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Beschluss

L 6 B 171/09 AS PKH

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGSH:2010:0301.L6B171.09ASPKH.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 In dem Hauptsacheverfahren S 1 AS 761/09 begehren die Klägerinnen höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2009. 2 Die am … geborene Klägerin zu 1) und ihre Töchter … (geb . . …), Klägerin zu 2), …(geb. …), Klägerin zu 3) und … (geb. …), Klägerin zu 4) beziehen Leistungen der Beklagten nach dem SGB II. 3 Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 (Bl. 460 VA) bewilligte die Beklagte den Klägerinnen für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 Leistungen in Höhe von 720,28 € monatlich. Dabei zog sie für Warmwasser pauschal 5,00 EUR pro Person von den Heizkosten ab. 4 Gegen diesen Bescheid legten die Klägerinnen am 16. März 2009 Widerspruch ein und rügten die Höhe des Sozialgeldes. 5 Die Beklagte änderte mit Bescheid vom 31. März 2009 (Bl. 494 VA) die Leistungen für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 (Bescheid vom 8. September 2008) und gewährte höhere Kosten der Unterkunft. 6 In dem Bescheid hieß es des Weiteren: 7 „Dem Bundesverfassungsgericht liegt die Frage vor, ob die Vorschrift, mit der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 v. H. der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Vorlagebeschluss des BSG vom 27.01.2009 B 14/11b AS 9/07 R; B 14 AS 5/08 R). Der Vorlagebeschluss bedeutet nicht, dass die angegriffene Vorschrift tatsächlich verfassungswidrig ist. Hierüber entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Die im Bescheid genannte Grundsicherungsstelle sichert zu, dass der vorliegende Bescheid für den Fall, dass sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine neue Rechtslage ergibt, die für Sie oder Ihre Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Bewilligung einer höheren Leistung zu Folge hätte, dementsprechend geändert wird. 8 Die Änderung zu Ihren Gunsten wird in diesem Fall von Amts wegen vorgenommen; ein Widerspruch, der sich allein auf die vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Rechtsfrage bezieht, ob der Regelsatz für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verfassungsgemäß ist, ist damit nicht erforderlich." 9 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2009 (Bl. 520 VA) zurück. Hinsichtlich der Höhe des Sozialgeldes seien die Klägerinnen nach Erteilung der Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X nicht beschwert. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität würden 5,00 EUR pro per Person für die Warmwasseraufbereitung abgezogen. Dabei handele es sich um einen pauschalen Abzug. Bei der Endabrechnung würde ggf. eine Nachzahlung erfolgen. 10 Dagegen haben die Klägerinnen am 4. Juni 2009 vor dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und sinngemäß beantragt, 11 1. die Bescheide der Beklagten vom 16. Februar 2009 und 31. März 2009 in der Fassung . des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009 höhere Leistungen der Grundsicherung zu gewähren und 12 2. ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Zimmermann zu bewilligen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. Juli 2009 abgelehnt. Auf die Beschlussgründe wird verwiesen. 16 Gegen diesen am 29. Juli 2009 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen am 20. August 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Die Klage der Klägerinnen 2) bis 4) habe hinsichtlich der Höhe des Sozialgeldes im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts Aussicht auf Erfolg. Die Zusicherung der Beklagten sei nicht geeignet, ihre Rechte ohne Klageerhebung zu wahren. Gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) sei die Beklagte nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur verpflichtet, unanfechtbare Verwaltungsakte für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuändern. Da sich bei einem Obsiegen über Höhe des Sozialgeldes automatisch auch der Bedarf der Klägerin zu 1) gemäß § 21 Abs. 3 SGB II erhöhe, bestehe auch insoweit Aussicht auf Erfolg. Außerdem sei zu beanstanden, dass die Beklagte pauschal 5,00 EUR pro Person für die Warmwasseraufbereitung abgezogen habe. 17 Die Klägerinnen beantragen, 18 den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2009 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Zimmermann zu gewähren. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts mit den Aktenzeichen L 6 B 169/09 AS PKH und L 6 B 170/09 AS PKH sowie der Akten des Sozialgerichts Lübeck mit den Aktenzeichen S 1 AS 741/09, S 1 AS 751/09 und S 1 AS 761/09. II. 20 Die zulässige Beschwerde der Klägerinnen ist unbegründet. 21 Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 22 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. A. 23 Der Senat folgt dem Sozialgericht darin, dass das Begehren der Klägerinnen zu 2) bis 4) auf höheres Sozialgeld mutwillig ist. 24 Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde (BSG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - B 1 KR 4/99 BH -). Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/98 - hinsichtlich eines ruhend gestellten Verfahrens ausgeführt, dass ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren müsse, ein Verfahren nicht (weiter) betreiben würde, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sog. unechte Musterverfahren) anhängig sei. Er könne auf diesem Wege - im Falle einer in seinem Sinne positiven Entscheidung des Revisionsgerichts - vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen. Gehe das Revisionsverfahren hingegen aus Sicht des Betroffenen negativ aus, sei er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu verfolgen. Das Abwarten der Entscheidung des Revisionsgerichts sei auch nicht deswegen unzumutbar, weil der Rechtssuchende beim Ruhen seines eigenen Verfahrens keinen Einfluss auf die Entscheidung des Revisionsgerichtes in den dort bereits anhängigen Verfahren nehmen könne. Letzteres gelte nämlich auch dann, wenn er sein eigenes Verfahren zeitgleich fortführen würde. Es reiche aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen der „Musterentscheidungen” noch alle prozessualen Möglichkeiten offenstünden, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen. 25 Nach Auffassung des Senats gelten diese Maßstäbe auch im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat den Rechtsstreit zwar nicht zum Ruhen gebracht. Durch die von der Beklagten abgegebene Erklärung sind die Klägerinnen prozessual jedoch nicht schlechter gestellt. Insbesondere kann den Klägerinnen zu 2) bis 4) nicht darin gefolgt werden, dass ihre Rechte durch die Zusicherung nicht hinreichend geschützt seien, weil die Beklagte gemäß § 44 SGB X nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur verpflichtet wäre, unanfechtbare Verwaltungsakte für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuändern. Die Klägerinnen übersehen dabei, dass sich die Beklagte durch die Zusicherung verpflichtet hat, im Falle einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den angefochtenen Bescheid entsprechend zu ändern. Die Klägerinnen hätten dann die Möglichkeit, sich gegen diesen Bescheid zu wenden. Ein Nachteil würde entgegen der Auffassung der Klägerinnen zu 2) bis 4) auch dann nicht eintreten, wenn der Gesetzgeber aufgrund einer positiven Entscheidung das Sozialgeld erst für die Zukunft erhöhen würde. Auch die Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens würde mangels gesetzlicher Grundlage zu keinen höheren Leistungen für die Vergangenheit führen. Die Klägerinnen zu 2) bis 4) hätten deshalb das auf höheres Sozialgeld gerichtete Begehren in zumutbarer Weise bis zu Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückstellen können. B. 26 Auch hat das Sozialgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Klage der Klägerinnen zu 2) bis 4) hinsichtlich der Warmwasserpauschale mutwillig ist. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses wird insoweit verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). 27 Ergänzend und klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch die Begründung der Klägerinnen im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt. 28 Die Klägerinnen machen zwar zu Recht geltend, dass über die Höhe existenzsichernder Leistungen gestritten wird. Das Grundgesetz gebietet auch eine weitgehende Angleichung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfGE 9, 124). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz verlangt aber keine. vollständige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei das Prozessrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81,347). 29 Nach Auffassung des Senats würde ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, das Verfahren der Klägerinnen zu 2) bis 4)nicht weiter betreiben. Denn auch in Ansehung der schwierigen finanziellen Situation der Klägerinnen zu 2) bis 4) hat der Rechtsstreit über die Warmwasserpauschale eine begrenzte wirtschaftliche Bedeutung. Die Klägerinnen zu 2) und 4) streiten für den Zeitraum vom 2. September 2008 bis 28. Februar 2009 um 1,20 EUR monatlich sowie vom 1. Juli 2009 bis 31. August 2009 um 1,12 EUR monatlich und die Klägerin zu 3) um 0,47 EUR monatlich. Damit ist der Wert des Streitgegenstandes lediglich ein Bruchteil der zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren für die erste Instanz. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2009 erklärt hat, bei Vorlage der entsprechenden Abrechnungen den tatsächlichen Verbrauch zu berücksichtigen. Darauf können die Klägerinnen auch vertrauen. Denn die Beklagte hat nach Vorlage der Abrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 Neben-/Heizkosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Warmwasserverbrauchs in Höhe von 668,55 EUR nachgezahlt. C. 30 Die Klägerin zu 1) ist hinsichtlich der gerügten Sozialgeldsätze sowie hinsichtlich der Warmwasserpauschale nicht beschwert. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) hätte sie für den Fall, dass den Klägerinnen zu 2) bis 4) höheres Sozialgeld zu gewähren wäre, keinen Anspruch auf höheren Mehrbedarf wegen Alleinerziehung. Dieser richtet sich zwar - wie von der Klägerin geltend gemacht - nach § 21 Abs. 3 SGB II. Maßgeblicher Bezugpunkt für die prozentuale Höhe des Mehrbedarfs ist jedoch die maßgebende Regelleistung der Klägerin zu 1) in Höhe von 351,00 EUR bzw. 359,00 EUR (vgl. Münder in LPK-SGB II, 3. Auflage, 2009, § 21, Rn. 15). 31 Da die Beklagte bezüglich der Klägerin zu 1) eine Warmwasser-pauschale von 5,00 EUR berücksichtigt hat, liegt diese unterhalb des vom Bundessozialgericht als zulässig erachteten Abzugs in Höhe von 6,22 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -). 32 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 33 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.