Urteil
L 10 BA 3/21
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2025:0708.L10BA3.21.00
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Leitsätze
Ein Kommanditist, der nur aufgrund des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig ist, ist nicht abhängig beschäftigt, sondern mitarbeitender Unternehmer. (Rn.17)
(Rn.22)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kommanditist, der nur aufgrund des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig ist, ist nicht abhängig beschäftigt, sondern mitarbeitender Unternehmer. (Rn.17) (Rn.22) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen, jedoch unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 9. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2018 stellte die Beklagte im Ergebnis unzutreffend die Versicherungspflicht des Klägers in seiner „Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der V-GmbH (Beigeladene zu 3.) als Komplementärin der Beigeladenen zu 1.“ nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III fest. 2. Streitgegenstand des Verfahrens ist die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeitsfelder des Klägers aufgrund seiner Kommanditistenstellung bei der Beigeladenen zu 1) (GmbH & Co KG). Auch wenn der Begriff „mitarbeitender Kommanditist“ (siehe zB LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – L 9 KR 13/13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2020 – L 5 BA 4158/19) von der Beklagten nicht verwendet wird, ergibt die Auslegung des Bescheides vom 9. April 2018, dass sie die Stellung des Klägers als Kommanditist der zu 1) beigeladenen KG prüft und die Stellung des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der zu 3) beigeladenen V-GmbH nur hilfsweise argumentativ heranzieht. Die Beklagte verwendet für die KG wiederholt den Begriff „die Gesellschaft“. Dabei bewertet sie ausweislich der Aufzählung auf Seite 3 des Bescheides die Einflussmöglichkeiten des Klägers mit einem Stimmanteil von 25,1 vH jeweils an der V-GmbH und an der KG auf die „Geschicke der Gesellschaft“, die Verpflichtung des Klägers „der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen“, eine monatliche Vergütung iHv 4.950 Euro – die sich – nur – aus dem Gesellschaftsvertrag der KG vom 10. Oktober 2017 ableite – und die Beteiligung des Klägers als Kommanditist an der Gesellschaft. Das Prüfergebnis der Beklagten, für die Stellung des Klägers als Kommanditist der zu 1) beigeladenen KG eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen, ist – wie das SG Lübeck zutreffend entschieden hat – nicht rechtmäßig, so dass der angefochtene Bescheid den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger ist nicht mitarbeitender Kommanditist, sondern mitarbeitender Unternehmer. 3. a) Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten einer Vertragsbeziehung schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Gegenstand der Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausschließlich das im Antrag benannte Auftragsverhältnis . Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Für alle Zweige gilt § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos – in Abgrenzung zum Arbeitsplatzrisiko – ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgt dabei nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit erbracht wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts. Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (vgl zu b): BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –– juris Rn 13 – 14, 25; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – mwN; BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn 29; Urteil des Senats vom 28. Januar 2025 – L 10 BA 10005/21; Urteil des Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 BA 37/18). Dabei geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber wie „ein Rädchen im Getriebe“ Tätigkeiten ausübt, die unmittelbar nur dazu dienen, den Betriebszweck des Auftraggebers zu erfüllen, mit dem dieser Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt und im jeweiligen Geschäftszweig Dritten gegenüber auftritt (vgl Urteile des Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und L 10 BA 44/18; vom 21. Juni 2022 – L 10 KR 21/10; vom 28. Januar 2025 – L 10 BA 10005/21). c) Von diesen allgemeinen Grundsätzen ausgehend ist nach den Umständen des Einzelfalls auch der sozialversicherungsrechtliche Status eines Mitarbeiters in einer KG, der gleichzeitig auch Gesellschafter der KG und der Komplementär-GmbH ist, zu beurteilen. Der Kommanditist ist in der Tätigkeit für die Kommanditgesellschaft selbst handelnder Unternehmer, wenn er die Tätigkeit (auch) für sich selbst erbringt und in sein eigenes – kein fremdes – Unternehmen eingegliedert ist, weil sich die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt und keine zusätzliche rechtsgeschäftliche Beziehung zur Gesellschaft besteht. Insoweit fehlt es bereits an einer Beschäftigung gegen Entgelt; die Gewinnanteile, die der Kommanditist einer KG erhält, sind kein Arbeitsentgelt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs 1 Nr 2, Abs 3 Einkommensteuergesetz). Erbringt der Kommanditist eine Leistung gegenüber der Gesellschaft dagegen auf Grund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes, liegt ein Drittverhältnis vor und er kann in diesem im Verhältnis zur Gesellschaft auch Beschäftigter im Sinne des § 7 SGB IV sein, wenn die Leistung hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Art nach über das hinausgeht, was gesellschaftsrechtlich an Arbeitsverpflichtungen festgelegt wird, sie mithin (auch) auf der Grundlage einer neben dem Gesellschaftsrecht zusätzlich bestehenden Rechtsbeziehung erbracht wird, wobei insbesondere die Vereinbarung einer Vergütung einen zusätzlichen Vertragsschluss erfordert (zur vorstehenden Abgrenzung von Selbständigkeit bei Tätigkeitspflicht eines Kommanditisten/Gesellschafters allein aufgrund des Gesellschaftsvertrages und für ein Beschäftigungsverhältnis zusätzlich einen Anstellungsvertrag fordernd: BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 3/08 R – juris Rn 11-12; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – L 9 KR 13/13 – juris Rn 49-51; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2020 – L 5 BA 4158/19 – juris Rn 70-71; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 – L 11 BA 2509/20 – juris Rn 25-26; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. April 2010 – L 2 R 646/09 – juris Rn 26: keine Mitarbeit als Kommanditist im Gesellschaftsvertrag, sondern Anstellungsvertrag; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2014 – L 8 KR 51/12 – juris Rn 71). Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beschäftigung und der daraus resultierenden Versicherungspflicht sich nicht dadurch umgehen lassen, dass die typischen Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses in das Gewand eines Gesellschaftsvertrags gekleidet werden. Erfolgt die Mitarbeit eines Kommanditisten ohne dass entweder im Gesellschaftsvertrag oder einem gesonderten schriftlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag eine Pflicht hierzu begründet wurde, liegen aber nach dem Gesamtbild der Tätigkeit in dieser die Merkmale einer Beschäftigung vor, dh erfolgt sie weisungsgebunden und gegen ein Entgelt in der KG, welches die Merkmale eines Arbeitsentgelts erfüllt, ist von einem mündlich geschlossenen Vertrag über eine Mitarbeit auszugehen und auch regelhaft ein Beschäftigungsverhältnis zur KG im Sinne des § 7 SGB IV begründet, vergleichbar dem faktischen Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2020 – L 5 BA 4158/19 – juris Rn 70-71; vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2016 – L 5 R 1176/15 – juris Rn 57, 75 – 77 zur Bewertung der Mitarbeit in einer GbR). 4. Gemessen an den unter 3. aufgezeigten Maßstäben hat der Kläger seit Oktober 2017 nicht wie ein Rädchen im Getriebe in einer fremden Unternehmensstruktur gearbeitet. Vielmehr ist er nur auf Grund des Gesellschaftsvertrages der KG und seiner Stellung als Kommanditist für die KG tätig und insoweit Mitunternehmer in der von ihm mitgestalteten Unternehmensstruktur der KG gewesen. Für die Bewertung der Tätigkeit und den Einsatz des Klägers fehlt es bereits an einer weiteren – nicht dem Gesellschaftsrecht zuzuordnenden – gesonderten Rechtsbeziehung zu der zu 1) beigeladenen KG. a) Insoweit hat sich für ihn aus § 8 Satz 1 GesV KG vom 10. Oktober 2017 idF vom 21. Mai 2019 seit Oktober 2017 unverändert die Verpflichtung ergeben, als Geschäftsführer der V-GmbH (Komplementär-GmbH der KG) seine volle Arbeitskraft für die KG einzusetzen. Einen schriftlichen Anstellungsvertrag zwischen ihm und der