen.