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Urteil

L 5 KR 119/08

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGSH:2010:0114.L5KR119.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 62,02 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten noch über einen Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 6 % auf 665,70 EUR ab 7. Juni 2007. 2 Die Klägerin betreibt das W.-klinikum in H., das im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur medizinischen Versorgung der Versicherten zugelassen ist. Am 23. Juli 2005 wurde gegen 20:00 Uhr der fünfjährige Versicherte der Beklagten T. K. wegen Übelkeit, Erbrechen und im Übrigen unklarer Diagnose stationär aufgenommen. Gegen 22:00 Uhr verließ er gegen ärztlichen Rat das Klinikum. Mit Rechnung vom 5. August 2005 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten für den Aufenthalt Kosten in Höhe von 665,70 EUR geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 9. August 2005 ab; sie berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem Aufenthalt im Krankenhaus über Nacht als Voraussetzung für die Annahme einer stationären Aufnahme. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 wies die Klägerin gegenüber der Beklagten darauf hin, dass infolge einer geringen personellen Ausstattung die Anfragen nur verzögert und nach Eingangsdatum bearbeitet werden könnten; sie komme unaufgefordert auf das Anliegen zurück. 3 Am 7. Juni 2007 hat die Klägerin die Behandlungskosten beim Sozialgericht Itzehoe gerichtlich geltend gemacht und eine Verzinsung ab 8. August 2005 in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab Klagerhebung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gefordert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei mit der Aufnahme des Versicherten T. K. entstanden. Die Entscheidung des verantwortlichen Krankenhausarztes werde durch die Vermutung ihrer Richtigkeit gestützt. Die Beklagte habe dagegen kein Überprüfungsverfahren durchgeführt und auch in der Folgezeit keine konkreten Beanstandungen geltend gemacht. Vielmehr habe sie im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Forderung endgültig abgelehnt. Insofern sei auch ihr eigenes Schreiben vom 10. Oktober 2005 unschädlich, denn es könne nicht von ihr verlangt werden, dass sie Fragen beantworte, die gar nicht gestellt worden seien. Eine Überprüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit könne auch nicht mehr im Gerichtsverfahren nachgeholt werden. Der Zinsanspruch ab 8. August 2005 ergebe sich aus § 9 der Pflegesatzvereinbarung. Der weitergehende Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus den §§ 280, 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 665,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2005 und ab Klagerhebung zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen 8 und ausgeführt, die Krankenhausaufnahme sei ein so genannter Tagesfall gewesen. Die Klägerin habe in dem Schreiben vom 10. Oktober 2005 angekündigt, sie werde auf den Vorgang zurückkommen. Eine weitere Reaktion sei aber nicht erfolgt, daher sei sie nicht gehalten gewesen, ihre Entscheidung zu überprüfen. 9 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. September 2008 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 665,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 8. August 2005 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vergütungsanspruch des Krankenhauses entstehe unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Versicherten, ohne dass es einer Kostenübernahmeerklärung bedürfe. Über die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung entscheide zunächst der Krankenhausarzt; dessen Entscheidung sei von der Krankenkasse nach objektiven Kriterien zu überprüfen. Zwar bestehe nach der Vertragslage zwischen den Beteiligten keine primäre Vergütungspflicht, nach der die Beklagte ohne Weiteres geltend gemachte Krankenhausrechnungen begleichen müsste; denn § 9 der Pflegesatzvereinbarung beinhalte lediglich eine Fälligkeitsregelung. Jedoch hätten die Voraussetzungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung vorgelegen. Zwar sei der Versicherte der Beklagten lediglich zwei Stunden im W.-klinikum behandelt worden. Die Krankenhausbehandlung sei infolge eines unklaren Krankheitsbildes von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. Lang verordnet worden. Der Versicherte sei neurologisch auffällig gewesen, habe Bauchschmerzen gehabt, sich erbrochen und es habe eine unklare Wesensveränderung vorgelegen. Es seien ein EEG, ein Screening auf akzidentell eingenommene Substanzen und ein laborchemisches Screening als weitere diagnostische Maßnahmen geplant gewesen, die einen stationären Aufenthalt erfordert hätten. Allein aufgrund des ausdrücklichen Wunsches der Eltern nach einem unauffälligen Verlauf sei von diesen Maßnahmen Abstand genommen worden. Die Voraussetzungen für eine stationäre Aufnahme seien daher trotz der kurzen Dauer des Aufenthalts erfüllt gewesen. Angesichts des Vermerks „04 Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet“ hätte es für die Beklagte nahegelegen, vor Ablehnung der Zahlung die Rechnung zu hinterfragen. Die Klägerin habe lediglich einen vertraglichen Zinsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf Prozesszinsen. § 291 BGB als Rechtsgrundlage hierfür sei bei Vergütungsansprüchen von Leistungserbringern gegenüber einer Krankenkasse dann nicht anwendbar, wenn – wie in § 9 der Pflegesatzvereinbarung – eine Verzugszinsregelung vereinbart sei. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. 10 Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. November 2008 zugestellt worden, ihre Berufung dagegen ging am 23. Dezember 2008 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ein. Sie führt aus, die vertragliche Verzugszinsregelung schließe den gesetzlichen Anspruch auf Prozesszinsen nicht aus. Die Krankenkassen und die Leistungserbringer ständen sich auf dem Gesundheitsmarkt als Nachfrager und Anbieter medizinischer Dienst- und Sachleistungen gegenüber; hierbei handele es sich um einen Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens, in dem Verzugs- und Prozesszinsen selbstverständlich seien. Der Gesetzgeber habe die wirtschaftliche Position der Leistungserbringer stärken wollen. Das Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung sähen daher Regelungen über Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung vor, um den Krankenhäusern die notwendigen Mittel für den laufenden Betrieb sicherzustellen. Der in der Pflegesatzvereinbarung vorgesehene Zinssatz von zwei Prozent über dem Basiszinssatz sei nicht geeignet, die Zahlungen zu beschleunigen, sondern bewirke vielmehr zinsgünstige Darlehen für die Krankenkassen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. September 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere sechs Prozent Zinsen auf 665,70 EUR ab 7. Juni 2007 zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie führt aus, § 291 BGB sei nur dann anwendbar, wenn keine vertragliche Zinsregelung getroffen worden sei; dies sei jedoch hier der Fall. Darüber hinaus regle die Norm nicht die Höhe des Zinssatzes der Prozesszinsen, sondern verweise auf § 288 BGB, so dass die Prozesszinsen nicht höher sein könnten als Verzugszinsen. Selbst bei Anwendung der Vorschrift sei die Zinsforderung daher auf die vertraglich vereinbarte Höhe beschränkt. Es sei unerheblich, ob dieser Zinssatz unangemessen niedrig sei, denn er beruhe auf der Vereinbarung der vertraglichen Regelung und es sei ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Klägerin nunmehr einen höheren Zinssatz fordere. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. 17 Die Behandlungsakte der Klägerin, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte haben dem Senat vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war der Senat berechtigt, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 19 Die Berufung der Klägerin ist zulässig; infolge der Zulassung durch das Sozialgericht ist sie insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 SGG). 20 Sie ist aber nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen weitergehenden Verzinsungsanspruch hat. Ein derartiger Anspruch besteht nicht. 21 Der mit Schriftsatz vom 6. Februar 2009 gestellte Berufungsantrag der Klägerin ist auszulegen. Nachdem das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hatte, Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 665,70 EUR ab 8. August 2005 zu zahlen, hat die Klägerin beantragt, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von weiteren sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung auf die Hauptforderung zu zahlen habe. Da die Beteiligten lediglich darüber streiten, ob die Regelung über die Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB auf die Forderung anzuwenden ist, die gemäß der Verweisung auf § 288 BGB 8 % (Abs. 2) oder 5 % (Abs. 1) über dem Basiszinssatz betragen, ist nur die Zinsdifferenz, mithin eine Verzinsung von zusätzlichen sechs Prozentpunkten im Streit, nicht jedoch sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Übrigen war der Senat nicht gehalten, von einem feststehenden Betrag als Forderung auszugehen. Denn der Zeitpunkt, in dem die Beklagte der Klägerin die Hauptforderung in Höhe von 665,70 EUR gezahlt hat, ist nicht bekannt, sodass der Zinsbetrag nicht in voller Höhe beziffert werden konnte. Der Streitwert (zu dessen Festsetzung siehe unten) konnte nur aufgrund näherungsweise gemachter Angaben auf 62,02 EUR festgesetzt werden. 