KG hat es nicht gegeben. Auch hat der Gesellschaftsvertrag der KG vom 10. Oktober 2017 idF vom 21. Mai 2019 kein verdecktes Arbeitsverhältnis enthalten. Zwar hat der Gesellschaftsvertrag der KG vom 10. Oktober 2017 in § 14 Abs 2 noch für beide Kommanditisten vorgesehen, dass „im Rahmen der Gewinnverteilung als Vorabgewinn eine Tätigkeitsvergütung des jeweiligen Gesellschafters in Abzug zu bringen (ist), die etwa betragen soll a) F.H. 48.600 Euro p.a. in monatlichen Teilbeträgen von 4.050 Euro, b) Kläger 59.400 Euro p.a. in monatlichen Teilbeträgen von 4.950 Euro“. Diese Vertragsklausel könnte – wie von der Beklagten angenommen – so ausgelegt werden, dass die beiden Kommanditisten für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung gleich einem Arbeitsentgelt erhalten haben, die am Jahresende durch den Gewinn ergänzt worden ist und auch nicht hat zurückgezahlt werden müssen, wenn es keinen Gewinn gegeben hat, der eine weitere Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der KG ermöglicht hat. Allerdings ist entscheidend, dass es sich bei diesen Vereinbarungen um Vertragsinhalte in einem Gesellschaftsvertrag gehandelt hat, der die Beiträge der Gesellschafter der KG festgelegt hat. Insoweit gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei diesen Vertragsinhalten im Gesellschaftsvertrag der KG vom 10. Oktober 2017 um einen Etikettenschwindel gehandelt hat, der einen tatsächlich zwischen dem Kläger und der KG gewollten Arbeitsvertrag im Gewand des Gesellschaftsvertrages hat verschleiern sollen. b) Dabei belegen die Jahresabschlussberichte, Bilanzen, Stundenkonten, Gesellschafterkonten und die praktizierte Gewinnverteilung seit Oktober 2017, dass die im Änderungsgesellschaftsvertrag vom 21. Mai 2019 rückwirkend vereinbarte Gewinnverteilung der Kommanditisten seit Oktober 2017 tatsächlich gelebt wurde und der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeitsvergütung iHv 4.950 Euro erhalten hat. Ausweislich der Berichte über den Jahresabschluss der Jahre 2017 bis 2023, der Jahresstundenkonten, der Übersichten Gewinnverteilung und der Honorarkonten der beiden Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) sind Privatentnahmen des Klägers in unterschiedlicher Höhe auf seinem Honorarkonto gebucht und auf seinen Gewinnanteil angerechnet worden, hat der Kläger für die Beigeladene zu 1) mehr Stunden als der Kommanditist F. H. gearbeitet und ist dieser unterschiedliche Aufwand in Stunden seit 2017 bei der Gewinnverteilung neben der Verteilung nach den Kapitalanteilen umgesetzt worden. Dem kann mit der Beklagten nicht entgegengehalten werden, eine Rückzahlungspflicht entnommener Gewinnvorwegentnahmen sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen und spreche gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers. Insoweit hat es keine Vertragsregelung gegeben, die beide Kommanditisten ungleich behandelt hat. Im Falle eines Verlustes ist es beiden Kommanditisten nicht möglich gewesen, Entnahmen vorzunehmen (§ 15 Abs 2 GesV KG) und insoweit sind Verluste mit Wirkung für beide Kommanditisten in die Bilanz der KG eingestellt worden. Eine Rückzahlungspflicht von Vorwegentnahmen bei Verlust ist für beide Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen gewesen. c) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesellschaftsvertrag der KG vom 10. Oktober 2017 idF vom 21. Mai 2019 ein Etikettenschwindel gewesen ist und lediglich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem weiteren Kommanditisten F.H. hat verschleiern sollen. Insoweit fehlt es bereits an jeglichen Anhaltspunkten. Insbesondere hat sich aus dem Gesellschaftsvertrag zur Gründung der KG vom 10. Oktober 2017 nicht ergeben, dass der Kommanditist F.H. die Betriebsstruktur und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, an ihnen das Eigentum gehalten sowie für sie allein die Instandhaltungsverantwortung übernommen hat (vgl zur Bewertung solcher Umstände in einer GbR Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2016 – L 5 R 1176/15 – juris Rn 75 - 77). Insoweit hat der Kommanditist F.H. zwar die Aktiva und Passiva des vor Gründung der KG unter der Firma H..., F.H. e.K. betriebenen Einzelunternehmens als seinen Beitrag zur Einlage in die KG eingebracht (§ 5 Abs 3, 4 GesV KG; Sacheinlage iSv § 5 Abs 4 GmbHG). Er hat jedoch nicht die Alleinverantwortung für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit des Betriebsbestandes übernommen. Eine solche Verpflichtung hat auch nicht seine Stimmenmehrheit auf einer Gesellschafterversammlung vermittelt, mit ihr den Jahresinvestitionsplan oder die Vornahme von Investitionen entscheidend zu gestalten . Denn diese Kosten sind in die Bilanz eingeflossen und haben den Gewinn beider Kommanditisten beeinflusst. Im Übrigen gelten, wenn keine abweichenden Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden, die gesetzlichen Regelungen zur Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 242 ff, 275; 264a Handelsgesetzbuch – HGB) sowie zur (eingeschränkten) Haftung der Kommanditisten für Verluste (§ 169 Abs 2 HGB). d) Schließlich ist auch der Gesellschaftsvertrag der V-GmbH nicht geeignet gewesen, als weiteres Vertragsverhältnis Grundlage einer abhängigen Beschäftigung des Klägers gewesen zu sein. Denn es hat sich auch bei diesem Vertrag um einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag gehandelt, der überdies keine Vergütungsabrede zu Gunsten des Klägers für die Wahrnehmung von Aufgaben als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG vorgesehen hat. Damit weisen sowohl die als Ausgangspunkt auszuwertenden Gesellschaftsverträge als auch die tatsächlich gelebte Praxis entscheidend darauf hin, dass die Rechte und Pflichten des Klägers gegenüber der KG sich nur aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben haben, diese im Geschäftsalltag der KG tatsächlich umgesetzt worden sind und der Kläger als mitarbeitender Unternehmer seit 10. Oktober 2017 nicht bei der Beigeladenen zu 1) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. 5. Nach alledem ist der verfahrensgegenständliche Bescheid der Beklagten rechtswidrig gewesen und hat die Berufung der Beklagten gegen das klagstattgebende Urteil des SG Lübeck im Ergebnis keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Dabei hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen gehabt, obwohl er die Unterlagen über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG von Mai 2019 erstmals im März 2025 vorlegte. Insoweit bedenkt der Senat, dass der Kläger auf die von dem im Oktober 2017 geschlossenen Gesellschaftsvertrag abweichende tatsächliche Praxis der Gewinnverteilung und -vorwegentnahmen von Beginn des Verfahrens an hingewiesen hat. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor. Streitig ist der Status einer Tätigkeit als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft mit dem Aufgabenbereich eines Gesellschafter-Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH. Der Kläger ist neben einer weiteren Person (F. H.) mit einem Kapitalanteil iHv 25,1 vH Kommanditist der zu 1) beigeladenen Kommanditgesellschaft . Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung und damit Komplementärin der Beigeladenen zu 1) war die zu diesem Zweck gegründete Beigeladene zu 3) , die regelmäßig allein geschäftsführungsbefugt war (§ 7 Abs 1, 2 GesV KG). Zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern dieser Komplementärin der Beigeladenen zu 1) wurden der Kläger und eine weitere Person (F. H.) bestellt (Ziffer II. des Gründungsprotokolls vom 19. September 2017). Der Kläger und F.H. waren an der KG und an der V-GmbH mit den Kapitalanteilen 25,1 vH bzw 74,9 vH beteiligt, wobei in beiden Gesellschaften je 1 Euro Kapitalanteil eine Stimme gewährte wurde (§ 10 Abs 6 a) GesV KG; § 7 Nr 1 Satz 2 GesV V-GmbH). Als Beitrag des Klägers für die Beigeladene zu 1) wurde vereinbart, dass er als Geschäftsführer der V-GmbH seine volle Arbeitskraft für die Gesellschaft einzusetzen hatte, wobei im Rahmen der Gewinnverteilung „als Vorabgewinn eine Tätigkeitsvergütung … in Abzug zu bringen (sei), die (für den Kläger) etwa … 59.400 Euro p. a. in monatlichen Teilbeträgen von 4.950 Euro betragen soll“; der Restgewinn sollte hälftig nach dem Kapitalanteil und den geleisteten Stunden verteilt werden (§ 8 Abs 1 bzw § 14 Abs 2, 3 GesV KG). Im Übrigen wird auf die Gesellschaftsverträge Bezug genommen. Nachdem der Kläger im Juni 2017 für seine ab Oktober 2017 auszuübende Tätigkeit als Geschäftsführer und Kommanditist für die Beigeladene zu 1) einen Antrag auf Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellte, führte die Beklagte das Verfahren als