22 Der Zinsanspruch ist eine Nebenforderung zur Hauptforderung. Diese entsteht, wenn der Versicherte die Krankenhausleistung in Anspruch nimmt und die leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 39 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) vorliegen auf Grund der Vergütungsvereinbarung nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V sowie der weiteren Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Der Leistungsanspruch des Versicherten wandelt sich nach ständiger Rechtsprechung – auch des erkennenden Senats – mit der berechtigten Inanspruchnahme unter Zugrundelegung der vorliegenden Leistungsvoraussetzungen in einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses um. Dass die Voraussetzungen für eine Vergütung vorliegen, ist nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Sozialgerichts zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. 23 Ein Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung im Sozialrecht außerhalb des Regelungsbereichs des § 44 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch wurde lange Zeit verneint. Insbesondere in den Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsträgern wurde keine Rechtsgrundlage für eine Verzinsung des Kostenübernahmeanspruchs eines Krankenhausträgers gegenüber der Krankenkasse gesehen, und zwar hinsichtlich der Verzugszinsen (§ 288 BGB) als auch hinsichtlich der Prozesszinsen (§ 291 BGB; vgl. die übersichtliche Darstellung in Pawlitta, juris PK-SGB V Rz. 65 ff.). Gesetzliche Regelungen, insbesondere in § 11 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 17 Abs. 1 BPflV über Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung, die in den Verträgen nach § 112 SGB V geregelt werden sollten, durchbrachen diesen Rechtsgrundsatz. Es kam hinzu, dass mit der Einführung des § 197a SGG durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I Seite 2144) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Verfahrenskosten herangezogen wurden, ferner die Tatsache, dass sich der Markt der medizinischen Leistungen zu einem echten Wirtschaftsmarkt entwickelt hatte. Dies rechtfertigte es, Forderungen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu behandeln und von den Beschränkungen des sozialrechtlichen Leistungserbringungsrechts und Beitragsrechts auszunehmen (Urteile des BSG vom 28. September 2005, B 6 KA 71/04 R, SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 und vom 23. März 2006, B 5 KR 6/05 R, SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; nach Fassung des vorliegenden Urteils veröffentlichtes Urteil des BSG vom 8. September 2009, B 1 KR 8/09 R). In Abkehr von dieser früheren Rechtsprechung ist nunmehr § 69 SGB V Rechtsgrundlage für den Zinsanspruch zwischen einem Leistungserbringer und Leistungsträger, hier gemäß Satz 3 der Vorschrift in der anzuwendenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I Seite 2190, in Kraft ab 1. Januar 2004, ab 1. April 2007 gemäß Satz 4 der Vorschrift aufgrund des Gesetzes vom 26. März 2007, BGBl. I Seite 378). 24 Nach § 69 SGB V a. F. werden die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden abschließend in diesem Kapitel (sc.: Viertes Kapitel des SGB V), in den §§ 63 und 64 und in dem KHG, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Nach Satz 3 gelten für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. 25 Bei dem Anspruch auf Verzinsung einer Hauptforderung handelt es sich um dispositives Recht (Pawlitta a.a.O. Rz. 65). Der Zinsanspruch besteht dem Grund und der Höhe nach nur dann, wenn keine vertragliche Vereinbarung geschlossen ist. In § 9 der Pflegesatzvereinbarung, die zwischen den Beteiligten anwendbar ist, ist Folgendes geregelt: 26 „Die Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dass die übersandten Rechnungen – sofern Leistungspflicht besteht – spesenfrei und ohne Abzug sofort, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungseingang bei der zuständigen Krankenkasse (Abrechnungsstelle) zu begleichen sind. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Erteilung des Auftrags an das Geldinstitut oder der Tag der Absendung eines Zahlungsmittels an das Krankenhaus. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fälligkeitstag berechnet werden. Die o. g. Zinsregelung gilt auch zugunsten der Krankenkassen bei Rückforderungen von bereits beglichenen Forderungen ab dem Zeitpunkt des Forderungseingangs der Krankenkassen.“ 27 Die Beteiligten haben somit eine Regelung für Verzugszinsen nach § 288 BGB getroffen. Diese Regelung ist jedoch darüber hinaus auf die Rechtshängigkeitszinsen (Prozesszinsen) gemäß § 291 BGB anwendbar. 28 Allerdings ist dabei zugrunde zu legen, dass Rechtshängigkeitszinsen im Sinne des § 291 BGB grundsätzlich keine modifizierten Verzugszinsen im Sinne des § 288 BGB sind. Alleine hinsichtlich der Höhe verweist § 291 Satz 2 BGB auf die Regelungen in § 288 BGB. Im Übrigen hat das BSG zwischen Rechtshängigkeitszinsen und Verzugszinsen stets unterschieden (vgl. Urteil des 6. Senats des BSG vom 28. September 2005, a.a.O. sowie Urteil des 3. Senats vom 23. März 2006, a.a.O.). Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass die Rechtshängigkeitszinsen völlig anders geartete Voraussetzungen als die Verzugszinsen haben. Als stärkstes Unterscheidungskriterium fehlt bei dem Anspruch nach § 291 BGB die Voraussetzung des Verzuges im Sinne des § 286 BGB einschließlich schuldhaften Verhaltens (§ 286 Abs. 4 BGB), ohne den ein Anspruch auf Verzugszinsen im Sinne des § 288 BGB nicht entsteht. Demgemäß hat das BSG in der vorgenannten Rechtsprechung auch ausgeführt, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen selbst dann gegeben sein kann, wenn ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht gegeben oder ausgeschlossen ist. Diese rechtliche Unterscheidung zwischen Rechtshängigkeits- und Verzugszinsen schließt es jedoch nicht aus, die Regelung des § 9 der Pflegesatzvereinbarung auch auf den Zinsanspruch nach § 291 BGB zu erstrecken. Dies ergibt eine Auslegung der Vertragsregelung zwischen den Beteiligten. 29 Zwar haben die Beteiligten mit der Vereinbarung ihrem Wortlaut nach eine Regelung über die Höhe der Verzugszinsen getroffen. Diese Regelung ist jedoch auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Denn es fehlt an einer Regelung über die Rechtshängigkeitszinsen. Ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung ist nicht ohne weiteres möglich. Wenngleich die Prozesszinsen ein andersgearteter Zinsanspruch als die Verzugszinsen sind, ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch mit Rechtshängigkeit der Verzug weiter andauert. Es wäre kein Grund dafür zu erkennen, warum infolge der eingetretenen Rechtshängigkeit Zinsen in anderer Höhe zu zahlen wären, denn die gerichtliche Geltendmachung der Forderung stellt kein derartig einschneidendes Ereignis in den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten dar, das eine andere Zinshöhe rechtfertigen könnte. Die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten bleiben vielmehr gleich. Dies wird letztlich auch nach der gesetzlichen Vorgabe daraus deutlich, dass § 291 Satz 2 BGB auf die Regelungen des § 288 BGB hinsichtlich der Zinshöhe verweist. Diese gesetzliche Vorgabe stützt die Annahme, dass auch nach der gerichtlichen Geltendmachung die wirtschaftlichen Interessen gleichgeartet sind wie nach Eintritt des Verzuges. Dem stände eine Auslegung dahingehend, dass sich eine derartige vertragliche Regelung nur auf die Verzugszinsen bezieht, entgegen. 30 Das Argument der Klägerin, dass mit einer derartigen Vertragsauslegung den Krankenkassen der Weg zu zinsgünstigen Darlehen zu Lasten der Leistungserbringer eröffnet würde, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Denn einerseits erschließt sich nicht, warum dies während des Verzuges anders sein sollte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der gegenüber § 288 BGB verhältnismäßig niedrige Zinssatz mit einer sehr kurz bemessenen Fälligkeitsregelung einhergeht. Die Vereinbarung stellt somit die Berücksichtigung verschiedener Interessenlagen dar, auf der einen Seite die Belange der Krankenkassen, insbesondere ihre Finanzkraft, auf der anderen Seite die angespannte wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser, deren Betrieb wirtschaftlich gewährleistet werden soll. Die Auslegung, dass sich die Zinsregelung in § 9 der Pflegesatzvereinbarung nicht nur auf Verzugszinsen im eigentlichen Sinne, sondern auch auf Rechtshängigkeitszinsen bezieht, ist daher rechtlich zulässig und interessengerecht. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. 32 Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob eine Regelung über Verzugszinsen in einer Pflegesatzvereinbarung sich auch auf Prozesszinsen bezieht, höchstrichterlich nicht geklärt ist; ferner ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur keine Meinungsäußerung darüber ersichtlich, ob sich eine Vereinbarung über Verzugszinsen auch auf Rechtshängigkeitszinsen erstreckt. 33 Die Berechnung des Streitwertes erfolgt nach § 52 GKG nach dem Wert der mit der Klage bzw. dem Rechtsmittel geltend gemachten Forderung. § 43 Gerichtskostengesetz steht der Berücksichtigung der Zinsen nicht entgegen, da diese im Berufungsverfahren nicht mehr Nebenforderung, sondern Hauptforderung geworden sind. Pro Jahr ergibt sich eine Zinsforderung in Höhe von 39,942 EUR, ausgehend von einem Betrag in Höhe von 665,70 EUR und einem Zinssatz von 6 %. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Für die Streitwertberechnung ist daher der Zeitraum zwischen der Klagerhebung und der Berufungserhebung, also vom 7. Juni 2007 bis 23. Dezember 2008 maßgeblich. Dies sind ein Jahr und 199 Tage. 34 Es ergibt sich daraus eine Zinsforderung 35 in Höhe von 39,94 EUR + 22,08 EUR Summe 62,02 EUR. 36 Nach § 289 BGB sind weitere Prozesszinsen auf Verzugszinsen nicht zu zahlen.