Statusfeststellungsverfahren nach § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch. Der Antrag des Klägers zielte auf die Feststellung einer selbständigen Tätigkeit. Nach Anhörung (Schreiben vom 27. Februar 2018) stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Komplementär-GmbH der Beigeladenen zu 1) seit 10. Oktober 2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und somit in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sei (Bescheid vom 9. April 2018). Den Widerspruch des Klägers vom 3. Mai 2018 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2018). Auf die dagegen am 23. August 2018 vor dem Sozialgericht (SG) Lübeck erhobene Klage hat das SG die Entscheidung der Beklagten vom 9. April 2018 idF des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in der streitbefangenen Tätigkeit nicht der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Der Kläger sei weder bei der KG noch bei der Komplementär-GmbH aufgrund eines Geschäftsführervertrages sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die maßgeblichen Regelungen zur Führung des Unternehmens seien dem Vertrag der Kommanditgesellschaft zu entnehmen. Nach § 10 stehe ihm bei erforderlichen einstimmigen Entscheidungen eine Verhinderungsmacht für bestimmte Entscheidungen zu. Die Regelungen zur Vergütung – auch bei Krankheit – seien mit denen eines Arbeitsentgeltes nicht vergleichbar. Da seine Einkünfte von dem Erfolg des Unternehmens abhängig seien, trage er auch ein unternehmerisches Risiko, zumal seine Einlagen bei Insolvenz verloren seien (Urteil vom 3. Dezember 2020; zugestellt am 17. Februar 2021). Zur Begründung ihrer am 15. März 2021 gegen das Urteil des SG Lübeck eingegangenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Argumentation. Das Fehlen eines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer sei unbeachtlich, da auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG abzustellen sei, wonach der Kläger seine volle Arbeitskraft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Gesellschaft einzusetzen habe. Wenn in einer GmbH & Co KG die Geschäftsführung allein der Komplementärin übertragen sei, sei für die Beurteilung der Tätigkeit eines Gesellschafters als Geschäftsführer das Stimmenverhältnis der Komplementär-GmbH maßgeblich. Der Kläger erhalte keine Gewinnvorwegentnahme, sondern eine regelmäßige Tätigkeitsvergütung im Sinne eines Arbeitsentgelts iHv 4.950 Euro. Zu den im März 2025 eingereichten Geschäftsunterlagen der Beigeladenen zu 1) wendet sie ein, dass diese keine vollständige Rückzahlungspflicht von Vorwegentnahmen für den Fall eines Verlustes vorsehen würden. Im März 2025 hat der Kläger den am 21. Mai 2019 rückwirkend ab 1. August 2017 geänderten Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) sowie Bilanzen, Stundenkonten und Honorarkonten für die Jahre 2017 bis 2023 vorgelegt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger betont, neben dem Gesellschaftsvertrag keinen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH oder der Beigeladenen zu 1) abgeschlossen zu haben, von der V-GmbH kein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit zu erhalten und mit 25,1 vH über eine Sperrminorität für in § 10 GesV KG genannte Beschlussfassungen der Beigeladenen zu 1) zu verfügen. Er weist auf die – im Berufungsverfahren eingereichten – Geschäftsunterlagen der Beigeladenen zu 1) hin. Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG im Mai 2019 sei bezweckt worden, die von Beginn an praktizierte hälftige Gewinnverteilung nach Kapitalanteil und geleisteten Arbeitsstunden gesellschaftsvertraglich zu fixieren. Die monatlichen Entnahmen seien – wie in der Änderung des Gesellschaftervertrages der KG vom 21. Mai 2019 mWz 1. August 2017 vereinbart – keine gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung im Sinne eines Arbeitsentgelts gewesen, sondern eine Entnahme „als Vorabgewinn“. Als Mitunternehmer der Beigeladenen zu 1) nehme er voll am Gewinn und Verlust teil, wozu er auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Bilanzen und Gesellschafterkonten nebst Stundenübersichten verweist. Ferner sei er gegenüber den Arbeitnehmern der Beigeladenen zu 1) weisungs- und direktionsbefugt. Die Beigeladenen haben weder zur Sache vorgetragen noch Anträge gestellt. Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.